Nr. 204 Ministerrat, Wien, 9. November 1880
RS.Reinschrift fehlt; Abschrift von Tagesordnungspunkt IV; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1880 .
P. Jaeger; VS.Vorsitz Taaffe; anw.anwesend Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Streit, Kremer, Dunajewski; außerdem anw.anwesend Wittek; abw.abwesend Welsersheimb.
- I. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Krainer Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Beitragsleistung der aus einem anderen Lande übertretenden Volksschullehrer zur Pensionskasse.
- II. Erwirkung der Ah. Sanktion für zwei vom dalmatinischen Landtage beschlossene Gesetzentwürfe betreffend Erhöhung der Dienstesbezüge der Volksschullehrer und betreffend den Beitrag der Gemeinden zum Landesschulfonds.
- III. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Professor an der Lemberger Universität, Dr. Lorenz Zmurko.
- IV. Verhandlungen wegen Erwerbung der Kaiserin-Elisabeth-Westbahn für den Staat.
I. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Krainer Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Beitragsleistung der aus einem anderen Lande übertretenden Volksschullehrer zur Pensionskasse
[I. – III. fehlt.]
IV. Verhandlungen wegen Erwerbung der Kaiserin-Elisabeth-Westbahn für den Staat
IV. ℹ️[Quelle: Abschrift in ]Ava., HM., Präs., Karton 837, Fasz. Ministerratsprotokolle .
Der Handelsminister referiert über die bezüglich der Erwerbung der Kaiserin-Elisabeth-Westbahn eingeleiteten Verhandlungen1. Gemäß der bei der Annahme des Prinzips der Verstaatlichung der Eisenbahnen2 vom Ministerrate erhaltenen Ermächtigung, mit den Bahnen in Verhandlung zu treten, wurden sofort Verhandlungen mit der Südbahn und Kaiserin-Elisabeth-Westbahn begonnen. Mit der Südbahn, bei welcher es sich übrigens nur um die Gewährung von Tariferleichterungen handelte, sei es bisher zu keinem Resultate gekommen.
Hingegen haben die Verhandlungen mit der Westbahn eine wesentliche Annäherung ergeben und seien soweit gediehen, dass in den nächsten Tagen entweder ein Abschluss oder der Abbruch werde ins Auge gefasst werden müssen.
Weshalb die Verstaatlichung, wenn eine solche ernsthaft angestrebt wird, mit der Westbahn zu beginnen komme, liege auf der Hand. Durch die Gewinnung der Westbahn werde vor allem die Verbindung von Wien aus mit der Rudolfsbahn3 und mit der Niederösterreichischen Staatsbahn4 erlangt; hiedurch sichern wir uns den freien Verkehr mit der Schweiz, mit Frankreich und Süddeutschland und machen die Arlbergbahn zu dem, was sie sein soll5. Hiedurch allein bekommen wir in tarifpolitischer Beziehung eine maßgebliche Stellung, sowohl der Schweiz und Süddeutschland als Ungarn gegenüber6. Je länger man aber zögert, und je mehr der Bau der Arlbergbahn vorschreitet, desto teurer und wertvoller werde die Kaiserin-Elisabeth-Westbahn.
Die Bahn sei auch, was sehr ins Gewicht fällt, nicht etwa notleidend, sondern vollständig aktiv, und zwar geben die Hauptlinien sowie die ungarantierten Nebenlinien erhebliche Überschüsse. Für die garantierten Linien Salzburg–Tirol und Linz–Budweis ändere sich in dem bisherigen Verhältnisse nichts, wenn der Staat die Bahn erwirbt.
Die Unterhandlungen hatten den Zweck ein Übereinkommen zustande zu bringen, das dem Staate sofort es ermöglicht, den Betrieb der Elisabeth-Westbahn zu übernehmen, aber gleichzeitig die Bedingungen festsetzt, unter welchen der Staat später, sobald der Kuponstreit mit den deutschen Prioritätsbesitzern beglichen sein werde, in das Eigentum der Bahn eintreten könne.
Es stelle sich dieser Vorgang deshalb als unabweislich heraus, weil, solange der Kuponstreit nicht beendigt sei, es gerade im Interesse der Begleichung dieses Konfliktes nicht gut wäre, wenn der Staat anstelle der Gesellschaft als Eigentümer auftreten würde. Die Bedingungen, unter welchen ein solches Übereinkommen von der Regierung in Aussicht genommen würde, seien folgende:
1. Übernahme durch den Staat aller Aktiven und Passiven der Gesellschaft, einschließlich aller Reserve- und Spezialfonds, welche Fonds sehr bedeutend seien.
2. Übernahme durch den Staat der Zahlung der Kupons und der Tilgung der Prioritäten.
3. Bezahlung der Kupons der Aktien der Tiroler Linien und der Linz–Budweiser Linie in demselben Ausmaße wie bisher, das ist, mit 5% in Silber.
4. Bezahlung der Kupons der Hauptlinie Wien–Salzburg–Passau, der zuletzt mit 10 fl. 50 kr. (per 200 fl. Conventionsmünze) eingelöst wurde, mit 11 fl.
Aufgrund dieser Vorschläge fanden längere Verhandlungen statt, aus denen sich die Möglichkeit einer Verständigung erkennen ließ. Der Verwaltungsrat stelle jedoch folgende Forderungen7:
1. Zahlung von 12 fl. per Kupon der Hauptlinie statt 11 fl.
2. Zusicherung eines Pauschalbetrages von 50.000 fl. jährlich für Verwaltungsratsspesen für die Dauer von 10 Jahren.
3. Übernahme der Valutadifferenz aus den eventuellen Vergleiche mit den deutschen Prioritätsbesitzern im Betrage von 105.000 fl.
4. Zusicherung der Option an die Aktionäre auf den Umtausch der gegenwärtigen Aktien in auf den Bahnkörper intabulierte und amortisable 5% Goldtitres zum Kurse von 10 fl. Gold für 12 fl. Papier, also mit Zugrundelegung eines Agios von 20%. Und zwar solle für diesen Umtausch der Termin von vier Jahren festgesetzt werden.
Diesen Forderungen gegenüber habe sich der Handelsminister bisher ablehnend verhalten.
Nachdem die Ansicht des Finanzministers, mit dem er hierüber das Einvernehmen gepflogen habe, mit der Einlösung der Kupons der Aktien I. Emission nicht höher als bis 17 fl. 50 kr. zu gehen zu gehen wäre, wolle er sich strenge darnach halten, wenngleich er bei solcher Haltung nicht ganz ohne Besorgnis des Misserfolges sei. Denn die Rechnungen zeigen, dass selbst bei 12 fl. per Kupon das Geschäft noch immer für den Staat vorteilhaft sei, und zwar pekuniär vorteilhaft im Vergleiche zu seinem gegenwärtigen Verhältnisse zur Gesellschaft. Von den eisenbahnpolitischen Vorteilen wolle er nicht sprechen, die ein solches Angebot jedenfalls rechtfertigen würden. Bei den deutschen und ungarischen Bahnen stelle sich die Bewertung des Kupons viel höher.
Was die Forderung wegen der Option betreffe, so sei dies der wesentliche Punkt nach dem Preise des Kupons. Finanziell würde der seinerzeitige Umtausch der Aktien in Eisenbahntitres mit Goldzinsen sehr zu empfehlen sein. Ohne dies zuzugestehen, halte er einen Abschluss mit 17 fl. 50 kr. per Kupon für ganz unmöglich. Er sei umso mehr hievon überzeugt, da er in einem Punkte der Gesellschaft unbedingt entgegentreten müsste. Es sei dies die Festsetzung eines fixen Termines für den Eintritt des Optionsrechtes ohne Rücksicht auf die Erledigung des Kuponstreites. Denn er müsse die Ausübung des Optionsrechtes jedenfalls abhängig machen von der Beendigung des Kuponstreites. Gelänge es hierüber mit dem Verwaltungsrat sich zu verständigen, so wäre die größte Schwierigkeit beseitigt, misslinge dies, so müsste man, um zu einem Abschlusse zu kommen, für den Kupon ein höheres Angebot machen als 17 fl. 50 kr.
Mit Rücksicht auf den Wunsch des Finanzministers, die Ziffer von 17 fl. 50 kr. für den Kupon der Hauptlinien festzuhalten, müsse daher der Ausgang darin gesucht werden, dass eine Modalität gefunden werde, die es ermöglicht, die Option auf Goldtitres in Aussicht zu stellen, wobei jedoch das Optionsrecht erst eintritt nach Beendigung des Kuponstreites.
ℹ️Ministerialrat Ritter v. Wittek legt hinsichtlich des Punktes der Kuponeinlösung dar, dass wenn selbst auf die Forderung der Einlösung des Kupons der Aktien I. Emission mit 12 fl. (gegenüber der jetzt faktisch bezahlten 5%igen Dividende per 10 fl. 50 kr.) eingegangen würde, die Bedingungen der Einlösung an sich und im Vergleiche zu ähnlichen Operationen keineswegs als ungünstige sich darstellen. Ein nahes Vergleichsobjekt bilde die Theißbahn, welche unlängst von der ungarischen Regierung übernommen wurde8 und welche beiläufig dieselben Verkehrsbedingungen habe wie die Westbahn.
ℹ️Der ungarische Staat zahle für die Theißbahnaktie eine Dividende von 7,35% = 14 fl. 70 kr. Und damit um 1,4% mehr als die Bahn im Durchschnitte des letzten Quinquenniums faktisch getragen hat (5,95%). Die Einlösung des Kupons der Elisabethbahnaktie mit 12 fl. würde eine Verzinsung mit 5,7%, also nur um 0,7% mehr betragen als die 5%ige Durchschnittsdividende der letzten fünf Jahre.
Ein Vergleich mit den Einlösungen der Magdeburg–Halberstädter-Bahn, der Köln–Mindner-Bahn und der rheinischen Eisenbahn9 zeige, dass auch diese Bahnen mit absolut höheren Beträgen eingelöst wurden. Wurde nicht die faktisch gezahlte Dividende, sondern der zur Dividendenzahlung verfügbare Reinertrag in Anschlag gebracht, so ergebe sich, dass die Elisabethbahn eine weit höhere Dividende, als sie in den letzten Jahren ausfolgte, hätte zahlen können, die sie aus Rücksicht der Vorsorge den Reservefonds zuführte. Zu diesen Zwecken wurden in den letzten drei Jahren durchschnittlich 550.000 fl. reserviert, was einer Superdividende von 2 fl. 75 kr. per Aktie und somit der Erhöhung der Jahresdividende auf 1 fl. 25 kr. entsprochen hätte. Die Bahn sei jedenfalls in der Lage, durch ihre eigene Ertragsfähigkeit die aus dem Ankauf für den Staat erwachsenden Lasten zu bedecken.
In dieser Richtung zeige eine im Handelsministerium durchgeführte Berechnung, dass die Lasten des Ankaufs gegenüber jenen der Staatsgarantie selbst bei einer Dividende von 12 fl. für die Aktie I. Emission und bei Annahme von Durchschnittsziffern für die Nebeneinnahmen (ungarantierte Linien etc.), welche den ungünstigsten Verhältnisse Rechnung tragen, in den ersten zehn Jahren bis zum Jahre 1891 einen Abgang von höchstens 25.000 fl. ergeben, indes für die spätere Zeit beträchtliche Ersparnisse zu gewärtigen seien.
Werden den angenommenen Konstanten und wesentlich ungünstigere Ziffern die faktischen Ergebnisse des Jahres 1879 substituiert, so stehe einer faktischen Nettogarantie-Jahreslast von 2,917.000 fl. im Ankaufsfalle eine Nettozahlung von 2,742.000 fl. gegenüber, was ein Ersparnis von 174.000 fl. bedeute. Zu einem ähnlichen Ergebnisse gelange man, wenn man die mathematischen Jahreslasten des Gesamtanlagekapitals, welches einschließlich einer schwebenden Kapitalspost von 900.000 fl. mit Ende 1880 173,700.000 fl. beträgt und woraus sich die 5,1%ige Jahreslast mit 8,860.000 fl. berechnet, in Vergleichung bringt mit dem garantierten und sonstigen Reinertrage des Unternehmens von 9,290.000 fl. Hiernach erübrigt für die Bestreitung der im Ankaufsfalle über die 5,1%ige Annuität zu übernehmenden Lasten, welche bei 12 fl. Aktiendividende 455.000 fl. erreichen, ein verfügbarer Jahresbetrag von 430.000 fl., mithin ein unbedeckter Rest von nur 25.000 fl.
Ministerialrat Ritter v. Wittek macht ferner auf die Vorteile aufmerksam, welche bei dem Anbot von in Gold verzinslichen Titres an die Aktionäre in finanzieller Hinsicht für den Staat zu erzielen sein dürften. Derselbe wäre bei Annahme einer Konversion der Aktien I. Emission auf einen Nominalbetrag von 190 fl. Gold und der Aktien II. und III. Emission auf 160 fl. Gold gegenüber der Zahlung von 12 fl. Noten und beziehungsweise 10 fl. Silber auf 172.000 fl. zu beziffern.
Der Finanzminister erklärt, dass er mit Rücksicht auf das bereits anerkannte Prinzip sowie in Anbetracht der volkswirtschaftlichen Vorteile, welche die Erwerbung der Elisabeth-Westbahn darbiete, für die beabsichtigte Transaktion sei.
Was die Bedingungen derselben anbelange, so müsste sich der Finanzminister für den Fall, als heute schon die Bedingungen für den Vertragsabschluss endgiltig festgesetzt werden sollten, noch eine nähere aktenmäßige Prüfung der Sache vorbehalten. Anders wäre es jedoch, wenn es jetzt nur gelte, eine Basis für die weiteren Verhandlungen aufzustellen, und dem Ministerrate die Genehmigung des Vertragsentwurfes noch vorbehalten bliebe.
Unter letzterer Voraussetzung würde der Finanzminister zustimmen, dass eventuell auch bis zum Einlösungsbetrage von 12 fl. für den Kupon der Aktie I. Emission hinausgegangen würde, falls die übrigen Bedingungen entsprechend gestaltet würden und wenn überhaupt die der Berechnung zugrunde liegende Annahme richtig sei, dass in Zukunft die Verwaltung der Bahn nicht kostspieliger sein werde als jetzt. In dieser Beziehung möchte der Finanzminister versichert sein, ob nicht durch die Übernahme der Bahn an sich (er wolle von den 500.000 fl. für Verwaltungsratspesen absehen) die Verwaltungskosten sich erhöhen dürften und ob nicht dieserhalb für die Zentralleitung ein Handelsministerium ein Materialaufwand sich herausstellen würde.
Hinsichtlich des Punktes des Umtausches der Aktien in goldverzinsliche Eisenbahntitres macht der Finanzminister darauf aufmerksam, dass abgesehen von der Terminsfrage die Modalität des Umtausches in besondere Erwägung zu nehmen sein werde und müsste er sich jedenfalls eine entsprechende Einflussnahme auf die Formulierung der diesbezüglichen Verpflichtung vorbehalten.
Der Handelsminister bemerkt, dass es sich allerdings jetzt nur um die Feststellung der Bedingungen handle, welche als Basis für die weiteren Verhandlungen mit der Gesellschaft dienen sollen, und dass daher die definitive Genehmigung des Vertragsentwurfes jedenfalls dem Ministerrate noch vorbehalten bleibe. Hinsichtlich der vom Finanzminister aufgeworfenen Frage über die künftigen Kosten der Verwaltung bemerkt der Handelsminister, dass man allerdings in den ersten zehn Jahren an den Verwaltungsratskosten nichts ersparen werde, da der auszuwerfende Spesenbetrag von 50.000 fl. beiläufig den jetzigen betreffenden Kosten entspreche. Was aber die Verwaltung im Übrigen anbelange, so werde sie sich in der Staatsregie nicht nur nicht kostspieliger, sondern bedeutend billiger gestalten müssen. Unter den jetzigen Verhältnissen müsse die Elisabeth-Bahn wegen der verschiedenen Nebenlinien und Nebenbetriebe eine siebenfache Betriebsrechnung führen. Unter der Staatsverwaltung werde sich die Rechnungsführung zusammenlegen lassen. Eine weitere Ersparung werde sich aber erzielen lassen durch die Zusammenlegung der Elisabeth-Bahn mit der Rudolfsbahn. Man berechne die diesfällige Ersparung mit einem Betrage von 150.000 fl. bis 200.000 fl. Wenn der Handelsminister auch die Errichtung eines so bedeutenden Ersparungsergebnisses in Zweifel ziehe, so sei es doch gewiss, dass die Verwaltung sich jedenfalls billiger gestalten werde. Dergleichen werde für die Zentralleitung ein höherer Auswand nicht erforderlich sein.
Die Geschäfte der Zentralleitung werden bei der Staatsregie nicht größer sein können, als sie es jetzt seien. Ja, bei der Zusammenlegung der Elisabeth-Bahn mit der Rudolfsbahn werden sich die bezüglichen Zentralleitungsgeschäfte sogar vermindern müssen.
Was die Bedingungen anbelange, so nehme er Akt von der Erklärung des Finanzministers, bei der Kuponseinlösung äußerstenfalls bis 12 fl. zu gehen, obwohl er selbst bei der weiteren Verhandlung trachten wolle, womöglichst bei der Basis von 17 fl. 50 kr. zu bleiben.
Bezüglich des Punktes der Goldtitres erkenne er die Wichtigkeit der vom Fianzminister betonten Modalität des Umtausches vollkommen an und habe er deshalb vor, sich mit dem Finanzminister hinsichtlich der Formulierung dieses Punktes in das spezielle Einvernehmen zu setzen.
Der Handelsminister erbittet sich demnach die Ermächtigung des Ministerrates zur Weiterführung der Verhandlungen im Einvernehmen mit dem Finanzminister auf Basis der Zugestehung der Kuponeinlösung mit 17 fl. 50 kr. und äußerstenfalls mit 12 fl. sowie der Zugestehung des Aktienumtausches in Goldtitres mit dem, dass hinsichtlich der Formulierung der Modalität dieses Umtausches eine vorherige Vereinbarung zwischen ihm und dem Finanzminister getroffen werde sowie endlich, dass er und der Finanzminister zu einer Vertragsabschließung auf der vorgedachten Basis vorbehaltlich der weiteren Genehmigung schreiten könne.
In der Diskussion erklärt sich Minister Dr. Ziemiałkowski auf das Wärmste für die Transaktion und in Anbetracht dessen, dass man bei einer notwendigen Maßregel selbst Opfer nicht scheuen dürfe, auch dafür, dass für die Kuponeinlösung eventuell bis auf 12 fl. gegangen werde.
Der Ackerbauminister erklärt sich dafür, mit dem Vorbehalte, dass mit der Annahme des Prinzipes der Verstaatlichung der Eisenbahnen nicht unbedingt ausgesprochen sei, dass der Staat die übernommenen Bahnen auch in eigenem Betriebe haben müsse.
Minister Dr. Pražák stimmt für die Transaktion und auch für die eventuelle Kuponseinlösung mit 12 fl. unter der Voraussetzung, dass bei den Übernahmsbedingungen das Recht des Staates auf Übernahme der Bahn am Ende der Konzession entsprechend in Berechnung gezogen werde. Würde hinsichtlich des Umtausches der Aktien in Goldtitres das Optionsrecht der Regierung vorbehalten, so könnte man dafür hinsichtlich der Kuponseinlösung selbst über den || || Betrag von 12 fl. hinausgehen.
Der Minister für Kultus und Unterricht und der Justizminister erklären sich für die Transaktion mit der eventuellen Einlösung der Kupons um 12 fl.
Sonach wird dem Handelsminister vom Ministerrat einhellig die erbetene Ermächtigung erteilt10.