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Nr. 4 Ministerrat, Wien, 1. Dezember 1871

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 1. 12.); Lasser 5.12., Holzgethan 6.12., Banhans 10.12, Stremayr, Glaser 11.12., Unger 11.12., Chlumecký 12.12., Horst 13.12.

KZ. 3793 – MRZ. 129

|| || Protokoll des zu Wien am 1. Dezember 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Mitteilung über den Antritt eines kurzen Urlaubs des Ministerpräsidenten

I. ℹ️ Der Ministerpräsident eröffnet, dass ihm die Ah. Bewilligung zu Teil geworden ist, sich für einige Tage nach Salzburg zu begeben, und ersucht den Minister || || des Innern für die Dauer der Abwesenheit seine Vertretung übernehmen zu wollen.1

II. Behandlung der einlangenden Vertrauensadressen

II. ℹ️ Der Ministerpräsident teilt mit, Se. apost. Majestät habe Ag. zu erlauben geruht, dass die an das Ministerratspräsidium gelangenden Vertrauens- und Loyalitätskundgebungen im Wege des Ministerratsprotokolls zur Ah. Kenntnis gebracht werden. Er ersucht demnach die Minister, derlei Adressen in der Konferenz bekannt zu geben, und bemerkt, dass ihm vom Handelsminister zwei Telegramme, eines vom Gemeindeausschuss der Stadt Brüx, das andere von der Handels- und Gewerbekammer in Spalato übergeben worden sind, in welchen anlässlich der Berufung des gegenwärtigen Ministeriums Sr. apost. Majestät der au. Dank ausgesprochen, und dem Vertrauen || || [gedeihliche] Zukunft Aus[druck gegeben] wird, dass fer[ner] dem Minister des Innern [eine] Eingabe zugekommen ist, [wo]nach die Stadtgemeinde Czernowitz Sr. Majestät den au. Dank [für] die Einsetzung eines verfassungstreuen Ministeriums, und diesem Ministerium ihr Vertrauen votiert hat.2

Der Ministerpräsident lässt weiter durch den Protokollführer die sub 1) angeschlossene Adresse des Linzer Gemeinderats an das Gesamtministeriuma verlesen und holt den Beschluss der Konferenz darüber ein, ob irgendeine Antwort darauf zu erteilen sei. Er bemerkt, dass alle derlei Kundgebungen wohl ihr Gutes, aber auch ihre Schattenseiten haben, und glaubt, dass wenn ja eine Antwort beliebt würde, diese nur sehr kurz zu fassen wäre. Der Minister des Innern erwähnt, dass als er in früheren Jahren Mitglied des Kabinetts war, || || wohl ein oder der andere Minister, wenn an seine Person von einer bedeutendern Korporation ähnliche Adressen gelangten, sich veranlasst fand, sie mit einigen Worten des Dankes zu erwidern, auf Gesamtkundgebungen aber mit einer Antwort des Ministerrates hervorzutreten, sei stets vermieden worden.

Der Ministerpräsident ist des Erachtens, dass auch gegenwärtig in gleicher Weise vorzugehen wäre, womit die Konferenz einverstanden ist.

III. Einholung der Ah. Willensmeinung wegen der Wahlen

III. ℹ️ Der Ministerpräsident macht die Mitteilung, er habe in Betreff der Wahlen die Ah. Willensmeinung eingeholt, und die Ansicht auszusprechen sich erlaubt, dass es ihm ratsam schiene, wenn Se. apost. Majestät für die Allerhöchsteigene Person Sich sowohl bei der bevorstehenden || || [Wahl als auch in] künftigen Fällen []gabe zu enthalten [] würden.3

[Se. Maje]stät habe diese [] Ag. genehm[igt] und über die weitere [] [Mini]sterpräsidenten [] Se. Majestät geruhe dahin zu wirken, dass von den Mitgliedern der kaiserlichen Familie für die verfassungstreue Partei gestimmt werde, die Ah. Einflussnahme in dieser Richtung zuzusagen geruht. Der Ministerpräsident habe übrigens die au. Bitte beigefügt, dass derlei Kundgebungen nur ganz unmittelbar vor der Wahl, in dem Momente, wo es sich um die Ausstellung der Vollmachten handelt, erfolgen möchten. Er habe sich ferner die Bitte erlaubt, Se. Majestät geruhe auf den Kardinal Fürsten Schwarzenberg, dessen Ankunft in Wien dieser Tage erwartet wird, dahin Ag. Einfluss zu nehmen, dass der Klerus in Böhmen, welcher nicht für die Regierung wählen würde, sich der Stimm|| || enabgabe wenigstens enthalten möge.

Seine Majestät haben, obwohl Ah. dieselben einen Erfolg davon nicht erwarten, die Gnade gehabt zu versprechen, mit dem Kardinal diesfalls Rücksprache nehmen zu wollen.4

IV. Eidesverweigerung von Landesschützen in Tirol

IV. ℹ️ Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums referiert über die im Bezirke Sillian in Tirol vorgekommene Eidesverweigerung der Landesschützen.

Während in Tirol nahezu überall die Kontrollversammlungen und Eidesablegungen der Landesschützen ohne Anstand vor sich gegangen sind, und auch in der Bezirkshauptmannschaft Bruneck in zwei Gerichtsbezirken gar kein Anstand vorkam, hat sich im Gerichtsbezirk Sillian, wo zirka 190 Landesschützen einberufen waren, ein passiver Widerstand gezeigt, der sich dadurch manifestierte, dass die Einberufenen, als sie zum || || [] wurden, die [] [erho]ben, und die [Eidesformel] nicht nachsagten. [Der del]egierte Offizier, der wie [] von den bestehenden Vorschriften nicht gehörig unterrichtet war, ließ sich in ein Parlamentieren ein. Einige Schützen traten aus der Fronte, und erklärten dass nachdem sie im Jahre 1866 nur auf vier Jahre zu den Landesschützen gestellt worden waren, sie die durch das neue Gesetz ihnen auferlegte zwölfjährige Wehrpflicht nicht als legal anerkennen, und deshalb den Eid nicht leisten werden.5 Anstatt gleich energisch einzuschreiten, wie es die Disziplin vorschreibt, ließ der Offizier die Renitenten abtreten, entließ, als auch die übrigen die Eidesleistung verweigerten, schließlich auch diese, und gab den Kontrollsakt auf. Wohl erschienen zwei Gemeindevorsteher mit der Erklärung, dass ihre Leute geneigt sind, den Eid abzulegen. Letztere waren aber bereits auseinandergegangen, und der Offizier nicht mehr imstande, die Eidesabnahme vorzunehmen. Der Vorfall wurde der Landesverteidigungsoberbehörde zur Kenntnis gebracht. Diese ordnete, ohne hiezu eine Ermächtigung einzuholen, eine vierzehntägige Waffenübung für die Renitenten auf den 4. Dezember 1871 in der Franzensfeste an, erstattete die Anzeige von der getroffenen Verfügung an das Landesverteidigungsministerium und erbat sich die nachträgliche Genehmigung.6

Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums erklärt, dass er mit diesem Vorgange, der im Gesetze nicht begründet ist, durchaus nicht einverstanden sein konnte, weil einerseits bestimmte Anordnungen darüber bestehen, wie in einem solchen Falle vorzugehen ist, und weil es ihm andererseits, selbst wenn die Anordnung einer Waffenübung in diesem Falle zulässig wäre, widerstrebt, eine gesetzliche [] für [] einer andern [] gestellt zu sehen. [] diese Leute sich bei [] Versammlung [] [w]ären sie, da sie un[ter] [] Militärdisziplin [] Militärjurisdiktion stehen, zur [Re]chenschaft und Strafe zu ziehen, letzterer aber nicht die Form der Einberufung zur Waffenübung zu geben gewesen. Er habe daher sofort ein Telegramm folgenden Inhalts abgehen lassen:

„Da die Verfügung der gesetzlichen Basis entbehrt, kann die Genehmigung nicht erteilt werden. Überlasse es, die Anordnung dahin zu modifizieren, dass die Einberufung auf den [4.] Dezember zur Nachkontrolle festgesetzt wird, und dabei die bestehenden vollkommen ausreichenden Disziplinarvorschriften in Anwendung gebracht werden. Nötigenfalls hat die Nachkontrolle unter Militärassistenz stattzufinden. Als Strafort kann die Franzensfeste benützt werden.“7

Den 4. Dezember auf welchen || || die Renitenten zur Waffenübung einberufen worden sind, habe er ausdrücklich als Kontrolltag bezeichnet, damit die Landesverteidigungsoberbehörde nicht nötig habe, nach außen hin eine Modifikation ihrer Verfügung eintreten zu lassen. Es sei dies derselbe Vorgang, wie er auch in Böhmen, wo sich die Reservemänner gegen die zweijährige Landwehrpflicht auflehnten, mit Erfolg angewendet worden ist. Dort wurde eine Militärassistenz abgesendet, die Rädelsführer wurden arretiert, die Schuldigen zu empfindlichen Strafen verurteilt, und seither hat sich in Böhmen kein Anstand mehr ergeben, ungeachtet der dortigen Renitenz eine Agitation gegen das vom Reichsrate erlassene in seiner Legalität bestrittene Wehrgesetz zugrunde lag, was in Tirol nicht der Fall sein kann, da das Landesverteidigungsgesetz ein von der Majorität des Landtags beschlossenes Landesgesetz ist. Dem Telegramm ließ der Leiter des Landesverteidigungs|| || [ministeriums] [] [das]selbe schriftlichen [] folgen. Bevor letzterer in Innsbruck angelangt war, [erstattete] die Landesverteidigungsoberbehörde, beziehungsweise, da keine Sitzung derselben einberufen war, der Statthalter im Einvernehmen mit dem Militär- (zugleich Landesverteidigungs-)kommando einen Bericht folgenden Inhalts:

Nach § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 18718 unterstehen die Landesschützen bei der Kontrollsversammlung der Militärdisziplin und bei Vergehen oder Verbrechen der Militärjurisdiktion. Die Vorgänge in Sillian, denen eine ähnliche Renitenz im benachbarten Bezirke Welsberg folgte, wo von 142 [recte: 145] Einberufenen nur 72 den Eid ablegten, dürften nicht bloß als Ungehorsam, der als Disziplinarvergehen zu ahnden ist, sondern mit Rücksicht auf die Anzahl der Beteiligten und auf die Weigerung, trotz wiederholten Befehls, ohne Zweifel als Militärverbrechen zu betrachten sein. || || Im Landesverteidigungsgesetz vom 19. Dezember 18709 und im Statut für die Landesschützen10 sei für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Dass es dem Landesschützenkaderkommandanten an den beiden Orten, wo sich keine Militärgarnison, wenn auch Bezirksgerichte befinden, unmöglich war, nach der im Erlass des Landesverteidigungsministeriums bezogenen Verordnung vom 19. Oktober und 18. November 1870, Z. 189 und 235 Präs., vorzugehen, den Renitenten den Eid und die Kriegsartikel vorzulesen, darüber ein Protokoll aufzunehmen, und sodann 190 Mann in drei bis vier Zivilarreste abführen zu lassen, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Im § 44 IV alinea 7 sei eine Nachkontrolle und zwar beim Bezirksoberjäger für die ohne gegründete Entschuldigung Weggebliebenen vorgesehen, welche Anordnung im vorliegenden Fall gänzlich unbegründet gewesen wäre. Ebenso unausführbar wäre || || Nachkontrolle [] [des] Kaderkommando in [] gewesen, weil dem Kaderkommandanten dort nicht mehr Be[wegungs-] und Bestrafungs[mittel] zu Gebote gestanden wäre, als in Sillian und Welsberg. [Denn] was hätte zu der Voraussicht berechtigt, dass die Renitenten in Bruneck, ohnehin gereizt durch die zweite Vorrufung und zweite Reise, sich gefügiger gezeigt, und dort den Eid abgelegt hätten? Es sei daher, um den Geist der Renitenz im Keime zu ersticken, die Schuldigen zu bestrafen, und das Bewusstsein der Pflicht in ihnen zu erwecken, nichts anderes übrig geblieben, als die Einberufung der Renitenten zur Waffenübung, bei welcher nicht nur die militärgerichtliche Behandlung der Renitenz, sondern nach § 33 des Statuts auch die sonst bei Kontrollsversammlungen zu ordnenden Angelegenheiten vorgenommen werden sollen. Gegen die Legalität lasse sich vom Standpunkt des beste|| || henden Gesetzes kein Bedenken erheben. Nach § 25 Landesverteidigungsgesetz sind die Landesschützen in den ersten sechs Jahren ihrer Dienstzeit zu den 14-tägigen Waffenübungen einzuberufen. Im Jahre 1871 fand keine Waffenübung statt, weil mit den zu Gebote stehenden Geldmitteln, nur die Ausbildung der Rekruten durchgeführt werden konnte. Die in Rede stehenden Landesschützen hatten also heuer keine Waffenübung, daher liege im Gesetze kein Hindernis gegen die Einberufung. Überdies errege diese Art, die Renitenten zu ihrer Pflicht zurückzuführen, das wenigste Aufsehen, und werde, wie der Statthalter aus dem persönlichen Verkehr mit maßgebenden Persönlichkeiten versichern kann, von allen Parteien gebilligt, und als ebenso gerecht wie unvermeidlich angesehen. Auch alle Mitglieder der Landesverteidigungsoberbehörde würden – davon sei der Statthalter überzeugt – sich damit einverstanden || || [] im gegen[wärtigen Sta]dium der Angele[genheit] [] die Diskussion derselben Sitzung nicht für inopportun hielte. Was schließlich [die] angedeutete Beiziehung der Militärassistenz zur Nachkontrolle betrifft, so fügt der Statthalter [bei], dass nach der Versicherung des Militärkommandanten aus militärischen Gründen eine überlegene Militärmacht konzentriert werden müsste, was nicht nur mit vielen Kosten, sondern auch mit großem Aufsehen verbunden wäre. Der Statthalter bitte daher dringend um die Genehmigung der von der Landesverteidigungsoberbehörde getroffenen Verfügung.11

Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums bezieht sich behufs Widerlegung dieser Vorstellung auf die von ihm bereits entwickelten Motive, und knüpft daran noch folgende Bemerkungen. Seine Absicht bestand nicht darin, die Maßregel der Landesverteidigungsoberbehörde || || abzuschwächen, sondern er ging von der Ansicht aus, dass gerade nach den bestehenden Vorschriften mehr Energie gegen die Renitenten zu entwickeln möglich ist, als durch die Einberufung zur Waffenübung, wo die Renitenz vielleicht unter den Waffen an den Tag gelegt werden kann. Er würde die Bedenken begreifen, wenn bei der Kontrollversammlung eine militärgerichtliche Behandlung nicht möglich wäre. Aber auch bei der Kontrollversammlung stehen die Landesschützen unter der Militärjurisdiktion. Es bestand daher kein Hindernis, sie aus diesem Anlass der Militärstrafbehandlung zu überweisen. Er besorge, dass die Renitenten, die Pflicht zur Waffenübung nicht anerkennend, in der Franzensfeste nicht erscheinen werden. Dann würde die Landesverteidigungsoberbehörde erst recht vor der Aufgabe stehen, die energischen Maßregeln in die Gemeinden hinauszulegen, wo die Kontrollversammlungen || || [] [sch]eine es ihm, [] dass wo die Renitenz []ret, auch die Sühne [] vor sich gehe. Was die Militär[assistenz] anbelangt, so wäre [dieselbe] nicht von der Linie zu [nehmen,] sondern hiezu eine Abteilung der zunächst zu Brixen und Fahren stationierten Tiroler Jäger zu verwenden, was bei der bestehenden Eisenbahnverbindung ganz gut möglich ist.

In Böhmen habe die Entsendung von 100 Mann nach Königinhof ungeachtet der bestehenden staatsrechtlichen Opposition vollkommen genügt, die Renitenz zu brechen. Er sehe also nicht ab, was für ein Machtgebot benötigt werden soll, um 190 und beziehungsweise 70 Menschen zur Ordnung zu führen. Leider habe sich, da der Offizier nicht mit dem nötigen Takt vorgegangen ist, die Renitenz auf den Nachbarbezirk fortgepflanzt. Die Sache könne möglicherweise eine Ausdehnung nehmen, die er selbst vorherzusagen nicht im Stande ist, und deshalb habe er sich erlaubt, || || den Gegenstand dem hohen Ministerrate zur Entscheidung vorzulegen. Er glaube aber die Aufrechterhaltung seines Erlasses beantragen zu sollen.b

Der Minister des Innern findet die Schwierigkeit darin, dass die Verfügung der Landesverteidigungsoberbehörde bereits hinausgegangen ist. Er könne sich allerdings denken, dass die Landesverteidigungsoberbehörde die Einberufung zur Waffenübung als ein drastisches Mittel erkannt hat, weil die Renitenten darin eine große Belastung und eine empfindliche Strafe erblicken würden. Wohl glaube er die Einflüsse zu kennen, die bei der Renitenz mitgewirkt haben. Doch bleibe es für die Regierung immer bedenklich, in die Aktion der Landesorgane einzugreifen, und deren Verfügung zu redressieren. Wäre die Anordnung noch nicht erlassen, dann würden diese Bedenken verschwinden || || [] wenn man [nach] [] Anschauung des [Leiters] des Landesverteidigungsministeriums entscheiden wollte, [] Form gefunden werden, [welche] mit der möglich gering[sten] Kompromittierung verbunden ist, indem man das Motiv etwa von der entfernten Lage der Franzensfeste und der Ungunst der Jahreszeit herholt. Allein er teile die Anschauung des Leiters des Landesverteidigungsministeriums, dass die Einberufung zur Waffenübung, wenn nicht überhaupt, so gewiss zu diesem Zwecke der gesetzlichen Basis entbehrt. Niemand in Tirol werde sich darüber täuschen, dass diese Maßregel tatsächlich nicht darin begründet ist, dass die Landesschützen heuer noch keine Waffenübung hatten, sondern, dass letztere eine Strafe sein soll. Und eine Leistung, welche man alljährlich als Verpflichtung anzusprechen berechtigt ist, als Strafe anzuwenden, sei gewiss nicht gesetzlich. || || Ob die Eidesleistung auf diesem Wege zu erzwingen sein wird, sei gleichfalls fraglich. Die Wahrscheinlichkeit spreche nicht dafür, dass diejenigen, welche heute noch ernstlich gewillt sind, die Eidesleistung zu verweigern, irgendwie geneigt sein werden, nach der Franzensfeste zur Übung zu kommen. Wenn der Mann überhaupt renitent ist, so ist er es umso mehr gegen die härtere Maßregel.c

Der Minister des Innern schreitet nun, nachdem er die Angelegenheit reiflich überlegt, zur Abgabe seines Votums, wobei er sich vorbehält, dasselbe auch noch zu ändern, wenn etwa von anderer Seite imponierende Gründe dagegen geltend gemacht werden sollten.

|| || [] dahin, [] telegrafisch aufzu[fordern], [] die Landesverteidigungsoberbehörde unter Mit[tei]lung der erhobenen, ihr [aber] noch nicht gegenwärtig gehaltenen Bedenken, noch einmal zur Schlussfassung zu veranlassen, und wenn diese Behörde bei der getroffenen Verfügung beharrt, den Statthalter und den Kommandierenden zur Durchführung der Maßregel auf ihre Verantwortung zu ermächtigen. Zu diesem Antrage bestimme ihn die Erwägung wie ungemein schwierig es sei, hier am grünen Tische ohne die detaillierteste Kenntnis der Verhältnisse in die Aktion einzugreifen. Der Charakter der Tiroler sei ein eigentümlicher. Hier herrsche der Eindruck vor, dass man eine gesetzliche Verpflichtung als Strafmittel anwenden will. Aber die Sache habe noch eine andere Seite. Er wolle nicht verhehlen, dass ihm die nochmalige Eidesleistung || || als eine Formalität erscheine, deren Notwendigkeit problematisch ist. Die Landesschützen haben den Fahneneid geschworen. Dass man sie bloß deshalb, weil jetzt eine Kontrollversammlung stattfindet, noch einmal schwören lässt, sie etwas, das vielleicht seinen guten Grund haben mag, aber nicht so eminent wesentlich ist, dass man davon, wenn es nicht eben in der Vorschrift begründet wäre, nicht hätte Umgang nehmen können. Man könnte der Sache auch die Auffassung geben, dass die Leute auf die Probe gestellt werden, wie weit sie den Widerstand zu treiben, ob sie die Renitenz gegen die Formalität auch auf die Leistung der militärischen Pflicht auszudehnen gewillt sind. Jedenfalls sei es von höherem Wert, wenn nicht bloß die zwei Spitzen, sondern die ganze Landesverteidigungsoberbehörde, die nebst dem aus einem politischen und militärischen Referenten, dem Landeshauptmanne und zwei vom Landtage gewählten Mitgliedern besteht, sich die Bedenken gegenwärtig hält, und || || [] Gesichtspunkt [] [in] Erwägung zieht. [Wenn auch] die der Landesver[teidigung] angehörigen Mitglieder [der] Landesverteidigungsoberbehörde dafür einstehen, so werde im Vorhinein einer Gegen[wirkung] von Seite der klerikalen Partei, von welcher eigentlich die Agitation ausgeht, die Spitze abgebrochen. Ein Zureden von dieser Seite sei wirksamer, als die Entsendung von Militärassistenz. Letztere sei in Tirol eine gefährliche Maßregel, weit gefährlicher als die Anwendung von Gendarmen, die das Gesetz vertreten und hinter welchen man das Kriminal zu sehen gewöhnt ist, während der Soldat auf den rauflustigen Tiroler nur provozierend wirkt. Wenn also die Landesorgane, die den Verhältnissen näherstehen, die Sache auf ihre Verantwortung nehmen, sei es besser, als dass das Ministerium in die Aktion eintritt, und dass dann der Statthalter sowohl als der Kommandierende vielleicht mit geringerem Eifer eingehen, und falls etwas in der || || Durchführung fehlschlägt, die ganze Verantwortung auf das Ministerium werfen. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums schließt sich dem vom Minister des Innern vorgeschlagenen Auskunftsmittel mit Vergnügen an, sofern es zulässig gefunden wird, die Verantwortung für eine Maßregel auf die Landesstellen zu übertragen, nachdem die Gutheißung derselben angesprochen worden ist. Der Minister des Innern bemerkt, dass es sich nicht um eine parlamentarische Verantwortung, sondern um ein Gutstehen für die Durchführung der Regierung gegenüber handelt, worauf sich der Leiter des Landesverteidigungsministeriums dem Antrag des Ministers des Innern akkomodiert. Minister Dr. Unger ist in merito mit dem Minister des || || [Inner]n einverstanden [] es gar nicht mehr durchführbar, von hier aus [] Verfügung der Landesverteidigungsoberbehörde zu kon[]andieren, nachdem die Renitenten den Auftrag schon erhalten haben, sich am 4. Dezember zur Waffenübung an dem bestimmten Orte einzufinden. Ein Widerruf würde den Dissens zwischen dem Ministerium und der Landesverteidigungsoberbehörde offen manifestieren. Die Verfügung der Landesverteidigungsoberbehörde würde im Lande als das geringere Übel gegenüber jener des Ministeriums bezeichnet werden. Es sei umso mehr Vorsicht geboten, als die Ernennung des gegenwärtigen Ministeriums gerade in jenen Kreisen Tirols, von welchen die Einwirkung auf die Landesschützen ausgeht, nicht sehr sympathisch wird aufgenommen worden sein. Deshalb wünsche er jeden Konflikt zwischen der Landesverteidigungsoberbehörde und dem Ministerium zu vermeiden.

|| || Sehr richtig schiene es ihm aber, wenn das Landesverteidigungsministerium in seinem dem Telegramme nachzusendenden Erlasse die eigentümliche Situation betonen würde, in welche es durch den Vorgang der Landesverteidigungsoberbehörde versetzt worden ist, indem letztere eine nachträgliche Genehmigung für einen schon ausgeführten Schritt verlangt. Das Ministerium stehe vor einem fait accompli. Nach seiner Ansicht wäre auszusprechen, dass man für dieses Mal, um die Autorität der Behörde nicht in Frage zu stellen, die ohne vorher eingeholte Ministerialgenehmigung getroffene Maßregel nicht beheben wolle, sich aber für die Hinkunft gegen ähnliche Vorgänge verwahre, und für Fälle, welche einer Genehmigung bedürfen, beanspruchen müsse, dass sich die Behörde dieser Genehmigung im Vorhinein versichere. So pressant sei die Sache keineswegs gewesen, um nicht die Zustimmung des Ministeriums einholen zu können. || || [] stimme [] Antrag des Ministers des Innern. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums erklärt sich mit diesem Zusatze umso mehr einverstanden, als[er] selbst die Absicht hatte, einen [solchen] Zusatzantrag zu stellen. Der Handelsminister findet gleichfalls die erste Entscheidung des Landesverteidigungsministeriums vollkommen korrekt. Unter den faktischen Verhältnissen aber, und da die Zeit drängt, erübrige, um den Widerstand zu brechen, und die Gärung nicht zu vermehren, nichts anderes, als nach dem Antrage des Ministers des Innern und dem Zusatzantrage des Ministers Dr. Unger vorzugehen, zumal aus dem Berichte nicht klar hervorgeht, warum die Landesverteidigungsoberbehörde ohne Not sich in die Entscheidung eingelassen hat. Der Ministerpräsident schließt sich ebenfalls der Ansicht an, || || dass die ursprüngliche Entscheidung des Landesverteidigungsministeriums richtig war, dass aber dem Ministerium durch die faktische Verfügung der Landesverteidigungsoberbehörde schon die Hände gebunden sind, indem dasselbe in das Dilemma versetzt worden ist, entweder gegen seine Überzeugung die Genehmigung auszusprechen, oder die ganze Verantwortung für Etwas zu übernehmen, wofür eigentlich die Landesverteidigungsoberbehörde schon die Verantwortung auf sich genommen hat, als sie die Maßregel traf.

Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums fügt bei, dass die Absicht, die Verantwortung auf sich zu nehmen, bei der Landesverteidigungsoberbehörde nicht ernstlich vorgewaltet zu haben scheint, da sie die Genehmigung angesucht hat, und da zwischen der Verfügung und dem Termin der Durchführung für das Ministerium noch immer Zeit genug lag, sie rückgängig || || [zu machen]. Der Justizminister bemerkt, [dass die] Landesverteidigungsoberbehörde die volle Verantwortung in dem Moment auf sich genommen hat, als sie ge[gen] die Weisung des Landesverteidigungsministeriums die Vorstellung einbrachte. Er stimmt für den Antrag des Ministers des Innern mit dem Zusatzantrage des Ministers Dr. Unger. Der Unterrichtsminister und der Ackerbauminister votieren in gleicher Weise.

Der Ministerpräsident konstatiert den einhelligen Beschluss, sowohl in Betreff der Anerkennung der prinzipiellen Richtigkeit der vom Leiter des Landeverteidigungsministeriums gefällten ersten Entscheidung, als in Betreff des vom Minister des Innern gestellten Antrages mit dem Zusatzantrage des Ministers Dr. Unger.12

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 15. Dezember 1871. Franz Joseph.