Nr. 415 Ministerrat, Wien, 9. September 1882
RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 9. 9.), Ziemiałkowski, Pražák, Dunajewski, Pino; außerdem anw. Kubin, Bacquehem; BdE. und abw. Falkenhayn, Conrad, Welsersheimb (26. 9.).
- I. Frage der Erlassung einer Sprachenverordnung für Schlesien.
- II. Wegen Ernennung des Leiters der Landesregierung in Schlesien, Hofrat Marquis de Bacquehem, zum Landespräsidenten in Schlesien.
- III. Erwirkung der Geheimen Ratswürde für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Dr. Franz Smolka.
- IV. Erwirkung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Hofrat Franz Ritter v. Novák.
- I. Frage der Erlassung einer Sprachenverordnung für Schlesien
- II. Wegen Ernennung des Leiters der Landesregierung in Schlesien, Hofrat Marquis de Bacquehem, zum Landespräsidenten in Schlesien
- III. Erwirkung der Geheimen Ratswürde für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Dr. Franz Smolka
- IV. Erwirkung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Hofrat Franz Ritter v. Novák
KZ. 86 – MRZ. 71
Protokoll des zu Wien am 9. September 1882 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
I. Frage der Erlassung einer Sprachenverordnung für Schlesien
I. ℹ️Der Ministerpräsident bringt zur Behandlung die vom Leiter des Justizministeriums, [] [Erlassu]ng einer Sprachen[v]erordnung für Schlesien1. Der Ministerpräsident glaubt zwar, dass diese wichtige Frage in der heutigen Ministerkonferenz, in welcher drei Minister fehlen, nicht zur Schlussfassung zu bringen wäre, will jedoch eine vorläufige Erörterung deshalb aufnehmen, weil jetzt gerade der Leiter der Landesregierung von Schlesien hier sei und es zweckentsprechend erscheine, dessen Wahrnehmungen und Anschauungen über den Gegenstand zu vernehmen.
Der Leiter des Justizministeriums Minister Dr. Pražák referiert, indem er das aus der Anlage ersichtliche Schriftstück, nämlich die einleitenden Bemerkungen zur Erlassung einer Sprachenverordnung und den Entwurf eines Justizministerialerlasses zur [Re]gelung der Sprachenfrag[e] bei Gericht zur Verlesung bringta .
Der Minister bemerkt hiezu: Gegenüber der jetzt bestehenden Anordnung des Justizministerialerlasses vom 3. November 1851, wornach für ganz Schlesien die deutsche Sprache als die ausschließliche Gerichtssprache erklärt wurde2, wäre nun der Sukkus der proponierten Anordnung folgender: In den rein deutschen Bezirken bliebe das jetzige Verhältnis, nur wären die Gerichte verpflichtet, Zuschriften der autonomen Behörden aus den anderen Bezirken auch in polnischer oder böhmischer Sprache anzunehmen. In den gemischten Bezirken wären Eingaben auch in polnischer und böhmischer Sprache sowie auch in den ein[sprachigen Bezirken Schlesiens wären] die Bescheide dar[übe]r nach Tunlichkeit in der Sprache der Eingabe hinauszugeben. Nur bei Grundrechtsbescheiden hätte die Erledigung durchwegs in deutscher Sprache aufrecht zu bleiben.
Bei Prozessen hätte, wenn sie in verschiedenen Sprachen geführt würden, das Erkenntnis deutsch zu erfolgen. Würde aber ein Prozess nur in einer der drei Sprachen geführt, so wäre das Erkenntnis darüber in der bezüglichen Sprache, allerdings auch nur nach Tunlichkeit auszufertigen. Der Minister glaubt, dass jedenfalls etwas geschehen müsse. Leider seien die Verhältnisse, insbesondere auch was die Ausstattung des Gerichtspersonals an[be]lange, solche, dass man noch nicht weiter gehen könne, während andererseits auf deutscher Seite wahrscheinlich auch dieses als zu viel befunden werden dürfte, daher möglicherweise niemand befriedigt sein dürfte.
Der Ministerpräsident fordert den Leiter der Landesregierung von Schlesien auf, seine Wahrnehmungen darzulegen, nachdem es vor Erlassung einer bestimmten Anordnung erforderlich sei zu wissen, ob überhaupt die Notwendigkeit hiezu vorhanden und ob der Moment geeignet sei.
Hofrat Marquis Bacquehem legt Folgendes dar: Er könne aufgrund sei[ner] [] [Anschau]ung teilen, dass [die p]roponierte Verordnung wahrscheinlich niemanden befriedigen würde. Zunächst würden die Polen und die Böhmen nicht vollkommen zufrieden gestellt sein. Er meine nämlich die leitenden Kreise und nicht die Masse der Bevölkerung. Denn die Bevölkerung selbst sei gemütlich und erwärme sich nicht aus sich heraus für solche Fragen, sondern müsse diesfalls immer erst aufgefordert werden, zufrieden oder unzufrieden zu sein. Die bezüglichen Kreise würden nicht zufrieden sein, weil die wesentlichsten Anordnungen der Verordnung nur „nach Tunlichkeit“ zu vollziehen sind. Da die Richter wenig geneigt sein we[r]den, polnische und böhmische Bescheide hinauszugeben, so dürften alsbald darüber Beschwerden einlaufen und man würde dann entscheiden müssen, ob die Tunlichkeit vorhanden gewesen sei oder nicht. Beim Kreisgerichte Teschen sei z. B. nur ein der polnischen Sprache mächtiger Richter und seien die Richter überhaupt zumeist Böhmen. Man dürfte sohin bei anderssprachigen Erledigungen wieder das Böhmische vor dem Polnischen bevorzugen.
Größer aber würde die Verstimmung bei den Deutschen sein. Während einerseits vom Damoklesschwerte der Sprachenverordnung die Rede sei, hält man in deutschen Kreisen da[ran fest] [] [e]rlassen werde [soll,] glaubt namentlich auch deshalb nicht daran, weil man eine vollständige Durchführung der Sprachenfrage nicht für möglich erachtet. Die Deutschen werden sagen, dass seit dem Jahre 1849 immer nur deutsch amtiert worden sei. In der Tat habe er (Leiter der Landesregierung) auch gefunden, dass alles in deutscher Sprache amtiere.
Man werde die Stimme der maßgebenden autonomen Organe des Landes nicht übersehen können. Wie das Votum eines Landtages lauten würde, in welchem sich unter 30 Mitgliedern nur drei slawischer Nationalität befinden, sei klar. Das Votum des Landesausschusses, wenn er statt der Landesvertretung spräche, sowie das Votum sä[mt]licher Stadtvertretungen würde gegen die Sprachenverordnung sein. Alle Stadtvertretungen, also auch die Vertretungen der polnischen und böhmischen Städte, amtieren immer deutsch. So amtiere die böhmische Stadt Friedek durchgehends deutsch, obwohl nur zwei deutsche Vertreter in der Gemeindevertretung sitzen. Noch prononcierter sei die Gestaltung in den polnischen Städten. Teschen habe eine ganz deutsche Gemeindevertretung, in Jablunkau amtiere ein entschieden deutscher Bürgermeister. Wie wenig Wert die slawischen Gemeinden auf slawische Amtierung legen, gehe daraus hervor, dass die Gemeinden im ganzen Lande deutsch korrespondieren, obwohl sie nicht [] [au]ch in den ande[ren] Sprachen zu korrespondieren.
In den böhmischen Gegenden werden die Schriftstücke der Gemeindevorsteher meist von den Lehrern verfasst. Nur von zwei Gemeinden kommen an die Bezirkshauptmannschaft Troppau auch slawische Berichte. In den polnischen Gegenden seien es wieder die deutschen Beamten der erzherzoglichen Kammer3, welche meist als Gemeindevorsteher fungieren, daher dort die Amtierung ausschließlich in deutscher Sprache geführt werde. Der Leiter der Landesregierung habe den ganzen polnischen Teil des Landes bereist und nirgends sei jemand mit einem Anliegen wegen der Sprachenfrage an ihn herangetreten.
Er halte zwar dafür, dass das von deutscher Seite häufig gebrauchte Argument, dass man in Schlesien nicht polnisch und nicht böhmisch, sondern nur sich an diese Sprachen anlehnende Dialekte spreche, nicht zutreffend sei. Hingegen scheine der gegen die Sprachenpetitionen erhobenen Einwand berechtigter zu sein. Man wisse, wie Petitionen zustande kommen. Die meisten dieser Petitionen stammen aus den Jahren 1870 und 18714. Sooft aber ein bezügliches Promemoria hervortrat, erschien auch ein Gegenpromemoria.
Wenn also die Verordnung erschiene, so würden zunächst der Landtag oder der Länderausschuss, dann die Vertretungen sämtlicher Städte dagegen Stellung nehmen. Wahrschein[lich] [] [Gemein]den dem Pro[test] anschließen, Letztere wegen der Besorgnis, dass aus der Verordnung weiter[e] Konsequenzen für die Schulen gezogen werden dürften und die deutsche Sprache aus der Schule entfernt werden könnte. Auch die Bewegung im Kreise der deutschen Advokaten, die verlieren würden, könnte nicht unterschätzt werden. Endlich würde wieder die Absicht der Aufteilung Schlesiens zur Beunruhigung aller Kreise hinausgetragen werden. Als im Jahre 1870 von einem Zeitungsblatte die Nachricht der beabsichtigten Aufteilung Schlesiens gebracht wurde, entstand ein furchtbarer Lärm. Obgleich der Landespräsident erklärte, dass diese Nachricht keinerlei Begründung habe, konnte man sich nicht beruhigen, bis eine Deputation am Ah. Hoflager die volle Versicherung eingeholt hatte5. Er könne also nur sagen, dass die leitenden polnischen und böhmischen Kreise durch die Verordnung nicht vollkommen befriedigt sein würden und dass dieselbe bei den Deutschen eine arge Verstimmung hervorrufen würde.
Minister Freiherr v. Ziemiałkowski bemerkt: Wenn auch alles das, was der Leiter der Landesregierung vorgebracht habe, richtig sein möge, so bleibe der Regierung angesichts des Art. 19 des Staatsgrundgesetzes doch nichts übrig, als den Schritt zu machen, zumal es nicht anginge, in einem Gebiete, wo die böhmische und die polnische [Sprache] [] schon für das [Geb]iet der slowenischen Sprache ähnliche Anordnungen getroffen habe6. Der Schritt sei also jedenfalls notwendig und lange werde man damit auch keineswegs hinhalten können.
Der Handelsminister bemerkt, dass die Darlegungen des Leiters der Landesregierung auf ihn einen großen Eindruck gemacht haben. Gegen die Anordnungen selbst, welche mit dem Entwurfe des Leiters des Justizministeriums sowie zum Anschlusse daran mit dem Entwurfe einer Verordnung des Ministeriums des Innern proponiert werden, und welche, was das Politikum anbelange, mit dem faktischen Vorgange in anderen sprachlich gemischten Gebieten harmonieren, [hät]te er keine Einwendung zu erheben. Was ihm aber bedenklich erscheine, das sei die Hinausgabe einer förmlichen Sprachenverordnung vom Zentrale aus und namentlich die Hinausgabe einer Verordnung mit den Argumenten, wie sie der Entwurf des Minister Dr. Pražák enthalte. Das, das äußerliche Momente, würde die Beunruhigung veranlassen. Er glaube, dass der Zweck vollkommen erreicht würde, wenn man die bezüglichen Anordnungen von hier aus lediglich intern als Norm für die danach sodann vom Oberlandesgerichtspräsidenten und bzw. vom Landespräsidenten zu betreffenden Verfügungen hinausgäbe. Jedenfalls wäre aber bis nach Ablauf der Landtagssession zu warten.
[Der Leiter des Justizministeriums Minister Dr. Pražák] [] für die Justiz[behö]rden eine ledigliche Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten nicht genügen würde. Auch auf ihn haben die Auseinandersetzungen des Leiters der Landesregierung großen Eindruck gemacht. Trotzdem könnte er nicht damit einverstanden sein, dass nichts getan werde. Im Gegenteile, es sei notwendig, dass man vorgehe, weil sonst die Klagen nicht aufhören werden. Auch könne man nicht lange warten. Daher solle man, wenn auch nicht vor Ablauf des Landtages, so doch vor Eröffnung des Reichsrates vorgehen. Nach seinen Erfahrungen könne es übrigens mit der Kenntnis der polnischen Sprache in Schlesien nicht schlecht stehen.
Der Ministerpräsident bemerkt zum Hergange der Sache Folgendes: Vor Abschluss der Reichsratssession sei der Obmann des Polenklubs Grocholski bei ihm gewesen, um zu fragen, wie es bezüglich Schlesiens stehe und ob Aussicht vorhanden sei, dass die Regierung dort den Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes durchführe7. Er habe darauf erwidert, dass die Sache in Schlesien schwierig sei, weil dort nicht wie in Böhmen nur zwei, sondern drei Sprachen herrschen und weil dort bisher der entgegengesetzte Standpunkt eingenommen wurde, indem man seit 30 Jahren alles getan habe, um zu germanisieren. Jedoch habe er bemerkt, dass der jetzige Leiter der Landesregierung, welcher in fraglicher Beziehung nicht voreingenommen sei, das Land bereisen [] darauf die Re[gie]rung erwägen werde, wann und wie sie ihrer Verpflichtung nachkommen könne.
Nun habe der Leiter der Landesregierung seine Wahrnehmungen gemacht und hier vorgebracht. Daraus sei zu entnehmen, dass die Bevölkerung selbst keinen Wunsch nach einer Sprachenregelung habe, sondern die deutsche Amtierung über sich ergehen lasse. Der Standpunkt der Regierung könne nun keinesfalls der sein, die Leute etwa zu zwingen, dass sie polnisch oder böhmisch mit den Behörden verkehren, sondern die Regierung könne nur Anordnungen treffen, dass für denjenigen, welche in den anderen Sprachen verkehren wollen, dies möglich sei. Durch diese Ermöglichung komme sie ihrer Verpflichtung nach Art. 19 des Staatsgrundgesetzes nach.
Bezüglich der politischen Behörden wäre der Ministerpräsident mit der Anschauung des Handelsministers einverstanden, dass nur dem Landespräsidenten zur Verfügung seinerseits eine Instruktion gegeben werde. Bezüglich der Justizbehörden müsste jedoch jedenfalls eine Verordnung des Ministers erfließen. Doch glaube er, dass die Form dieser Verordnung noch in weitere reifliche Überlegung zu ziehen sein würde. Übereinstimmung glaube er dahin konstatieren zu können, dass keinesfalls vor Ablauf der Landtagssession vorzugehen wäre. Es wird nun der aus der [Anlage ersichtliche Entwurf einer Vero]rdnung [f]ür den [Bere]ich der politischen Behörden vorgetragenb .
Hofrat Marquis Bacquehem bemerkt hiezu, dass diese Verordnung wesentlich nur das enthalte, was schon jetzt in Gemäßheit der den Behörden gegebenen Weisungen beobachtet werde. Wenn daher diese Verordnung erlassen und nicht publiziert werde, so bleibe es diesfalls beim Alten. Er könne jedoch nicht unterlassen, zu bemerken, dass in Bielitz die Leute auf polnische Erlässe deutsch geantwortet haben. Nichtdeutsche Eingaben werden übrigens fast ausschließlich von polnischen und böhmischen Vereinen gemacht. Hinsichtlich des Justizgebietes sei unbillig, dass jetzt bei den Gerichten in Schlesien gar nichts [an]genommen werde, was nicht deutsch sei, keine Beilage, kein Dokument und nicht einmal ein Taufschein.
Minister Dr. Pražák betont, dass für die Justizbehörden jedenfalls und auch schon deshalb eine Ministerialverordnung erlassen werden müsste, weil es vor allem gelte, die frühere Ministerialverordnung vom Jahre 1851 aufzuheben. Was die Form anbelange, so habe er hinsichtlich des Oberlandesgerichtes Graz die Erfahrung gemacht, dass gerade erst die eingehende Begründung erfolgreich wirkte. Er wolle sich übrigens diesfalls Modifikationen unterwerfen. Weiters bemerkt der Minister, dass er auch einen anderen Entwurf vorbereitet habe, welcher sich lediglich auf []sprachigen Einga[ben be]schränkt. In einer weiteren kurzen Diskussion wird das im vorgetragenen Entwurfe aufgenommene Moment des Vorgehens „nach Tunlichkeit“ ventiliert und die Anschauung zum Ausdrucke gebracht, dass dieser Rückhalt voraussichtlich alle Anordnungen, für welche er gelte, illusorisch machen dürfte. Minister Dr. Pražák erklärt sonach, dass er sich vorläufig auf eine Verordnung beschränken wolle, durch welche der Erlass vom Jahre 1851 aufgehoben und lediglich die Annahme von anderssprachigen Eingaben angeordnet werdec .
Der Ministerpräsident findet diese Beschränkung für jetzt [a]ngemessen. Später, wenn man [e]inmal die Gerichtsstellen mit sprachkundigen Elementen besetzt haben werde, könne man dann leichter weitergehen8.
II. Wegen Ernennung des Leiters der Landesregierung in Schlesien, Hofrat Marquis de Bacquehem, zum Landespräsidenten in Schlesien
II. ℹ️Der Ministerpräsident erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, den Leiter der Landesregierung in Schlesien, Hofrat Marquis de Bacquehem9, bei Sr. Majestät für die Ag. Ernennung zum Landespräsidenten von Schlesien au. vorzuschlagen. Hofrat Marquis Bacquehem habe sich bereits in die Verhältnisse eingearbeitet und sich während der Leitung bestens bewährt. Nachdem nun die Eröffnung []d [] des Chefs der [La]ndesregierung durch die definitive Eigenschaft jedenfalls gewinne, so glaube er, dass jetzt der Zeitpunkt für die definitive Ernennung gekommen sei. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung10.
III. Erwirkung der Geheimen Ratswürde für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Dr. Franz Smolka
III. ℹ️Der Ministerpräsident referiert ferner über seine Absicht, für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses, Dr. Franz Smolka, eine Ah. Auszeichnung zu erwirken, nachdem Smolka nicht nur im Allgemeinen als Präsident stets vorzüglich gewirkt, sondern insbesondere auch vermöge seines [T]aktes von der Regierung viel Unangenehmes abgewendet und anderseits wieder durch seinen Einfluss zu Durchbringung mancher wichtiger Vorlage beigetragen habe. Mit Rücksicht auf die bezüglichen Präzedenzien könne als Art der Auszeichnung wohl nur die Verleihung der geheimen Ratswürde entsprechend erscheinen und sei für die Zuwendung einer solchen Berücksichtigung jetzt deshalb der entsprechende Moment, weil Smolka in der nächsten Delegation voraussichtlich als deren Präsident fungieren dürfte. Der Statthalter Graf Potocki habe sich gleichfalls für Berücksichtigung Smolkas auch in dieser Art ausgesprochen. []11
IV. Erwirkung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Hofrat Franz Ritter v. Novák
IV. ℹ️Der Ministerpräsident referiert über die von dem gemeinsamen Ministerium beziehungsweise vom Reichsfinanzminister angeregte Erwirkung einer Ah. Auszeichnung für den bei der bosnischen Landesregierung verwendeten Hofrat Franz Ritter v. Novák anlässlich der Übernahme desselben in den dauernden Ruhestand. Der Ministerpräsident wolle auf die Anregung eingehen, jedoch in der Weise, dass er sich, was die Würdigung der Verdienste Nováks anbelange, lediglich auf den Reichsfinanzminister berufen und hierbei jedoch auch der Vorteile Erwähnung tun wolle, welche Novák schon [dur]ch seine nur für die Verwen[d]ung in Bosnien möglich erschienene Ernennung zum Hofrate und die Erwerbung des höheren Pensionsanspruches verlangt habe. Auch erscheine ihm die proponierte Erwirkung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens mit dem Sterne zu hoch gegriffen, weshalb er nur auf die Ag. Verleihung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens au. antragen wolle. Zu diesem Vorgehen erbitte er sich die Zustimmung des Ministerrates. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung12.
Wien, am 9. September 1882. Taaffe.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 4. November 1882. Franz Joseph.