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Nr. 392 Ministerrat, Wien, 26. Mai 1882

RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 26. 5.), Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Welsersheimb, Dunajewski, Pino; außerdem anw. Kubin, Bezirkshauptmann in Spalato Conrad.

KZ. 58 – MRZ. 48

[Protokoll des zu Wien am 26. Mai 1882 abgehaltenen] Minister[rates] unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Maßnahmen für die künftige Behandlung der Crivoscie. Diplomatische Intervention bezüglich einer Ansiedlung der Crivoscianer in Montenegro. Anwendung des § 46 des Wehrgesetzes auf die stellungsflüchtigen Süddalmatiner

I. ℹ️Der Ministerpräsident bringt zur Verhandlung die bereits in der Ministerkonferenz vom 10. dieses Monats erörterte1 []füh[] voraussicht[lichen E]rfolges der diesfalls [ernst]lich ins Auge gefass[te]n Maßnahmen entsprechende Klarheit und Orientierung zu erlangen, habe er den Statthalter in Dalmatien aufgefordert, einen mit den Verhältnissen und zugleich mit den Intentionen des Statthalters vertrauten Beamten hierher zu senden, damit unter dessen Beiziehung über die praktische Anwendbarkeit der zur Hand seienden Mittel und Wege beraten werde. Nach Ankunft des vom Statthalter zu diesem Behufe entsandten Bezirkshauptmannes Baron Conrad [] Beratung gepflogen2. Der Ministerpräsident ersucht den Sektionschef Freiherrn v. Kubin, über das Resultat dieser Beratung zu informieren.

Sektionschef Freiherr v. Kubin bemerkt, dass zur Grundlage der Beratung das Ergebnis der Ministerkonferenz vom 10. d. M. und bzw. der infolge dieses Ergebnisses an den Statthalter in Dalmatien ergangene, aus der Anlage ersichtliche Erlass vom 11. d. M. Z. 2167 genommen würde, welchen Erlass Referent dem Ministerrate mitteilta . Zunächst wurde in Bezug [] auf[] die Anzahl [der stellungsflüchtigen] und anwe[senden Cri]voscianer, über die [Besi]tz- und Erwerbsverhältnisse derselben und über die Eventualität der Rückkehr der Flüchtigen nähere Aufklärung zu geben und habe sich der Bezirkshauptmann hierüber vor der Kommission in der aus der Beilage 2 des Protokolles ersichtlichen Weise ausgesprochenb . Weiters wurde in dieser Beziehung die Frage aufgeworfen, ob in dem Falle, als die Flüchtigen zurückkehrten, ein neuerlicher Aufstand zu erwarten wäre, und habe sich Bezirkshauptmann [] aufreg[] allgemeiner Aufstand nicht mehr zu besorgen sein würde. Sonach einigte sich die Kommission bezüglich des allgemeinen Haltungsstandpunktes dahin, dass der Grundsatz aufrecht zu bleiben hätte, wornach für die Regierung keine Veranlassung vorliegt, die vom Standpunkte der bestehenden Gesetzgebung nicht zu hindernde Rückkehr der Flüchtlinge irgendwie zu begünstigen und dass gegen die straffälligen Rückkehrenden nach der vollen Strenge des Gesetzes vorzugehen wäre. Sodann wurde der vom Statthalter vorgebrachte Antrag beraten, welcher dahin geht, dass das den Wehrpflich[tigen] []nd [] insurgier[enden] [] Fraktionen für [immer entzo]gen werde. Bei diesem Punkte wurde vom Vertreter des Landesverteidigungsministeriums der beabsichtigten Anwendung des § 46 des Wehrgesetzes (Abstellung von Amtswegen zur Linie) auf die Stellungsflüchtigen der fraglichen Gebiete Erwähnung getan3, während von den Vertretern des Justizministeriums in Zweifel gezogen wurde, ob die Anwendung des § 46 mit der im Artikel III normierten Ausnahme von der gesetzlichen Liniendienstverpflichtung vereinbar wäre. [] durch ihre [] aufrührerische Haltung das ihnen eingeräumte Privilegium verwirkt haben und dass es angemessen wäre, ihnen dasselbe zu entziehen, wozu jedoch der Gesetzesweg beziehungsweise eventuell der Weg der Anwendung des § 14 Staatsgrundgesetzes erforderlich wäre.

Weiters kamen in der Kommission die mit dem Erlasse vom 11. d. M. dem Statthalter nahegelegten, auf die Besitzenteignung abzielenden speziellen Maßnahmen zur Sprache. Hinsichtlich der Anwendung der Realexekution wegen Steuerrückständen wurde vom delegierten Bezirkshaupt[mann] [] wenige [überhaupt] und nur äu[ßerst wenig]e über ein Gulden [Ste]uern zu zahlen haben und dass bis 1880 die Steuerschuldigkeit ziemlich pünktlich entrichtet wurde, daher die Rückstände geringfügige sein dürften. Aus einer von der Bezirkshauptmannschaft Cattaro eingelangten Nachweisung4 stelle sich in der Tat auch dar, dass in den fraglichen Gebieten nur 344 fl. (ohne Zuschläge) an Steuerrückständen aus den Jahren 1880 und 1881 datierend bestehen und seien speziell in der Obercrivoscie 146 fl. Rückstände [] in der [Unter]crivoscie [] [Rückst]and 84 fl., Schuldnerzahl 190, Rückstandsdurchschnitt für den Einzelnen 45 Kreuzer, in Oberledenice Rückstand 16 fl., Schuldner 71, Durchschnitt für den Einzelnen 23 Kreuzer, in Unterledenice und Ubli berechnet sich die Durchschnittsschuldigkeit der einzelnen Schuldner auf 38 Kreuzer und 37 Kreuzer. Rechne man zu dem Rückstande von 344 fl. noch approximativ die Zuschläge und den voraussichtlichen Rückstand des Jahres 1882, so könnte man die ganze Rückstandssumme nicht höher als auf etwa 638 fl. veranschlagen. Es wurde in der Kommission zur Erwägung ge[bracht] []füh[] die ver[]ien zur Anwen[dung zu br]ingen wäre. Es [erkl]ärte übrigens der Vertreter des Finanzministeriums, dass ungeachtet der für das Ärar keinen Erfolg versprechenden Verhältnisse vom finanziellen Standpunkte kein Anstand gegen die ihrer Intention nach politische Maßregel obwalte. Während die Minorität der Kommission der Ansicht war, den Statthalter ausdrücklichst darauf aufmerksam zu machen, dass [e]s sich empfehlen dürfte, die Durchführung der Maßregel auf die Hauptschuldigen zu beschränken, hielt die Majorität der Kommission dafür, dass [] [dems]elben anheimgestellt bliebe, in welcher Ausdehnung die Maßregel durchzuführen wäre.

In Bezug auf die Frage der Expropriation für Militärzwecke wurde übereinstimmend erkannt, dass die Maßregel keine praktische Bedeutung habe, nachdem vom Bezirkshauptmann Baron Conrad dargelegt wurde, dass weder für die bereits in Ausführung befindlichen Militärbauten eine Inanspruchnahme von Privatgründen notwendig sei, noch etwa künftighin für Schieß- und Übungsplätze eine Expropriationsveranlassung vorhanden sein würde. Was endlich die Maßregel [] vor dem [] vor dem Ein[treten der] Militärgerichtsbar[keit] begangenen Delikte von den ordentlichen Gerichten anzuwenden sei, dass es aber zweifelhaft sei, ob auch die Militärgerichte darnach unmittelbar vorgehen können. Was den Effekt der Durchführung dieser Maßregel anbelange, so wurde in der Kommission dargelegt, dass bei den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich nun darstellen, ein bedeutender Erfolg nicht zu erwarten sei. Denn erstlich würde bei der Rückkehr der Flüchtlinge oder [i]hrer Familien wegen der Unterhaltsgewährung und [] meisten Fällen gar nicht verhängt werden können. Dort aber, wo sie verhängt werden könnte, würde sie unverhältnismäßige Kosten veranlassen und bestünde namentlich die Schwierigkeit der Bestellung eines geeigneten Sequesters. Es wurde also von der Kommission erkannt, dass diese Maßregel unter den nunmehr teilweise geänderten Voraussetzungen zwar in ihrer Allgemeinheit nicht praktisch erschiene, dass jedoch die Anwendung derselben in einzelnen besonderen Fällen nicht auszuschließen wäre. Referent sei für sich der Ansicht, dass diese Maßregel sowie auch die der Steuer[] [Ansc]hauung, [] außeror[dentliche] Maßregel, durch [welche] die Expatriierung der Flüchtigen oder die Konfiskation ihrer Güter verhängt würde, ausgeschlossen erscheinen.

Der Ministerpräsident bemerkt, es sei inzwischen ein Novum in der Sachlage eingetreten, indem laut der neuesten telegrafischen Nachrichten sämtliche Crivoscianer das österreichische Gebiete verlassen haben und, wie gemeldet wird, von Montenegro entwaffnet wurden5. Es werfe sich bei dieser Sachlage die Frage auf, ob nicht [] [defi]nitive Ansiedlung daselbst gewährt werde. Der Ministerpräsident glaubt, dass, wenn es auf diese Weise gelänge, sich der Crivoscianer für immer zu entledigen, man für diesen Zweck auch ein materielles Opfer bringen könnte. Die Sache liege jetzt nahe, weil sich die Leute mit ihren Familien bereits in Montenegro befinden und weil den rückkehrenden Aufständischen hier Strafe drohe. Würde die Ansiedlung in Montenegro gewährt, so könnten die hierländigen Besitztümer der Crivoscianer nach getroffener Vereinbarung erkauft werden, was bei dem geringen Werte der bezüglichen Güter keinen großen Aufwand er[heische.] [] Crivoscia[ner] [tei]ls als palliativ teils [auch als] allgemein anwend[bar] und genugsam wirksam erweisen, während mit der Ansiedlung dieser Bevölkerung in Montenegro die ursprüngliche Intention des Statthalters der Expatriierung derselben erfüllt wurde.

Der Landesverteidigungsminister glaubt, dass mit der Ansiedlung in Montenegro kaum eine definitive Beendigung erzielt würde, wennc von dort aus die räuberischen Einfälle fortgesetzt würden. Jedenfalls wäre es aber schade um jeden Kreuzer, dem man Montenegro zu diesem Zwecke [] auch jetzt für die Ansiedlung Geld ausgegeben werden, doch wieder kommen.

Der Ministerpräsident bemerkt, dass gegen eine solche Eventualität doch eine Gewähr gegeben sei, wenn die Leute von Montenegro infolge einer Vereinbarung zur Ansiedlung übernommen werden. Weiters würden ja wohl auch die jetzt vorzunehmenden Befestigungen an der Grenze ausreichen, um die Eindringenden abzuwehren. Übrigens dürften die Leute, wenn es hier nichts mehr zu rauben gebe, auch nicht einfallen.

Der Handelsminister betont auch, dass auch im Falle der [] im Auge [einen] [dipl]omatischen Schritt. [Der] Landesverteidigungsm[in]ister will nur bemerken, dass wir auch schon jetzt Grund gehabt hätten, uns an Montenegro zu halten, da es offenbar sei, dass Montenegro während der ganzen Bewegung den Aufständischen nur als Rückhalt und gleichsam als Operationsbasis gedient habe. Höchstens wenn die Ansiedlung der Crivoscianer weit weg von der österreichischen Grenze etwa in dem südöstlichen Teile Montenegros gegen Albanien zu erfolgte, könnte man sich einigermaßend gesichert erachten. [] Intervention unter [der Vorau]ssetzung, dass die Ansiedlung möglichst entfernt von der österreichischen Grenze geschehe und dass die hierländigen Besitztümer der Crivoscianer abgetreten werden.

Bezirkshauptmann Freiherr v. Conrad macht aufmerksam auf den Bestand einer in Dalmatien in Anwendung stehenden Verordnung, worauf im Falle der Auswanderung nach Montenegro die Veräußerung diesländiger liegender Güter erzwungen werden könne. Der Minister für Kultus und Unterricht hält es nicht für richtig und findet es bedauerlich, dass der im Artikel 4 [] gegeben [] bloß die Straf[tat de]r unbefugten Aus[wande]rung sondern auch das auf dem Auswanderungspatente vorgesehene Verfahren in solchen Fällen hinfällig geworden sei6. Er glaube, dass der Inhalt der grundgesetzlichen Bestimmung es nicht rechtfertige, das bezügliche Verfahren als ausgeschlossen zu betrachten, zumal der Staat andererseits die Verpflichtung einer gewissen Vorsorge hinsichtlich der Güter der Ausgewanderten habe. Mindestens müsste doch eine ediktale Zitation unter Setzung bestimmter Folgen als zulässig erachtet werden. In der aktuellen Frage []

Minister Freiherr v. Ziemiałkowski glaubt, dass unter diesen Umständen und wo man eigentlich nicht wisse, was man wolle, der vom Ministerpräsidenten angedeutete Schritt das einzig Praktische wäre und dass die Bewerkstelligung der Ansiedlung der Crivoscianer in Montenegro anzustreben wäre, wenn dies auch Geldopfer kostete. Allerdings dürfte die Ansiedlung nicht an der österreichischen Grenze, sondern müsste möglichst weit von derselben geschehen und weiters müsste auch die Entäußerung des hierländigen Besitzes der Crivoscianer erfolgen. Ginge Letzteres nicht mit einer Besitzabtretung, so müsste man [] als [] [t]rachten wür[de, dass die] Crivoscianer [nie m]ehr zurückkämen. Deshalb dürfte vom Standpunkt des Statthalters aus die Intervention wünschenswert sein. Es sei nur fraglich, ob eine entsprechende Ansiedlung zu erlangen sein würde.

Der Ministerpräsident leitet sodann die Diskussion auf die Frage der Entziehung des Wehrgesetzprivilegiums bzw. auf die Frage der Anwendung des § 46 des Wehrgesetzes auf die stellungsflüchtigen Crivoscianer. Der Ministerpräsident bemerkt, dass gegen die bezüg[lich] [] [Geb]iete überhaupt schon verpflichtet seien, in der Linie zu dienen, während die Crivoscianer als Angehörige des Kreises Cattaro nur gehalten seien, der Wehrpflicht in der Landwehr zu genügen, daher dieselben, weil sie überhaupt von der Liniendienstpflicht exemt seien, zu dieser auch bei der Stellung von Amtswegen nicht verhalten werden könnten.

Der Landesverteidigungsminister glaubt, die Anschauung vertreten zu können, dass die im § 46 des Wehrgesetzes hinsichtlich der Stellungsflüchtigen vorgesehene Stellung von Amtswegen zum Liniendienste auch auf die stellungsflüchtigen Angehörigen jener Gebiete [] die Wehr[pflichtigen] [der]selben „der Wehrpflichte nur in der Landwehrf zu genügen haben.“ Er müsse zunächst hervorheben, dass nicht bloß die durch Artikel III des Wehrgesetzes ausdrücklich privilegierten Bewohner, sondern auch Angehörige der anderen Gebiete der Monarchie in Gemäßheit des Wehrgesetzes ihrer Wehrpflicht nur in der Landwehr zu genügen haben. Die Wehrpflichtigen der Kreise Cattaro und Ragusa seien eben von vorneherein bestimmt als solche bezeichnet, welche lediglich in der Landwehr zu dienen haben. In den anderen Gebieten ergeben sich diejenigen, welche auch [] [Konti]ngente demg auf diese Weise lediglich für den Landwehrdienst hgesetzlich bestimmth . Es genieße also in Gemäßheit und infolge der allgemeinen Bestimmungen des Wehrgesetzes eine gewisse Anzahl Wehrpflichtiger regelmäßig die Begünstigung, der Wehrpflicht nur in der Landwehr zu genügen. Zwischen diesen und den Süddalmatinern bestehe diesfalls der Unterschied, dass Letztere schon vorher nominativ für den Landwehrdienst bestimmt erscheinen. Ein weiterer bekräftigender Umstand sei der, dass § 46 von allen Stellungsflüchtigen überhaupt ohne Unterschied spricht. []n. Eine [solche Bestimmung] finde sich aber [im Gesetze] nicht, während das[selbe] doch eine Reihe von anderen nur die Landwehr betreffenden Bestimmungen enthält.

Abgesehen von diesen Gründen für die Anwendbarkeit des § 46 scheine das administrative Vorgehen in dieser Weise auch aus allgemeinen Gründen erwünschter als die förmliche Beseitigung des Privilegiums, weil mit der Maßregel der Stellung von Amtswegen gerade die Schuldigen getroffen werden und durch die Sprache auf diejenigen beschränkt bleibe, welche sie verdienen. Bei der förmlichen Beseitigung des Privilegiums würde erst[lich] []ei leicht über den Kreis der wirklich Strafwürdigen hinausgriffe, während man doch gerade jetzt am wenigsten Anlass hätte, an dem Privilegium jener Gebietsbewohner zu rütteln, welche unter den besonders schwierigen Verhältnissen ihrer Pflicht nachgekommen sind. Weiters würde, wenn die Sache vor den Reichsrat käme, die ganze Privilegiumsfrage überhaupt aufgewirbelt werden. Auch müssten jetzt behufs der Privilegiumsentziehung nach § 14 des Staatsgrundgesetzes über die Reichsvertretung vorgegangen werden und sei zu besorgen, dass dies einen schlechten Eindruck machen würde, weil es aussehe, als hätte [], wenn [] die von [dem Landes]verteidigungsmi[nister] vertretene Anschauung [v]orwaltete, fragte, weshalb die Regierung nicht einfach mit der zur Hand stehenden Anwendung des Wehrgesetzes vorgegangen sei. Mindestens sei die Frage, ob nach § 46 vorgegangen werden könne, kontrovers. Nachdem aber eine Reihe von Gründen für die Anwendung des § 46 spreche und die Handhabung dieses Apparates keine Schwierigkeiten mache und nachdem sich auch das Reichskriegsministerium für die Anwendung des § 46 unter der Voraussetzung erklärt habe, [i]n der Weise vorgehen zu können, dass er den bereits vorliegenden Fall und die weiteren einzelnen Fälle nach der Norm des § 46 behandle bzw. die Behörden zu dem bezüglichen Verhalten anweise. Der Minister erklärt schließlich noch, dass wenn es inicht inopportun wäre, überhaupti die Frage der Aufhebung des Landwehrprivilegiums für das ganze privilegierte Gebiet Süddalmatienszu behandeln, er vom allgemein-prinzipiellen Standpunktej für die Aufhebung sein würde. Aber gegen die Entziehung bloß für ein kleines diesfalls schon richtig abgrenzbares Gebiet müsste er aus vorne erwähnten Gründen und auch deshalb sein, weil []

[Minister Freiherr v. Ziemiał]kowski [] der An[wendung] des § 46 des Wehr[gesetzes] sei jedenfalls kontro[v]ers. Dafür spreche insbesondere, dass § 46 von den Stellungsflüchtigen überhaupt handle und eine besondere Bestimmung hinsichtlich der Behandlung der stellungsflüchtigen Süddalmatiner im Gesetze nicht enthalten sei. Der Minister glaubt daher, dass man auf die vom Landesverteidigungsminister proponierte Lösung, zumal sie einfach sei, eingehen könne. Der Ackerbauminister ist auch dafür, weil das Gesetz keine andere Strafbestimmung für Stellungsflüchtige [kenne.] [] stellungsflüchtigen Südd[alm]atiner straflos ausgehen zu lassen. Minister Dr. Pražák muss darauf hinweisen, dass man im Justizministerium die Anwendbarkeit des § 46 in Zweifel ziehe. Der Minister glaubt jedoch, dass gegen die Anwendung keine Schwierigkeit zu machen wäre, nachdem das Wehrgesetz auch auf den Landwehrdienst Anwendung habe und das Gesetz keine besondere Bestimmung hinsichtlich der Behandlung stellungsflüchtiger Landwehrverpflichteten enthalte und nachdem der Landesverteidigungsminister in der Sache selbständig im Ein[]nde [] des Justizmi[isters] [] nicht bekannt []. Der Minister für Kultus und Unterricht erklärt sich gleichfalls für Anwendung des § 46.

Der Ministerpräsident bemerkt, man habe jedenfalls eine Reihe von Gründen für die Anwendung des § 46 für sich, sodass man vorläufig ohne Besorgnis wenigstens bis zum Wiederzusammentritte des Reichs[ra]tes nach der Proposition des Landesverteidigungsministers vorgehen könne.

[] allge[] der Ergreifung spezieller Maßnahmen gegenüber der Bevölkerung der Crivoscie ausgesprochenen Anschauungen werden vom Ministerrate folgende Beschlüsse gefasst:

Gegenüber den Bewohnern der Crivoscie ist im Allgemeinen an dem in der Ministerkonferenz vom 10. d. M. markierten Gesichtspunkte festzuhalten, sonach die Rückkehr der Flüchtigen nicht zu begünstigen und keine Amnestie zu gewähren.

Hinsichtlich der Maßnahmen der Steuerexekution und der Sequestrierung nach der Verordnung vom 5. Oktober 18547 ist dem Statthalter kanheimzugeben, diese Maßnahmen dort anzuwenden, wo er glaubt, von ihnen ein entsprechendes Resultat erwarten zu können.k

[Der Minister]präsident [wird ermäc]htigt, wegen ei[ner] [dipl]omatischen Vermitt[lu]ng zu dem Zwecke der Ermöglichung einer definitiven Ansiedlung der Crivoscianer in einem von der österreichischen Grenze entfernten Gebiete Montenegros sich an das Ministerium des Äußern zu wenden.

Der Landesverteidigungsminister wird ermächtigt, gegenüber stellungsflüchtigen Landwehrdienstverpflichteten der nach Artikel III des Wehrgesetzes privilegierten Gebiete Süddalmatiens nach § 46 des Wehrgesetzes vorzugehen8.

II. Frage der Einberufung des dalmatinischen Landtages und der Wahl des Tagungsortes desselben

[II. ℹ️] [] des dalmatinischen Landtages hervorgetretenen besonderen Momente. Der Statthalter wünsche, dass in diesem Jahre entweder gar kein Landtag oder derselbe nur zu einer so kurz als möglichen Session einberufen werde9. Zweitens sei die Frage der Einberufung nach einem anderen Orte als nach Zara aufgetaucht, indem gegen Zara unter Hinweisung auf frühere tumultarische Vorgänge geltend gemacht werde, dass der Landtag dort nicht entsprechend geschützt wäre. Als der andere Tagungsort werde Spalato genannt. Der Ministerpräsident [] Serie [] erst im Sep[tember sta]ttfinden soll. [W]as aber die Verlegung des Landtages nach Spalato anbelange, so müsste er sich schon im Voraus dagegen erklären. Erstlich wäre dies ein Novum in der Landtagspraxis. Sodann stellen sich aber in Bezug auf den Schutz des Landtages die Verhältnisse in Spalato nur viel schlechter dar als in Zara. Er wäre daher jedenfalls eher geneigt, den Landtag gar nicht als nach einem anderen Orte einzuberufen.

Der Ministerrat []10

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 27. Juni 1882. Franz Joseph.