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Nr. 3 Ministerrat, Wien, 28. November 1871

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 28. 11.), Lasser 5.12., Holzgethan, Banhans 10.12., Stremayr 10.12., Glaser 11.12., Unger 8.12., Chlumecký.

KZ. 3792 – MRZ. 128

|| || Protokoll des zu Wien am 28. November 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Stand der galizischen Angelegenheit

I. ℹ️ Der Ministerpräsident teilt mit, dass Se. apost. Majestät ihn heute zu [sich] berufen und Sich nach dem Stande der galizischen Angelegenheit zu erkundigen geruht haben.

Der Ministerpräsident habe Se. Majestät die Besprechung || || au. zur Kenntnis gebracht, die er mit den Führern der galizischen Partei und der als Mitglied des Kabinetts in Aussicht genommenen Persönlichkeit in Betreff der Grenzen gepflogen hat, bis zu welchen das Ministerium in den Galizien zu machenden Zugeständnissen zu gehen in der Lage ist, und habe sich zu bemerken erlaubt, dass er die Fortsetzung der Verhandlungen oder ein Anknüpfen solcher mit anderen Personen nicht für zweckmäßig halte, sondern abwarten zu sollen glaube, bis die galizischen Abgeordneten selbst an die Regierung herantreten. Eine weitere Aktion scheine ihm in diesem Augenblicke nicht möglich.1

II. Einstellung der Bezüge eines zweiten Ministers ohne Portefeuille in das Budget pro 1872, und Lokalitätenausmittlung für den Minister Dr. Unger

II. ℹ️ Der Minister des Innern bringt die Einstellung des zweiten Ministers ohne Portefeuille in das Budget pro 1872 in Anregung.

Aus einer ihm von Se. || || [Majestät] [] [Finanz]minister [gemachten Mittei]lung, habe er [entnommen], dass das Budget be[reits bis zum] Beginn der Drucklegung vorgerückt ist, dass aber [der He]rr Finanzminister noch [bedach]t sein würde, die Einstellung dieser Post mit der re[sul]tierenden Richtigstellung der Summarien zu veranlassen, wenn ihm die bezügliche ämtliche Mitteilung noch heute oder morgen zukäme. In Anbetracht der Dringlichkeit erlaube er sich zu beantragen, dass die Bezüge für den zweiten Minister ohne Portefeuille sofort eingestellt werden. Der Ministerpräsident ist damit umso mehr einverstanden, als durch die Einstellung der Bezüge, zugleich die Geneigtheit kundgegeben wird, den durch Minister Ritter von Grocholski erledigten Ministerposten zu besetzen.2 Der Finanzminister ersucht nur um eine kurze schriftliche Mitteilung vom Ministerratspräsidium. || || Der Unterrichtsminister erklärt in der Lage zu sein, für den Minister ohne Portefeuille entsprechende Lokalitäten im Unterrichtsministerium zur Verfügung zu stellen, unter der Voraussetzung, dass in der Pressabteilung des Ministerratspräsidiums keine Lokalitäten disponibel sind. Wohl seien die hiefür im Unterrichtsministerium in Aussicht genommenen Zimmer bereits von seinem Amtsvorgänger dem Präsidenten der Zentralkommission für Erhaltung der Baudenkmale Freiherrn von Helfert3 schriftlich überlassen worden. Da aber in Folge von Herstellungen die Besitznahme seitens des genannten Präsidenten noch nicht erfolgt, und die jetzt in Frage stehende Unterbringung die wichtigere ist, so nehme er keinen Anstand, die Verfügung seines Amtsvorgängers rückgängig zu machen. Der Unterrichtsminister macht jedoch aufmerksam, dass für die Benützung dieser || || [] von 1.0[00] fl. [] ist. Bekanntlich wer[de] [] [gan]ze Kaufschilling [für das Ge]bäude des Unter[richtsministeriums] annuitäten[]rch [die] Mietzinse ge[deckt] [] [das] Unterrichtsministerium benötige die Zinse zur Tilgung des Kaufschillings. Es scheine ihm daher wünschenswert, dass auch der Zins für die Lokalitäten des Ministers ohne Portefeuille eingestellt werde, zumal diese Lokalitäten, wenn sie nicht im Unterrichtsministerium vorhanden wären, anderwärts und zwar um einen höheren Zins beschafft werden müssten.

Bei weiterer Besprechung dieser Angelegenheit einigen sich der Finanzminister und Unterrichtsminister unter Beitritt der Konferenz dahin, dass die Miete für die Amtslokalitäten des Unterrichtsministeriums um 1.000 fl. höher zu stellen sein wird, und die oberwähnten Zimmer vom Unterrichts|| || ministerium dem Minister ohne Portefeuille abgetreten werden.4

III. Dispositionsfonds

III. ℹ️ Minister Dr. Unger bringt die Frage des Dispositionsfonds in Anregung.5

Er habe in Erfahrung gebracht, dass von dem vorigen Ministerium ein Betrag von 120.000 fl. für Zwecke des Sicherheitsdienstes, und ein Betrag von 80.000 fl. als Pressfonds pro 1872 eingestellt worden ist. Es dränge sich nun die Frage auf, welche Stellung die gegenwärtige Regierung in Betreff dieser Post zu nehmen gedenkt. Der Minister des Innern macht die Notwendigkeit geltend, dass ein gewisser Teil des Dispositionsfonds, womit er nicht gerade die Summe von 120.000 fl. in Anspruch genommen haben will, für das Polizeiressort, das ist für Zwecke der Detektivpolizei vorbehalten bleibe. Ein gewisser Betrag sei für diesen Zweck immer || || [] sich der [] Verhandlungen [] letzten Session des Abgeordnetenhaus erinnert, [] dass die Ausscheidung [] Betrages aus der Dotation [des] Ministerratspräsidiums [] teils auf diesem Grund, teils auf die Verweigerung eines Vertrauensvotums basiert hat. Es liege ein Missverhältnis darin, und begründe einen unnötigen Schriftenwechsel, wenn ein Ministerium für Zwecke eines Ressorts die Dotation eines anderen Ministeriums in Anspruch zu nehmen genötigt ist. Als das Zweckmäßigste ergebe sich, eine bestimmte Summe für Sicherheitszwecke und eine bestimmte Summe als Pressfonds zu begehren, wie dies der Fall war, als das Ministerium Hasner ins Amt trat.6 Damals wurde für das Ministerratspräsidium ohne Rücksicht auf die dem Reichskanzler zur Verfügung gestellten Mittel, ein Betrag von 50.000 fl. ausgemittelt. Auch vor der Reichs|| || kanzlerperiode war der Dispositionsfonds nach den Ressorts des Staatsministeriums und des Polizeiministeriums gesondert. Der Grund der in der letzten Reichsratssession getroffenen Einrichtung habe aufgehört7, und die Aussicht, mit einer gewissen Summe als Dispositionsfonds durchzudringen, sei vorhanden. Die Angelegenheit müsse aber noch von einem weiteren Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden. Bekanntlich sei auch dem Reichskanzler nicht bloß für Zwecke des äußern Dienstes, sondern auch für den „Informationsdienst“ mit der Intention, dass davon Auslagen für Informationen, welche für die inneren Verhältnisse sowohl in Ungarn als in der diesseitigen Reichshälfte von Interesse sind, bestritten werden, eine Summe votiert worden. Es werfe sich die auf die ganze Angelegenheit Einfluss nehmende Frage auf, ob man nun auch dieses Verhältnis berühren wolle oder nicht.

Der Finanzminister anerkennt || || [die Notwendigkei]t einer Schei[dung der] Dispositionsfonds für [das] Ministerratspräsidium und das Ministerium des Innern. [Der] dermalige Zustand sei ein [] verworrener. Das Ministerratspräsidium partizipiere [an] einem Fonds, welcher eigentlich unter der Verantwortung des Ministers des Innern steht. Die Kassa aber werde beim Ministerratspräsidium verwaltet. Wenn der Minister des Innern einen Betrag benötigt, müsse er sich an das Ministerratspräsidium wenden. Dieses Verhältnis sei nicht entsprechend. Jener Minister, der die Verantwortlichkeit trägt, soll auch über den Fonds verfügen können. Im Entwurf pro 1872 sei seines Erinnerns in der bezeichneten Richtung schon vorgegangen worden, indem bestimmte Beträge je für das Ministerratspräsidium und für das Ministerium des Innern angesetzt wurden. Ist dieses der Fall, so wäre eine weitere Vorkehrung nicht notwendig. || || Nur die Feststellung der Beträge könnte noch fraglich bleiben. Der Minister des Innern bemerkt, dass wenn diese Scheidung bereits stattgefunden hat, dies ganz seinem Wunsche entspricht. Was den Betrag anbelangt, so sollte er wohl in Konsequenz dessen, was er als Abgeordneter vertreten, auf die Einstellung der vollen Summe von 120.000 fl. im Ministerium des Innern beharren. Denn er habe, um den vollen Betrag durchzusetzen, pro foro externo für die Notwendigkeit der ganzen Summe zu Sicherheitszwecken plädiert. Da ihm aber der innere Zusammenhang der Sache bekannt ist, so müsse er sagen, dass der Betrag von 120.000 fl. für den Dienst des Ministeriums des Innern nicht eben unbedingt notwendig erscheint, und würde es vielleicht die Durchbringung der Ziffer erleichtern, wenn er einen Betrag nachließe, wozu er || || [bereit sei.] Der Ministerpräsident [würde] eine Herabsetzung der Ziffer nicht für gera[ten] halten.

[Der] Minister Dr. Unger wünscht, dass eine tabellarische Zusammenstellung der bisherigen ziffernmäßigen Daten angefertigt werde, und dass der Beschlussfassung eine Besprechung der durch die Frage zunächst berührten Minister vorangehe.

Nachdem die Konferenz sich damit einverstanden erklärt, konstatiert der Ministerpräsident, dass das Prinzip der Teilung der Fonds, da es von keiner Seite bestritten wurde, als akzeptiert anzusehen ist, und bestimmt für die unter seinem Vorsitz abzuhaltende Vorbesprechung der Minister des Innern, der Finanzen und des Ministers Dr. Unger den morgigen Vormittag, bis [dahin] er die gewünschte Zu|| || sammenstellung veranlassen wird.8

IV. Ah. Genehmigung der Übernahme der Konzession für die Biela Talbahn durch die Aussig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft

IV. ℹ️ Der Handelsminister bringt zur Kenntnis, dass Se. apost. Majestät das von der früheren Regierung vorgelegte Übereinkommen zwischen den Konzessionären der Biela-Talbahn und der Aussig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft, betreffend die Übertragung der Konzession an die letztgenannte Gesellschaft zu genehmigen geruht haben.9

V. Ah Sanktionierung des Gesetzes über Änderungen der mährischen Landtagswahlordnung

V. ℹ️ Der Minister des Innern teilt mit, dass das von ihm aufgrund des Konferenzbeschlusses vom 26. November 1871 vorgelegte Landesgesetz über Änderungen der Mährischen Landtagswahlordnung, die Ah. Sanktion erhalten hat10, und

VI. Ernennung des FML. Baron Koller zum Statthalter in Böhmen

VI. ℹ️ dass die Ernennung des FML. || || Baron Koller zum Statthalter [in Böhmen] von Se. Majestät Ag. vollzogen worden [ist].11

VII. Behandlung der bisher dem Minister Ritter von Grocholski zur Einsichtnahme zugekommenen Agenden

VII. ℹ️ Der Handelsminister bringt die Behandlung der auf Galizien bezüglichen Geschäftsstücke zu Sprache, welche bis nun zuvor der Expedition der Einsichtnahme des Ministers Ritter von Grocholski unterzogen worden sind.12

Er glaube im Recht zu sein, wenn er solche Gegenstände dermal, wo Minister Ritter von Grocholski nicht mehr im Amte ist, selbstständig expediert. Der Minister des Innern bemerkt, er habe eine Anzahl von Geschäftsstücken ohne Vidierung zurückerhalten, und keinen Anstand genommen, selbe zu expedieren. Der Finanzminister fügt bei, ihm seien einige Geschäftsstücke mit dem Vidi und mit [Be]merkungen des Ministers || || Ritter von Grocholski versehen zugekommen, denen er unmöglich beistimmen kann. Zur nähern Beleuchtung glaubt er einige derselben anführen zu sollen. Das eine betreffe die Umgrenzung der Bezirke, welche der Landessubkommission für die Grundsteuerregulierung in Tarnopol zugewiesen sind. Es handle sich um die Gegend, in welcher Krzeczunowicz begütert ist, dem es gelang, zehn Jahre hindurch die Steuerregulierung in Galizien hinzuhalten.13 Einige Unterbezirke sollen von Tarnopol ausgeschieden und nach Lemberg zugewiesen werden. Rücksichten der Kommunikation für eine solche Abänderung liegen nicht vor. Durch die Ausscheidung würde der Rayon der Tarnopoler Subkommission so klein werden, dass die Zuweisung derselben nach Lemberg nahe läge. Ähnliches würde sodann bezüglich der Krakauer Kommission angestrebt, und so die eigentlich zu Grunde liegende Absicht || || [] das ganze [] [Le]mberg, wo die Ten[denzen] [gegen] das Steuer-Regulierungsgesetz die vorherrschen[] zu konzentrieren. Der Finanzminister habe sich diesem Plane stets widersetzt, und den bezüglichen Antrag der Statthalterei zurückgewiesen. Gegenwärtig liege ein neuerlicher Antrag vor, den er wieder abweislich zu erledigen gedenkt, zuvor aber dem Minister Ritter von Grocholski mitgeteilt hat, welcher natürlich die Ansprüche Galiziens zu vertreten sucht.

ℹ️ Ein zweiter Gegenstand sei das Ansuchen des Landesausschusses in Lemberg um Einführung eines Fleischsteuertarifs nach einem zu ermittelnden Normalgewichte der Viehstücke. Die Sache sei, abgesehen von der Unausführbarkeit der Auffindung eines Normalgewichtes für ein Land, auch in Anbetracht des lebhaften Verkehrs mit den anderen Ländern und der enormen || || Tarifverwirrung, die daraus entstehen müsste, so unmöglich, dass er das Ansuchen unter Darlegung der Gründe, nur ablehnend beantworten konnte. Minister Ritter von Grocholski habe dagegen den Antrag in seiner dem Akte beigefügten Äußerung ganz plausibel gefunden. Es werfe sich also allerdings die Frage auf, was diesfalls zu geschehen habe. Er sei des Erachtens, derlei Gegenstände, da Minister Ritter von Grocholski nicht mehr Mitglied des Kabinetts ist, und die Administration nicht aufgehalten werden kann, anstandslos erledigen zu können.

Der Justizminister, der sich mit einigen, ohne Nachteil für den Dienst nicht aufschiebbaren Geschäftsstücken in einer ähnlichen Lage befindet, erklärt sich mit dieser Anschauung einverstanden.

Minister Dr. Unger ist der Meinung, dass der bisher beobachtete Modus prinzipiell auf || || [] die Ernenn[ung] [des] Ministers Ritter von Grocholski das Resultat einer [im] verfassungsmäßigen Wege [zu] Stande gekommenen Auseinandersetzung mit Galizien gewesen, dann würde dies wohl bedenklich erscheinen. Nachdem aber die Zuteilung gewisser Agenden an Minister Ritter von Grocholski nur im Geschäftswege erfolgt ist, kein Gesetz vorliegt, keine organische Einrichtung verletzt wird, habe er keinen Zweifel, dass mit dem Entfallen der Person die ungeteilte Ingerenz der einzelnen Minister auf die ihr Ressort betreffenden Agenden, an dieselben wieder zurückfällt.

Der Finanzminister findet diese Anschauung umso korrekter, als die Ah. genehmigte Instruktion über den Wirkungskreis des Ministers Ritter von Grocholski ausdrücklich „Instruktion für den Minister Ritter von Grocholski“ betitelt ist, daher nur für die Person Geltung hat, || || und mit dem Austritt Grocholskis hinfällig geworden ist. Es sei daher kein Anstand vorhanden, die gedachten Agenden nach Maßgabe der bestehenden Geschäftsordnung zu erledigen.

Die Konferenz stimmt dieser Ansicht einhellig bei.14

VIII. Anrechnung der Steuerzuschläge behufs Verfassung der Wählerlisten für die Landtage

VIII. ℹ️ Der Minister des Innern sieht sich veranlasst, die höchst dringende und bei der Verschiedenartigkeit und Reichhaltigkeit des einschlägigen Materials sehr komplizierte Angelegenheit, betreffend die Anrechnung der Steuerzuschläge behufs Zusammenstellung der Wählerlisten für die Landtage der Entscheidung der Konferenz zu unterziehen.15

Er schickt voraus, dass er sich in seinem Vortrage der Kürze wegen des Ausdrucks „Zuschläge“ bedienen wird, obwohl die gesetzliche Terminologie in dieser Beziehung die größten Verschiedenheiten || || [] diesfalls [] IV. des Finanzgesetzes [] der Durchführung [der Wahlen] komme man na[türlich] auf die jetzige Finanzgesetzgebung. Die Wahlordnungen und Gemeindegesetze aber bedienen sich der Terminologie der früheren Legislation, nach welcher man das Ordinarium, den Drittelzuschuss und den Kriegszuschlag unterschied, während in der gegenwärtigen Finanzgesetzgebung der frühere Kriegszuschlag die Bezeichnung „außerordentlicher Zuschlag“ führt. Dieser außerordentliche Zuschlag ist aber nur bei den Realsteuern dem vormaligen Kriegszuschlag gleich, bei den andern um ⅗ höher. Es stellt sich nämlich heraus, dass bei der Grund- und Hauszinssteuer das Ordinarium, ⅓ Zuschuss und der außerordentliche Zuschlag mit ⅓ des Ordinariums; bei der Hausklassensteuer, das Ordinarium, ⅓ Zuschuss und der außerordentliche Zuschlag in der Höhe des Ordinariums, bei der || || Erwerb- und Einkommensteuer das Ordinarium und ein dem letzteren gleicher außerordentlicher Zuschlag entrichtet wird. Aber auch in den gesetzlichen Normen über die Wahlberechtigung, also in den Landtagswahlordnungen, den Gemeindeordnungen und Statuten einzelner Städte herrscht die größte Mannigfaltigkeit sowohl in Betreff der Anrechnung oder Nichtanrechnung der Zuschläge, als auch in Betreff des die letzteren bezeichnenden Terminus (als „direkte Steuern“ ohne Zusatz; direkte Steuern mit dem Zusatz „ohne Zuschlag“ oder „mit Zuschlag“; dann „Steuerpflichtigkeit“ „Steuersatz“ etc.). Nicht bloß in jedem Lande, sondern innerhalb der einzelnen Länder sind die Bestimmungen verschieden. Auch die Durchführung gleicher Bestimmungen war aus verschiedenen Gründen teilweise eine ungleiche, unter andern offenbar infolge der Unbehilflichkeit der Gemeindevorsteher, denen das Herausschreiben || || [] [der Steuer]summe aus [] [V]orschreibungen we[] [Schw]ierigkeiten verursachte. In den überwiegend [] Fällen hat jedoch tatsächlich die Einrechnung der [Zu]schläge nicht stattgefunden. Die Frage selbst ist prinzipiell nie gelöst worden, weder aus Anlass von Reklamationen bei Gemeinde- noch bei Landtagswahlen. Man hat klug daran getan, nie normativ, sondern stets nur von Fall zu Fall zu entscheiden. Derlei Entscheidungen bilden wohl eine Art Cynosur für die Statthaltereien, keineswegs aber eine bindende Norm.

Ein prägnanter Fall, der an das Ministerium des Innern gelangte, hatte sich im Jahre 1869 in Smichow ergeben16, wo, obwohl faktisch bis dahin eine Einrechnung nicht stattgefunden hatte, und obwohl die Einrechnung der deutschen Partei nachteilig war, sowohl die Statthalterei, als auch über Rekurs des Bürgermeisters, der sich wegen || || der ihm dadurch verursachten großen Mühe beschwerte, das Ministerium des Innern (Minister Dr. Giskra einvernehmlich mit Dr. Banhans und Minister Dr. Herbst) sich für die Einrechnung entschieden. Aus Anlass der Prüfung der direkten Reichsratswahlen in Böhmen kam die Frage im Abgeordnetenhause zur Sprache. Die Wahlprüfungskommission, deren Obmann er (der gegenwärtige Minister des Innern) war, kam bei der Gruppe KrumauWittingau darauf, dass in vier bis fünf Städten bei der Bildung der Gemeindewählerlisten, folglich auch bei jener der Listen für die Landtagswahlberechtigten, die Zuschläge eingerechnet worden waren, während dies in anderen Städten derselben Bezirkshauptmannschaft nicht der Fall war.17

Die Kommission des Abgeordnetenhauses befand sich in einer misslichen Situation. Sie fühlte, dass der Vorgang kein korrekter war. Um ganz unparteiisch vorzugehen, sah sie || || [], sich die Liste [] zu lassen, und Wähler [] nachzurechnen, wie [] [das] Resultat ergeben hät[te, wenn] die Zuschläge überall [und] wenn sei nirgends zugezählt worden wären. Da die Kommission nur zur Prüfung der Wahlen bestellt war, und die Frage eine außerordentlich disputable ist, so wollte die Kommission weder sich selbst, noch dem Abgeordnetenhause aus diesem Anlasse eine prinzipielle Entscheidung darüber, ob die Zuschläge einzurechnen sind oder nicht, zumuten. Sie musste eine prinzipielle Entscheidung umso ängstlicher vermeiden, als ihr bei derselben Gelegenheit bekannt wurde, dass ähnliche Verschiedenheiten in der Anrechnung der Zuschläge, auch in Bezirken stattgehabt hatten, deren Abgeordnete im Reichsrate bereits erschienen und agnosziert waren, so dass eine grundsätzliche Entscheidung schon anerkannte Wahlen mit dem Makel der Ungiltigkeit behaftet hätte. || || Für den Zweck nun, der prinzipiellen Lösung auszuweichen, war es sehr willkommen, als sich ergab, dass das Resultat in jedem Falle gleich geblieben wäre, die inkorrekte Tatsache daher auf die Wahl selbst ohne Einfluss geblieben war. Von diesem Standpunkte aus anerkannte die Kommission und das Haus die Giltigkeit der Wahl. Der wahrgenommene Vorgang schien aber so flagrant, dass die Kommission die Aufmerksamkeit des Hauses darauf lenken zu sollen erachtete, und letzteres über Vorschlag der Kommission eine Resolution annahm, mit welcher die Regierung aufgefordert wurde, darüber zu wachen, dass bei Verfassung der Wählerlisten bei allen Wahlakten tunlichst nach gleichen Grundsätzen vorgegangen werde.

Nun trat an das Ministerium des Innern die Frage heran, auf welche Weise es eine Gleichmäßigkeit des Vorganges zu erzielen vermöchte. Es handelte sich um die Alternative, || || [] [wo] die Zuschläge [] eingerechnet worden waren [] Nichteinrechnung, oder [umge]kehrt dort wo sie nicht eingerechnet worden, die Einrechnung der außerordentlichen Zuschläge anzuordnen. Man entschied sich bekanntlich für das letztere, und erzielte dadurch allerdings einen größeren Effekt, als er im entgegengesetzten Falle eingetreten wäre, weil wenn alle Länder in Betracht gezogen werden, in der überwiegendsten Zahl der Fälle die Einrechnung vorher nicht Platz gegriffen hatte. Der Inhalt des bezüglichen Ministerialerlasses ist folgender:

„Vor allem wird bezüglich des Großgrundbesitzes bemerkt, dass derselbe außer Anschlag bleiben müsse, weil die Wahlordnung in Betreff des Großgrundbesitzes die ausdrückliche Anordnung enthält, dass die Zuschläge von der Einrechnung ausgeschlossen sind. Was hingegen die Wähler|| || listen für die Gemeindewahlen und die hierauf basierten Listen für die Landtags- und unmittelbaren Reichsratswahlen anbelangt, so sei eine allseitige Gleichmäßigkeit insofern nicht zu erzielen, als in einigen Gemeindewahlordnungen die Anrechnung ausdrücklich angeordnet, in andern ausdrücklich ausgeschlossen erscheint. Um einen tunlichst gleichmäßigen und zugleich dem Gesetze entsprechenden Vorgang herbeizuführen, sehe sich das Ministerium des Innern veranlasst, anzuordnen, dass in so ferne nicht eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Einrechnung der Zuschläge ausschließt, unter der Steuer nicht nur das Ordinarium, sondern auch der Drittelzuschuss und der außerordentliche Zuschlag, also der Gesamtsteuerbetrag zu verstehen sei.“

Über vorgekommene Anfragen wurde weiter bestimmt, „dass die vorstehende Verordnung auf die Bildung der Wähler|| || [listen] [] [Wahl]körper kei[nen] [] hat. Wer in eine [] bereits eingereiht ist, [] derselben zu bleiben. [] konnte aus diesem An[lasse] die Gruppen nicht zer[reißen], sondern fügte nur den [be]stehenden Gruppen diejenigen als neu hinzugekommen zu, die bei Nichteinrechnung der Zuschläge abgestrichen worden [wären] [] in Folge der Zurechnung [aber] den festgesetzten Zensus erreichten.“

Diese Bestimmung bezeichnet der Minister des Innern als wichtig, weil sie die Durchführung des Grundsatzes sehr limitierte. Anlässlich der im Eingange des Erlasses vorkommenden Erwähnung des Großgrundbesitzes teilt der Minister des Innern aus seiner Erinnerung vom Jahre 1861 mit, dass bei der Verfassung der Landtagswahlordnungen,18 an welcher er wesentlich beteiligt war, die Tendenz vorgewaltet hat, den Zuschlag nirgends zu rechnen. Bei dem || || Großgrundbesitz wurde dies ausdrücklich gesagt, bezüglich der Landgemeinden und Städte aber fand die Ansicht Geltung, dass eine solche Bestimmung nicht notwendig sei, da sie sich aus den Gemeindewahlordnungen ergebe. Doch bemerkt der Minister des Innern, dass eine bloße persönliche Erinnerung für die Auslegung von Gesetzen nicht maßgebend sein könne. Was in den einzelnen Landtagen und namentlich im Niederösterreichischen bezüglich dieser Frage vorgekommen ist, werde den Konferenzmitgliedern mehr weniger erinnerlich sein.

Im Lauf des Sonntags (26. l. M.) habe er vom Landeschef in Krain, wo anlässlich der letzten Landtagssession keine Neuwahlen stattgefunden hatten, ein Telegramm erhalten, in welchem derselbe anfragt, ob die Ministerialverordnung in Anwendung zu bringen sei oder nicht. Im bejahenden Falle wäre die rechtzeitige Durchführung der Wahlen unmöglich. Der Landes-|| || [chef] [] [Erle]digung bis [] [Da] der Minister des Innern [an diesem] Tage nicht mehr in [der Lage] war, die Entscheidung der Konferenz einzuholen, habe [er] sich erlauben müssen, die Frage in Betreff Krains selbstständig zu entscheiden. Er habe sich überzeugt, dass dieselbe nur für die Stadt Laibach von Einfluss sei, weil das Statut für Laibach einen Zensus enthält, während sonst in Krain kein Zensus festgesetzt ist, sondern wo drei Wahlkörper bestehen, die ersten zwei, wo aber weniger als drei Wahlkörper bestehen, zwei Drittel der Gemeindewähler landtagswahlberechtigt sind. Er konnte es politisch nicht für zweckmäßig halten, den Stand der Sache gerade in Laibach zu alterieren. Vom Verfassungsstandpunkt vermochte er die Wirkung nicht zu überblicken. Es schien ihm daher geraten, es bei dem Status quo zu belassen. Dabei habe er sich den Grundsatz || || gegenwärtig gehalten, an einem bestehenden Usus, möge er vielleicht auch nicht der richtige sein, ohne Notwendigkeit und wenn die Sache nicht so de plano erscheint, dass man sich über die faktischen Verhältnisse hinwegsetzen kann, nicht zu rütteln; und der vorliegende Fall sei eben nicht de plano. Seine Antwort lautete:

„Wegen Steuerzuschlägen ist wie bei den Wahlen 1870 vorzugehen.“ Am nächsten Tage langten Telegramme aus der Bukowina, Oberösterreich und Mähren ein. In allen wurde dieselbe dringliche Frage gestellt. Wenn die Konferenz mit seinem Vorgange bei Krain einverstanden ist, glaube er in gleichem Sinne die Anfrage aus der Bukowina beantworten zu sollen. Das Verhältnis sei dasselbe. Eine mögliche Bedeutung liege nur bezüglich Czernowitz vor. Auch für Krain könnte er die Verfügung noch redressieren, wäre aber nicht dafür. || || [] sei die Frage []ändern zu lösen, [wo nach] der Ministerialverordnung [bereits] bei den letzten Landtagswahlen 1871 vorgegangen [wurde].19

Von Vorarlberg liege keine [An]frage vor, sollte sie aber gestellt werden, so würden dieselben politischen Motive maßgebend sein, den Status quo aufrecht zu erhalten.20 Bedenklicher sei die Sache in Oberösterreich und Mähren, weil wenn dort die Belassung des Status quo beantragt wird, man sich dafür entschließen müsste, die Ministerialverordnung wie bei den letzten Wahlen in Anwendung zu bringen. In diesen beiden Ländern gebe es folgende spezielle gesetzliche Grundlagen:

In Oberösterreich enthält die Gemeindewahlordnung den Ausdruck „direkte Steuern“.21 Ebenso das Statut für die Stadt Steyr. Das Statut für Linz „direkte Steuern ohne Zuschlag“. (In Linz sei also die Frage entschieden, und wurden auch bei den letzten Wahlen die Zuschläge nicht || || eingerechnet). Landtagswahlberechtigt sind in den Gemeinden mit drei Wahlkörpern die ersten und zweiten, im dritten diejenigen, welche wenigstens 10 fl. direkte Steuern zahlen. In Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittel. In Oberösterreich war somit die Ministerialverordnung weder auf Linz, noch auf die Landgemeinden von Einfluss, sondern nur auf die andern Städte.22

In Mähren sagt die allgemeine Gemeindewahlordnung ausdrücklich: direkte Steuern „ohne Zuschlag.“ Im Statut für Brünn heißt es: direkte Steuern. In den Statuten für Kremsier, Znaim, Hradisch, Olmütz und Iglau: „direkte Steuern ohne Zuschlag.“ Nachträge zur Landtagswahlordnung aus den Jahren 1867 und 1870 stellen die Sache für Mähren noch anders als in andern Ländern. Landtagswahlberechtigt sind in Städten der erste und zweite Wahlkörper, und aus dem dritten diejenigen, || || [] [die] [weni]gstens 20 fl. [Steuern] []dern Städten wenigstens [] entrichten. [] Landgemeinden mit drei [Wahlkör]pern der ersten und zweiten mit [weniger] als drei Wahlkörpern [] ersten ⅔ der Wähler und [dann] jene, welche wenigstens [5] fl. Steuer zahlen. Die Ministerialverordnung äußerte daher in Mähren sowohl in Stadt- als Landwahlbezirken ihren Einfluss. Hiernach ergibt sich, dass die Wirksamkeit der Verordnung in Oberösterreich eine beschränkte, in Mähren die bedeutendste war, weshalb sie dort auch am meisten beanständet worden ist.23

Nach dieser Auseinandersetzung schreitet der Minister dazu, seine Meinung darzulegen: Wenn er in der Lage käme, in einzelnen Fällen Judikatur zu üben, so würde er – ungeachtet seiner Erinnerung über die Entstehung der Landtagswahlordnungen – wahrscheinlich entscheiden, dass dort wo das || || Gesetz von „direkten Steuern“ ohne weitern Beisatz spricht, die Einrechnung der Zuschläge Platz zu greifen hat. Von diesem Standpunkte halte er die für Smichow ergangene Entscheidung für richtig. Die Motive für diese seine Meinung liegen teils darin, dass, wenn wer immer nach der Größe seiner Steuerzahlung gefragt wird, die Antwort immer mit Nennung der ganzen Schuldigkeit erfolgt, teils darin, dass nach dem Grundsatze „exceptio firmat regulam“ der in den Landtagswahlordnungen aufgestellte Gegensatz zu der Auslegung führt, man habe, indem man beim Großgrundbesitz ausdrücklich den Zusatz „ohne Zuschläge“ machte, bei den andern Wählergruppen den Zusatz „mit Zuschlägen“ im Sinne gehabt. Allerdings räume das Staatsgrundgesetz den Staatsbehörden innerhalb ihres Wirkungskreises die Ermächtigung ein, auf Grund der Gesetze Verordnungen zu erlassen. Allein || || [] welcher die bloße [] unter das Gesetz auf[] schwer zu fixieren, und [wo es] sich um so wichtige politische Rechte handelt, scheine [ihm] korrekter, sich in nor[mative] Bestimmungen nicht einzulassen. Wenn er daher auch anerkenne, dass die mehrerwähnte Ministerialverordnung in merito nicht leicht angefochten werden kann, so hätte er als Minister des Innern sich doch niemals getraut, dieselbe hinauszugeben, weil er normative Bestimmungen dieser Art in die Kategorie jener Bestimmungen zähle, die nicht im Verordnungswege erlassen werden sollen. Es war auch das konsequente System aller Ministerien, sich in derlei Angelegenheiten auf die Entscheidung einzelner Fälle zu beschränken. Er erinnere auf die Frage in Betreff des Wahlrechts der Frauen, die nach vielfältigen Entscheidungen in einzelnen Fällen, schließlich im Salzburger und Tiroler Landtag über seine Veranlassung legislativ gelöst worden ist.24 Die Schwierigkeit liege aber in dem Umstande, dass wenn man die Angelegenheit wegen Nichtkompetenz des Ministeriums des Innern in den Status quo ante zurückführt, einer Anzahl von Personen, die bei den letzten Wahlen das Wahlrecht ausgeübt haben, dasselbe entzogen, und die Insinuation hervorgerufen wird, das Ministerium habe sich dabei von politischen Opportunitätsgründen leiten lassen. Auch sei es nicht unmöglich, dass die Frage vor das Reichsgericht gelangt, obwohl er das Letztere nicht für kompetent halte, da die schließliche Judikatur nur den Landtagen zukommt.

Dies alles vorausgeschickt, möchte er sich in Betreff Mährens und Oberösterreichs in demselben Sinne aussprechen, wie er es bezüglich Krains getan hat. Doch würde er den Erlass in eine Textierung kleiden, welche das Motiv der Inkompetenz nicht in den Vordergrund treten lässt || || [] der Ungleichar[tigkeit] [] den verschiedenen [Gesetzes]normen vorkommen[den] Ausdrücke, und auf [die] Bedenklichkeit hinweisen, [sich] in normative Bestimmungen einzulassen, die den Charakter einer nur den legislativen Faktoren zustehenden Interpretation haben, und hiernach den Statthaltern eröffnen, dass sie ohne Rücksicht auf die Verordnung vom Jahre 1871 so vorzugehen haben, wie vorgegangen worden wäre, wenn die Verordnung nicht bestünde. Weiter gedenke er aber beizufügen, die Regierung wolle sich damit beschäftigen, durch eine Vorlage an den nächsten Landtag die Angelegenheit in Ordnung zu bringen.

Der Justizminister erklärt sich mit dem Schlussantrag des Ministers des Innern vollkommen einverstanden. Er differiere von der Darstellung nur in einem Punkt, der aber die Schlussfolgerung nur bekräftigt, in dem er nämlich prinzipiell || || der Meinung ist, dass die Zuschläge nicht einzurechnen sind. Diese Meinung stütze er teils auf Gründe allgemeiner Natur, teils auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Wenn man im Allgemeinen die Frage stellt, welche Basis sich für den Gesetzgeber empfiehlt, so erscheine es gewiss nicht ratsam, von Jahr zu Jahr variable Zuschläge zur Grundlage politischer Rechte zu nehmen. Hieraus ergebe sich von vorneherein die Vermutung, der Gesetzgeber habe bei Erlassung des Gesetzes an die Zuschläge nicht gedacht. Was speziell unsere österreichische Gesetzgebung betrifft, so müsse angenommen werden, dass man bei Verfassung der Wahlordnungen die Absicht hatte, eine so viel als möglich einheitliche Gesetzgebung zu schaffen. Wäre man entgegengesetzter Ansicht, so müsste man besondere Gründe dafür geltend machen können. In den Landtagswahlordnungen finde sich allerdings nur eine || || [] [Be]stimmung, welche [] die Zuschläge nicht [] sind. [] sagt nun: exceptio [firmat] regulam. Es müsste aber [] gezeigt werden, dass die [vor]erwähnte Bestimmung die Ausnahme, und die entgegengesetzte die Regel sei und dass die Regierung Gründe hatte, in diesem Sinne vorzugehen. Dies liege aber in keiner Weise vor. Vielmehr wisse man, warum bloß beim Großgrundbesitz von der Nichteinrechnung der Zuschläge die Rede war. Wenn nun eine Spezialfrage in einem Gesetze lediglich einmal zur Sprache kommt, so könne man nicht sagen, dass damit eine Ausnahme konstatiert ist. Man müsse im Gegenteil annehmen, dass die Spezialentscheidung den Grundgedanken des Gesetzes darlegt. Er glaube daher, dass wo nicht gesetzliche Bestimmungen ganz klar das Gegenteil festsetzen, unter der Steuer nur die Steuerbasis gemeint sei. Im Übrigen stimme er dem Antrage des Ministers || || des Innern bei.

Minister Dr. Unger schließt sich gleichfalls dem Schlussantrag des Ministers des Innern an, pflichtet aber andererseits der Ansicht des Justizministers bei, zumal dieselbe zur Beruhigung seines Gewissens gehört, um dem Schlussantrag des Ministers des Innern beitreten zu können. Er würde, falls er, sei es als Mitglied der Regierung, oder etwa als Mitglied des Reichsgerichts in die Lage käme, in einzelnen Fällen Judikatur zu üben, sich niemals für die Einrechnung der Zuschläge aussprechen. Den Satz „exceptio firmat regulam“ müsse auch er als einen sehr schwankenden Auslegungsmodus bezeichnen.

Der Ackerbauminister stimmt prinzipiell vollkommen den Vorvotanten bei. Wenn er noch einiges beifügt, so geschehe es, weil es sich um das Land Mähren handelt, dessen tatsächliche || || [Verhältnisse ihm] ziemlich genau [bekannt sind] und weil er ein [Moment, welches] der Minister des [Innern] selbst akzeptiert hat, be[sonders] hervorheben muss, nämlich die Gewohnheit, die sich dies[falls] in Mähren ausgebildet hat. Es mag richtig sein, dass in einem oder dem anderen Ort, vielleicht sogar Bezirk, die Zurechnung der Zuschläge bereits vor Erlassung der Verordnung stattgefunden hat. Im überwiegend größten Teil des Landes war dies gewiss nicht der Fall. Das aber werden die stenografischen Protokolle bestätigen, dass wenn in einzelnen Fällen Stimmen abgegeben wurden, wo sich zeigte, dass die Zurechnung stattgefunden hat, diese Stimmen durch wiederholte Beschlüsse des Landtages als ungiltig abgegeben, abgerechnet wurden. Dies ist eine Praxis, welche der Landtag unbestritten bis zu der Ministerialverordnung vom Jahre 1871 ausgeübt hat. Er glaubt, dass eine zehnjährige durch || || wiederholte Landtagsbeschlüsse anerkannte und aufrecht erhaltene Übung bei der Beurteilung von Wahlvorgängen von außerordentlicher Wichtigkeit ist. Auch aus seiner eigenen Praxis habe er die Erfahrung, dass Entscheidungen, die sich auf die bisherige Übung stützten, vom Ministerium aufrechterhalten worden sind. Weiter müsse er hervorheben, dass die Interpretation desjenigen, was man unter den „direkten Steuern“ zu verstehen habe, nicht bloß vom Landtag im eigenen Wirkungskreis ausgeübt worden ist, sondern dadurch wiederholt die Ah. Sanktion der Krone erlangte, dass seit zehn Jahren alle Landesbudgets und alle Bewilligungen von Umlagen über 25%, welche der Ah. Sanktion bedürfen, immer mit Zugrundelegung der Steuern ohne Zuschlag angesucht und erteilt worden sind, obwohl der Tenor des Gesetzes || || [] Auch habe [] Landesausschuss [sich gegen die] Zumutung, den [Begriff] „direkte Steuern“ nunmehr auch auf die Zuschläge auszudehnen, aus diesen prinzipiellen Gründen entschieden [ver]wahrt. Er könne daher dem Schlussantrag des Ministers des Innern und der weiteren Begründung des Justizministers und des Ministers Dr. Unger nur vollkommen beistimmen.

Der Ministerpräsident konstatiert die einhellige Annahme des vom Minister des Innern gestellten Antrags.25

IX. Beschluss des dalmatinischen Landtages, womit der Gemeinde Makarska die Einhebung einer Taxe für die Ausfuhr von Olivenöl bewilligt wird

IX. ℹ️ Dem Minister des Innern liegt ein Beschluss des dalmatinischen Landtages vom 21. September 1871 vor, womit die Gemeindevertretung in Makarska ermächtigt wird, von dem aus dem dortigen Hafen und aus den übrigen Ortschaften der gleichnamigen || || Gemeinde nach dem Ausland zur See auszuführenden Olivenöl eine Taxe von 10 kr. per Zentner einzuheben.

Der Minister des Innern beabsichtigt dem Antrag des Statthalters und der Finanzlandesdirektion gemäß aus nationalökonomischen und gesetzlichen Gründen auf die Nichtsanktionierung dieses Beschlusses au. einzuraten, da durch die projektierte neue Auflage nicht nur die Konsumtion an Ort und Stelle, sondern auch die Produktion und der Handel getroffen, und das Olivenöl im Lande verteuert würde, und weil die Einführung einer Ausfuhrtaxe dem zwischen Österreich und Italien im Jahre 1867 abgeschlossenen Handelsvertrage26 widerspricht.

Die Konferenz stimmt diesem Antrage bei.27

X. Landesgesetz für Tirol, betreffend die Verlängerung der Frist für Hypothekenerneuerungen

X. ℹ️ Der Justizminister wird || || [] [den vom] Tiroler [Landtag] beschlossenen Gesetz[entwurf], betreffend die Ver[längerung] der Frist für Hypothekarerneuerungen [in] Tirol, Sr. Majestät mit dem Antrage auf die Erteilung der Ah. Sanktion au. vorzulegen.28

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 15. Dezember 1871. Franz Joseph.