Nr. 418 Ministerrat, Wien, 2. Oktober 1882
RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE und anw. (Taaffe 2. 10.), Pražák, Welsersheimb, Dunajewski, Pino; außerdem anw. Kubin, Wittek, Bayer, Hubera ; BdE und abw. Ziemiałkowski (BdE. 15. 10.), Falkenhayn, Conrad.
- I. Über die von der tschechischen Partei gewünschte Zusicherung hinsichtlich der Reform der Landtagswahlordnung für Böhmen.
- II. Einbringung eines Gesetzentwurfes im Reichsrate betreffend Beitragsleistung des Staates zur Murregulierung.
- III. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Statthaltereirat Wilhelm Schirnhofer.
- IV. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Landestierarzt Anton Langenbacher.
- V. Wegen der Erwirkung des Titels und Charakters eines Sektionsrates für den Hofsekretär des Verwaltungsgerichtshofes, Moriz v. Kempelen.
- VI. Über das Ansuchen des I. Niederösterreichischen Arbeiter-Consumvereines in Fünfhaus um Steuernachsicht.
- VII. Über das Ansuchen der Beamten in Karlsbad um Versetzung dieser Stadt in die II. Klasse der Aktivitätszulagen.
- VIII. Konvertierung der Prioritätsschuld der Elisabethbahn.
- IX. Änderung des Pferdestellungsgesetzes.
- I. Über die von der tschechischen Partei gewünschte Zusicherung hinsichtlich der Reform der Landtagswahlordnung für Böhmen
- II. Einbringung eines Gesetzentwurfes im Reichsrate betreffend Beitragsleistung des Staates zur Murregulierung
- III. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Statthaltereirat Wilhelm Schirnhofer
- IV. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Landestierarzt Anton Langenbacher
- V. Wegen der Erwirkung des Titels und Charakters eines Sektionsrates für den Hofsekretär des Verwaltungsgerichtshofes, Moriz v. Kempelen
- VI. Über das Ansuchen des I. Niederösterreichischen Arbeiter-Consumvereines in Fünfhaus um Steuernachsicht
- VII. Über das Ansuchen der Beamten in Karlsbad um Versetzung dieser Stadt in die II. Klasse der Aktivitätszulagen
- VIII. Konvertierung der Prioritätsschuld der Elisabethbahn
- IX. Änderung des Pferdestellungsgesetzes
KZ. 91 – MRZ. 74
Protokoll des zu Wien am 2. Oktober 1882 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
I. Über die von der tschechischen Partei gewünschte Zusicherung hinsichtlich der Reform der Landtagswahlordnung für Böhmen
I. ℹ️Im Auftrage des Ministerpräsidenten referiert [Sektionschef Freiherr v. Kubin über die in Angeleg]enheit der [Ref]orm der Landtagswahlordnung für Böhmen von Seite der tschechischen Partei gewünschten Zusicherungen1 und bringt zur Verlesung die hier in Abschrift beiliegenden Schriftstücke als: den über den Gegenstand erstatten Bericht des Statthalters in Böhmen vom 30. September d. J. (Beilage 1), die von Seite der tschechischen Führer zur Einbringung vorbereitete Interpellation an die Regierung (Beilage 2), endlich den vom Statthalter proponierten Entwurf einer Beantwortung dieser Interpellation (Beilage 3)b . Der Ministerpräsident beabsichtige, dem Statthalter hierauf die aus der weiteren Anlage (Beilage 4) ersichtliche Antwort zu gebenc . Referent trägt auch das [Konzep]t dieses Antwortsvorschlages vor.
Der Ministerpräsident bemerkt, dass er glaube, eben nicht anders vorgehen zu können, um der Lage der Verhältnisse, wie sie vom Statthalter selbst im Eingange seines Berichtes geschildert werde, entsprechend zu handeln. Denn wenn der Statthalter es als dringend geboten erachtet, den schon bis zum Exzess gesteigerten Furor teutonicus nicht weiter zu reizen, so erscheine es unmöglich, die Interpellation in der vom Statthalter vorgeschlagenen Weise zu beantworten, weil durch die Erklärung der aus einer sogestaltigen Antwort zu entnehmenden Absicht, den Landtag nach Ablauf dieser Session aufzulösen, der bestehenden Erbitterung gerade neue Nahrung zugeführt würde. Er wollte es nicht als ausgeschlossen betrachten, dass der Landtag nach dieser b[zw. nach dem] Beginne [der] nächsten Session aufgelöst werde. Aber es wäre höchst inopportun, weil provozierend, dies jetzt auszusprechen. Wenn andererseits auf Seite der Tschechen guter Wille vorhanden sei, so können sich dieselben mit einer Beantwortung nach der dem Statthalter diesfalls zu gebenden Weisung wohl zufrieden stellen.
Minister Dr. Pražák erklärt, dass er gegen die Proposition des Ministerpräsidenten nichts einzuwenden habe. Er glaube, dass die darnach zu erteilende Antwort befriedigen werde.
Der Ministerrat nimmt die Mitteilungen des Ministerpräsidenten zur Kenntnis und erklärt sich mit den dem Statthalter zu gebenden Weisungen einverstanden2.
II. Einbringung eines Gesetzentwurfes im Reichsrate betreffend Beitragsleistung des Staates zur Murregulierung
II. ℹ️Sektionschef Freiherr v. Kubin referiert ferner im Auftrage des Ministerpräsidenten als Leiters des Ministeriums des Innern über die Einbringung eines Gesetzentwurfes im Reichsrate betreffend die weitere Beitragsleistung des Staatsschatzes zu den Kosten der Regulierung des Murflusses3. In der diesjährigen Session des steiermärkischen Landtages wurde aufgrund einer Regierungsvorlage die Änderung des bestehenden Murregulierungsgesetzes dahin beschlossen, dass sich nunmehr der Regulierungsaufwand um 693.000 fl. erhöht4. Von diesem Aufwande habe nach dem bestehenden Maßstabe der Staat 277.200 fl. oder per Jahr von 1883 bis inklusive 1894 den Betrag von 23.100 fl. zu tragen. Um diese Beitragsleistung zu sichern, solle dieselbe, gleichwie es mit der bezüglichen frü[heren Landesgesetz] geschah, [mit ein]em Reichsgesetz festgestellt werden. Der Finanzminister und der Ackerbauminister haben ihre Zustimmung erklärt.
Der Ministerrat erklärt sich mit der Einbringung des Gesetzentwurfes einverstanden5.
III. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Statthaltereirat Wilhelm Schirnhofer
III. ℹ️Der Ministerpräsident als Leiter des Ministeriums des Innern erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, für den Statthaltereirat bei der oberösterreichischen Statthalterei Wilhelm Schirnhofer anlässlich der Versetzung desselben in den dauernden Ruhestand in Anerkennung seiner mehr als 40-jährigen treuen und vorzüglichen Dienstleistung den Orden der Eisernen Krone III. Klasse zu erwirken. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung6.
IV. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Landestierarzt Anton Langenbacher
IV. ℹ️Der Ministerpräsident als Leiter des Ministeriums des Innern erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, für den niederösterreichischen Landestierarzt Dr. Anton Langenbacher aus Anlass der Übernahme desselben in den dauernden Ruhestand in Anerkennung seines mehr als 42-jährigen eifrigen und ersprießlichen Wirkens auf dem Gebiete des öffentlichen Veterinärwesens das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens zu erwirken. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung7.
V. Wegen der Erwirkung des Titels und Charakters eines Sektionsrates für den Hofsekretär des Verwaltungsgerichtshofes, Moriz v. Kempelen
[V. ℹ️Der Minister]präsident [b]ringt mit Rücksicht darauf, dass es sich um eine Angelegenheit des dem Gesamtministerium unterstehenden Verwaltungsgerichtshofes handelt, zur Kenntnis des Ministerrates die vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gegebene Anregung, für den rangältesten und mit der Führung der Präsidialgeschäfte betrauten Hofsekretär dieses Gerichtshofes, Moriz v. Kempelen, den Titel und Charakter eines Sektionsrates zu erwirken. Der Ministerpräsident beabsichtige bei der günstigen Schilderung Kempelens seitens des Präsidenten und in Anbetracht dessen, als für die Hofsekretäre des Verwaltungsgerichtshofes unter gewöhnlichen Umständen keine Avancementsaussichten vorhanden seien, in die Anregung einzugehen. Der Ministerrat nimmt [die] Absicht des Ministerpräsidenten genehmigend zur Kenntnis8.
VI. Über das Ansuchen des I. Niederösterreichischen Arbeiter-Consumvereines in Fünfhaus um Steuernachsicht
VI. ℹ️Der Ministerpräsident bringt zur Verhandlung den im Ah. Auftrage Sr. Majestät an ihn (Ministerpräsidenten) geleiteten au. Vortrag des Finanzministeriums über das der Ah. Bezeichnung gewürdigte Gesuch des I. Niederösterreichischen Arbeiter-Consumvereines in Fünfhaus um Nachsicht der demselben für die Jahre 1875 bis inklusive 1878 nachträglich bemessenen Erwerb- und Einkommensteuer samt Verzugszinsen9. Der Akt sei an den Ministerpräsidenten zur Erstattung seiner Äußerung, eventuell nach Beratung in der Ministerkon[ferenz, gegebe]n worden. [Weil] er nach d[e]r Erwägung der obwaltenden im Akte dargelegten Verhältnisse seine persönliche Äußerung nur im Sinne des Antrages des Finanzministeriums würde abgeben können, es aber offenbar in der Ah. Intention Sr. Majestät gelegen scheine, dass der Gegenstand von allen Standpunkten gewürdigt werde, so lege er die Angelegenheit dem Ministerrate vor.
Hofrat Huber referiert wie folgt: Der I. Niederösterreichische Arbeiter-Consumverein in Fünfhaus besteht seit 1865, hat sich aufgrund des Genossenschaftsgesetzes in eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung umgestaltet, als welche er am 16. Juli 1875 registriert wurde. Bis zum Jahre 1878 blieb derselbe von der Steuerbemessungsbe[hörd]e unbehelligt, erst am 31. Juli 1878 wurde diese Genossenschaft vom ersten Semester 1874 angefangen in die Erwerbsteuer mit dem Tarifsatze von 52 fl. 50 kr. einbezogen und die Einkommensteuer für die Jahre 1875, 1876 und 1877 und am 25. Dezember 1878 auch jene für 1878 bemessen und vorgeschrieben.
Infolge des gegen diese Besteuerung erhobenen Rekurses wurde wahrgenommen, dass die Einkommenssteuer pro 1874 unterlassen wurde, die Einkommensteuer für dieses Jahr mit 1.739 fl. 95 kr. samt außerordentlichen Zuschlag mit 3.479 fl. 90 kr. ermittelt, von der Finanzlandesdirektion jedoch der Antrag gestellt von der nachträglichen Vorbeschreibung dieser Steuer Umgang zu nehmen, welchem Antrage das Finanzministerium mit dem Erlasse vom 23. Mai 1880 Z. 12719 die Zustimmung erteile; [] bewilligt [] die Steuern pro 1878 und 1879 in monatlichen Raten à 500 fl. einzuzahlen, wie dies bezüglich der Steuern pro 1874 in 1877 bereits mit dem Finanzministerialerlasse vom 16. Oktober 1879 Z. 29540 zugestanden worden war. Die Einkommensteuerbemessungen pro 1875 in 1878 wurden reasummiert, wornach sich die Vorschreibung um 2.765 fl. 16 kr. ordentliche Gebühr ermäßigte und zwar:
pro 1875 mit 3.616 fl. 85 kr.
pro 1876 mit 4.128 fl. 66 kr.
pro 1877 mit 4.784 fl. 94 kr.
pro 1878 mit 5.084 fl. 87 kr.
zusammen mit 17.615 fl. 32 kr.
pro 1879 mit 5.097 fl. 81 kr.
pro 1880 mit 4.510 fl. 75 kr.
pro 1881 mit 4.696 fl. 82 kr.
zusammen 1875 in 1881 mit 31.919 fl. 70 kr. bezifferte. Gegen die Reassummierungsergebnisse und gegen die Bemessung pro 1880 wurde nicht rekurriert, gegen jene pro 1881 ist ein Rekurs noch anhängig, infolgedessen sich pro [1882] ein Steuerabfall von 206 fl. 15 ½ kr. ergeben dürfte. Die Finanzlandesdirektion hat auch die Einzahlung der 1880er Steuern in Monatsraten à 500 fl. neben der Einzahlung der übrigen Rate und kurrenten Schuldigkeit am 18. Oktober bewilligt.
Auf die Vorschreibung pro 1875 in 1881 per 31.919 fl. 70 kr. wurden in der Zeit vom 18. Dezember 1878 bis 30. März 1882 an Steuern eingezahlt 18.324 fl. 25 kr., außerdem an Verzugszinsen bezüglich der Steuern pro 1875 in 1880 1720 fl. eingezahlt. Es verbleibt somit am 30. März 1882 Rückstand 13.595 fl. 45 kr. Seit 30. März müssen wenigstens sechs fällige Raten à 500 fl., zusammen 3.000 fl., gezahlt worden sein, wornach der Rückstand der Vorschreibung bis [heute sich auf 10.595 fl. 45] kr. [reduz]iert. Die Erwerbsteuer wurde infolge des Gesetzes 27. Dezember 188010, auf dessen Grundlage die Einkommensteuerbemessungen pro 1880 und 1881 erfolgten, vom 1. Jänner 1880 ganz abgeschrieben.
Erst am 21. Februar 1882 wurde das der Ah. Bezeichnung gewürdigte Gesuch um Nachsicht der Erwerb- und Einkommensteuer pro 1874 in 1878 und der Verzugszinsen eingebracht und damit begründet, dass die in diesen Jahren erzielten Verkaufsgewinne den damaligen Mitgliedern ohne Steuerabzug in gutem Glauben ausgefolgt wurden, diese Steuern jetzt zum Teile andere Mitglieder treffen, dem Vereine es nicht möglich sei, die Rückstände bis 1879 und die Steuern pro 1880 und 1881 zu decken, dessen ausgebreitete in das wirtschaft[lich]e Leben seiner Mitglieder tief eingreifende Tätigkeit beeinträchtigt, seine Existenz gefährdet werde. Die Bezirkshauptmannschaft Sechshaus und die Finanzlandesdirektion beantragten eine gleiche Behandlung, wie die dem Arbeiter-Consumvereine in Fünfhaus mit der Ah. Entschließung vom 7. April 1881 (5.537 fl.) zuteilgewordene, nämlich Nachsicht der Erwerb- und Einkommensteuer für 1874 und 1875 samt Verzugszinsen, welche Nachsichtgewährung zweifellos auch das vorliegende Gesuch hervorgerufen hat.
Diesen Anträgen, welche sich nur auf die äußerlichen Umstände stützten, dass es sich um zwei Konsumvereine handle und dass beiden die Steuern für mehrere Jahre nachträglich bemessen wurde, konnte das Finanzministerium nicht zustimmen. [Die Situ]ation [der] Arbeiter-Konsumvereine ist eine sehr verschiedene. Bei dem Arbeiter-Spar- und Consumverein in Fünfhaus handelte es sich um eine rückständige Steuer von 54.417 fl. 82 kr.; dieser Verein hatte zum Baue von Zinshäusern zur Zeit der Wohnungsnot bedeutende Darlehen aufgenommen und auch die Spareinlagen zu demselben verwendet und war in Gefahr, um nach eingetretener Krisis die gekündeten Spareinlagen und Darlehen zahlen zu können, die im Werte stark gesunkenen Wohngebäude mit großen Verluste hintangeben, ja selbst seinen Zahlungspflichten nicht gerecht werden und Konkurs eröffnen zu müssen; durch die ihm zuteilgewordene Steuernachsicht wurde dieser Verein und damit zahlreiche Existenzen vom gänzlichen Ruin gerettet und die gefährdete Steuerkraft [erha]lten.
Ganz anders ist jedoch die Lage des I. Niederösterreichischen Arbeiter-Consumvereines in Fünfhaus; derselbe ist ungeachtet der bedeutenden Zahlung an Steuern von 20.045 fl. 14 kr. und an Verzugszinsen per 1.720 fl. 89 kr. in der Zeit vom 18. Dezember 1878 bis 30 März 1882 in der Lage, seinen Mitgliedern, die sich im Jahre 1881 um 175 auf 3.375 vermehrten außer der 6% Verzinsung der Einlagen noch die Dividenden von 31.000 fl. zuwenden, den Reservefonds von 30.273 fl. 57 kr. im Jahre 1880 auf 33.487 fl. 23 kr. vermehren zu können; er besitzt zwei Häuser im Werte von 23.400 fl. und 26.000 fl., hat drei Verkaufsstellen und macht einen jährlichen Umsatz von nahe einer halben Million. Derselbe ist sonach vollkommen zahlungskräftig, mit Hinblick auf den Reservefonds in der [Lage ohne Vernachlässi]gung sei[nes] Geschäftsbetr[ie]bs seiner Steuerpflicht vollkommen nachzukommen und bedarf sonach keiner Unterstützung. Ebensowenig zutreffend war die Berufung der Finanzlandesdirektion auf die vom Finanzministerium bewilligte Steuerabschreibung per 5.591 fl. 95 kr. beim Rudolfsheimer Spar- und Vorschuß-Verein; derselbe war gänzlich zugrunde gegangen; die einzelnen Mitglieder mussten erst 40, dann noch 80% der Einlagen nachzahlen; dieser Steuerrückstand war uneinbringlich.
Da der I. Niederösterreichische Arbeiter-Consumverein bis zum Jahre 1864 gänzlich steuerfrei war, demselben auch die Einkommensteuer pro 1874 bereits erlassen wurde, derselbe auch seit 1880 die günstigere Steuerbehandlung nach dem Gesetze vom 27. Dezember 1880 genießt, die []ene Nachsicht der Steuern pro 1874 in 1878 auch zum Teile anderen Mitgliedern zu Gute käme, als jenen von welchen diese Steuer mittlerweile eingezahlt wurde, so wurde sich in dem über das Ah. bezeichnete Gesuch erstatteten au. Vortrag für die Abweisung des Gesuches um Nachsicht der Steuern, jedoch für die Bewilligung der Nachsicht der bezüglich der Steuerschuld für die Jahre 1874 in 1878 aufgelaufenen und berichtigten Verzugszinsen per 1.720 fl. 89 kr. bezüglich für deren Gutrechnung auf die Steuerschuld und für die Bewilligung der Abstattung des Steuerrückstandes bis Ende 1881 in Monatsraten à 500 fl. ausgesprochen und an Se. Majestät die au. Bitte gestellt, dem Finanzminister die Erledigung des Gesuches in diesem Sinne zu überlassen. [Er (Finanzminister)] wäre [nach] diesen Verhältnissen nicht in der Lage, an dem nach seinem Erachten der Gerechtigkeit und Billigkeit gleich Rechnung tragenden Antrage eine Änderung vorzunehmen. Der Finanzminister erklärt, bei seinem Antrage bleiben zu müssen.
Der Handelsminister kann dem wohlbegründeten Antrage des Finanzministeriums nur vollkommen beistimmen. Er bemerkt, dass er die vielfach geschonten Konsumvereine überhaupt nicht so sehr berücksichtigungswürdig erachten könne, da er von der besonders wohltätigen Wirkung derselben keineswegs überzeugt sei. Auch die übrigen Minister erklären sich für den Antrag des Finanzministers11.
VII. Über das Ansuchen der Beamten in Karlsbad um Versetzung dieser Stadt in die II. Klasse der Aktivitätszulagen
VII. ℹ️Der Ministerpräsident bringt ferner zur Verhandlung eine vom Finanzministerium an ihn (Ministerpräsidenten) geleitete, weil an das Ministerratspräsidium gerichtete Eingabe der Vorstände der Staatsbehörden in Karlsbad, mit welcher diese im eigenen und im Namen der ihnen unterstehenden Beamten eine Vorstellung einbringen gegen die Entscheidung des Finanzministeriums vom 25. November 1881 Z. 23819, womit das Ansuchen der in Karlsbad stationierten Beamten um Versetzung dieser Stadt aus der III. in die II. Klasse der Aktivitätszulagen zurückgewiesen wurde12.
Der Finanzminister beleuchtet die Sachlage und den Standpunkt des Finanzministeriums in folgender Weise: Karlsbad wurde schon bei [] [Beamtengehalts]regulierungs[g]esetzes vom 15. April 1873, RGBl. Nr. 47, wiewohl es damals noch nicht 10.000 Einwohner zählte, gleich mehreren andern Kurorten in die III. Klasse der Aktivitätszulagen gereiht. Als nach der letzten Volkszählung sich die Bevölkerung von Karlsbad auf die Ziffer von 10.580 gehoben hatte und infolgedessen nunmehr im Sinne des erwähnten Gesetzes der Stadt Karlsbad die III. Klasse der Aktivitätszulagen normalmäßig zuzukommen hatte, sind die Vorstände der k. k. Behörden dieser Stadt eingeschritten, dass die Stadt Karlsbad nun mehr ausnahmsweise in die nächsthöhere, d. i. in die II. Klasse, eingereiht werde. Diesem Gesuche wurde mit dem Finanzministerialerlasse vom 25. November 1881 Nr. 23819 keine Folge gegeben, weil die in Karlsbad herrschenden Teue[rungsv]erhältnisse schon bei der ersten Reihung dieser Stadt in die III. Klasse der Aktivitätszulagen berücksichtigt worden sind und das Ergebnis der letzten Volkszählung, wonach Karlsbad schon auf Grundlage desselben in die III. Klasse zu reihen wäre, nicht zum Anlass genommen werden könne, um Karlsbad wieder in die nächst höhere (II.) Klasse zu reihen.
Gegen diese Entschließung ist die vorliegende an das Ministerratspräsidium stilisierte Eingabe gerichtet. In dieser Eingabe wird zuvörderst darauf hingewiesen, dass das Finanzministerium zur Entscheidung dieser Angelegenheit nicht kompetent sein dürfte, da im § 10 des Gesetzes vom 15. April 1873 der Regierung vorbehalten ist, einzelne Orte aus der IV. in die III. und aus der III. in die II. Klasse zu reihen, unter dem Ausdrucke „Regierungd“d [nur das] Gesamt[mini]sterium verstanden werden könne. In meritorischer Beziehung wird ein Vergleich mit den Kurorten Franzensbad und Marienbad gezogen, welche beide Orte ebenso wie Karlsbad gleich ursprünglich in die III. Klasse gereiht wurden, und wird hervorgehoben, dass Franzensbad nach der letzten Volkszählung nur 2.389, Marienbad nur 2.009 Einwohner zählen, wogegen die Einwohnerzahl von Karlsbad sich auf 10.580 gehoben hat, also fast um 4.000 gestiegen ist. Außerdem wird auf die große Zahl der Kurgäste Karlsbads und auf die außerordentlichen Teuerungsverhältnisse daselbst hingewiesen.
Was die angefochtene Kompetenz des Finanzministeriums betrifft, so war es seit dem Jahre 1873 Übung, dass Ansuchen um Versetzung einzelner [Orte i]n eine höhere Rangsklasse von den beteiligten Ministerien dem Finanzministerium zur Verfügung übermittelt wurden. Das Finanzministerium hat solche Ansuchen, wenn sich nicht etwa eine bessere Reihung als Folge der Richtigstellung der Bevölkerungsziffer ergeben hat, stets zurückgewiesen und auf andere, insbesondere Teuerungsverhältnisse nicht weiter Rücksicht genommen. Von diesen Verfügungen sind die Ministerien, welchen die betreffenden Beamten in letzter Linie unterstanden, im Wege der Einsicht verständigt worden. Immerhin muss aber zugegeben werden, dass, wenn die Regierung, d. i. das Gesamtministerium, Verordnungen über Änderungen in dem Schema der Aktivitätszulagen zu erlassen hat (RGBl. Nr. 8, 30, 41 ex 1882) es nur konsequent und der [Anwendung des] Gesetzes vom 15. April 1873, RGBl. Nr. 47 entsprechender wäre, wenn auch Zurückweisungen solcher angesuchter Änderungen vom Gesamtministerium ausgesprochen würde.
Was die meritorische Würdigung des vorliegenden Gesuches belangt, so dürfte festhaltend an dem bisherigen Grundsatz, wonach alle aufgrund der Teuerungsverhältnisse gestützten Eingaben um Reihung von Orten in eine höhere Klasse der Aktivitätszulagen stets zurückgewiesen wurden, auch auf die Bitte der Vorstände der Karlsbader k. k. Behörden nicht einzugehen sein, zumal sonst auch vielfältige Beispielsfolgerungen zu besorgen wären. In der Tat wurde mit Ausnahme von Hietzing und Penzing, welche beide Orte jedoch lediglich infolge ihrer Einbeziehung in den Polizei[rayon] von Wien13 in die II. Klasse der Aktivitätszulagen aufgrund des Gesetzes versetzt wurden (RGBl. Nr. 8 ex 1882), bisher kein Ort aufgrund der Teuerungsverhältnisse aus der III. Klasse in die II. Klasse gereiht; daher durch die Willfahrung der Bitte der Karlsbader Staatsbeamten ein ganz neues und umso bedenklicheres Präzedenz geschaffen würde. Der Finanzminister könnte absolut nicht in eine Mehrauslage für Beamtenbezüge eingehen, nachdem die Gehalte in Rücksicht auf die Teuerungsverhältnisse vom Jahre 1873 geregelt wurden und die Preise seit 1873 nicht gestiegen seien. Die übrigen Minister stimmen in meritorischer Beziehung der Anschauung des Finanzministers bei.
[Der Minister]präsident [muss] zur formellen Frage hervorheben, dass die Bestimmung des Gesetzes vom 15. April 1873, wornach mit dem Vollzuge desselben das Gesamtministerium beauftragt ist, sich wohl nicht auf die Intention der Aufstellung einer besonderen Durchführungskontrolle zurückzuführen, sondern einfach daraus erklären lassen dürfte, dass es sich bei dem Gesetze eben um die Beamtengehalte aller Ressorts handelte. Keinesfalls möchte er es aber als entsprechend und zulässig erachten, dass, wie dies im vorliegenden Falle begehrt werde, das Ministerratspräsidium bzw. das Gesamtministerium als höhere Instanz gegenüber der Entscheidung des Finanzministeriums fungiere. Um die Gesamtregierung in den diesbezüglichen Entscheidungen zum Aus[druc]k zu bringen, wären dieselben vom Finanzministerium entweder gestützt auf einen Ministerratsbeschluss oder auf das Einvernehmen mit den übrigen Ministerien zu erlassen. Über Antrag des Handelsministers einigen sich die Minister dahin, dass für die Zukunft die Form der Entscheidung seitens des Finanzministeriums „im Einvernehmen mit allen übrigen Ministerien“ einzuhalten sei. Für den vorliegenden Fall wird beschlossen, die Erledigung dahin erfließen zu lassen, „dass es im Einvernehmen mit allen übrigen Ministerien bei der Entscheidung vom 25. November 1881 Z. 23819 zu verbleiben habe.“14
VIII. Konvertierung der Prioritätsschuld der Elisabethbahn
VIII. Der Handelsminister referiert über die zwischen dem Handelsministerium und dem Finanzministerium schwebenden Verhandlungen wegen der Konvertierung der Prioritätsschuld der Kaiserin-Elisabeth-Bahn15. Vom Handelsministerium wurde eine Konvertierung der jetzt auf Silber in- und ausländischer Währung lautenden 5%igen Prioritätsobligationen der Elisabethbahn in 4½%ige lediglich auf österreichische Währung Silber lautende Titres angeregt, um auf diese Weise die Kuponsstreitigkeiten und die vielerlei Schwierigkeiten, welche dieselben im Gefolge haben, aus der Welt zu schaffen. Die Verhandlungen darüber seien zwischen den beiden Ministerien so weit gediehen, dass in Wesenheit nur eine Differenz mehr bestehe, nämlich darüber, ob die Regierung behufs Erteilung der Zustimmung [zur] geplanten Konvertierung der gesetzlichen Ermächtigung bedürfe oder nicht. Während das Finanzministerium die diesfällige Betretung des Gesetzesweges für notwendig erachte, halte das Handelsministerium dieselbe nicht für erforderlich16.
Ministerialrat Ritter v. Wittek legt zur Begründung der Anschauung des Handelsministeriums dar: Zur Verzinsung und Tilgung der jetzigen 5%igen Prioritätsschuld per 81,834.800 fl. werde vom Jahre 1883 ab innerhalb 74 Jahren eine Annuität im mittleren Durchschnitte von 4,205.452 fl. erfordert. Tatsächlich sei jedoch das Verhältnis so, dass wegen der nach den bestehenden Tilgungsplänen erfolgenden raschen Tilgung der ältesten Anlehen jetzt und bis zum Jahre 1911, also durch 29 Jahre, eine Annuität [von] []869 fl. zu [lei]sten kommt und später dann die Annuitäten rasch abfallen. Nach dem Konvertierungsplane würde sich das 4½%ige Konvertierungsanlehen von gleicher Tilgungsdauer und mit einer kleinen Prämie, damit die auswärtigen Titelbesitzer sich leichter bereit erklären, auf rund 85 Millionen belaufen und die konstante Annuitätslast käme auf den Betrag von 3,980.475 fl.
Nachdem sonach mathematisch die Annuität nach Durchführung des Konvertierungsplanes sich geringer herausstelle als die jetzige, so glaube das Handelsministerium, dass eine gesetzliche Ermächtigung nicht erforderlich sei. Denn der § 8 des Übereinkommens mit der Elisabethbahn treffe diesfalls nicht zu, da die daselbst normierten Jahresbeiträge für Verzinsung und Amortisierung der Prioritäts[obli]gationen nur insolange, als die Einlösung durch den Staat nicht erfolgt, festgestellt seien, der Abschluss der Konvertierung aber nach § 14 des Übereinkommens mit der Einlösung zusammenfalle, in der Übergangsperiode mit dem im § 8 normierten Jahresbeiträgen vollständig das Auslangen gefunden werde und die Ermächtigung der Regierung bezüglich der im Einlösungsfalle zu übernehmende Prioritätsobligationenschuld durch Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1881 lediglich nur insoferne beschränkt, als die aus der zu übernehmenden Prioritätsobligationenschuld erwachsende Belastung nicht höher sein dürfe, als jene, welche der 5%igen Verzinsung und Rückzahlung der damaligen Prioritätsobligationen entspricht.
[Min]isterialrat Bayer legt dar, dass das Finanzministerium sich gegenwärtig halten müsse, dass die erwähnten Bestimmungen auch so ausgelegt werden können, dass an dem Ausmaße der im § 8 des Übereinkommens fixierten Jahresleistung nach Artikel I Alinea 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1881 nur insoweit eine Änderung vorgenommen werden könne, als dieselbe durch den in diesem Alinea alternativ vorgeschriebenen Konvertierungsmaßstab in Reichsmark etwa hervorgerufen wurde und demnach jede andere Abänderung der im Übereinkommen normierten Grundlagen für die Annuitätenzahlungen des Staates der Zustimmung der legislativen Faktoren bedürfte. Aber abgesehen hievon könne die Voraussetzung der Argument[atio]n des Handelsministeriums, dass aus der Konvertierung keine größere Belastung erwachse, nicht als feststehend hingenommen werden. Es sei Tatsache, dass die Summe der 74 Annuitäten nach dem Konvertierungsplane um rund 51 Millionen mehr betrage als nach dem dem § 8 des Übereinkommens zugrunde liegenden Tilgungsplane. Denn wenn in den ersten 29 Jahren ca. 14 Millionen weniger zu zahlen kommen, so betrage dafür die Mehrzahlung in den folgenden 45 Jahren über 65 Millionen. Wenn gleichwohl die mathematische Berechnung des Handelsministeriums an sich richtig sei, so sei der praktische Erfolg derselben nicht ebenso sichergestellt. Die praktische Anwendbarkeit der Berechnungsmethode setze voraus, dass der Staat entweder die Ersparung der er[]gere, um [mit] dem so erz[ielte]n Fonds die späteren höheren Annuitäten zu decken, oder dass der Staat durch die vollen 74 Jahre die Kapitalien für die Annuitäten durch Schulden aufbringe. Erstere Voraussetzung treffe leider nicht zu, letztere könne aber nicht ohne weiters zugelassen werden. Jedenfalls sei der Effekt der Mehrbelastung sonach bei Beurteilung des Tilgungsplanes nicht ausgeschlossen.
Der Finanzminister anerkennt den nützlichen Zweck der Konvertierung, wenn dadurch die Kuponsstreite aus der Welt geschafft werden. Auch im finanziellen Interesse erscheine ihm ein Plan erwünscht, infolgedessen wenigstens in den nächsten Jahren geringere Annuitäten zu zahlen kommen. Er könnte keinesfalls zu einer so wesentlichen Änderung die Hand bieten, ohne hiezu vom Reichsrate die Ermächtigung erhalten zu haben. Man könnte sich sonst dem Vorwurfe der Verfassungsverletzung aussetzen, was gerade in einer finanziellen Frage von besonders empfindlicher Bedeutung wäre.
Der Handelsminister glaubt, gegenüber der diesfälligen kontroversen Auffassung einen Ausweg vorschlagen zu können, wornach die Konvertierung durchgeführt werden könnte, ohne dass eine Änderung in dem Übereinkommen bewirkt würde. Dies wäre in der Weise möglich, dass die Elisabethbahn zwar ermächtigt würde, die Konvertierung nach dem vorliegenden Plane vorzunehmen, dass aber die Staatsverwaltung trotzdem die in Gemäßheit der [Bestimmungen] nach dem Übereinkommen fixierten Annuitäten fortan leiste, sodass das Übereinkommen vollkommen intakt bliebe. Nur müsste bei diesem Modus eine Vorsorge dahin getroffen werden, dass die in den nächsten Jahren von den fixierten Zahlungsraten gegenüber der geringeren konstanten Annuität des Konvertierungsplanes verbleibenden Überschüsse in einen Fonds unter der Kontrolle bzw. Mitsperre des Staates hinterlegt werden. Auf diese Weise würde mit der Durchführung der Konvertierung der Vorteil der Beseitigung der Kuponsstreite erreicht und bliebe die Regelung des Übereinkommensverhältnisses des Staates zur Gesellschaft vorläufig in suspenso. Denn der Handelsminister möchte namentlich [aus d]em Grunde vermieden wissen, dass die Sache jetzt vor den Reichsrat komme, weil dies den Anlass böte, die ganze Aktion mit der Elisabethbahn neuerlich aufzuwühlen.
Der Finanzminister erklärt, dass er bereit sei, diesen Modus zu akzeptieren. Die Regierung würde dabei in der Lage sein, den Zeitpunkt, die Angelegenheit vor das Parlament zu bringen, selbst auswählen zu können. Minister Dr. Pražák ist mit der Anschauung des Finanzministeriums, dass zur Änderung der Annuitäten die gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre, einverstanden, hält aber auch dafür, dass es jetzt entsprechend sein würde, dem vom Handelsminister proponierten Ausweg [] [allerdi]ngs [dürfe] man seines Erachtens nicht verabsäumen, auch diesen Vorgang später in die Öffentlichkeit zu bringen.
Nach kurzer Diskussion wird das Resultat der Beratung vom Ministerpräsidenten dahin resümiert, dass, nachdem der Finanzminister mit dem vom Handelsminister proponierten Auswege in Prinzipe einverstanden sei, das Weitere in der Angelegenheit im schriftlichen Verkehre zwischen den beiden beteiligten Ministerien auszutragen sein werde17.
IX. Änderung des Pferdestellungsgesetzes
IX. ℹ️Der Landesverteidigungsminister bringt zur Sprache die Frage der Änderung des [Pferdest]ellungsgesetzes, welche vom [R]eichskriegsminister mit der Motivierung angeregt wurde, dass die dermaligen Gesetzesbestimmungen, namentlich bezüglich der Stellungsrepartition auf die verschiedenen Gebiete den militärischen Zweckmäßigkeitsanforderungen für den Mobilisierungsfall nicht entsprechen18. Da der Minister für Landesverteidigung über die bezüglichen Daten und Kalküls nicht verfügt, so sei er bisher nicht in der Lage, ein selbständiges fachmännisches Urteil darüber auszusprechen, inwieweit den obgenannten Erfordernissen durch praktische Einteilung und Maßnahmen innerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht Genüge geleistet zu werden vermöchte.
Der Landesverteidigungsminister habe getrachtet, im Bereiche des eigenen Wirkungs[kreises] []nde In[terpr]etation der bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Kriegsverwaltung für den Entwurf des Stellungsplanes innerhalb des Gebietes der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder einen nur durch die praktische Grenze der Leistungsfähigkeit beschränkten Spielraum zu gewähren. Auch habe er sich von seinem Standpunkte zur Beratung der Änderungspropositionen bezüglich des Gesetzes bereit erklärt, wenn er sich auch nicht verhehlen konnte, dass die Hauptschwierigkeiten für eine allen militärischen Anforderungen entsprechende Pferdestellung im Mobilisierungsfalle in den – eben nicht zu ändernden – tatsächlichen staatlichen und statistischen Verhältnissen gelegen erscheinen. Die Hauptfrage des gesetzlichen Repartitionsmodus betref[fend ha]be Minister für [La]ndesverteidigung – gegenüber der ursprünglichen Proposition des Reichskriegsministers, die Repartition lediglich dem Einvernehmen der beiden Landesverteidigungsminister mit dem Kriegsminister anheimstellen zu lassen – schon im Interesse der vom Zustandekommen des Einvernehmens unabhängigen Sicherstellung des Gesamterfordernisses für die bewaffnete Macht – vorgeschlagen, grundsätzlich den dermalen gesetzlichen Repartitionsschlüssel nach der Zahl der vorhandenen Pferde für die beiden Staatsgebiete der Monarchie aufrechtzuhalten, im Gesetze aber die Möglichkeit auszusprechen, im Falle wichtiger militärischer Gründe eine entsprechend modifizierte Repartition mit Zustimmung der Regierung eintreten zu lassen. Der Minister für Landes[verteidigung habe dabei] eine [mögli]chst weitgehende Berücksichtigung der militärischen Interessen anzubahnen versucht, deren Erreichbarkeit bei den Vertretungskörpern noch zu konstatieren bliebe.
Wenn nun auch von Seite des Reichskriegsministeriums sowohl der im Rahmen des bestehenden Gesetzes gewährte Spielraum wie der letzte besprochene Gesetzesänderungsvorschlag des Landesverteidigungsministers als wesentlich militärische Fortschritte begrüßt wurden, so habe der Reichskriegsminister doch eine neue Proposition bezüglich des Repartitionsmodus gemacht, wonach im Gesetze als Grundsatz auszusprechen wäre, dass jeder Militärterritorialbezirk alles auch an Pferden aufbringen solle, was derselbe nach der jeweilig bestimmten Organisation und Ordre de bataille [Tru]ppen etc. zu mobilisieren [ha]be. Wenngleich die ganze Frage der Neufassung des Pferdestellungsgesetzes dermalen nur im Stadium der Vorverhandlung zwischen den drei militärischen Ressortministerien sich befinde und der Schlussfassung der Regierungen naturgemäß vorbehalten bleibe, so scheine es dem Minister für Landesverteidigung doch angemessen, bereits dermalen für die einzunehmende Haltung gegenüber einer so einschneidenden Prinzipienfrage eine allgemeine Direktive zu erlangen, umso mehr, als die Erfahrung zeige, dass von Ungarn der einseitige Standpunkt der Sonderinteressen nur zu häufig in den Vordergrund gestellt werde und die allseitigen, gemeinsamen und speziell militärischen Interessen auch im Reichskriegsministerium nicht [] [moc]hten. Der Minister für Landesverteidigung stelle es daher der Erwägung des Ministerrates anheim, ob die vom Reichskriegsminister proponierte prinzipielle Fassung von der k. k. Regierung für die parlamentarische Vertretung geeignet und Erfolg versprechend erscheine.
Nach kurzer Diskussion erklärt sich der Ministerrat dahin, dass vorbehaltlich des seinerzeitigen Ausspruches über die Einbringung der infrage stehenden Vorlage, der Landesverteidigungsminister ermächtigt werde, den vom Reichskriegsminister proponierten Modus als undurchführbar zu be[zei]chnen, weil derselbe im Reichsrate keinesfalls durchzubringen wäre19.
Wien, am 2. Oktober 1882. Taaffe.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 4. November 1882. Franz Joseph.