Nr. 395 Ministerrat, Wien, 1. Juni 1882 – Protokoll II
RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 1. 6.), Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Welsersheimb, Dunajewski, Pino; außerdem anw. Wittek.
KZ. 62 – MRZ. 51
[Protokoll] des zu Wien am [1. Juni 1882] abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
I. Über den zwischen der ungarischen Regierung und dem Pariser Komitee der Staatseisenbahn-Gesellschaft hinsichtlich der Staatseisenbahn vereinbarten Präliminarvertrag
[I.] ℹ️Der Handelsminister bringt zur Verhandlung die Angelegenheit des zwischen der ungarischen Regierung und dem [Pariser Komitee der Staatseisenbahn-Gesellschaft]1 [] schnei[]gen hinsicht[lich der Ve]rhältnisse und [des Be]triebes der gemein[sam]en Staatseisenbahn stipu[l]iert wurden. Die bekannt gewordenen Abmachungen haben hier in den geschäftlichen Kreisen einen außerordentlichen Eindruck gemacht und große Aufregung hervorgerufen. Der Handelsminister konnte jedoch begreiflicherweise zur Sache nicht Stellung nehmen, bevor er sich nicht über Inhalt und Tragweite der fraglichen Vereinbarungen Aufklärung verschafft hatte. Nachdem von Seite der ungarischen Regierung mit [] [Prä]liminarvertrag mi[tgeteilt] wurde2, wurde der Gegenstand im Handelsministerium studiert und gelte es nunmehr zunächst auf die bezügliche Note der ungarischen Regierung, nach welcher dieselbe eine Einvernahme mit der diesseitigen Regierung nur hinsichtlich der eine Statutenänderung erheischenden Vertragspunkte für notwendig erachtet, zu antworten.
Ministerrat Ritter v. Wittek referiert über das Ergebnis der Prüfung des Gegenstandes und über die darnach in Aussicht zu nehmende Haltung. Referent erinnert zunächst an die Haltung, welche die ungarische Regierung einnahm, als es sich vor nicht gar langer [Zeit] [] [Transvers]albahn [und die Erste un]garisch-galizi[sche Bahn ei]nen Péagever[trag w]egen Mitbenützung ei[nes] Teiles der in Österreich gelegenen Strecke dieser Bahn abzuschließen3. Die ungarische Regierung beanspruchte damals, dass ein solcher Vertrag, nachdem es sich um eine gemeinsame Bahn handle, auch von ihrer Zustimmung abhängig bleibe, und wollte an diese Zustimmung eine Reihe von Bedingungen knüpfen. Unsererseits wurde aber für einen Péagevertrag solcher Art – und eben nur für eine solche Abmachung – das Territorialprinzip in Anspruch genommen, nachdem es sich hiebei um keine das Wesen [] [ge]meinsamen Unterneh[mung] angreifende Verkehrsabmachung handle. Nun nehme aber die ungarische Regierung als Territorialregierung bei dem vorliegenden Präliminarvertrage mit der Staatsbahn einen Standpunkt ein, wie weitgehend ihn die österreichische Regierung niemals angestrebt habe und wie er auch gewiss nicht dem Geiste der Ausgleichsgesetze entspreche. Die Vertragspunktationen begreifen in Wesenheit:
a) Änderung der Gesellschaftsstatuten behufs Neuorganisation der Gesellschaft auf dualistischer Basis und zwar in der Weise, dass der Sitz der Gesellschaft für die in Ungarn gelegenen Linien und anderwei[]er [die österreichischen Li]nien von [den ungar]ischen gänzlich [getrennt ge]führt werden und [soll f]ür die Führung der gesell[scha]ftlichen Agenden in Budapest ein Verwaltungsrat und eine Generaldirektion unabhängig von der Wiener Verwaltung errichtet werden.
b) Zugestehung an die ungarische Regierung, die ungarischen Linien der Bahn unabhängig von den österreichischen Linien und zwar schon von einem früheren Zeitpunkte, nämlich vom 1. Jänner 1895 an, einlösen zu können4.
c) Überlassung an die ungarische Regierung der Linie Neu-Szöny–Bruck im Tauschwege gegen die Waagtalbahn und Ausbau dieser von Trentschin bis Sillein. [] Ge[setz]en des ungarischen [Ver]kehres, worunter auch (sub Punkt 5 lit. b der Punktation) einseitig Tarifabmachungen und Fahrordnungsbestimmungen für die österreichische Bahnstrecke Wien–Bruck stipuliert werden.
Referent verliest sodann die aus der Anlage ersichtliche Note des ungarischen Kommunikationsministers vom 20. Mai, mit welcher der Präliminarvertrag anher übermittelt wurdea . Hinsichtlich der Stellungnahme der diesseitigen Regierung im Allgemeinen bieten sich zwei Möglichkeiten dar. Man könne sich unter möglichst extensiver Interpretation der einschlägigen Bestimmungen der [] bei [] Stande [] [u]nd lehne da[her das ein]seitig nur zwi[schen d]er ungarischen Regierung und der Bahngesellschaft abgeschlossene Vertragswerk ab. Was wären die Folgen dieses Standpunktes? Der Vertrag enthalte eine Reihe von Punkten, welche auch ohne Vertrag zustande gebracht werden können und im Falle der Ablehnung gewiss auch so durchgeführt werden würden. So könne die ungarische Regierung zweifellos schon aufgrund des zur Durchführung des Art. XX des Zoll- und Handelsbündnisses erlassenen Gesetzes vom 27. Juni 1878 eine getrennte Rechnungsführung []repräsentanz in Budapest [ver]langen5. Gerade die auf diese bei den Einrichtungen bezüglichen Punkte, gegen die sich nichts tun lasse, wurden hier am meisten angegriffen, weil man in ihnen aber die Tendenz einer nationalen Umgestaltung erblickte. Die Tarifabmachungen, wodurch dem ungarischen Verkehre und dem Platze Budapest Begünstigungen gewährt werden, die dem österreichischen Exporte und Wien nicht gewährt sind, begreifen ein Gebiet von Konzessionen, die die Staatsbahn durch Kartellabmachungen jeder beliebigen Bahn zugestehen kann. Ginge es nun nicht direkt im Wege des Vertrages der Regierung, so könnte die Staatsbahn-Gesell[schaft] [] [St]aats[bahn-Gesellschaft hab]e es []n getan. End[lich könnten] derlei Kartellab[machun]gen auch geheim geschehen. Das wäre die Lage, wenn der Vertrag von uns im Ganzen abgelehnt würde.
Die zweite Möglichkeit sei, dem Vertrage zuzustimmen unter einzelnen Ablehnungen und unter Bedingungen für unsere Interessen. Unbedingt abgelehnt werden müsste, weil einen Eingriff in das staatliche Oberaufsichtsrecht der diesseitigen Regierung darstellend, die Bestimmung (Punkt 5 lit. b des Präliminarvertrages), wornach die Tarife und die Fahrordnung der österreichischen Strecke Wien–Bruck [] [von] der ungarischen Staatsver[waltung] abhängig gemacht werden wollen. Diesen Punkt könnte die ungarische Regierung auch nicht aufrecht halten. Weiters müsste abgelehnt werden der auf eine paritätische Verwaltung abzielende Punkt, weil nach dem Handelsgesetze eine solche Teilung der Verwaltung nicht zulässig wäre. Es könnte also nur eine Organisation einer mit Art. XX des Zoll und Handelsbündnisses vereinbarlichen Verwaltungsrepräsentanz zugegeben werden. Weitere direkte Ablehnungen könnten nicht gemacht werden.
Was nun die Bedingungen anbelangt, die wir in unserem Interesse für das Eingehen auf die Statutenän[derungen] []über [] [d]ass auch für [den österreichi]schen Verkehr ana[loge Tar]ifbegünstigungen gewähre, dass auch der österreichischen Regierung ein früheres Einlösungsrecht zugestanden werde und endlich die Vornahme von statutarischen Änderungen dahin, dass das Prävalieren der Ausländer bei der Bahngesellschaft beseitigt werde; der ungarischen Regierung gegenüber wesentlich, dass sie sich für die Trennung der Betriebsrechnungen der Staatsbahnlinien über ihr von uns zu proponierende Grundsätze mit uns vereinige, dass sie sich ferner mit uns eine ihr vorzuschlagende Vereinbarung zu Regelung []nisse einlasse, dass sie [] die grundbücherliche Intabulierung der Prioritätsobligationenschuld der Staatseisenbahn-Gesellschaft ob den ungarischen Linien veranlasse. Das Handelsministerium habe sich dafür entschieden, den eben dargelegten zweiten Weg zu betreten und proponiere von diesem Gesichtspunkte aus der Handelsminister die aus der Beilage 2 des Protokolles ersichtliche Note an den ungarischen Kommunikationsminister zu richtenb . Die proponierte Note wird verlesen.
Der Finanzminister gibt zunächst zu erwägen, ob es opportun sei, sich schon jetzt in eine solche meritorische [] ihrer [] [M]ai 1882 noch kei[]rt, indem sie damit [den Pr]äliminarvertrag nur „zum Zwecke der vorläufigen Orientierung eventuell schätzbaren Äußerung über die Statutenänderungen“ zur Verfügung stelle. Nachdem sonach kein zwingender Grund zu einer definitiven Äußerung vorliege und wir auch kein Interesse an dem Zustandekommen des Vertrages haben, so wäre er dafür, mit der definitiven Erledigung noch abzuwarten. Meritorisch sei nicht zu leugnen, dass es dem Geiste der Ausgleichsgesetze widerspreche, wenn von der ungarischen Regierung an einem [] [Abkom]men entscheidende Än[der]ungen vorgenommen werden, ohne vorher das diesseitige Einverständnis erzielt zu haben, und weise er insbesondere auf das im § 7 Alinea 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1867, RGBl. Nr. 3 ex 1868, vorgesehene besondere Übereinkommen hin, welches Übereinkommen nach dem Tenor des Gesetzes nicht bloß lediglich die Garantieverhältnisse im Auge habe6. Es sei also vollkommen inkorrekt, wenn die ungarische Regierung früher den Vertrag abschließe, und dann erst an uns herantrete. Was den Vorgang anbelange, so teile er die vom Referenten vorgebrachte Anschauung über die voraussichtlichen Folgen in dem Falle, als wir dem Übereinkommen []ge[] Aber [die Errichtun]g einer beson[deren Be]triebsdirektion in [Budape]st und die Herstellung einer besonderen Rechnungsführung sei auch ohne Vertrag möglich. Auch würden wir den Ankauf der Linie Neu-Szöny–Bruck sowie auch den unsere Nordbahn schädigenden Bau der Strecke Trentschin–Sillein nicht hindern können. Was endlich die tarifarischen Abmachungen anbelange, so könne die Staatsbahn günstigere Tarife auch selbst zugestehen. In Anbetracht dessen sei also der Finanzminister mit dem Handelsminister dafür, dass man trachte, für die Zustimmung möglichst gün[stige] [] [ver]langen. Das Einlösungsrecht zu einem früheren Termin müsste jedenfalls in gleicher Weise auch uns gewährt werden.
Was die Garantiefrage anbelange, so sei diese Frage in Bezug auf das Hauptnetz jetzt nur akademisch, da die Bahn die Garantie nicht brauche. Die Dinge können sich aber in der Zukunft ändern. Deshalb, und da man jetzt, wo die Sache keinen praktischen Wert habe, umso leichter zustimmen könnte, wäre einfach auf die Streichung des Garantieparagrafeν hinsichtlich des Hauptnetzes zu dringen. Der Finanzminister möchte aber, da die Staatsbahngesellschaft in der Lage sei, paktieren zu müssen, noch weiter gehen []ge [] Schuld [für das Ergän]zungsnetz be[tragen] acht Millionen und [jä]hrliche Garantieinanspruchnahme eine Million. Von der Schuld könnte man absehen. Aber was die laufende Garantieleistung anbelangen, so möchte er dafür sein, die Verzichtleistung auf diese Garantie der Gesellschaft als Bedingung zu stellen. Wenn sie darauf einginge, könnte man allenfalls hinsichtlich der gewünschten Organisation der Gesellschaft auf dualistischer Basis, wenn die Aufstellung einer zweifachen Verwaltung nach dem Handelsgesetze nicht möglich erscheint, so weit gehen, dass man zustimmte, dass sich für hier und [] [Gesell]schaft bildete. Das zur Haltung in der Sache. Hinsichtlich des Vorgehens sei er wie gesagt dafür, Ungarn gegenüber wenigstens mit der meritorischen Äußerung noch zurückzuhalten. Für alle Fälle möchte er aber in der Note nicht zugleich sagen, welche Konsequenzen wir hier aus dem Territorialprinzipe ziehen wollen.
Der Handelsminister bemerkt, dass es notwendig scheine, jetzt schon in die Sache meritorisch einzugehen, weil die Generalversammlung der Gesellschaft, welche über den Vertrag beschließen soll, schon am 10. Juni 1882 stattfinde. Denn wenn durch die Annahme des Vertrages einmal ein fait accompli geschaffen sei, ergebe sich eine []re, []freiheit [] hemmte. [Wenn d]ie ungarische Re[gier]ung auch in den wesentlichen Punkten ohne Vertrag vorgehen könnte, so habe sie doch ein Interesse eben an der Abschließung des Vertrages und wenn ihr jetzt unsere Bedingungen, die für Ungarn gewiss nicht inakzeptabel seien und die manche im beiderseitigen Interesse gelegenen Regelungen begreifen, bekannt gegeben werden werden, so könne sie jetzt, wo noch die Aktionsfreiheit bestehe, sich darnach einrichten, während später die geänderte Sachlage schon zu einer schrofferen [].
Ministerialrat Ritter v. Wittek bemerkt, es wäre im Sinne der Anschauung des Finanzministers allenfalls eher möglich gewesen, bis zur Mitteilung des definitiven Vertrages zu warten, wenn nicht die Mitteilung des ungarischen Kommunikationsministers vom 20. Mai 1882 vorläge. Denn angesichts dieser Mitteilung könnte die ungarische Regierung später sagen, wir haben euch den Präliminarvertrag zur Verfügung gestellt, warum habt ihr euch nicht rechtzeitig ausgesprochen, wenn ihr Bedenken hattet. Aber auch noch ein anderer Umstand komme in Betracht zu nehmen. Das Handelsamt habe Nachrichten [] könne [] Vertrage [] [vo]rfinden werde, [und d]arüber Kartellverträge geschlossen werden wollen. Man wäre also dem definitiven Vertrage gegenüber gar nicht mehr in der Lage, an gewisse Punkte anzuknüpfen, denen gegenüber wir Bedingungen machen wollen und vielleicht auch, indem wir sie jetzt rechtzeitig anbringen, durchsetzen können. Referent hebt ferner hervor, dass die Erreichung der vom Finanzminister ins Auge gefassten Verzichtsleistung auf die Garantie für das Ergänzungsnetz ganz undenkbar wäre, weil die Aktionäre niemals einen Vertrag schließen könnten, infolgedessen, wie die Dinge [] [K]upon um 2 fl. verkü[rzt] würde. Über früheres Vorgehen bezüglich der Vornahme von Veräußerungsakten bei gemeinsamen Bahnen weist Referent darauf hin, dass der Verkauf der Linie Karlstadt–Agram hinter dem Rücken der österreichischen Regierung vollzogen wurde7. Andererseits wurde aber auch die Trennung des Südbahnnetzes zwischen der österreichischen und italienischen Regierung durchgeführt, ohne dass Ungarn zugεstimmt hätte8.
Minister Freiherr v. Ziemiałkowski ist dafür, dass jetzt und zwar in der vom Handelsminister proponierten Weise geantwortet werde, damit das Schweigen nicht als Zustimmung aufgefasst werde und damit man [] [Ver]trag [] durchfüh[ren. Denn] es habe gewiss [ein Inte]resse daran, dass der Vertrag zustande kommt. Was wir, wenn wir zustimmen, opfern, bedeute nicht viel gegenüber den Forderungen, die wir jetzt stellen und voraussichtlich erreichen können, die uns aber sonst unerreichbar blieben. Weiters wäre er dafür, jetzt auch schon mit der Staatsbahn zu verhandeln, zumal es auch für die ungarische Regierung leichter wäre, wenn sie wisse, dass auch die Staatsbahn geneigt ist, ihrerseits cauf die Forderungen der hiesigen Regierungc einzugehen. Dabei möchte er Wert darauf legen, dass mit der Staatsbahn jedenfalls auch über die Garantiefrage ver[handelt] [] [viell]eicht doch wenigstens [möglicher]weiser Verzicht verlangt werden könnte.
Der Ackerbauminister schließt sich der Anschauung des Vorredners an. Wesentlich von Gewicht sei, dass Ungarn gegenüber der Rechtstandpunkt festgestellt werde und dass anbelangend die Staatsbahn sich dieselbe in der Tariffrage in gleicher Weise wie gegenüber Ungarn unterwerfe. Minister Dr. Pražák erklärt sich aus den vom Handelsminister erörterten Gründen für das Vorgehen nach dem Antrage desselben. Eine förmliche Trennung der Bahn, wie sie der Finanzminister angedeutet habe, oder die Auflassung der Garantie würde ohne eine Liquidierung der Gesellschaft nicht möglich sein. [] [Gese]llschaft [] die wir even[tuell nicht] hindern können, [wenn e]s uns möglich wäre, direkte analoge Abmachungen zu treffen, die dann die ungarische Regierung nicht hindern könnte, und ob man daher nicht jetzt in solcher Weise an die Staatsbahn herantreten könnte.
Der Handelsminister bemerkt, dass an und für sich rechtlich betrachtet die österreichische Regierung ebenso gut Abmachungen treffen könnte, wie sie die ungarische Regierung getroffen habe. Ungarn könne aber vermöge der Kraft, die ihm der Besitz eines ausgedehnten Staatsbahnnetzes verleiht und vermöge []eit durch Konkurrenz []den, die Staatsbahn zu gewissen Vertragsabmachungen zwingen. Die österreichische Regierung habe diese Kraft nicht und könnte daher, solange sie nicht ein entsprechendes Netz von Staatsbahnen in Händen habe, nicht in gleicher Weise auftreten. Was die Frage anbelange, ob man schon jetzt an die Staatsbahngesellschaft herantreten solle, so bemerke er, dass er es für geeigneter erachte, vorerst nur sich an die ungarische Regierung zu wenden, indem er glaube, dass die Gesellschaft später leichter eingehen würde.
Der Finanzminister will nur bemerken, dass wenn die ungarische Regierung bis zum 10. Juni nicht antwortet, []lage [] [So] wäre es doch gut, [auch m]it der Gesellschaft zu verhandeln, damit allenfalls die Konzessionen der Gesellschaft an die österreichische Regierung schon in derselben Generalversammlung beschlossen werden könnten. Der Minister für Kultus und Unterricht spricht sich dafür aus, dass die Note in der proponierten Weise an die ungarische Regierung abgehe. Hingegen wäre er dafür, mit der Staatsbahngesellschaft erst dann zu verhandeln, wenn dieselbe an die Regierung herangetreten sein wird und dann die Änderung der Statuten von den von der Gesellschaft [] abhängig zu machen. Der Landesverteidigungsminister kann vom Standpunkte der militärischen Interessen jede Trennung der Bahnnetze nur bedauern. Im Übrigen ist er für die entschiedene Aufrechthaltung unseres Rechtsstandpunktes und dafür, dass jetzt schon alle Mittel ergriffen werden, um unsere Interessen zu wahren.
Der Ministerrat erklärt sich für die Expedition der vom Handelsminister proponierten Note an die ungarische Regierung9.
Wien, am 1. Juni 1882. Taaffe.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 27. Juni 1882. Franz Joseph.