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Nr. 385 Ministerrat, Wien, 5. Mai 1882

RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 5. 5.), Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Welsersheimb, Dunajewski, Pino; außerdem anw. Auerhammer.

KZ. 49 – MRZ. 41

[Protokoll des zu Wien am 5. Mai 1882 abgehaltenen M]inisterrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsiden[ten] Grafen Taaffe.

I. Einbringung des Bedeckungsgesetzes für die von den Delegationen bewilligten neuerlichen Okkupationskredite

[I.] ℹ️Im Auftrage des Finanzministers referiert Ministerialrat Ritter v. Auerhammer über die Bedeckung der durch die Ah. sank[tionierten und von den Delegationen beschlossenen Nachtragsforderungen, von denen die diesseitige Reichshälfte 14,886.]200 fl. [zu tragen habe1. Der Refere]nt legt den aus der [Anla]ge ersichtlichen Bedeckungsentwurf vora . Zur Bedeckung der 21 7/10 Millionen Gulden sollen 8 5/10 Millionen Gulden durch Veräußerung von gemeinsamen Aktiven und zwar 17.266 Stück Aktien der böhmischen Nordbahn und von 32.500 Stück Aktien der Franz-Joseph-Bahn beschafft werden. Von der Summe von 8 5/10 Millionen entfällt auf die diesseitige Reichshälfte ein Betrag von 5,831.000 fl., während der Rest zu 9,055.200 fl. durch Begebung von 5% österreichischer Notenrente aufgebracht [] als Zahlungsmit[tel des] seinerzeitigen Tei[lun]gsmodus der gemeinsamen [Ak]tiven nicht präjudiziert werde.

Zu Artikel III des Gesetzentwurfes hinsichtlich der Frist[e]rstreckung des Verkaufsrech[t]es einiger aus der Teilung des westgalizischen Ausgleichsfonds [h]errührenden Obligationen bemerkt der Minister für Kultus und Unterricht, dass sonach in dem Gesetzentwurfe eigentlich zwei heterogene Gegenstände zusammengefasst werden und dass die Regierung zum Verkaufe dieser letzteren Obligationen schon durch das Finanzgesetz pro 1881 ermächtigt sei2. [] nachträgliche [einzubringen]de Erforder[nis per] 14,886.200 fl. in den [Voranschl]schlag 1882 auf Grund[la]ge der Ausgleichsgesetze unverändert zu erfolgen habe und der Reichsrat nur über den Modus der Bedeckung zu beraten habe3.

Was ferner die Berechtigung zum Verkaufe der im Artikel III gedachten Obligationen anbelangt, so sei diese für die Dauer des Rechnungsjahres 1881 durch den Voranschlag zweifellos gegeben, nicht so ganz über jeden Zweifel erhaben sei das Recht der Regierung auch nach der Jahreswende und könnte möglichenfalls bei Vorlage [] [wä]re der Reichsrat der [An]sicht, dass die Auslegung [d]er Regierung bezüglich des [F]inanzgesetzes pro 1881 allzu [sk]rupulös sei, so stünde es ihm [f]rei, den betreffenden Gesetz[a]rtikel auszuschneiden, woge[g]en von Seite der Regierung [e]ine Einwendung nicht erhoben werden würde, weil sie dann durch diesen Vorgang vor jedem Vorwurf gesichert wäre. Nachdem der Gesetzentwurf vollinhaltlich verlesen und die Kongruenz desselben mit dem von der ungarischen Regierung im ungarischen Reichstage eingebrachten korrespondierenden Gesetzent[wurfe] []nden Gesetz[entwurf S]r. Majestät behufs [Erwir]kung der Ah. Einbringungsgenehmigung zu unterbreiten4.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, 19. Mai 1882. Franz Joseph.