Nr. 396 Ministerrat, Wien, 9. Juni 1882
RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 9. 6.), Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Welsersheimb, Dunajewski, Pino; außerdem anw. Kubin, Arnt.
- I. Wegen Nichtsanktionierung des vom dalmatinischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes betreffend eine Bauordnung für Dalmatien.
- II. Wegen Nichtsanktionierung des vom Görzer Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes über Verteilung der Gemeindegründe von Bainsizza San Lorenzo.
- III. Intention bezüglich des Gesetzentwurfes betreffend Abänderung der Reichsratswahlordnung. Zuwarten bezüglich der Sanktionierung. Einbringung eines analogen Entwurfes im böhmischen Landtage.
- IV. In Angelegenheit des projektierten Unionvertrages zum Schutze des industriellen Eigentums.
- V. Neuerliche Einbringung des Gesetzentwurfes betreffend Hebung der Fischerei im steiermärkischen Landtage.
- VI. Neuerliche Einbringung einer Regierungsvorlage im Vorarlberger Landtage betreffend landwirtschaftliche Bezirksgenossenschaften und den Landeskulturrat.
- VII. Erwirkung Ah. Auszeichnungen für mehrere Mitglieder der Grundsteuer-Zentralkommission.
- VIII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Prokuristen Moriz Dub.
- IX. Bestellung des Regierungskommissärs für den Bukowinaer griechisch-orientalischen Kirchenkongress.
- X. Über einen vom Salzburger Landtage im Jahre 1880 beschlossenen Gesetzentwurf betreffend Erleichterung der Schulpflicht.
- XI. Verordnung über die Ablegung der theoretischen Staatsprüfungen in deutscher und böhmischer Sprache in Prag.
- I. Wegen Nichtsanktionierung des vom dalmatinischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes betreffend eine Bauordnung für Dalmatien
- II. Wegen Nichtsanktionierung des vom Görzer Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes über Verteilung der Gemeindegründe von Bainsizza San Lorenzo
- III. Intention bezüglich des Gesetzentwurfes betreffend Abänderung der Reichsratswahlordnung. Zuwarten bezüglich der Sanktionierung. Einbringung eines analogen Entwurfes im böhmischen Landtage
- IV. In Angelegenheit des projektierten Unionvertrages zum Schutze des industriellen Eigentums
- V. Neuerliche Einbringung des Gesetzentwurfes betreffend Hebung der Fischerei im steiermärkischen Landtage
- VI. Neuerliche Einbringung einer Regierungsvorlage im Vorarlberger Landtage betreffend landwirtschaftliche Bezirksgenossenschaften und den Landeskulturrat
- VII. Erwirkung Ah. Auszeichnungen für mehrere Mitglieder der Grundsteuer-Zentralkommission
- VIII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Prokuristen Moriz Dub
- IX. Bestellung des Regierungskommissärs für den Bukowinaer griechisch-orientalischen Kirchenkongress
- X. Über einen vom Salzburger Landtage im Jahre 1880 beschlossenen Gesetzentwurf betreffend Erleichterung der Schulpflicht
- XI. Verordnung über die Ablegung der theoretischen Staatsprüfungen in deutscher und böhmischer Sprache in Prag
KZ. 63 – MRZ. 52
[Protokoll] des zu Wien am 9. [Juni 1882] abgehaltenen Ministerrate[s] unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
I. Wegen Nichtsanktionierung des vom dalmatinischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes betreffend eine Bauordnung für Dalmatien
I. ℹ️Im Auftrage des Ministerpräsidenten als Leiter des Ministeriums des Inneren referiert [Sektionschef Freiherr v. Kubin die Nichtsanktion für das vom dalmatinischen Landtage beschlossenen Ge]setz [betreffend eine Bauo]rdnung [zu beantrage]n1. [Gegen] den Gesetzentwurf [sprech]en mehrfache Bedenken in administrativer Beziehung, welche die Sanktionierung desselben unzulässig erscheinen lassen. Die Bestimmung (§ 5 Absatz 4) über Bauten auf oder bei Grubenfeldern sei nicht erschöpfend, weil dabei nicht an die Zuziehung bergbaukundiger Sachverständiger gedacht sei. Weiters empfehle sich auch für solche Fälle, die Kompetenz der politischen Behörde eintreten zu lassen. Teils mangelhaft, teils unzutreffend sei die Bestimmung des § 8, wornach trotz []genden [] der Inangriffnahme von [Bau]arbeiten begonnen werden könne. Die Bestimmung des § 14, wornach im Falle der behördlichen Zurückziehung einer Baubewilligung dem Eigentümer ein Schadenersatz zugesichert wird, sei zu weitgehend, weil hier füglich nur von einem Vorbehalte der Geltendmachung eventueller Entschädigungsansprüche gesprochen werden könnte. Die Bestimmung des § 61, wornach der Eigentümer sich stets der Entscheidung über einen Rekurs der Verschönerungskommission zu fügen hätte, begreife eine unzulässige Verletzung der Rechte des Bauherrn. Die Bestimmung des § 64 über den Vorgang bei öffentlichen []ungen [] habe. [Ein wese]ntlicher Mangel des [Entwur]fes bestehe darin, dass [in d]emselben des der Staatsverwaltung aus dem Titel der Staatsaussicht nach der Gemeindeordnung zustehenden Aufsichtsrechtes nicht gedacht sei.
Der Ministerrat erklärt sich mit dem Antrage auf Nichtsanktionierung des Entwurfes einverstanden2.
II. Wegen Nichtsanktionierung des vom Görzer Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes über Verteilung der Gemeindegründe von Bainsizza San Lorenzo
II. ℹ️Sektionschef Freiherr v. Kubin referiert ferner über die Absicht des Ministerpräsidenten als Leiter des Ministeriums [des Innern] [] zu beantragen, dass dem [vom] Görzer Landtage beschlossenen Gesetzesentwurfe über die Verteilung der Gemeindegründe von Bainsizza San Lorenzo die Ah. Sanktion nicht erteilt werde. Gegen den Entwurf lassen sich in meritorischer Beziehung keine Anstände erheben, aber es finden sich in demselben viele formelle Inkorrektheiten, wie z. B. ungenaue Arealsbezeichnungen, die Anführung bereits gelöschter Steuernummern, die veraltete Einbeziehung des Kriegszuschlages zur Grund- und Gebäudesteuer usw. Inkorrektheiten, welche bei der Durchführung zu Anständen führen würden, welche aber von dem jetzt zusammentretenden Landtage leicht entsprechend korrigiert werden können. []3
III. Intention bezüglich des Gesetzentwurfes betreffend Abänderung der Reichsratswahlordnung. Zuwarten bezüglich der Sanktionierung. Einbringung eines analogen Entwurfes im böhmischen Landtage
[III. ℹ️Der Min]isterpräsident [bringt] zur Kenntnis des Ministerrates seine Intentionen hinsichtlich des vom Reichsrate beschlossenen Gesetzentwurfes betreffend die Abänderung der Reichsrats-Wahlordnung4. Der Ministerpräsident erinnert, dass die mit diesem Entwurfe akzeptierte Änderung des Wahlmodus für den Großgrundbesitz in Böhmen jene Idee zur Basis habe, welche in dem von der Regierung seinerzeit im böhmischen Landtage eingebrachten Entwurfe betreffend die Abänderung des diesfälligen Wahlmodus für den Landtag zum Ausdrucke gebracht worden war5. Die damalige Vorlage unterschied [] nur insofern von dem je[tzi]gen Reichsratsbeschlusse, als man mit der Landtagsvorlage keinen besonderen Wahlkörper für das Fideikommiss in Aussicht genommen hatte. Wie bekannt, sei der Landtag über jene Regierungsvorlage zur Tagesordnung übergegangen6.
Nachdem nunmehr die bezügliche Abänderung für die Reichsratswahlordnung vom Reichsrate beschlossen wurde, glaube er, dass damit das Motiv gegeben sei, in der Sache abermals an den Landtag heranzutreten. Er beabsichtige deshalb, in der diesjährigen Session wieder einen diesfälligen, sich jedoch hinsichtlich des Standpunktes an den Reichsratsbeschluss anschließenden Entwurf im böhmischen Landtage einzubringen. Der Ministerpräsident neh[me] []ehen [] sei nicht zu [] der jetzige Land[tag w]erde jedenfalls darüber wieder zur Tagesordnung übergehen. Aber dann werde der Regierung dadurch die Handhabe geboten, den Landtag aufzulösen. Wenn die Auflösung auch nicht unmittelbar darauf erfolge, so könne man sie sich über diesen Anlass vorbehalten.
Was weiters die Erwirkung der Ah. Sanktion für die vom Reichsrate beschlossene Abänderung der Reichsratswahlordnung anbelange, so beabsichtige er damit bis zum Herbste zuzuwarten. Erstlich möchte er sodann die geschehene Sanktionierung zum unmittelbaren Anlasse nehmen, [] Regierungsvorlage im [böhmi]schen Landtage einzubringen. Ein weiterer Grund des Zuwartens liege in dem Umstande, dass es im Falle des Inslebentretens einer Erweiterung des Wahlrechtes üblich sei, den betreffenden Vertretungskörper aufzulösen, um den neuen Wählerkreisen Gelegenheit zur Geltendmachung ihres Wahlrechtes zu verschaffen, und dass daher voraussichtlich nach der Sanktion die Auflösung des jetzigen Abgeordnetenhauses moviert werden dürfte. Erfolge also die Sanktionierung der Wahlrechtsabänderung erst im September, so werde es vermöge der Zeitlage einleuchten, dass eine Auflösung des Abgeordnetenhauses noch im Jahre 1882 untunlich sei und bleibe der Regierung Raum zur Überlegung, []
[Der Ministerrat] nimmt [die Ausführungen] des Minister[präsiden]ten zur Kenntnis7.
IV. In Angelegenheit des projektierten Unionvertrages zum Schutze des industriellen Eigentums
IV. ℹ️Im Auftrage des Handelsministers referiert Sektionschef Arnt in Angelegenheit des projektierten Unionvertrages zum Schutze des industriellen Eigentums. Referent legt dar, dass die Idee einer diesfälligen internationalen Einigung während der Pariser Ausstellung im Jahre 1878 angeregt8 und in einem Fachkongresse beraten wurde, dass dann aufgrund eines von einem Exekutivkomitee entworfenen Programmes die Sache von den einzelnen Staaten [] 1880 eine auch von Österre[ich] und Ungarn beschickte Konferenz von Regierungsdelegierten in Paris zustande kam, aus welcher Konferenz das vorliegende Projekt eines Unionvertrages vom 20. November 1880 hervorging9. An der Unterzeichnung des Vertragsprojektes haben 18 Regierungen, elf europäische und sieben außereuropäische (amerikanische), teilgenommen. Deutschland hatte jedoch die Beschickung der Konferenz abgelehnt. Der Vertrag, der eine Union der teilnehmenden Staaten zum wirksamen Schutze des industriellen Eigentums bezwecke, enthalte 19 Artikel und teilen sich dessen Bestimmungen a) in solche, welche allen Arten industriellen Eigentums gemeinsam sind, dann b) in solche, welche sich nur auf das Privile[gium] [] Bestimmun[gen] [] vom Vertrage auf[].
Gleichstellung der Ausländer mit den Inländern hinsichtlich der aus dem industriellen Eigentume verwachsenden Rechte in jedem Unionsstaate (Artikel 2). Die ordnungsmäßige Hinterlegung in einem Unionsstaate gewährt innerhalb einer bestimmten Frist das Prioritätsrecht in jedem anderen Staate der Union (Artikel 4). Gewährung eines zeitweiligen Schutzes für die auf offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellungen exponierten Gegenstände des industriellen Eigentums (Artikel 11). Einrichtung eines Spezial[] das industrielle Eigentum mit einem Zentraldepot für Erfindungspatente, Marken, Muster und Modelle und in möglicher Verbindung mit einem offiziellen periodischen Blatte für die Interessen des industriellen Eigentums (Artikel 12). Errichtung eines internationalen Büros der Union mit der wesentlichen Aufgabe eines Auskunftsbüros, dann der Herausgabe eines internationalen Blattes und Bearbeitung der Statistik des internationalen Eigentums (Artikel 13). Der jährliche Beitrag Österreich-Ungarns für die Kosten des Internationalen Büros würde sich ca. auf 3.375 Francs. belaufen. Als Spezialbestimmung für Erfindungspatente werde auf [w]enn der aPatentinhaber diea in einem anderen Staab te der Union erzeugtec n Gegenstände importiert, vorausgesetzt, dass er das Privilegium jedenfalls im Inlande ausübt (Artikel 5). Für Marken, Muster, Modelle und Firmen werden als Spezialbestimmungen folgende aufgestellt: Schutz jeder im Ursprungslande ordnungsmäßig hinterlegten Marke in jedem Lande der Union, wenn die Marke dort deponiert wurde (Artikel 6). Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf welchem die Marke angebracht werden soll, kann kein Hindernis ihrer Hinterlegung sein (Artikel 7). Schutz der Firmen in allen Unionsstaaten ohned Erfordernis der Hinterlegung (Artikel 8). Recht zur Beschlagnahme der Erzeugnisse mit unberechtigten Marken oder Firmen bei der Einfuhr (Artikel 9 und 10). Das Vertragsprojekt, wie es vorliege, erscheine vom Standpunkte des Handelsministeriums akzeptabel, zumal bei der Fassung desselben die von den österreichischen Delegierten bei der Konferenz geltend gemachten Gesichtspunkte berücksichtigt wurden.
Nach dem Abschlusse des Vortragsprojektes sei jedoch insoferne ein Novum eingetreten, als die deutsche Regierung uns gegenüber erklärte, dem Vertrage gleichfalls beitreten zu wollen, wenn derselbe in einigen Punkten10 [] hierü[ber mit Österre]ich-Ungarn [auseinan]der zu setzen. [Bei der] Prüfung der Bedenken Deutschlands, worüber ein Meinungsaustausch mit Ungarn stattfand11, habe sich ergeben, dass zwei der von Deutschland relevierten Punkte lediglich auf einer missverständlichen Auffassung beruhen, während zwei andere Punkte, welche sich auf die Artikel 2 und 5 des Vertragsentwurfes beziehen, solcher Art seien, dass dem Bedenken Deutschlands lediglich durch eine deutlichere Stilisierung vollkommen abgeholfen werden könne. In dieser Beziehung sei nur mehr mit Ungarn eine Vereinbarung über die zu ändernde Stilisierung der Artikel [] [da]nach die weiteren Schritte [ein]zuleiten, welche zur Perfektionierung des Unionvertrages unter Beitritt Deutschlands führen sollen. Der Handelsminister beabsichtige, indem er sich dieserhalb an Ungarn wende, zugleich die Erklärung auszusprechen, dass die k. k. Regierung mit dem übrigen Inhalte des Unionvertragsentwurfes einverstanden sei, weshalb hiezu um die Zustimmung des Ministerrates beziehungsweise um die Zustimmung zu den dargelegten Vertragsprinzipien gebeten werde.
Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung12.
Der Minister für Kultus und Unterricht sieht sich bei dieser Gelegenheit veranlasst, [] [Sektions]chef Arnt teilt [mit, dass] der Entwurf eines [Priv]ilegiengesetzes im Handelsministerium bereits die erste Lesung passiert habe13.
V. Neuerliche Einbringung des Gesetzentwurfes betreffend Hebung der Fischerei im steiermärkischen Landtage
V. ℹ️Der Ackerbauminister beabsichtigt, die Regierungsvorlage betreffend die Hebung der Fischerei neuerdings im steiermärkischen Landtage einzubringen. Der Landtag ging im Jahre 1880 über dieselbe Vorlage zur Tagesordnung über mit der Motivierung, dass durch die Annahme des Entwurfes das Zustandekommen eines [] die Form gerückt werden [wür]de, und mit der Bitte um Republizierung des alten Fischereipatentes vom Jahre 177114. Nachdem die Arbeiten bezüglich des definitiven Fischereigesetzes bereits so weit vorgeschritten seien, dass die Einbringung eines Entwurfes derselben vielleicht schon in der nächsten Reichsratssession geschehen könne,15 und nachdem für eine mittlerweilige administrative Regelung durch den infrage stehenden Landesgesetzentwurf besser vorgesorgt werden könne, als durch die Republizierung der alten Vorschriften, so glaubt der Ackerbauminister, dass der Landtag, wenn ihm dies nunmehr klargelegt werde, jetzt doch, dem Beispiele der anderen Landtage folgend, in den Entwurf eingehen dürfte, zumal [].
[Der Ministerrat] erklärt [sich mit dem] Vorhaben des Acker[baumi]nisters einverstanden16.
VI. Neuerliche Einbringung einer Regierungsvorlage im Vorarlberger Landtage betreffend landwirtschaftliche Bezirksgenossenschaften und den Landeskulturrat
VI. ℹ️Der Ackerbauminister beabsichtigt ferner im Vorarlberger Landtage abermals einen Gesetzentwurf betreffend die Errichtung von Bezirksgenossenschaften der Landwirte und eines Landeskulturrates einzubringen17. Der über die vorjährige diesbezügliche Vorlage vom Landtage beschlossene Entwurf konnte nicht sanktioniert werden, weil der Landtag die Vertreter der Regierungsbehörden aus dem Landeskulturrate eliminiert wissen wollte. [] prinzipiell für die mit [dem] Regierungsentwurfe proponierten Institutionen ausgesprochen hatte, so glaubt der Ackerbauminister, annehmen zu können, dass derselbe jetzt unter Würdigung der Gründe der Ablehnung des vorjährigen Landtagsbeschlusses in eine entsprechende zur Genehmigung geeignete Beschlussfassung eingehen dürfte, zumal mit der Fassung der jetzigen Regierungsvorlage den vorjährigen Wünschen des Landtages auch teilweise entgegengekommen werde.
Der Ministerrat erklärt sich mit der Absicht des Ackerbauministers einverstanden18.
VII. Erwirkung Ah. Auszeichnungen für mehrere Mitglieder der Grundsteuer-Zentralkommission
[VII.] ℹ️[] [Grundsteuer]-Zen[tralkommission19, wel]che sich bei [] derselben und [so a]uch im Komitee der Kom[mission] besonders hervorgetan haben, Ah. Auszeichnungen zu erwirken, und zwar habe er vor, folgende Ordensverleihungen au. zu beantragen: Den Stern zum Komturkreuze des Franz-Joseph-Ordens für den Landeshauptmann in Vorarlberg, Karl Grafen Belrupt20; das Ritterkreuz des Leopoldordens für den Gutsbesitzer und Reichsratsabgeordneten Emanuel Freiherrn v. Spens-Booden21; den Orden der Eisernen Krone III. Klasse für den großherzoglich-tosekanischen Wirtschaftsrat Vinzenze Alter; für den Realitätenbesitzer und Reichsratsabgeordneten Adolph Ritter Streer v. Streeruwitz22, für den gräflich Waldstein’schen Forstrat Ferdinand Fiscali, für den Advokaten und Obmann der Bezirksvertretung in Budweis, Dr. Wendelin Rziha; endlich das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens für den fürstlich Schwarzenberg’schen Forstmeister Karl Heirowsky. Der Minister erbittet sich zu diesem Vorhaben die Zustimmung des Ministerrates. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung23.
VIII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Prokuristen Moriz Dub
VIII. ℹ️Der Finanzminister erbittet sich ferner die Zustim[mung für den Prokuristen Moriz Dub den Franz-Jose]ph-Or[den] [zu erwi]rken. [Der Finanzmin]ister teilt die über [Dub] gegebenen behördlichen Auskünfte mit und bemerkt, dass Dub, der gleichsam den guten Geist des Hauses Rothschild repräsentiere, anlässlich der Rentenbegebung sehr gute Dienste geleistet und wesentlich zur Herstellung der Verbindung der Finanzverwaltung mit dem Hause Rothschild beigetragen habe. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung24.
IX. Bestellung des Regierungskommissärs für den Bukowinaer griechisch-orientalischen Kirchenkongress
IX. ℹ️Der Minister für Kultus und Unterricht bringt mit Beziehung auf die in der [] l. J. auch zur Sprache ge[brachte] Frage der eventuellen Entsendung eines Regierungsvertreters von hier aus zu dem Kirchenkongresse der griechisch-orientalischen Diözese der Bukowina25 zur Mitteilung, dass er nicht in der Lage sei, eine entsprechende Persönlichkeit von hier aus entsenden zu können, da der für die Aufgabe einzig vollkommen geeignete Hofrat Professor v. Zhishman bei den betreffenden Kreisen in der Bukowina nicht beliebt sei und daher schon von vorneherein Anstoß erregen würde. Es bleibe daher nichts übrig, als den Landespräsidenten selbst mit den Funktionen des Regierungskommissärs zu betrauen.
Der Handelsminister begreift, dass Zhishman bei den [] [ü]brigens []en in die []nen und angewie[sen] werden, den Kongress wirklich zu leiten. Der Minister für Kultus und Unterricht bemerkt, dass dem Regierungskommissär ganz genaue Instruktionen gegeben werden sollen.
Der Ministerrat nimmt die Eröffnung des Ministers für Kultus und Unterricht zur Kenntnis26.
X. Über einen vom Salzburger Landtage im Jahre 1880 beschlossenen Gesetzentwurf betreffend Erleichterung der Schulpflicht
X. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht teilt mit, dass ihm noch ein vom Salzburger Landtage im Jahre 1880 [] [we]gen Erleichterung der S[chul]pflicht, womit eine Modifikation der durch § 21 des Reichsvolksschulgesetzes27 normierten achtjährigen Schulpflicht bezweckt werde, vorliege28. Dieser Entwurf sei wesentlich gleichlautend mit einem im Jahre 1878 von demselben Landtage beschlossenen Gesetzentwurfe, welcher aus dem Grunde nicht sanktioniert wurde, weil eine so proponierte Schulpflichterleichterung nur im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen könnte29. Der Minister beabsichtige jedoch über den Entwurf vom Jahre 1880 vorläufig keinen au. Antrag zu stellen und den Gegenstand lediglich ruhen zu lassen, nachdem jetzt die Reform des Reichsvolksschulgesetzes im Zuge sei30. Er mache von diesem seinem Vorhaben dem Minister[rate] []von der [] akzeptierten []kt, dass es nicht an[ge]he, die Entscheidung über einen vom Landtage beschlossenen Gesetzentwurf bis über die nächstfolgende Landtagssession hinauszuschieben.
Der Ministerrat nimmt die Mitteilung des Ministers für Kultus und Unterricht zur Kenntnis31.
XI. Verordnung über die Ablegung der theoretischen Staatsprüfungen in deutscher und böhmischer Sprache in Prag
XI. ℹ️Der Minister für Kultus und Unterricht bringt abermals zur Verhandlung die in der Ministerkonferenz vom 20. Mai l. J. nicht ausgetragene Angelegenheit der zu erlassenden Verordnung über die [] [Staats]prüfungen in deutscher [und] böhmischer Sprache in Prag32. Nachdem er sich laut des dem Ministerratsprotokolle vom 20. Mai l. J. beiliegenden Verordnungsentwurfes hinsichtlich des Punktes 3 der Verordnung dahin gefügt habe, dass dem Kandidaten die Wahl des Prüfungsfaches in deutscher Sprache überlassen werde, so werde es sich also nur um die Schlussfassung über Punkt 4 des Verordnungsentwurfes betreffend die Reprobierung im Falle ungenügender Kenntnis der deutschen Sprache handeln. Der Minister proponiere nunmehr für Punkt 4 folgende Fassung:
„Wenn die Prüfungskommission die Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Kandidaten als ungenügend fbeurteilt, so hat dieser die Prüfung in deutscher Spf rache zu wiederholen.g [Die] Kommission ist jedoch [berec]htigt, bei dieser wiederholten Prüfung auch aus den anderen Fächern einzelne Fragen zur Beantwortung in deutscher Sprache zu stellen, um dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die volle Kenntnis der deutschen Sprache auszuweisen.“
Der Minister glaubt, dass dies das Minimum dessen wäre, was verlangt werden müsse. Auch entspreche diese Fassung so ziemlich dem diesfälligen Votum der Minorität des Professorenkollegiums.
Der Finanzminister bemerkt, es sei eine totale Verkennung des Wesens der Institution []r wissenschaftlichen [] wie es die Staatsprüfung sei, [die] Kenntnis aus dem Gegenstande mit der Kenntnis der Sprache in Verbindung zu bringen und aus der ungenügenden Sprachkenntnis Folgen für das Prüfungsergebnis zu ziehen. Es lasse sich solches auch schwer durchführen, weil die Professoren bei jenen Kandidaten, welche im Gegenstand selbst wohl bewandert sind, hinsichtlich der Mängel der Sprachkenntnis regelmäßig durch die Finger sehen dürften. Man könne die Sache naturgemäß nur so einrichten, dass die Sprachkenntnis besonders klassifiziert werde und dass dann derjenige, welcher ein schlechtes Kalkül aus der deutschen Sprache aufweise, von den Behörden nicht in den Staatsdienst aufgenommen werde. []
[] [A]h. [E. v.] 11.h April 188133, [] [Uni]versitätserrich[tung] geordnet wurde, dass eben bezüglich der Staatsprüfungen solche Normen vorzuschlagen seien, welche Gewähr dafür bieten, dass kein Studierender der böhmischen Universität in einen Zweig der öffentlichen Praxis übertritt, ohne die vollkommene Kenntnis der deutschen Sprache sowie die Fähigkeit, sich derselben zu bedienen, nachgewiesen zu haben. Wenn nach der vom Finanzminister entwickelten Anschauung vorgegangen würde, so würde dieser Ah. Anordnung nicht entsprochen.
Der Landesverteidigungsminister bemerkt [] der Zweck der Staatsprüfungen sei, Kandidaten für den Staatsdienst zu qualifizieren und dass, nachdem der Staat Anstalten erhält, um sich die Heranbildung der Staatsdiener zu sichern und nachdem die deutsche ials gemeinsame Verkehrsi sprache für den Staatsdienst unbedingt erforderlich sei, es auch angemessen erscheine, wenn schon der Erfolg der Staatsprüfung von der entsprechenden Kenntnis der deutschen Sprache abhängig gemacht werde.
Der Finanzminister bemerkt, die Differenz der Anschauungen bestehe nur in der Frage, welches Mittel zu ergreifen sei, um den Effekt zu bewirken. Übrigens hebt der Minister hervor, dass die Staatsprüfun[gen] []ung [] [m]üsse, um [] nur die Studien [fortsetze]n und vollenden zu können.
Minister Dr. Pražák glaubt, es wäre ausreichend, mit Punkt 4 lediglich anzuordnen, dass bei ungenügender Kenntnis der deutschen Sprache die Prüfung aus den in deutscher Sprache geprüften Fächern zu wiederholen sei. Der zweite Absatz der Proposition des Ministers für Kultus und Unterricht gehe weiter, als es notwendig sei.
Der Handelsminister bemerkt, der Zweck sei, dass die in den Staatsdienst Eintretenden der deutschen Sprache [] vollkommen mächtig [sein müssen, da]mit man nicht Staatsdiener bekomme, welche die deutsche Sprache nicht handhaben können und damit nicht die im Interesse des Staates wichtige Freizügigkeit der Beamten behindert sei. Um diese Sicherung zu erlangen, sei es am besten, diejenigen in den Staatsdienst nicht aufzunehmen, welche nicht die vollkommene Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Wenn die Behörden in dieser Beziehung streng vorgehen und die Leute darnach die Überzeugung gewinnen, dass sie ohne vollkommene Kenntnis der deutschen Sprache nicht aufgenommen werden, werden sie sich die Erlernung der Sprache gewiss angelegen sein lassen. Dieses Mittel, strenge [] sich [] vom Finanz[minister Be]merkte ereignen, [] durch die Finger sieht.
Der Minister für Kultus und Unterricht bemerkt, dass das vom Handelsminister betonte Mittel ganz entsprechend neben der Vorsorge bei den Staatsprüfungen zur Sicherung des Zweckes werde beitragen können. Minister Freiherr v. Ziemiałkowski erklärt sich mit Minister Dr. Pražák für die Weglassung des zweiten Absatzes der Proposition des Ministers für Kultus und Unterricht.
Der Ministerpräsident ist auch für die Weglassung des zweiten Absatzes der für Punkt 4 vorge[]hten Proposition [] [Be]hörden strenge angewiesen w[er]den, in der vom Handelsminister dargelegten Weise und zwar schon bei der ursprünglichen Annahme in die Praxis vorzugehen, damit man sich nicht allenfalls später aus Kommisserationsgründen zu einer nachsichtigeren Behandlung verleiten lasse.
Sonach beschließt der Ministerrat, dass im Punkt 4 des Verordnungsentwurfes nur der erste Absatz der Proposition des Ministers für Kultus und Unterricht aufgenommen werde. Desgleichen wird der übrige Inhalt des Verordnungsentwurfes genehmigt34.
Wien, am 9. Juni 1882. Taaffe.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 27. Juni 1882. Franz Joseph.