Nr. 67 Ministerrat, Wien, 5. April 1872
RS.Reinschrift und bA.; P. Weber; VS.Vorsitz Auersperg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Auersperg 5. 4.); Lasser 8. 4., Banhans 10. 4., Stremayr, Glaser, Unger, Chlumecký 11. 4., Pretis, Horst.
- I. Antrag des Statthalters von Böhmen auf Einleitung des subjektiven Strafverfahrens gegen die Unterzeichner des Wahlaufrufs des konservativen Großgrundbesitzes.
- II. Dalmatinisches Sprachengesetz.
- III. Gnadengesuch der Bäckerswitwe Maria Ringer um Vergütung des durch die Brotlieferung für die Garstner Strafanstalt erlittenen Schadens.
- IV. Gnadenversorgungsgenuss für die Landwehrmajorswitwe Henriette Berlet.
- V. Ah. Sanktionierung des Gesetzes über den Kredit von 500.000 fl. zur Aufbesserung der materiellen Lage des niederen Klerus.
- VI. Ah. Genehmigung zur Verteilung der Teuerungszulage an die Staatsbeamten nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses.
- I. Antrag des Statthalters von Böhmen auf Einleitung des subjektiven Strafverfahrens gegen die Unterzeichner des Wahlaufrufs des konservativen Großgrundbesitzes
- II. Dalmatinisches Sprachengesetz
- III. Gnadengesuch der Bäckerswitwe Maria Ringer um Vergütung des durch die Brotlieferung für die Garstner Strafanstalt erlittenen Schadens
- IV. Gnadenversorgungsgenuss für die Landwehrmajorswitwe Henriette Berlet
- V. Ah. Sanktionierung des Gesetzes über den Kredit von 500.000 fl. zur Aufbesserung der materiellen Lage des niederen Klerus
- VI. Ah. Genehmigung zur Verteilung der Teuerungszulage an die Staatsbeamten nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses
|| || Protokoll des zu Wien am 5. April 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.
I. Antrag des Statthalters von Böhmen auf Einleitung des subjektiven Strafverfahrens gegen die Unterzeichner des Wahlaufrufs des konservativen Großgrundbesitzes
I. ℹ️ Der Ministerpräsident bezeichnet als Veranlassung der heutigen Konferenzberatung ein gestern eingelangtes Schreiben des Statthalters von Böhmen, worin derselbe neuerlich auf die || || Frage zurückkommt, ob gegen die Unterzeichner des Wahlaufrufs des „konservativen Großgrundbesitzes“ in Böhmen nicht das subjektive Strafverfahren einzuleiten wäre.1
Der Ministerpräsident ersucht den Justizminister, dem er das Schreiben vorher mitgeteilt, seine diesfällige Ansicht auszusprechen. Der Justizminister gibt nach Verlesung des hier in Abschrift beiliegenden Schreibensa seine Anschauung in Nachstehendem kund: Der Statthalter von Böhmen nimmt von der landesgerichtlichen Bestätigung der von der Staatsanwaltschaft verfügten Konfiskation des Wahlaufrufs und von den Entscheidungsgründen, welche den Tatbestand des im § 65 des Strafgesetzes bezeichneten Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe2 als durch den Wahlaufruf begründet konstatieren, Anlass, neuerdings den Antrag || || auf Einleitung der subjektiven Verfolgung gegen die Unterzeichner des Wahlaufrufs zu vertreten, außerdem aber die Notwendigkeit zu betonen, dass gegen die oppositionelle Presse in Wien mit derselben Strenge vorgegangen werde, wie dies in Prag geschieht, in welcher Beziehung er insbesondere auf das „Vaterland“ und den „Wanderer“ hinweist, wobei er bedauert, dass der in Prag konfiszierte Wahlaufruf durch die Wiener Blätter unbehindert verbreitet wurde. Es erscheint angemessen, sich zunächst mit dem letzterwähnten Umstand zu beschäftigen, weil derselbe für die Beantwortung der den eigentlichen Gegenstand des Berichtes bildenden Frage nicht ohne Einfluss ist. Der Wahlaufruf des [tschech]isch-feudalen Komitees wurde – und zwar gerade in den offensivsten Partien und mit || || den Ausdrücken der Entrüstung – zuvorderst von einem Wiener Journale reproduziert (Neue Freie Presse), bezüglich dessen nicht der geringste Zweifel obwaltet, dass es nicht die Intention hatte, zum Hasse und zur Verachtung gegen die Verfassung aufzureizen, und die öffentliche Ruhe zu stören. Am nächsten Tage wurde der Wahlaufruf von nahezu allen andern Wiener Blättern und erst am dritten Tage vom „Wanderer“ gebracht. Dieser letztgedachte Abdruck dürfte die Veranlassung zu der Schlussbemerkung des vorliegenden Berichtes gegeben haben.3
Dem Justizministerium ist nun nicht entgangen, dass zwischen dem Vorgehen des „Wanderer“ und jenem der anderen Journale in so ferne ein wesentlicher Unterschied obwaltet, als in dem Augenblick, in welchem der „Wanderer“ den Wahlaufruf abdruckte, die in Prag verfügte Konfiskation in Wien bereits || || bekannt war. Der Wiener Staatsanwalt, welcher wegen Unterlassung des Einschreitens gegen den „Wanderer“ zur Verantwortung gezogen wurde, rechtfertigte jedoch sein Verhalten damit, dass zu der Zeit, als die Publikation im „Wanderer“ erfolgte, in andern Wiener Blättern bereits die Nachricht verbreitet war, die Konfiskation des Wahlaufrufs sei nicht wegen dessen Inhalts, sondern eines Formfehlers halber verfügt worden. Dieser Umstand ließ es dem Staatsanwalt bedenklich erscheinen, nachträglich gegen ein einzelnes Blatt einzuschreiten, nachdem auch schon die andern Blätter den Abdruck gebracht hatten. Die nächste Frage, die sich nun ergibt, ist die, ob dessen ungeachtet auf der Verfolgung des „Wanderer“ aus diesem Anlasse bestanden werden soll. Der Wiener Staatsanwalt hat sich entschieden dagegen ausgesprochen. || || Der Oberstaatsanwalt, welcher im kurzen Wege zur genauen Überwachung des „Wanderer“ und zur Einleitung des objektiven, und wo ein Erfolg zu erwarten ist, des subjektiven Strafverfahrens gegen anstößig befundene Artikel angewiesen worden ist, und durch seitherige dreimalige Konfiszierung des gedachten Blattes Beweise gegeben hat, dass er den Wink befolgt, hat gleichfalls die Ansicht ausgesprochen, dass es nicht klug wäre, dieses Blatt allein wegen des reproduzierten Wahlaufrufs zu verfolgen, weil, wenn auch der Fall des „Wanderer“ etwas schroffer ist, als jener der anderen Blätter, dennoch eine gerichtliche Freisprechung zu besorgen steht, da es nicht bekannt war, ob die Konfiskation wegen des Inhalts oder wegen eines Formfehlers erfolgte, in welchem letzteren Fall die Reproduzierung kein Vergehen begründen würde.4 || || Bei diesen Umständen dürfte sich eine nachträgliche Verfolgung des „Wanderer“ kaum rechtfertigen lassen. In Betreff des „Vaterlands“ stellt sich eine Spezialweisung nicht als notwendig heraus. Dieses Blatt ist so redigiert, dass bei allen noch so maliziösen, ja gefährlichen Ausfällen, doch in der Regel die größte Vorsicht beobachtet wird, um der Grenze, wo die juristische Strafbarkeit beginnt, auszuweichen, und der gerichtlichen Verfolgung zu entgehen. Im Allgemeinen wird der Staatsanwalt seine Schuldigkeit tun, und gewiss auch gegen das „Vaterland“ unnachsichtlich vorgehen, sofern die erwähnte Grenze überschritten werden sollte. Ihn aber aus diesem Anlasse zu einem scharfen Auftreten speziell anzuweisen, erscheint nicht angezeigt. Was die Bemerkung anbelangt, dass ein ungleichmäßiges Verfahren die Prager || || Staatsanwaltschaft in ihrer Aktion behindert, so ist wohl auch umgekehrt der Fall eingetreten, dass der Prager Staatsanwalt sich abhalten ließ, höchst gefährliche Artikel zu konfiszieren, die hier mit Beschlag belegt worden waren. Um solchen Ungleichmäßigkeiten zu begegnen, würde es sich empfehlen, dass die Staatsanwälte sich gegenseitig mit Benützung des Telegrafen ins Einvernehmen setzen, und wäre, da derlei Weisungen in den staatsanwaltlichen Akten nicht vorkommen sollen, der Statthalter von Böhmen anzugehen, dem Prager Staatsanwalt eine vertrauliche Andeutung in diesem Sinne zukommen zu lassen. Hiemit wären die Schlussbemerkungen des vorliegenden Schreibens beantwortet. Es handelt sich nun um die Entscheidung jener Frage, welche den eigentlichen Gegenstand des Berichtes bildet, nämlich der Frage, ob gegen die Unterzeichner des Wahlaufrufs || || das subjektive Verfahren einzuleiten ist. In dieser Beziehung müsse der Justizminister an jener Ansicht festhalten, die er bereits früher bei einer vertraulichen Besprechung mit Sr. Durchlaucht dem Ministerpräsidenten und einigen Kollegen vertreten hat, und die in der negativen Beantwortung der ersten diesfälligen Anfrage des Statthalters durch das in dem vorliegenden Berichte zitierte Telegramm Sr. Durchlaucht des Ministerpräsidenten vom 27. März l. J. ihren Ausdruck gefunden hat,5 und dies aus folgenden Gründen:
Es ist allerdings richtig, dass der Staatsanwalt die Beschlagnahme des Wahlaufrufs verfügt, und das Landes- als Pressgericht dieselbe, gestützt auf den § 65 ad a) Strafgesetz für gerechtfertigt erklärt hat. Auch lässt sich nicht in Abrede stellen, dass diese landesgerichtliche Entscheidung aus dem etwas vieldeutigen Paragraf des Strafgesetzes ihre Begründung || || finden kann.6 Allein ebenso wenig lässt sich in Abrede stellen, dass selbst mit Rücksicht auf die Vieldeutigkeit des Gesetzes der Inhalt des Aufrufes an der Grenze steht, wo auch eine andere Meinung über die Strafbarkeit recht wohl denkbar erscheint, namentlich in Hinblicke auf das subjektive Moment, zu dessen Beurteilung der Umstand von großer Wichtigkeit ist, dass es sich um eine Wahlbewegung handelt, und dass kein Beweis über die Intention der angeblichen Unterzeichner vorliegt, dem Aufrufe eine weitere Publizität zu geben, als durch die bloße Versendung an die Wahlberechtigten beabsichtigt war. Eine unbefangene Jury wird in einem Fall, wie es der vorliegende ist, höchst wahrscheinlich – ja beinahe gewiss – eine freisprechende Entscheidung fällen. Dem unmittelbaren Wortlaute nach vermeidet der Wahlaufruf direkte Angriffe [so]wohl auf die Regierung || || als auf die Verfassung. Er prätendiert nichts als die Charakterisierung der Bestrebungen der Verfassungspartei, namentlich der Bestrebungen derselben zur Herbeiführung direkter Wahlen. Von diesen bemerkt er, dass sie die Konsequenz des Dualismus auf das äußerste treiben werden, und zur Charakterisierung des Dualismus, dass es sich um jene Zweiteilung handelt, welche ebenso die Rechte und die Individualität der Länder aufhebt, als die Einheit Österreichs gefährdet. In der Inzision dieses letzten Satzes muss die ganze subjektive Anklage ihren Schwerpunkt suchen. So ferne sich derselbe auch auf die Verfassung bezieht, war die Beschlagnahme gerechtfertigt. Dass aber eine Jury aufgrund eines so vorsichtig gehaltenen, abseits gestellten Passus, der überdies nur die Wiederholung einer Ansicht ist, welche seit Jahren [in] Tagesblättern, Broschüren und selbst offiziösen Aktenstücken || || ausgesprochen worden ist, die Angeklagten verurteilen sollte, ist höchst unwahrscheinlich, ja das Gegenteil nahezu gewiss. Vergegenwärtigt man sich die Wirkung, welche die Regierung von dem in Rede stehenden Schritte zu erwarten hätte, so ergibt sich, dass diese Wirkung nur in einem großen politischen Erfolg bestünde, welchen die Regierung der Gegenpartei zuwenden würde. Es ist nicht zu zweifeln, dass die ersten Maßregeln, die mit dem subjektiven Strafverfahren verknüpft sind, den Angeklagten manche Unannehmlichkeiten bereiten werden. Welche Satisfaktion daraus aber der Regierung erwachsen soll, ist nicht abzusehen. Einen Einfluss auf die Wahlen hiedurch zu gewinnen, kann nicht beabsichtigt sein, und wäre auch nicht zu gewärtigen. Es erübrigt also nur das schließliche Resultat des Prozesses, und als solches kann mit ziemlicher Gewissheit die Freisprechung in Aussicht genommen werden. || || Auf die Freisprechung aber werden Illuminationen aller tschechischen Dörfer, Beglückwünschungsadressen, und eine Reihe demonstrativer Ovationen folgen, die man weder verhindern noch [ah]nden kann, da ja die Angeklagten von der Jury – und zwar von einer deutschen Jury – freigesprochen worden sind. So stellen sich die Vorteile heraus, welche die Regierung höchst wahrscheinlich ernten würde. Doch könnten solche politischen Erwägungen den Justizminister nicht abhalten, seine Pflicht zu erfüllen, wenn es sich in der Tat nur darum handelte, der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen. Hier würde aber die Verfolgung schließlich doch nur mit Rücksicht auf die Provenienz des Aufrufs stattfinden, da – wie bereits erwähnt – das darin Gesagte unzählige Mal in Broschüren und Journalen geschrieben worden ist, wobei nur der Unterschied obwaltet, dass man es hier nicht mit [ano]nymen Journalisten, son|| || dern mit bekannten Namen zu tun hat. Allein auch die Überweisung in Betreff der Unterschriften hat ihre technischen Schwierigkeiten und die Angeklagten werden sich derselben zu entziehen wissen, ohne sich durch Verleugnung des Inhalts zu kompromittieren. Die Stellung, welche der Staatsanwalt in Prozesssachen einnimmt, ist eine exzeptionelle, da auf diesem Gebiete Opportunitätsrücksichten ausschlaggebend sind, und er beobachtet einen richtigen Grundsatz, wenn er zum subjektiven Verfahren nur dort schreitet, wo die Schuld so deutlich vorliegt, dass für die Verurteilung die Wahrscheinlichkeit spricht, oder doch die Chancen für die Verurteilung und Freisprechung zum Mindesten gleich geteilt sind. Dies tritt hier nicht ein, und könnte daher die subjektive Verfolgung im vorliegenden Falle nur als ein beklagenswerter Schritt bezeichnet werden.
|| || Der Ministerpräsident teilt die Ansicht, dass eine deutsche Jury in einer solchen die allgemeine Wahlfreiheit berührenden Angelegenheit schwerlich einen verurteilenden Ausspruch fällen würde, obwohl er glaubt, dass von einem aus ordentlichen Richtern zusammengesetzten Pressgericht die Schuldigsprechung der Angeklagten erwartet werden könnte. Das wesentlichste Bedenken gegen die Verfolgung liege in den zu gewärtigenden Demonstrationen, namentlich dann, wenn der Wahlausgang ein ungünstiger sein sollte. Der Ministerpräsident ist überzeugt, dass der Statthalter von Böhmen, wenn ihm in vertraulicher Weise die Gründe des Justizministers und insbesondere die Konsequenzen eines Misserfolgs auseinandergesetzt werden, sich denselben nicht verschließen wird. Er würde daher einen großen Wert darauf legen, dass dem Statthalter die Auseinander|| || setzung des Justizministers, wenn ihr der Ministerrat beistimmt, vollinhaltlich mitgeteilt würde, da es doch eine missliche Sache wäre, wenn sich der Statthalter in seinem energischen Streben durch das Ministerium gehindert fühlen sollte. Der Minister des Innern tritt den Anträgen des Justizministers vollständig bei. Was die Rechtfertigung des Wiener Staatsanwalts über das unterlassene Einschreiten gegen den „Wanderer“ anbelangt, so würde er darin, dass die Zeitungen als Ursache der Konfiskation einen bloßen Formfehler angaben, keine zureichende Entschuldigung finden, da ja dieser Umstand leicht zu konstatieren gewesen wäre. Der „Wanderer“ hat aber wirklich dieser Zeitungsnotiz Glauben beimessen können, und deshalb, wie auch aus dem Grunde, dass sich überhaupt ein nachträgliches Einschreiten in solchen Dingen nicht empfiehlt, || || müsse er sich gleichfalls gegen eine Verfolgung des „Wanderer“ aus diesem Anlasse aussprechen. Was die Frage der subjektiven Verfolgung der Unterzeichner des Wahlaufrufs betrifft, so habe er schon bei der früheren Besprechung erklärt, dass, wenngleich er ebenso wie alle übrigen Anwesenden berechtigt ist, als ein langjähriger politischer Gegner der durch die Unterzeichner repräsentierten Partei zu gelten, er doch sehr mit sich zu Rate gehen müsste, ob er als Geschworner es mit seinem Gewissen zu vereinbaren vermöchte, auf Grundlage dieses Wahlaufrufs ein „Schuldig“ auszusprechen. So flagrant sei der Fall nicht, dass es die Gerechtigkeit absolut erheischen würde, mit dem subjektiven Verfahren vorzugehen. Wäre dies der Fall, dann müsste der Gerechtigkeit allerdings freier Lauf gelassen werden. Da aber das Moment der Schuld im Vorhinein zweifelhaft erscheint, so trete || || die politische Frage in den Vordergrund, welcher Erfolg von der Einleitung des Strafverfahrens für die Aktion der Regierung im gegenwärtigen Augenblicke, und welcher von dem schließlichen Resultate des Verfahrens in Aussicht stünde. Zunächst würden die Angeklagten vor Gericht vernommen, und ihnen allerdings einige unangenehme Stunden bereitet werden. Sodann würde man aber an den Wendepunkt gelangen, wo das Begonnene wieder fallen gelassen werden müsste. Dass es sich hier um 25 Personen handelt, von denen überdies vielleicht mehr als die Hälfte dabei nur eine sehr untergeordnete und passive Rolle spielt, erschwere den Richterspruch der Geschworenen außerordentlich, da letztere bezüglich aller nach gleichem Maße messen müssten. Könnte man die Verfolgung auf einige Rädelsführer beschränken, dann wäre eher die Möglichkeit || || vorhanden, eine Verurteilung zu erzielen. Es stehe somit weder von der Einleitung des Verfahrens für die jetzige Aktion der Regierung, noch von dem Ergebnis der Maßregel ein Vorteil zu erwarten. Die Regierung habe durch ihr bisheriges Vorgehen, namentlich durch die Auflösung der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft7 gezeigt, dass sie bei staatsgefährlichen Agitationen den Unterschied der Personen nicht kennt. In dieser Richtung könne ihr daher ein Vorwurf nicht gemacht werden. Er nehme täglich Einsicht von den in Böhmen erscheinenden deutschen Blättern, und verfolge sie namentlich in letzterer Zeit mit ziemlicher Genauigkeit, er habe aber nicht gefunden, dass die in Rede stehende subjektive Verfolgung irgendwo als ein Postulat der Gerechtigkeit hingestellt, und darüber, dass bisher nichts in dieser Richtung verfügt wurde, ein Befremden geäußert || || worden wäre. Schließlich soll man im politischen Leben nie etwas beginnen, was man durchzuführen nicht imstande ist. Indem er somit die Ansicht des Justizministers teilt, findet er es gleich dem Ministerpräsidenten mit Rücksicht auf die Stellung des Baron Koller allerdings geboten, dass letzterem die Betrachtungen gegenwärtig gehalten werden, welche diese Ansicht begründen.
Der Unterrichtsminister stimmt gleichfalls für die Ansicht des Justizministers. Er glaubt sogar die Überzeugung aussprechen zu können, dass wenn die Entscheidung von der Beurteilung ständiger Richter, insbesondere des Obersten Gerichtshofes abhinge, bei den Grundsätzen, nach denen der letztere in solchen Angelegenheiten vorzugehen pflegt, auch dort keine andere als eine freisprechende Entscheidung erfolgen würde. Der leitende Gedanke, || || [den] er diesfalls durch längere Zeit beim Obersten Gerichtshof zu beobachten Gelegenheit hatte, ist der, in einem einzelnen Fall in der Beurteilung der Strafwürdigkeit nicht weiter zu gehen, als dies in anderen gleichen oder noch [g]relleren Fällen geschehen ist. Es ist dies ein Moment der Billigkeit, welches den Richter leitet, und auch hier ein im Stillen wirkendes Motiv der Freisprechung wäre, dass zahllose viel weiter gehende Emanationen unverfolgt geblieben sind und zu bleiben pflegen. Minister Dr. Unger bemerkt, dass er nicht bloß als Geschworener, sondern selbst als Richter in diesem Fall nicht verurteilend entscheiden würde. Man müsse jeder Partei, wenn man auch ihre Bestrebung perhorresziert, gestatten, die Ziele zu bezeichnen, die sie zu erreichen strebt. Selbst das abfällige Urteil über den Dualismus sei eine Kritik, die [] genug auch von zentra|| || listischer Seite geübt worden ist, und es würde sich wohl schwer rechtfertigen lassen, eine solche nur dann strafbar zu finden, wenn sie von dem Gegner ausgesprochen wird. Auch vom politischen Standpunkt würde er mit den früheren Auseinandersetzungen übereinstimmend, die Einleitung des subjektiven Verfahrens im vorliegenden Falle als einen großen Fehler der gegenwärtigen Regierung ansehen.
Nachdem auch die übrigen Minister beistimmen, beschließt die Konferenz einhellig, gegen den „Wanderer“ aus dem bezeichnetet Anlass nicht einzuschreiten, die Einleitung des subjektiven Verfahrens gegen die Unterzeichner des Wahlaufrufs zu unterlassen, und dem Statthalter die Auseinandersetzungen des Justizministers vertraulich mitzuteilen.8
II. Dalmatinisches Sprachengesetz
II. ℹ️ Der Minister des Innern bringt das vom dalmatinischen || || Landtag beschlossene Sprachengesetz zum Vortrag und bezeichnet die wesentlichsten Anstände, die gegen die Ah. Sanktionierung desselben obwalten.9
Als solcher erscheint vor allem das unzulässige Prinzip, dass durch die Landesgesetzgebung über das Verfahren in Justizangelegenheiten abgesprochen werden soll, zumal sich die diesfälligen Bestimmungen bis auf die oberste Instanz erstrecken, deren organische Einrichtungen zweifellos in die Kompetenz der Reichsgesetzgebung gehören. Ein weiterer wesentlicher Anstand besteht darin, dass der Gesetzentwurf, obwohl darin beide Landessprachen bezüglich aller ämtlichen Erledigungen als gleichberechtigt bezeichnet werden, die Bestimmung trifft, wornach alle ämtlichen Siegel und Amtsschilder bloß in der slawischen Sprache anzufertigen sind. In dieser Bestimmung liegt eine offenbare Verletzung der sonst grundsätzlich anerkannten Gleichberechtigung || || beider Landessprachen. Aus diesen Gründen ist der Minister des Innern in der Lage, bei Sr. Majestät auf die Nichtsanktionierung dieses Gesetzentwurfes den au. Antrag zu stellen. Die einschlägigen Ministerien haben sich jedoch geeinigt, diejenigen Bestimmungen des Gesetzentwurfes, welche einer Beanständung nicht unterliegen, im Wege einer Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz „betreffend den Gebrauch der in Dalmatien landesüblichen Sprachen im äußeren Dienste der politischen Verwaltungsbehörden und Gerichte“ zu erlassen, nachdem der Finanzminister und Handelsminister erklärten, dass sie sich rücksichtlich ihrer Ressorts einer solchen Verordnung nicht anzuschließen für zweckmäßig halten. Der Minister des Innern wird sich erlauben, die beabsichtigte Erlassung dieser Ver|| || ordnung Sr. apost. Majestät bei Erstattung des au. Antrags wegen Nichtsanktionierung des Sprachengesetzes zur Ah. Kenntnis zu bringen.
Die Konferenz tritt dem Antrage des Ministers des Innern einhellig bei.10 Von der Verordnung wird dem Protokolle eine Abschrift beigeschlossen.b
III. Gnadengesuch der Bäckerswitwe Maria Ringer um Vergütung des durch die Brotlieferung für die Garstner Strafanstalt erlittenen Schadens
III. ℹ️ Der Justizminister teilt den Inhalt eines au. Vortrags mit, welchen er über das Ah. signierte Gesuch der Bäckerswitwe Marie Ringer um Vergütung von 4367 fl. 28 kr. für an die Strafanstalt in Garsten geliefertes Brot zu erstatten gedenkt.11
Michael Ringer und dessen Gattin haben vom Dezember 1853 bis September 1855 die Brotlieferung für die Strafanstalt Garsten, jedoch nicht für Rechnung der Anstalt, sondern der damaligen || || Ausspeiserin der Anstalt Anna Wegerer bewerkstelligt, aus welchem privatrechtlichen Verhältnis eine Forderung der Ersteren an Letztere von 12.367 fl. 28 kr. entstand. Wegerer verfiel im September 1855 in Konkurs und die Forderung der Ringerschen Eheleute konnte aus der Konkursmasse nicht befriedigt werden. Dieselben brachten ein Majestätsgesuch um Berichtigung ihrer Forderung aus dem Staatsschatz ein. Dieses wurde über au. Vortrag des Ministers des Innern mit Ah. Entschließung vom 1. März 1857 zwar als unstatthaft zurückgewiesen, Se. Majestät geruhten jedoch aus besonderer Gnade der Bittstellerin eine Unterstützung von 6.000 fl. aus dem Staatsschatze zu bewilligen.12 Weitere Gesuche der Ringerschen Eheleute sowohl an Se. Majestät als an den oberösterreichischen Landtag um Berichtigung des Restes von 6.367 fl. 28 kr. hatten keinen Erfolg.13 Derzeit liegt ein neuerliches Gnadengesuch vor, in welchem an|| || geführt wird, dass die Ringerschen Eheleute die Bezahlung von Anna Wegerer nur aus dem Grunde nicht erhalten haben, weil Letztere durch das Steigen der Preise solche Einbußen erlitten hatte, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnte. Als sie die Brotlieferung einstellten, seien sie vom Kreisvorsteher mit Geldstrafen zur Fortsetzung der Lieferung verhalten worden, wodurch, und durch Versprechungen des Strafhausadjunkten sie sich zu dem Glauben berechtigt hielten, dass sie für das gelieferte Brot vom Staate werden entschädigt werden. Dies sei nicht geschehen, sie seien vielmehr trotz des Ag. gewährten Geschenkes in Folge von Exekutionsführungen ihrer eigenen Gläubiger um Haus und Gewerbe und an den Bettelstab gekommen. Der Bürgermeister in Steyr14 bestätigt den Inhalt des Gesuches.
Das Finanzministerium hat sich nicht in der Lage erklärt, das Majestätsgesuch zu || || unterstützen, da die angeführten Gründe schon wiederholt gewürdigt worden sind, und die begründete Vermutung besteht, dass die Ringerschen Eheleute, die vom Kreisvorsteher wiederholt vor unvorsichtigem Kreditieren an die Wegerer gewarnt wurden, zumeist nur durch übel angebrachtes Vertrauen, somit durch eigenes Verschulden zu Schaden gekommen sind. Dem Justizminister scheinen doch noch weitere, bisher nicht hinreichend beachtete Momente vorzuliegen, welche die neuerliche Würdigung des Entschädigungsgesuchs als ein Gebot der Billigkeit erscheinen lassen. Der Verlust, welchen Anna Wegerer durch das Steigen der Marktpreise erlitt, ist dem Strafhause als reiner Gewinn zugeflossen. Eben dieser Verlust setzte aber die Wegerer außer Stand, ihre Sublieferantin zu befriedigen, und so ist der Vorteil, welchen der Fonds aus dem Vertrage mit Wegerer zog, zugleich die mittelbare Ursache des Verlustes der Ringerschen || || Eheleute, welcher von der Staatsrechnungsbehörde mit 10.905 fl. berechnet wurde. Wenn nun auch nicht gesagt werden kann, dass das Ärar hiefür aufzukommen habe, so dürfte es doch misslich sein, dass der Staat, welcher aus dem Lieferungsgeschäfte namhaften Vorteil gezogen, einen hiedurch in Not geratenen Staatsbürger dem Elende anheimfallen lasse. Mit Rücksicht hierauf und gestützt auf die warme Befürwortung des oberösterreichischen Landtages, glaubt der Justizminister Sr. Majestät au. empfehlen zu sollen, Ah. Dieselben geruhen der Marie Ringer eine Unterstützung von 1.000 fl. auf Rechnung der Ersparnisse an der Dotation der Strafanstalten im Jahre 1871 Ag. zu bewilligen. Wegen des Dissenses zwischen dem Justiz- und Finanzministerium steht er sich veranlasst, die Angelegenheit vor die Ministerkonferenz zu bringen. || || Der Finanzminister vertritt die in der Note des Finanzministeriums bereits niedergelegte Anschauung. Es sei dies nicht der einzige Fall, wo aus Anlass von mit dem Ärar abgeschlossenen Geschäften an die Mildtätigkeit appelliert wird. Durch das Eingehen auf solche Ansprüche nähre man nur den Glauben, als ob für Lieferungsgeschäfte mit dem Staate andere Grundsätze gelten würden, als die allgemeinen Gesetze über Verträge. Es handle sich hier um die missglückte Spekulation eines Unterpächters, der dadurch zu Schaden gekommen ist, dass der Pächter seine vertragsmäßige Verpflichtung nicht erfüllt hat, somit um eine rein privatrechtliche Angelegenheit. Wenn der Pächter aus dem Vertrage mit dem Staate einen Gewinn gezogen hätte, würde er gewiss nichts zurückerstattet haben. Den moralischen Zwang, den der Kreisvorsteher ausgeübt haben soll, könne er nicht ermessen. Es sei übri|| || gens schon Mildtätigkeit geübt worden, und damit wäre die Sache als eine abgetane anzusehen.
Der Ackerbauminister kann dem Finanzminister nicht beistimmen. Wenn er auch die Anschauung teilt, dass in Geschäften zwischen dem Ärar und dessen Lieferanten Mitleidsrücksichten nicht Platz zu greifen haben, so handle es sich hier doch nicht um ein Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Ärar, sondern darum, dass die Bittstellerin, die mit dem Ärar in keiner Beziehung stand, durch eine unberechtigte Ingerenz von Staatsorganen zu einer Leistung verhalten wurde, aus welcher der Staat Vorteil zog. Der Minister des Innern kann, obwohl er die juridische Richtigkeit des über die Kontraktsverhältnisse zwischen Lieferanten und dem Ärar Gesagten anerkennt, doch nur für den Antrag des Justizministers stim|| || men. Er erinnert sich aus der früher beim Ministerium des Innern anhängig gewesenen Verhandlung, dass den beiden Familien in der Tat sehr hart geschehen ist, so dass, wenngleich die heute geltend gemachten Anschauungen über Kontrakte mit dem Staate auch schon damals ebenso lebhaft hervortraten, der damalige Minister des Innern sich veranlasst fand, auf eine Gnadenunterstützung von 10.000 fl. den au. Antrag zu stellen. Heute handelt es sich entschieden um ein Almosen für eine Person, die als ein Opfer der Staatsgewalt im Lande als Bettlerin herumgeht. Wenigstens werde auf diese Art der gute Wille an den Tag gelegt, Verhältnisse möglichst zu remedieren, die vielleicht wohl durch die Schuld der Partei, vielleicht aber auch in Folge der Einflussnahme der Staatsorgane herbeigeführt worden sind. Zur Entschuldigung der || || Letzteren müsse er auf die verantwortliche Situation aufmerksam machen, in welcher sich dieselben der Eventualität gegenüber befunden haben mögen, in einer Anstalt, wie Garsten, das bei seiner Lage nicht so leicht zu approvisionieren ist, plötzlich die Brotrationen nicht vorzufinden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Adjunkt die Ringer im guten Glauben, der Staat werde die Entschädigung leisten, zur Fortsetzung der Lieferungen aufmunterte. Minister Dr. Unger kann den Standpunkt des Ministers des Innern nicht teilen. So wenig er im Wege stehen wollte, wenn es sich darum handeln würde, auf eine im reinen Gnadenwege erbetene Unterstützung einzuraten, so sehr widerstrebe es ihm, einen solchen Antrag zu unterstützen, sobald derselbe mit der Entschädigungsangelegenheit in Verbindung gebracht wird, auf die man || || als auf eine abgetane Sache nicht mehr zurückkommen sollte.
Bei der hierauf erfolgten Abstimmung votiertender Minister des Innern, der Ackerbauminister und Landesverteidigungsminister für den Antrag des Justizministers. Der Handelsminister, Unterrichtsminister und Minister Dr. Unger für den Antrag des Finanzministers. Der Ministerpräsident dirimierte für den Antrag des Justizministers der somit als Majoritätsbeschluss erscheint.15
IV. Gnadenversorgungsgenuss für die Landwehrmajorswitwe Henriette Berlet
IV. ℹ️ Der Landesverteidigungsminister beabsichtigt für die Landwehrmajorswitwe Henriette Berlet die Ag. Bewilligung eines ausnahmsweisen Gnadenversorgungsgenusses jährlicher 200 fl. von Sr. Majestät au. zu erbitten.
|| || Der k. k. Major im Ruhestande Adolph Berlet, welcher sich aus Patriotismus zum Landewehrdienste gemeldet hatte, und zum Kommandanten des galizischen Landwehrbataillons Nr. 73 ernannt wurde, hatte das Unglück, bei einer Waffenübung im Herbste des vorigen Jahres durch einen Sturz mit dem Pferde das Leben einzubüßen. Derselbe hatte sich, schon im Ruhestande befindlich, ohne Kaution verehelicht, so dass normalmäßig den Staat gegenüber der Witwe und den Waisen keine Versorgungspflicht trifft. Mit Rücksicht auf die beklagenswerte Lage der Witwe aber und auf die ganz ausnahmsweise Beschaffenheit des Falles glaubt der Landesverteidigungsminister das der Ah. Bezeichnung gewürdigte Gesuch der gedachten Majorswitwe der Ah. Gnade empfehlen und den au. Antrag auf die Bewilligung eines jährlichen Versorgungsge|| || nusses von 200 fl. stellen zu sollen. Das Finanzministerium, um dessen Zustimmung er ersuchte, hat sich mit Rücksicht auf die bestehenden Normen ablehnend geäußert und in Anregung gebracht, ob es nicht dem Reichskriegsminister zu überlassen wäre, die für den Gnadenantrag geltend gemachten Gründe, da Major Berlet den bei weiten größten Teil seiner Dienstzeit im k. k. Heere zugebracht, der kompetenten Würdigung zu unterziehen und eventuell die Gnade Sr. Majestät für die Bittstellerin zu erbitten. Das Reichskriegsministerium erklärt aber, und zwar wie der Landesverteidigungsminister zugeben muss, mit vollem Recht, dass dem Militärärar, da Major Berlet erst nach seinem Austritt aus der aktiven Dienstleistung beim k. k. Heere geheiratet, und der Unfall ihn während der Landwehrdienstleistung betroffen hat, keine Versorgungspflicht obliegt. || || Bei diesen Umständen erlaubt sich der Landesverteidigungsminister die Angelegenheit vor die Konferenz zu bringen.
Der Finanzminister erklärt, dass er zwar aus prinzipiellen Gründen an seiner Ansicht festhalten müsse, jedoch einer eventuellen Überstimmung sich bereitwillig fügen werde.
Die übrigen Konferenzmitglieder treten dem Antrage des Landesverteidigungsministers bei, der somit zum Beschluss erwächst.16
V. Ah. Sanktionierung des Gesetzes über den Kredit von 500.000 fl. zur Aufbesserung der materiellen Lage des niederen Klerus
V. ℹ️ Der Unterrichtsminister bringt die erfolgte Ah. Sanktionierung des Gesetzes betreffend die Bewilligung eines Kredits von 500.000 fl. behufs Aufbesserung der Bezüge des niederen Klerus zur Kenntnis.17
Er bemerkt aus diesem Anlasse, dass, wie ihm mitgeteilt || || worden, Pater Greuter18 ein Schreiben an den Kardinal Fürsterzbischof von Wien gerichtet habe, worin er demselben im eigenen und im Name der Tiroler Bischöfe das Missfallen über die Haltung ausdrückt, die der Kardinal bezüglich dieser Frage im Herrenhause eingenommen hat, indem er zum Nachteil der Autorität der Kirche für die staatliche Unterstützung stimmte.19
VI. Ah. Genehmigung zur Verteilung der Teuerungszulage an die Staatsbeamten nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses
VI. ℹ️ Der Finanzminister eröffnet, dass Se. Majestät die Verteilung der pro 1872 bewilligten Teuerungszulagen für die Staatsbeamten nach den Modalitäten der vom Abgeordnetenhause gefassten Resolution Ag. zu genehmigen geruht haben.20
Wien, am 5. April 1872. Auersperg.
Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 20. April 1872. Franz Joseph.