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Nr. 18 Ministerrat, Wien, 4. Jänner 1872

RS. und bA.; P. Stransky; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 4. 1.); Lasser 8. 1. (nur bei I–II), Holzgethan 8. 1., Banhans 10. 1., Stremayr, Glaser 12. 1., Chlumecký 12. 1., Horst 14. 1.; abw. Unger

KZ. 84 – MRZ. 3

|| || Protokoll des zu Wien am 4. Jänner 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Nachtragserfordernis des Ministeriums des Innern zum Voranschlage pro 1872

I. ℹ️ Der Finanzminister trägt vor, der Minister des Innern habe ihn angegangen, bezüglich einiger demselben erst nach Vor[lage] seines Budgets pro 1872 zur || || Kenntnis gekommenen Erfordernisposten, ferner der mit Ende Dezember 1871 verfallenen, im Jahre 1872 aber noch erforderlichen Kredite als Nachtrag vom Voranschlag des Jahres 1872 der verfassungsmäßigen Behandlung zuführen zu lassen.1

Der Finanzminister weist hiebei nach, dass behufs Einbringung dieser Vorlage im Abgeordnetenhause, die Einholung einer besonderen Ah. Genehmigung nicht geboten ist, weil es sich hier nur um solche Nachtragsposten handelt, die bereits Ah. genehmigt worden sind, oder rücksichtlich welcher die Erwirkung der Ah. Genehmigung im Zuge ist, und weil die bezügliche Vorlage endlich solche Posten betrifft, wo es sich nur im bereits bewilligte Kredite handelt, welche wegen Nichtverwendung mit Schluss des Jahres 1871 verfallen sind, und demnach in das Budget [pro] 1872 neuerlich [aufgenommen || || werden] müssen. [Die] letzterwähnten Posten betreffen: Bestreitung der Auslagen für die Regulierung des Archivs [Zentralleitung]; außerordentliches Erfordernis für Viehkontumazanstalten in der Bukowina; für die Anlegung der Straße bei Martinsbruck und Nauders; für die Regulierung des Quieto-Flusses im Küstenlande; und für die Anschaffung eines Kranes für den Bregenzer Seehafen.

Der Finanzminister erhält die Zustimmung der Konferenz, diese für das Ressort des Ministeriums des Innern nach[träg]lich noch als erforderlich [be]zeichneten Kredite für das Jahr 1872 behufs verfassungsmäßiger Behandlung an das Präsidium des Abgeordnetenhauses zu leiten.2

II. Gesetzentwurf über die Bewilligung zur Aushebung des Rekrutenkontingents pro 1872

II. ℹ️ Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums trägt vor: || || Als nach Erscheinen des neuen Wehrgesetzes vom 5. Dezember 18683 auf Grund der Bestimmungen des § 13 desselben im verfassungsmäßigen Wege zur Feststellung des zur Erhaltung des stehenden Heeres und der Kriegsmarine in der im § 11 mit 800.000 Mann normierten Stärke, mit Rücksicht auf das eingeführte Kader- und Ausbildungssystem, dann für die Ersatzreserve, geschritten wurde, ist bei Einbringung der Regierungsvorlage, betreffend den Gesetzentwurf „womit die Aushebung der zur Erhaltung des stehenden Heeres (Kriegsmarine) und der Ersatzreserve erforderlichen Rekrutenkontingente im Jahre 1869 bestimmt wird“, in der beigefügten Begründung unter Anhandgabe einer Berechnung den Vertretungskörpern der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, dann den Ländern der ungarischen Krone motiviert nach[ge]wiesen worden, dass zur || || [] [stehenden] Heeres [] gesetzlich festgestellten [] die jährliche Einstellung des Rekrutenkontingents 95.474 Mann für das stehende Heer, und 9.547 Mann für die Ersatzreserve sich als unbedingt notwendig darstellt.

Gegen diese, das Rekrutenkontingent der österreichisch-ungarischen Monarchie bildenden Zifferansätze wurde bei [der] verfassungsmäßigen Behandlung der bezüglichen Gesetzentwürfe im Reichsrate und im ungarischen Reichstage kein Anstand erhoben. Es erscheint daher das jährlich im Bereiche der Gesamtmonarchie auszuhebende Rekrutenkontingent mit 95.474, beziehungsweise mit 9. 547 Mann vereinbart und gesetzlich festgestellt. Nachdem bei Gelegenheit der verfassungsmäßigen Beratung des Kontingentsgesetzes für das Jahr 1871 das []tige Abgeordnetenhaus in || || der Sitzung vom 1. April 1871 nachstehende Resolution beschlossen hat:

„Die Regierung wird aufgefordert, in Erwägung des Umstandes, dass das im Grunde des § 13 Alinea 1 des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868 mit 95.474 Mann jährlich ermittelte Gesamtkontingent für das stehende Heer und die Kriegsmarine in den Jahren 1869 und 1870 nicht vollständig bewilligt und abgestellt wurde, und das Gleiche auch für das Jahr 1871 der Fall sein wird, und dass trotz dieser tatsächlichen Minderstellung doch schon in diesem Jahre der mit 800.000 Mann gesetzlich (§§ 11 und 13 des Wehrgesetzes) bestimmte Truppenstand überschritten sein wird, die ursprünglich im Jahre 1869 erfolgte Berechnung der Gesamtkontingente der genauesten Überprüfung zu dem Ende zu unterziehen, damit nicht mehr als das nach dem Wehrgesetze zur Erhaltung des stehenden Heeres und der || || [Kriegsmarine] in der Maxi[malstä]rke von 800.000 Mann [gesetz]lich erforderliche Jahreskontingent in Anspruch genommen und zur tatsächlichen Stellung gebracht werde.“4

[Nun hat] das Landesverteidigungsministerium, nachdem die Berechnung, wie in der Begründung der Regierungsvorlage hervorgehoben erscheint, sich lediglich als eine mathematische Lösung der gestellten Frage ohne Rücksichtnahme auf anderweitige Faktoren darstellt, sich als ziffermäßig richtig erweiset, das Reichskriegsministerium ersucht, unter Zugrundelegung der demselben zur Verfügung stehenden Daten, über den Stand des stehenden Heeres und der Kriegsmarine, eine vollkommen detaillierte Nachweisung über die, unter Voraussetzung der Aufrechthaltung des vorerwähnten Gesamtjahreskontingentes von 95.474 Mann, sich darstellende Standesbewegung, während der Dauer der Wirksamkeit des gesetzlich festge|| || stellten Kriegsstandes in den Jahren 1871 bis inklusive 1879 mit den allfälligen nötigen Erläuterungen verfassen zu lassen, um mittelst selber eventuell dartuen zu können, dass auch bei Beachtung der vorhandenen Faktoren zur Erhaltung des stehenden Heeres in der erwähnten gesetzlichen Stärke noch fortan die Einstellung eines jährlichen Gesamtkontingents von 95.474 Mann erforderlich sei. Diesem Ansuchen hat das Reichskriegsministerium entsprochen. Aus der mitgeteilten bezüglichen tabellarischen Nachweisung über die Standesbewegung in den Jahren 1871 bei einschließlich 1879 ist zu ersehen, dass in Folge a) der Einbeziehung des Grundbuchsstandes der beiden Warasdiner Grenzregimenter in den Rahmen des für das stehende Heer – exklusive der Militärgrenze – festgestellten Kriegsstandes, b) der im Jahre 1866 durchge|| || [führten] [Ste]llungen und, [c)] [der im] Jahre 1867 in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern durchgeführten Abstellung aller kriegsdiensttauglichen Wehrpflichtigen der vorgeführten [] Altersklassen, der Grundbuchsstand des Heeres und der Kriegsmarine vom Jahre 1872 angefangen, bis zum Jahre 1876 die Kriegsstärke von 800.000 Mann progressiv bis beiläufig um 42.000 Mann übersteigen, dann aber binnen Jahresfrist wieder unter die festgestellte Kriegsstärke zurücksinken wird, und mit Schluss des Jahres 1879 die vollständige Kriegsstärke von 800.000 Mann nicht vollständig erreicht sein wird. Weiter zeigt diese Nachweisung, dass andererseits der Stand des Heeres, der Kriegsmarine und der Ersatzreserve zusammengenommen den für alle diese Teile der Wehrkraft gesetzlich bemessenen Gesamtstand von 895.474 Mann während der ganzen Periode bis zum Jahre 1879 || || nur im Jahre 1875 um ein Unbedeutendes (6.015 Mann) überschreiten, in allen anderen Jahren aber nie vollständig erreichen wird.5 Nach dieser Darstellung erscheint es in Verbindung mit dem Umstande, als schon in der Begründung der Regierungsvorlage das Gesamtkontingent von 95.474 Mann als ein Normalkontingent bezeichnet wurde, unbedingt notwendig, dass an dieser Ziffer unbedingt festgehalten werden müsse, zumal für das eingeführte Cadre- und Ausbildungssystem, variable Jahreskontingente von den nachteiligsten Folgen sein würden, und ein Normalkontingent überhaupt zu den Lebensbedingungen eines gesunden Heeresorganismus zählt. Für die Verteilung des nach dem Gesagten, unverändert aufrecht zu erhaltenden Gesamtjahreskontingentes von 95.474 Mann auf die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder einerseits und die Länder der ungarischen || || [Krone andererseits] erscheint nach [] des Wehrgesetzes die [Bevölk]erungszahl maßgebend, im 3. Alinea dieses Paragrafen ausdrücklich festgesetzt, dass in solange nicht in beiden Staatsgebieten eine auf gleichen Grundlagen basierte neue Volkszählung effektuiert wird, die gegenwärtig zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit des neuen Wehrgesetzes über die Volkszählung vorhandenen Daten zur Grundlage zu dienen haben, nach welchen von dem festgestellten Stande per 800.000 Mann, auf die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 470.368 Mann, und auf die Bevölkerung der Länder der ungarischen Krone 329.632 Mann entfallen. Wobei die ihre Wehrpflicht auf andere Weise vollziehende Grenzbevölkerung in solange außer Rechnung bleibt, als das Grenzinstitut tatsächlich besteht.

Da bereits am 31. Dezember 1869 in beiden Staatsgebieten einen auf gleichen Grundsätzen || || basierte Volkszählung durchgeführt wurde6, so war das Landesverteidigungsministerium bemüht, sich die Ergebnisse derselben zu verschaffen, damit selbe bereits bei der Anrepartierung des Gesamtkontingentes auf die beiden Reichshälften für das Jahr 1871 benützt werden könnten. Die diesfälligen Bemühungen blieben erfolglos, da mit Beginn des Jahres 1871 die Ergebnisse der Volkszählung für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder noch nicht endgiltig festgesetzt waren, und von den Ländern der ungarischen Krone nur die vorläufigen Zählungsergebnisse bekannt waren. Um nun wenigstens im Jahre 1872 bei der Anrepartierung des Gesamtkontingentes auf beide Reichshälften bereits die Ergebnisse der am 31. Dezember 1869 vorgenommenen Zählung benützen zu können, und somit der in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 1. April 1871 beschlossenen Resolution || || [Rechnung zu tr]agen, wurden [im Wege] des Landesverteidigungsministeriums die erforderlichen Schritte eingeleitet, damit noch rechtzeitig [die] endgiltig ermittelten Ergebnisse der Zählung vom 31. Dezember 1869 sowohl von der statistischen Zentralkommission als auch von Seite des kgl. ung. statistischen Büros bekannt gegeben werden mögen.

Das Ergebnis der vom Landesverteidigungsministerium bei den mit der Durchführung des Volkszählungsgesetzes betrauten Ministerien eingeleiteten Schritte und Erhebungen zeigte, dass nach erfolgter Zusammenstellung der Zählungsresultate [und] nach dem aufklärenden Berichte der k. k. statistischen Zentralkommission vom 17. September 1871, Zahl 1385, die möglichst richtige Ziffer der anwesenden und abwesenden männlichen und weiblichen einheimischen Bevölkerung der im Reichsrate vertretenen Königreiche || || und Länder 20,208.106 Seelen betrage, während nach dem vom Reichskriegsministerium mitgeteilten richtig gestellten Ausweise des kgl. ung. statistischen Büros die analoge einheimische Bevölkerung der Länder der ungarischen Krone einschließlich der bereits inkorporierten Teile der Militärgrenze 14,131.375 Seelen entziffert. Mit Hinblick auf dieses Volkszählungsergebnis entfallen auf das jährlich abzustellende Rekrutenkontingent von 95.474 Mann a) für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 56.185 Mann (also um 50 Mann mehr als strenge genommen bisher entfallen sind, oder um 144 mehr als tatsächlich anrepartiert worden sind) b) für die Länder der ungarischen Krone 39.289 Mann (also um 50 Mann weniger || || [als das vor]ige Kontingent) für die Ersatzreserve a) für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 5.618 Mann b) für die Länder der ungarischen Krone 3.929 Mann. In dem Gesetzentwurfe über die Bewilligung zur tatsächlichen Aushebung der Rekruten wäre daher diese Ziffer einzustellen.

Bevor der Leiter des Landesverteidigungsministeriums zum Antrag über den einzubringenden Gesetzentwurf schreitet erachtet er es für notwendig noch die Resolution des Abgeordnetenhauses „worin die Regierung neuerdings aufgefordert wird, das Geeignete einzuleiten, damit die Wehrkräfte von Tirol und Vorarlberg zur Verteidigung des Reiches in einem der Leistung der übrigen || || Königreiche und Länder entsprechenden Verhältnisse herangezogen werden“ zu besprechen. Bereits im Jahre 1870 hat das Abgeordnetenhaus anlässlich der Verhandlungen über den Staatsvoranschlag beschlossen, dass an die Regierung die Aufforderung zu richten sei, die geeigneten Schritte zu tun, dass die Wehrkraft in Tirol in einem der Leistung der übrigen Königreiche und Länder entsprechenden Verhältnisse zur Verteidigung des Reiches herbeigezogen werde.7

Diese Resolution wurde vom Ministerratspräsidium an das Landesverteidigungsministerium geleitet. Schritte zur Durchführung derselben wurden wegen der gerade anhängigen Verhandlung rücksichtlich der in der letzten Session der Landtage von Tirol und Vorarlberg in Hinsicht der Regierungsvorlage über die TirolVorarlberger Landesverteidigung gefassten Beschlüsse nicht eingeleitet. Die vorerwähnte neuerliche || || [Resolution mit welcher] teilweise An[] die Einbringung einer Regierungsvorlage bei den Landtagen von Tirol und Vorarlberg angestrebt wurde, [wo]durch der § 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1870, betreffend die Landesverteidigung in Tirol und Vorarlberg8 in der Art [ab]geändert werden sollte, dass die Wehrpflichtigen aus diesen Ländern auch zur Ergänzung des 9. Festungsartilleriebataillons mit der Verpflichtung zur Stellung von zirka 300 Rekruten jährlich herangezogen werden können. Aus Anlass eines Berichtes des Statthalters von Tirol wurde mit der Ah. Entschließung vom 29. September 1871 Ag. gestattet, dass in der damaligen Session von der Einbringung der bezüglichen Regierungsvorlage Umgang genommen werde, zugleich aber angeordnet, dass dieser oder ein ähnlicher Gesetzentwurf in den nächsten Landtagen von Tirol und Vorarlberg einzubringen sei.9 || || Vorläufig dürfte daher kein Anlass vorhanden sein, in dieser Richtung weitere Schritte einzuleiten. Nachdem von Seite des Reichskriegsministeriums die unbedingte Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des im Jahre 1869 vereinbarten Gesamtkontingentes von 95.474 Mann für das stehende Heer, und von 9.547 Mann für die Ersatzreserve hervorgehoben wurde, und selbst auch die Unterteilung dieser Kontingente zwischen den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der ungarischen Krone nach den Ergebnissen der neuen Volkszählung mit den Quoten 56.185 Mann, beziehungsweise 5.618 Mann für erstere und 39.289 Mann bzw. 3.929 Mann für letztere als richtig anerkannt hat, so hat unter umständlicher Darstellung der Sachlage, behufs der Erzielung des notwendigen [Erforder|| || nisses] in obiger [] das diesseitige Landesverteidigungsministerium [mit dem] ungarischen die Rücksprache gepflogen und demselben bei dieser Gelegenheit auch bedeutet, dass es mit Hinblick auf das jährlich in den Vertretungskörpern bemerkbare Streben, an der vereinbarten, und wie bereits erwähnt, im Sinne des Wehrgesetzes für zehn Jahre festgestellten Gesamtkontingentsziffer zu rütteln und selbe in Diskussion zu ziehen, angedeutet erscheinen dürfte, in dem Gesetzentwurfe über die Bewilligung zur Aushebung der Kontingente für das Jahr 1872, die im Jahre 1869 festgesetzte Kontingentsziffer als solche ausdrücklich hervorzuheben. Aus der hierauf seitens des ungarischen Landesverteidigungsministeriums eingelangten Zuschrift und den derselben angeschlossenen Beilagen, das ist den im ungarischen Reichstage eingebrachten zwei Gesetzentwürfen und deren || || Begründung geht hervor, dass auch von Seite der ungarischen Regierung an dem im Jahre 1869 vereinbarten Gesamtkontingente festgehalten wird, und dass dieselbe mit der mitgeteilten Subrepartition vollkommen einverstanden ist. Aufgrund dieses allgemeinen Einverständnisses bezüglich der Ziffernansätze hat der Leiter des Landesverteidigungsministeriums den aus der Beilage ersichtlichen Gesetzentwurf, womit die Aushebung der zur Erhaltung des stehenden Heeres (Kriegsmarine) und der Ersatzreserve erforderlichen Kontingente für das Jahr 1872 bewilligt wird, ausgearbeitet.a Hiebei bemerkt derselbe, dass er für die Einbringung von zwei Gesetzentwürfen, wie dies in Ungarn erfolgte, sich nicht entschließen könnte, weil der eine, betreffend die Abänderung des letzten Alinea des § 13 des Wehrgesetzes keine unbedingte Notwendigkeit ist, da die dort zum Ausdruck gelangten Zifferansätze sich nur als || || [] bestandenen und [] den Daten über die Er[gebnisse] der Volkszählung er[], daher keine essenzielle Gesetzesbestimmung enthalten. Überdies würde bei der [von] Jahr zu Jahr fortschreitenden Übernahme von Teilen der Militärgrenze in die Zivilverwaltung auch von Jahr zu Jahr das Einbringen eines derartigen Gesetzentwurfes erfordern. Der Leiter des Landes Landesverteidigungsministeriums schreitet hierauf zur Verlesung des Gesetzentwurfes:

Artikel I: Der Minister des Innern bemerkt, dass in diesem Paragrafen es sich lediglich um die durch die neue Volkszählung und den Übergang eines Teiles der Militärgrenze in die Zivilverwaltung hervorgerufene Änderung in der Anrepartierung des Kontingentes beider Reichsteile handelt, es ihm daher angezeigt erscheine, diesem Paragrafen eine kürzere Fassung || || zu geben, worauf der Minister für Kultus und Unterricht den Antrag stellt, den Absatz von den Worten „und“ angefangen bis zu Ende zu streichen, welchem Antrage die Konferenz zustimmt. Eine gleiche Zustimmung erhielt der weitere Antrag des Handelsministers, dass in diesem Paragrafen auch das Datum des Quotengesetzes vom 8. Juni 1871, RGBl. Nr. 49, rücksichtlich des Überganges eines Teiles der Militärgrenze in die Zivilverwaltung zitiert werde.

Die Artikel II und III hat die Konferenz akzeptiert.

Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums erhält die Ermächtigung der Konferenz, behufs Einbringung dieses Gesetzentwurfes als Regierungsvorlage im Abgeordnetenhause die Ah. || || [] zu erbitten. Der Minister des Innern [macht] noch den Leiter des Landesverteidigungsministeriums, ohne auf das meritum eingehen zu wollen aufmerksam, dass das Abgeordnetenhaus wahrscheinlich bei [der] bezüglichen Beratung die An[nahme] des sogenannten Schwundes, sowie alle Aufstellungen und insbesondere die Kontingentsziffer von 95.474 Mann als zu hoch gegriffen anfechten werde. Das Abgeordnetenhaus dürfte die Kontingentssumme anfechten, vor[bringend], dass ohngeachtet Tirol die auf selbes entfallenden beiläufig 1.400 Mann nicht stellt, dennoch die Gesamtstärke von 800.000 Mann erreicht wird. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums bemerkt hierauf, dass nachdem das Reichskriegsministerium auf die Abstellung des gesamten Rekrutenkontingentes dringt, er es sich angelegen sein lassen müsse, die 1.400 Mann, die durch die Nichtstellung in Tirol entfallen, || || auf die übrigen Königreiche und Länder zu verteilen, um so mehr, als er eine Berechtigung hiezu in dem Artikel III in Verbindung mit dem § 30 des Wehrgesetzes zu finden glaubt. Gegen einen solchen Vorgang glaubt sich die Konferenz aussprechen zu müssen, nachdem – abgesehen davon, dass sie durch eine unliebsame Aufregung im Abgeordnetenhause hervorgerufen – hierin auch eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmung liegen und eben hiedurch das durch die Volkszählung hervorgehende Verhältnis verrückt werden würde.

Die Konferenz spricht sich daher dahin aus, dass die 1.400 Mann die Tirol nicht stellt, auf die übrigen Länder nicht verteilt werden dürfen, was übrigens nur im Wege der Legislative erfolgen könnte.10

III. Gesetzentwurf rücksichtlich der Deckung des erhöhten Friedensstandes der Kavallerie

III.b ℹ️ Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums bringt den Gesetzentwurf betreffend die Deckung des erhöhten Friedens|| || [standes der Kavallerie] zur Sprache.

Der Ministerpräsident bemerkt, dass es sehr erwünscht wäre, die Annahme dieses Gesetzentwurfes seitens des Reichsrates zu erzielen und dass nachdem sich die Notwendigkeit ergeben könnte, Modifikationen der Fassung vorzunehmen, er den Leiter des Landesverteidigungsministeriums ersuchen wollte, noch früher mit den Ministern Freiherrn von Lasser, Dr. Banhans und Dr. Glaser in dieser Richtung das Einvernehmen zu pflegen und sodann diesen Gegenstand wieder im Ministerrate in Vortrag zu bringen.11

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 16. Jänner 1872. Franz Joseph.