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Nr. 389 Ministerrat, Wien, 16. Mai 1882

RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 16. 5.), Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Welsersheimb, Dunajewski, Pino; außerdem anw. Lhotsky.

KZ. 55 – MRZ. 45

[Protokoll des zu Wien am 16. Mai 1882 abgehaltenen Min]isterra[tes unter dem Vorsitze] Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Über die Art und Weise der Bauvergebung der galizischen Transversalbahn

I. ℹ️Der Handelsminister bringt [z]ur Sprache die Art und Weise der Bauvergebung der gali[z]ischen Transversalbahn1. [] ferner, weil [sie glaub]en, dass auf diese [Art] günstigere Bedingun[g]en erlangt würden, die andere finde die Vergebung an kleine Unternehmer vorzuziehen und werde für diesen Modus geltend gemacht, dass ein Generalunternehmer die Arbeiten doch wieder an Subunternehmer vergeben würde und daher der Gewinn des Generalunternehmers dem Staate entgehe. In letzterer Zeit wurde für den Bau von Staatsbahnen der Modus der Vergebung nach Einheitspreisen angewendet. Hiefür sei notwendig, die Detailprojekte bis in das Klein[] auf diese Weise abgesondert berechnet werden: der Unterbau, der Hochbau, die Schwellen, die Schienen und das Transportmateriale. Auch sei es bei diesem Systeme notwendig, dass die Grundeinlösung von Staatswegen vorgenommen werde. Nach diesem Modus seien mehrere Bauten mit gutem Erfolge hergestellt worden.

In früherer Zeit wurde das System der Generalunternehmung angewendet, wofür sich auch jetzt wieder Stimmen erheben. Bei diesem Systeme werde das ganze Baugeschäft von der Grundeinlösung angefangen bis zur Fertigstellung der Bahn gegen [] [Ein]heitsprei[sen] [] von den ver[wirklichten] Erfolgen abhän[gig bl]eibe. Die Generalunternehmung vereinfache die staatliche Aufsicht, die bei der Vergebung an Einzelunternehmer einen teueren Aufsichtsapparat erfordere, welcher z. B. bei der Istrianer Bahn auf 1,500.000 fl. zu stehen kam2. Ein weiterer Vorteil des Systems der Generalunternehmung sei, dass die Grundeinlösung von Privaten leichter bewerkstelligt werde als von Staatswegen und dass im ersteren Falle weniger Expropriationen vorkommen. Bei der Grundeinlösung von [] Bei der Generalunternehmung habe man die Bauvollendung gesicherter als bei der Spezialvergebung, wo man sich mit dem Detailplane jedes Objektes befassen müsse. Endlich kommen bei der Pauschalvergebung nicht so leicht Nachzahlungen vor wie bei der Einzelvergebung.

Bei der Vergebung nach Einheitspreisen habe man allerdings ein freieres Dispositionsrecht hinsichtlich einer eventuellen nachträglichen Abänderung des Planes, auch habe man den Vorteil, dass man genauer den Ausführungen im Einzelnen nachgehen könne. Jedoch erheische dies, wie gesagt, ein [] Ver[] der Han[delsminister,] bei der Verge[bung] nach Einheitspreisen [ha]ben. Doch weisen hinsichtlich des Baues der galizischen Transversalbahn zwei besondere Rücksichten auf die Betretung des Pauschalweges hin: erstens die Möglichkeit der Herabminderung der mit 3 ½ Jahren präliminierten Bauzeit auf 2 ½ oder 2 Jahre, zweitens der ihm in Aussicht gestellte Vorteil, dass bei dem gleichen präliminierten Kostenaufwande der Generalunternehmer anstatt der aus Ersparungsrücksichten für den Bau projektierten hölzernen Brücken, die Herstellung eiserner Brücken vornehm[lich] [] einer Generalunternehmung [gleich]sam aufwiegen. Noch ein weiterer Umstand komme in Betracht. Für die Einzelvergebung seien die nötigen umfangreichen Detailprojektsarbeiten noch nicht so weit vorgeschritten, um vor August d. J. zur Vergebung schreiten zu können, hingegen seien die vorhandenen Projektsarbeiten hinreichend für die sofortige Pauschalvergebung.

Nachdem der Handelsminister Grund habe zu vermuten, dass sich eine Generalunternehmung finden würde, welcher die vorerwähnten Vorteile einer entsprechenden Herabminderung der Bau[kosten] []nahme [mit einem Gener]alunter[nehmer v]orzugehen und [im Falle], als diese Vorteile [er]langt werden, den Bau im Pauschalwege zu vergeben. Werden die besonderen Vorteile nicht erlangt, so bliebe noch immer die Einschlagung des anderen Weges offen.

Obwohl die Modalität der Bauvergebung eine Sache der selbstständigen Ressortverfügung sei, so habe er doch geglaubt, mit Rücksicht auf die in Galizien und im Polenklub bestehenden gegeneinander gehenden Strömungen die Absicht seines Vorgehens hier im Ministerrate vorbringen zu sollen3. []heit dem Handelsminister bewahrt bleiben müsse, nach seinem eigenen Ermessen vorzugehen, dass es jedoch wünschenswert sei, dass der Bau so bald als möglich vorgenommen werde.

Der Ministerrat nimmt sonach die Absicht des Handelsministers, den Bau an eine Generalunternehmung zu vergeben, zur Kenntnis mit dem Ersuchen, dass der Handelsminister dahin wirken möge, dass der Bau baldigst in Angriff genommen werdea,4.

II. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Bezirkshauptmann Johann Schaffus

II. ℹ️Der Ministerpräsident als [Leiter des Ministeriums des Innern erbittet die Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhab]en [für Johann Schaffus] anlässlich [der Übernah]me desselben [in den bl]eibenden Ruhestand, [in] Anerkennung seiner ungewöhnlich langen, mehr als 47-jährigen stets treuen und ersprießlichen Dienstleistung das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens zu erwirken. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung5.

III. Erwirkung je des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Landestierarzt Wenzel Czech und für den Bezirksrat Dr. Alois Smita

III. ℹ️Der Ministerpräsident als Leiter des Ministeriums des Innern erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates [zu dem Vorhaben für Wenzel Czech] bin Anerkennung seiner ersprießlichen Leistungenb im Veterinärfache und auf dem Gebiete der Viehzucht und für den Bezirksarzt in Ungarisch Hradisch Dr. Alois Smita in Anerkennung seines ersprießlichen Wirkens im öffentlichen Sanitätsdienste je das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens zu erwirken und teilt aus dem Inhalte des diesfalls zu erstattenden au. Vortrages die wesentlichsten Verdienstmomente mit. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung6.

IV. Erwirkung je des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Landesgerichtsrat Alois Kürschner und für den Stiftshofmeister Prior Gerhard Schirnhofer

IV. ℹ️Der Ackerbauminister er[bittet sich die Z]ustim[mung des] [Ministe]rrates zu [dem Vorha]ben behufs Aner[kennung] verdienstlicher Leistungen auf dem Gebiete der Landeskultur, für den Landesgerichtsrat Alois Kürschner in Troppau und für den Hofmeister des Stiftes Lilienfeld, Prior Gerhard Schirnhofer, je das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens erwirken und teilt aus dem Inhalte des diesfalls zu erstattenden alleruntertänigsten Vortrages die für diese beiden Persönlichkeiten sprechenden Berücksichtigungsmomente mit. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung7.

V. Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend Einverleibung von Realitäten in das fürstlich Schwarzenberg’sche Sekundogenitur-Fideikommiss

[V.] ℹ️[Der Leiter des Justizministeriums, Minister Dr. Pražák,] [] Einbringung des aus der Anlage ersichtlichen Gesetzentwurfes im Reichsrate betreffend die Einverleibung von Realitäten in das bestehende fürstlich Schwarzenberg’sche Sekundogenitur-Fideikommissc,8. Der Minister bemerkt, dass das Areale der einzuverleibenden Realitäten sich auf etwas mehr als 8.000 Joch belaufe und dass weder vom juristischen noch vom politischen Standpunkte gegen die beabsichtigte Vergrößerung ein Anstand obwalte, zumal hinsichtlich des politischen Gesichtspunktes in Betracht komme, dass der größte Teil des zuzustiftenden Areales aus Waldungen besteht, dderen durch die Fideikommissierung bewirkte Gebundenheit nach jeder Richtung hin als vorteilhaft sich darstellt.d []

[Der Minister]rat erklärt [seine Zustimm]ung9.

VI. Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend den Verkauf des Gebäudes des Ackerbauministeriums und die Erbauung eines neuen Amtsgebäudes

VI. ℹ️Der Ackerbauminister erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates behufs der Einbringung eines Gesetzentwurfes im Reichsrate betreffend den Verkauf des jetzigen Gebäudes des Ackerbauministeriums und die Erbauung eines neuen Gebäudes des Ackerministeriums aus dem Erlöse des jetzigen Gebäudes10. Das jetzige Gebäude des Ackerbauministeriums, das [] um denselben Preis wieder verkauft werden und sei es zugleich möglich, um einen Preis, der nicht einmal ganz den Erlös erschöpfen würde, ein für den Zweck passendes neues Gebäude in der Nähe des Generalkommandogebäudes herzustellen, während, wenn man das alte Gebäude behielte, zu dessen unumgänglich notwendigen Adaptierung ein Aufwand von ca. 22.000 fl. erforderlich sein würde. Der Ministerrat erklärt sich mit der Einbringung des Entwurfes unter der Voraussetzung einverstanden, dass von Seite des Finanzministe[rs] []11.

VII. Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend die Regelung der Gewinnungsrechte an Erdharzen in Galizien und in der Bukowina

VII. ℹ️[Im] Auftrage des Acker[baumi]nisters referiert Bergrat Lhotsky über die Einbringung eines Gesetzentwurfes im Reichsrate betreffend die Regelung der Gewinnungsrechte an Erdharzen in Galizien und in der Bukowina12. Referent legt voraus dar den historischen Entwicklungsgang des vorliegenden Gesetzgebungsgegenstandes.

Während nach dem Berggesetze (§ 3) die Erdharze als zum Bergregale gehörig erklärt werden13, wurde mit Ah. Enteschließung vom 22. Jänner 1862 erklärt, dass Erdöl (Naphta) und Bergteer, wenn sie zur Gewinnune g von Leuchtölen be[nü]tzt werden, keinen Gegenstand des Bergregales bilden14, sonach als zum Grund und Boden gehörig betrachtet werden. Daraus entstanden alsbald jene Verhältnisse, zu deren Regelung seither wiederholt Versuche gemacht wurden. Vor etwa 10 Jahren glaubte man, die Abhilfe damit finden zu können, dass man die Gewinnung von Leuchtöl aus Erdharz wieder als Bergregale erkläre und wurde im Jahre 1873 ein auf dieser Basis verfasster Gesetzentwurf den Landtagen von Galizien und der Bukowina zur Begutachtung vorgelegt15. Der Bukowinaer Landesausschussin Vollmacht des Landtages stimmte zu, dagegen lehnte der galizische Landtaf gdenselben abg und sprach [sich dafür] aus, dass die [fragliche] Regelung auf [die] Lage der Zugehörigkeit der fraglichen Mineralien und deren Gewinnung zum Grund und Boden geschehen möge. Dieser Wunsch wurde vom galizischen Landtage seither wiederholt erneuert und kam im Jahre 1878 sogar in einem Entwurfe des galizischen Landtages zum Ausdrucke, welcher Entwurf jedoch, weil über die Basis der Ah. Entschließung vom 22. Jänner 1862 hinausgehend, nicht genehmigt wurde16. Im vorigen Jahre wurde ein Gesetzentwurf vom galizischen Landtagh ausgearbeitet, dessen Prinzipien vom Landtage der Regierung zur Berücksichtigung empfohlen wurden17. Andererseits wurde der Gegenstand auch vom Abgeordnetenhause anlässlich der Petroleumsteuer in Erwägung gezogen und die Regierung von dieser Seite zu einer Regelung nach den bergrechtlichen Normen aufgefordert18.

Um nun einerseits den Wunsch Galiziens zu berücksichtigen und um andererseits den Reichsverhältnissen Rechnung zu tragen, welche aufgrund der Ah. Entschließung vom Jahre 1862 entstanden sind, wurde der [] [Leuch]töl, Erd[harz und Naphta] unterliegen [dem] [Ver]fügungsrechte des [Gru]ndeigentümers, doch wird die Gewinnung dieser Mineralien unter die Aufsicht der Bergbehörden gestellt. Das Gewinnungsrecht an den gedachten Mineralien kann vom sonstigen Grundeigentumsrechte abgetrennt werden, wornach ersteres ein selbständiges Vermögensobjekt bildet. Um dieses zu sichern, wird ein Naphthabuch geschaffen, in welches die Fläche des Gewinnungsfeldes als Naphthafeld eingetragen wird. Auf diese [] können angrenzende Naphthafelder zu einem ganzen bücherlich vereinigt werden. Nachdem bisher die Beschränktheit der Baufelder einen Hauptübelstand gebildet habe, könne nunmehr auf diese Weise der rationellere Großbetrieb ermöglicht werden.

Um die Assoziierung der Grubennachbarn zu fördern und zu erleichtern, sollen die Begünstigungen der Bergwerksunternehmen auch auf diese Assoziierungen übertragen werden. Aus Erfordernissen des Betriebes ist ferner die bergrechtliche Expropriation einer [] der [] sowie für [die Rechts]verhältnisse ge[eignete] Vorsorge getroffen. Der Entwurf enthalte somit nur jene Bestimmungen, welche eine Abänderung des Berggesetzes bilden oder zivilrechtlicher Natur sind. Die weiteren zur Regelung der Sache gehörigen Bestimmungen, welche den Betrieb, die Veranlegung, die Bergpolizei und die Strafgewalt der Bergbehörden begreifen, bleiben für die Landesgesetzgebung reserviert.

Minister Dr. Pražák erklärt, dass der Entwurf im Einver[nehmen mit dem Justizministerium] [] [vor]liegende Fassung des Gesetzesvorschlages keine Einwendung zu erheben habe. Es handelte sich um ein schwieriges Stück Gesetzesarbeit, doch glaube er, dass die Aufgabe vorzüglich gelöst wurde und dass der Entwurf die Prüfung aller Fachmänner aushalten werde. Was das dem Entwurfe zugrunde liegende Prinzip der Zugehörigkeit der Mineralölgewinnung zu dem Rechte an Grund und Boden anbelange, so halte er dasselbe für richtig, weil der ursprünglichen Auffassung von dem Inhalte des Eigentumsrechtes an Grund und Boden entsprechend, wornach [] [d]urch [] eines be[] Rechtes des Berg[gesetze]s und beziehungs[wei]se durch die Bergregalität sei diese naturgemäße Verbindung gelöst worden und vollends sei die Beziehung des Bergbetriebsrechtes zum Grundeigentume mit der Ablösung des Bergzehents verschwunden. Er halte es nur für angemessen, wenn der Zusammenhang zwischen dem Rechte an Grund und Boden und an den darin befindlichen Mineralien wieder hergestellt werde.

Was die vom Ackerbauministerium angeregte Fra[ge] [] sei er dafür, dass, wenn sich das Bedürfnis auch in anderen Ländern ergebe, die gleichen Grundsätze auch dort eingeführt werden. Die Gesichtspunkte des Entwurfes scheinen dem Minister überhaupt Zukunft zu haben und glaubt der Minister, dass man z. B. sehr gut getan hätte, das Bergwerkswesen in Bosnien nach den Grundsätzen zu ordnen19, auf welchen der vorliegende Entwurf fußt, anstatt die Prinzipien unseres allgemeinen Berggesetzes einzuführen und sonach bei der Loslösung des Rechtes des Bergbetriebes vom Grundeigentumsrechte zu gestatten, dass der fossile []ber [ge]hegten Wün[schen des Kronlan]des Galizien nach[gekommen] werde. Er glaubt, [dass] der wesentlich den diesfälligen Propositionen des Landtages entsprechende Entwurf allen Anforderungen genüge, die nötig erscheinen, um den Betrieb der Erdölgewinnung zu fördern. Die Vorlage begreife richtig alles das, was von dem Gegenstande zur Kompetenz des Reichsrates gehöre. In der weiteren Diskussion wird noch die Frage ventiliert, ob der die Ergänzung des vorliegenden Entwurfes bildende Landesgesetzentwurf []

Die Minister erklären sich dahin, dass vorläufig der Landesgesetzentwurf nicht anzuschließen sei, wobei gleichwohl in Aussicht genommen bleibt, diesen Entwurf im Laufe der Verhandlung zur Mitteilung zu bringen. Schließlich erklärt sich der Ministerrat mit der Einbringung des vom Ackerbauminister proponierten Reichsgesetzentwurfes einhellig einverstanden20.

VIII. Einbringungen eines Gesetzentwurfes betreffend die provisorische Versorgung der Hinterbliebenen der vor dem Feinde gefallenen Mannschaften

VIII. ℹ️Der Landesverteidigungsminister bringt nochmals zur [Sprache die Versorgung der Hinterbliebenen der vor dem Feinde gefallenen Mannschaften21. Der vom Abgeordneten]hause [im Wehrausschusse] gefasste [Beschluss] enthalte die Auffor[derung]: 1.) ℹ️den im § 16 [de]s Militärtaxgesetzes vorgesehenen Gesetzentwurf mit tunlichster Beschleunigung vorzulegen, 2.) ehetunlichst eine Vorlage einzubringen, wodurch die Regierung ermächtigt wird, jenen Angehörigen der Gefallenen, welche aufgrund des § 22 des Taxgesetzes unterstützt werden, auch nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist und bis zum Inslebentreten des im § 16 des Taxgesetzes vorgesehenen definitiven Versorgungsgesetzes die unumgänglich nötige Unterstützung gegen nachträgliche Verrechnung und Genehmigung [] getreten.

Was den Entwurf eines definitiven Versorgungsgesetzes anbelange, so sei die ungarische Regierung nicht in der Lage, vor Ablauf der diesjährigen Session mit einer solchen Vorlage zu kommen22. In dieser Beziehung werde also vorläufig zu erklären sein, dass die diesseitige Regierung in Gemäßheit ihres bereits prinzipiell gefassten Beschlusses seinerzeit in die Beratung mit der ungarischen Regierung eintreten werde. Was die mit dem zweiten Resolutionspunkte geforderte vorläufige Versorgung anbelange, so beabsichtige die ungarische Regierung diesfalls eine andere Art der Versor[gung] [] nur [] ca. 3 fl. [] [en]tfallen. [Da es] nicht möglich sein wür[de,] diese Versorgungsart hier durchzubringen, nachdem das Parlament schon eine bessere Versorgung proponiert habe, so habe er sich an die ungarische Regierung gewendet, um sie zu vermögen, der diesseitigen Versorgungsproposition beizutreten, damit dann auch, was bei der Übereinstimmung möglich wäre, die Versorgung aus dem Taxfonds geschehen könnte. Für den Fall, als die ungarische Regierung sich nunmehr dem hierseitigen Vorschlage zuneigte, erbitte er sich die Zu[stimmung, dass die Versor]gung den betreffenden Witwen und Waisen auch nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist und bis zum Inslebentreten des definitiven Versorgungsgesetzes die ihnen bisher nach der Reservistenversorgung zukommenden Bezüge aus dem Taxfonds verabfolgt werden. Es dürfte sich dabei für hierseits im Ganzen um ikeinen relativ bedeutenden Aufwandi handeln.

Der Ministerrat erklärt sich mit der bei Zutreffen der Zustimmung der ungarischen Regierung zu geschehenden Einbringung des Gesetzentwurfes unter der Voraussetzung einverstanden, dass seitens des []23.

IX. Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend die Bewilligung der Kredite für Gendarmeriekasernbauten und Wegherstellungen in Dalmatien

[IX.] ℹ️Der Landesverteidigungsminister bringt zu Sprache die Einbringung der Vorlage wegen Bewilligung der Kredite für die in Dalmatien herzustellenden, verteidigungsfähigen Gendarmerieunterkünfte und für Wegbauten24.

Der Minister habe den Statthalter aufgefordert, die Detailanträge über die vorzunehmenden Bauten zu erstatten. Der Statthalter habe dem Auftrage entsprochen25, fordere aber jetzt mehr als seinerzeit bei der gemeinsamen Beratung über [] einen weit größeren als den früher präliminierten Kostenaufwand veranlassen würden, begehre, darunter teilweise Bauten auf solchen Punkten, an welchen auch vom gemeinsamen Ministerium Militärbauten vorgenommen werden wollen. Er habe infolgedessen den Statthalter auf diese Umstände und überhaupt auf die bei den fraglichen Investitionen einzunehmenden Gesichtspunkte aufmerksam gemacht und unter Hinweisung auf den früheren Forderungsstandpunkt einen erneuten Bericht abverlangt26.

Nachdem der neuerliche [Bericht] [] mu[] [müs]se er, [wenn der] Bericht nicht [in den] nächsten beiden [Ta]gen einlangen sollte, eine Vorlage unter Zugrundelegung des seinerzeit bei der Beratung der gemeinsamen Kreditvorlage präsentierten Vorschlages auszuarbeiten und zwar in dieser Vorlage sowohl die mit der Summe von 210.000j fl. für Gendarmeriebauten als auch die mit der Summe von 145.000 fl. für Wegbauten präliminierten Kredite einzubringen und erbitte er sich unter der vorerwähnten Voraussetzung die Ermächtigung [].

[Der Ministerrat erklärt seine Zu]stimmung27.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 6. Juni 1882. Franz Joseph.