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Nr. 246 Ministerrat, Wien, 2. August 1869 – Protokoll I - (PDF)

RS. und bA.; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kab. Kanzlei, Protokoll 1869.

P. Artus; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe, BdE. fehlt), Plener 6. 8., Potocki 6. 8., Giskra 6. 8., Herbst; abw. Hasner, Brestel, Berger.

KZ. 2575 – MRZ. 86

|| || Protokoll I des zu Wien am 2. August 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Erlass an die Länderstellen in Betreff der geistlichen Korrektionsanstalten - (PDF)

I. ℹ️ Der Minister des Innern teilt der Konferenz mit, dass er in Vertretung des Ministers für Kultus und Unterricht unterm [] Juli l. J. einen [] Statthaltereileiter [] gerichtet habe [] || || der Vorgänge im Krakauer Konvente der Karmeliterinnen die daraus für die Regierung sich ergebende Notwendigkeit betont werde, in ernste Erwägung zu ziehen, was bezüglich dieses Konventes zunächst einzuleiten sei1.

In dieser Richtung wird in diesem in der „Presse“ gestern veröffentlichten Erlasse die Frage der ferneren Belassung der diesem Konvente bisher aus Staatsmitteln gewährten Subvention jährlicher 1800 fr. berührt, und wird der Statthaltereileiter aufgefordert, sich zu äußern, ob gegen die Einstellung dieser Subvention Gründe geltend gemacht werden können, weil bei dem Abgange solcher die Regierung sich zur sogleichen Einstellung dieser Subvention sich verpflichtet sehen muss2. Weiters wird gesagt, dass [] die Frage in [] müsse, [] ge|| || deihlichen Wirksamkeit nicht gehofft werden kann, im öffentlichen Interesse gestattet sei. Der Statthaltereileiter wird daher aufgefordert, Bischof Galecki zur Äußerung darüber zu veranlassen, ob der Fortbestand des Karmeliterinnenkonventes in Krakau auch nur im kirchlichen Interesse als wünschenswert angesehen werden kann, welche Äußerung Ritter v. Possinger mit seinem eigenen Gutachten vorzulegen haben wird. Der Minister des Innern bemerkt, dass dieser Erlass das Resultat eingehender Beratungen, welche er mit Sektionschef Glaser und Bischof Kutschker gepflogen habe, sei, und dass der Entwurf desselben vom Bischof Kutschker selbst herrühre und von ihm (Minister des Innern) eher gemildert als geschärft worden sei.

Mit den durch diesen Erlass angebahnten Verfügungen seien aber nach seiner Ansicht die Maßnahmen keines|| || wegs erschöpft, zu welchen sich die Regierung angesichts der Vorfälle im Krakauer Karmeliterinnenkloster aufgefordert finden müsse. Namentlich handle es sich darum sicherzustellen, ob nicht mehrere solche Fälle gesetzwidriger Sequestration geistlicher Personen vorkommen, wie es den Anschein habe, da in Kuttenberg und rücksichtlich des Elisabethinerinnen-Konventes in Prag neuester Zeit Anzeigen gemacht worden seien, welche bei dem Vorhandensein von Zeugen von den Gerichten für grundhältig genug erkannt wurden, um zu Haussuchungen zu schreiten, deren Ergebnis übrigens bisher nicht bekannt sei. Bei dem eventuellen Vorkommen solcher Fälle aber erscheine es unbedingt notwendig, Vorsorge zu treffen, [] auf Anordnungen [] || || der Haft nicht freiwillig unterwerfen. Für Fälle der letzteren Art aber sei es für die Regierung in Wahrung des staatlichen Oberaufsichtsrechtes geboten, sich die Überzeugung zu verschaffen, dass die (freiwillige) Haft in einer den Rücksichten der Menschlichkeit und Gesundheitspflege entsprechenden Weise zum Vollzuge gelange. In der ersteren Beziehung hatte Minister Ritter v. Hasner im Einvernehmen mit dem Justizminister bereits unterm 7. Juni l. J. den aus der Anlage ersichtlichena, im Verordnungsblatte des Ministeriums für Kultus und Unterricht publizierten Erlass an sämtliche Länderstellen gerichtet, worin erklärt wurde, dass die von den Bischöfen in Anwendung ihrer Disziplinargewalt über unterstehende Glieder des Klerikalstandes verfügte Verweisung einzelner Priester in eine geistliche Korrektionsanstalt mit dem zum Schutze || || der persönlichen Freiheit erlassenen Gesetze vom 27. Oktober 18623 nur insoweit vereinbar sei, als damit der nicht erzwungene Aufenthalt eines Priesters in einer solchen Anstalt und die Beaufsichtigung desselben während dieses Aufenthaltes angeordnet werde, woraus folge, dass eine solche bischöfliche Anordnung nur insoferne und insolange wirksam sein könne, als der durch dieselbe betroffene Priester sich derselben freiwillig füge4.

Daran anknüpfend gedenke nun der Minister des Innern den abschriftlich anruhenden Erlassb an die Länderchefs zu richten, welcher im Einvernehmen mit Bischof Kutschker entworfen worden und welchen er noch dem Minister Ritter v. Hasner mitteilen wolle, da es sich um eine wichtige Sache handle, in welcher der stellvertretende Minister ohne [] des Ressortministers [] könne5.

|| || In dem Erlasse werde angeordnet:

1. dass sämtliche augenblicklich in einer geistlichen Korrektionsanstalt detinierten Mitglieder des Säkularklerus von dem erwähnten Erlasse vom 7. Juni ohne Verzug mit dem Beisatze zu verständigen seien, dass es ihnen hiernach freistehe, den ihnen angewiesenen Aufenthaltsort ohne weiters zu verlassen. Diese Verständigung hätte im Falle, als die Bischöfe hiegegen irgendwelchen Anstand erheben sollten, durch die Bezirkshauptmänner zu geschehen und sei über dieselbe Nachweis zu liefern.

2. werde aus Anlass der Krakauer Vorfälle erklärt, dass die obige Weisung vom 7. Juni d. J. auch auf sämtliche Regularen beiderlei Geschlechtes Anwendung finde, wovon sämtliche Regularen in gleichem Sinne und auf dem gleichen Wege wie die Korrigenden des Säkularstandes zu verständigen seien.

|| || 3. werde die Vorlage von Verzeichnissen der in freiwilliger Haft tatsächlich befindlichen Personen des Weltpriester- und des Ordensstandes nebst nähern Daten über die Dauer der Haft, die Haftlokalitäten und die Verpflegung angeordnet.

Der Minister des Innern erbitte sich die Zustimmung des Ministerrates zu diesem Erlasse, mit welchem angesichts der berechtigten Erregung der öffentlichen Meinung aus Anlass der Vorfälle in Krakau nicht länger gezögert werden sollt, zumal er ohnehin bis zur Rückkehr des Justizministers damit zugewartet habe, was ihm wegen der persönlichen Zustimmung des Justizministers notwendig schien[.]

Der Ackerbauminister besorgt, dass, wenn es den Bischöfen nicht mehr gestattet sein sollte, Geistliche zur Rekollektion in Korrektionsanstalten zu verhalten, die Konsequenz die sein werde, dass seitens der Bischöfe [] Konterventionsfällen [] sofort zur Suspendierung [] || || Priester würde geschritten werden müssen. Dies aber werde Zustände zur Folge haben, wie sie in Frankreich bestehen, wo es suspendierte Geistliche in den unwürdigsten Erwerbsverhältnissen oder gar als Bettler in großer Anzahl gebe. Eine ganze Klasse solcher Proletarier hier zu schaffen, schiene ihm nicht unbedenklich.

Der Minister des Innern bemerkt, dass, insoweit es den Säkularklerus betreffe, mit dem beabsichtigten Erlasse gar nichts Neues angeordnet werde, da schon der Erlass vom 7. Juni d. J. ausgesprochen habe, dass kein Säkulargeistlicher wider seinen Willen in einem geistlichen Korrektionshause zurückgehalten werden könne. Übrigens sei die Besorgnis wegen des Proletariates suspendierter Weltgeistlicher insoferne nicht gegründet, als die überwiegende Mehrzahl derselben auf Kosten des Religionsfonds erhalten werde und als ihnen der || || direktmäßige Bezug von 200 fl. jährlich belassen werden könnte. Aber selbst angenommen, dass dies nicht der Fall wäre, so wäre diese Besorgnis kein ausreichender Grund, um einen den Gesetzen geradezu zuwiderlaufenden Vorgang länger zu dulden. Dieser offenbare Widerspruch mit den Gesetzen motiviere auch die Ausdehnung des Erlasses vom 7. Juni d. J. auf die Regularen, und glaube er nicht, dass in Folge dessen zu besorgen wäre, dass sich die Klöster leeren würden.

Der Ministerpräsident meint ebenfalls, dass, insoferne es sich um die vom Ackerbauminister angedeuteten Konsequenzen handle, diese schon durch den Erlass vom 7. Juni geschaffen seien. Der jetzt beabsichtigte Erlass beziele nichts Neues. Etwas aber müsse auf Seite der Regierung geschehen [] durch die Krakauer [] Wirkung [] || || auf die Stimmung bedingte Notwendigkeit.

Der Justizminister bemerkt, das Wesentlichste des intendierten neuen Erlasses sei, dass der Erlass vom 7. Juni den Beteiligten bekannt gemacht werde, was bisher gewiss nicht geschehen sei, und zwar durch die Bezirkshauptmänner, wenn sich die Bischöfe dessen weigern sollten, worauf man gefasst sein müsse. Übrigens meine er, dass damit die Sache noch keineswegs zum Abschlusse gebracht sein und dass man kaum umgehen können werde, die Frage cdes staatlichen Aufsichtsrechtes über die Klösterc in Erwägung zu ziehen. Das Bedenklichste sei, dass sich auf Seite der Kongregationen, wie aus der Vernehmung der Oberin Wenzyk und einer Vorgängerin derselben hervorgehe, auf Weisungen des Ordensgenerals in Rom berufen werde6. Es frage sich nun, ob eine solche Abhängigkeit der Klöster von einer auswärtigen Gewalt bestehen könne, [welche] zu Verbrechen verpflichten, als welche sich Vorgänge, wie jene in Krakau qualifizieren, und ob unter solchen Verhältnissen eine Ordensgesellschaft überhaupt möglich sei.

Der Ackerbauminister meint, dass, da die meisten Orden ihre Generale in Rom haben, dann eben die ganze Ordnung der Orden umgestoßen werden müsste, was mit der der Kirche grundgesetzlich gewährleisteten selbständigen Regelung ihrer inneren Angelegenheiten nicht im Einklange zu stehen scheine.

Der Justizminister entgegnete, dass, abgesehen davon, dass es diskutabel sei, ob das zu den inneren Angelegenheiten der Kirche gehöre, die Frage die sei, ob dies [eigentlich] möglich. [] sei die Kirche [] die || || Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten den Staatsgesetzen unterwerfen. Er glaube, dass mit Rücksicht hierauf das Vereinsgesetz notwendig einer Ergänzung und zwar dahin bedürfe, dass die für Religionsgenossenschaften bestehenden besonderen Gesetze und Vorschriften, mit Rücksicht auf welche dieselben nach § 3 lit. a vom Vereinsgesetze ausgenommen wurden7, einer Revision in der Richtung der Wahrung des staatlichen Aufsichtsrechtes unterzogen werden. Der Staat könne sich des Aufsichtsrechtes über die Ordensgesellschaften unmöglich entschlagen. Die Aufregung über die Vorgänge in Krakau sei sehr groß und berühre auch sonst sehr gemäßigte Kreise. Es sei notwendig, in Bezug auf diese wichtigen und schwierigen Fragen sich selbst rechtzeitig klar zu werden und nicht erst die Anregung derselben von außenher abzuwarten, || || die sicher nicht ausbleiben werde. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch den Staat werde übrigens, wie er glaube, auch den Bischöfen genehm sein, indem der Fall in Krakau, von welchem Bischof Galecki nichts gewusst habe, die Unzulänglichkeit des bischöflichen Aufsichtsrechtes dartue.

Der Ackerbauminister bemerkt, dass dieser Fall nicht sowohl gegen das bischöfliche Aufsichtsrecht überhaupt, als gegen die Art der Handhabung desselben seitens des Bischofes Galecki zu beweisen scheine, welcher das Kloster in sechs Jahren nur zwei Mal besucht habe. Er glaubt übrigens aufmerksam machen zu sollen, dass die Konsequenzen des vom Justizminister angedeuteten Standpunktes notwendig zu einem Eingreifen in das Bestimmungsrecht der Kirche, aber auch in das Bestimmungsrecht [] führen müsse. [] || || seien, die Vereinigung zu bestimmten religiösen Zwecken nicht verwehrt werden könnte.

Der Justizminister erwidert, dass eben in dieser Beziehung das staatliche Aufsichtsrecht Platz zu greifen habe.

Der Handelsminister hat sachlich gegen den Erlass nichts einzuwenden; es sei begreiflich, dass die Regierung zu derlei missbräuchlichen Akten der Disziplinargewalt der geistlichen Oberen ihren Arm nicht leihen könne. Dies soll aber dem Klerus ohnehin bekannt sein, der Erlass scheine ihm also zunächst keinen konkreten Zweck zu haben. Abgesehen davon sage es ihm überhaupt weniger zu, wenn die Regierung mit ihren Maßregeln der Zeitungspresse folge, wie es in dem vorliegenden Falle den Anschein haben würde. Jedenfalls wäre es seines Erachtens besser gewesen, wenn der Erlass gleich nach || || Bekanntwerden der Krakauer Vorfälle hinausgegeben worden wäre.

Der Justizminister macht aufmerksam, dass der Erlass vom 7. Juni 1869, von welchem der jetzt beabsichtigte eben nur eine Konsequenz sei, schon viel früher aus dem speziellen Anlasse, dass das Konsistorium in Tarnow die Assistenzleistung der politischen Behörden zur Einlieferung eines Priester in die geistliche Korrektionsanstalt in Anspruch genommen habe, ohne irgendeinen Anstoß von Seiten der Presse, ja ohne dass davon auch nachträglich viel verlautet hätte, zu Stande gekommen sei. Der Justizminister teilt anknüpfend daran der Konferenz die Erwägungen mit, welche von seiner Seite als maßgebend erkannt worden seien, es als mit dem Bestande der Staatsgrundgesetze und speziell [] Gesetze zum Schutze [] Freiheit für [] || || unvereinbar zu erklären, dass die Disziplinargewalt der Bischöfe sich gegenwärtig auf die Verhängung von Strafen erstrecken könne, welche die Entziehung der persönlichen Freiheit involvieren.

Der Ministerpräsident kommt den Bemerkungen des Handelsministers gegenüber darauf zurück, dass der Hauptzweck des jetzt beabsichtigten Erlasses darin bestehe, sich zu versichern, dass die Beteiligten, und zwar sowohl die betreffenden Mitglieder des Säkularklerus als die in dieser Beziehung noch größerer Garantien bedürftigen Regularen von dem Erlasse vom 7. Juni verständiget werden für den Fall, als sich die Bischöfe hiezu nicht bereitfinden lassen sollten. Er glaube übrigens nicht, dass man in dieser Richtung bei den Ordinariaten einem großen Widerstande begegnen werde, die Mitwirkung des Bischofs Kutschker || || bei der Verordnung sei ein bedeutsames Symptom hiefür, auch würde eine größere Einflussnahme auf die Klöster den Bischöfen sicher nicht unwillkommen sein. Dies vor Augen würde er meinen, dass ein vorläufiges vertrauliches Benehmen über den Erlass mit Kardinal Ritter v. Rauscher die Sache wesentlich fördern würde. Es sollte der Versuch gemacht werden, durch einen solchen Akt der Courtoisie für die dem Episkopate angesonnene Mitwirkung den Weg zu ebnen. Jedenfalls würde die Stellung der Regierung eine bessere, wenn nicht gleich von vorne herein die Renitenz der Bischöfe vorausgesetzt würde.

Der Minister des Innern hat nichts gegen eine solche Rücksprache mit dem Kardinal, [] es sich dabei lediglich [] || || handle und insoferne die feststehenden Prinzipien des Erlasses in keiner Weise in Frage kommen. Nachdem im Laufe der weiteren Diskussion der Minister des Innern noch bemerkt hatte, dass es ihm wünschenswert scheine, dass nicht nur alle gegenwärtigen, sondern auch alle künftig eintretenden Ordensmitglieder von dem Erlasse verständiget werden, wurde allgemein anerkannt, dass sich dies als eine einfache Konsequenz darstelle und in den Entwurf an geeigneter Stelle eingefügt werden könne. Die Konferenz erklärt sich sohin mit dem vorgelegten Entwurfe und damit einverstanden, dass zuvor derselbe noch dem Minister Ritter v. Hasner mitgeteilt und dass Kardinal v. Rauscher durch den Minister des Innern diesfalls begrüßt werde, welcher sich bereit erklärt, mit dem Kardinal unaufgehalten sich in Ver|| || bindung zu setzen8.

II. Vorgang des Fürstbischofes von Brixen in Bezug auf die Nichtausfolgung eines Protokolles aus den geistlichen Ehegerichtsakten betreffend eine Ehescheidungsangelegenheit - (PDF)

II. ℹ️ Der Justizminister teilt der Konferenz den abschriftlich anruhenden Bericht des Oberlandesgerichtspräsidiums in Innsbruck mit, betreffend das Vorgehen des Bischofes von Brixen aus Anlass der Inanspruchnahme von Behelfen in einem Ehescheidungsprozessed,9. Der Prozess war früher bei dem geistlichen Ehegerichte anhängig gewesen und überging an die Zivilgerichte10.

Über Ansuchen der Klägerin Susanna Sohm, welche auf Ehescheidung wegen Ehebruch klagbar wurde, trug das Kreisgericht in Feldkirch dem Fürstbischofe in Brixen die Herausgabe eines bei den Brixener Ehegerichtsakten erliegenden, von dem nunmehr verstorbenen Stadtpfarrer aufgenommenen Protokolles unter Androhung von 1.000 fr. auf11. || || Über den Rekurs des Bischofes wurde diese Verfügung vom Oberlandesgerichte in Innsbruck aufgehoben, im weiteren Instanzenzuge aber vom Obersten Gerichtshofe aufrechterhalten. Infolgedessen zur Herausgabe dieses Protokolls durch eine Kommission des Bezirksgerichtes Brixen aufgefordert, erklärte der Bischof, das Protokoll vernichtet zu haben12. Dieser Vorgang sei unerhört und zeige, wie weit von Seite einzelner Mitglieder des Episkopates in der Renitenz gegen die Staatsgesetze gegangen werde. Der Fall sei umso flagranter, als das Protokoll, welches von dem verstorbenen Stadtpfarrer aufgenommen worden, das Geständnis des Ehebruches seitens des Gatten enthalten habe. Dieser sei seither nach Amerika gegangen, auf welche Eventualität die Klägerin schon in ihrem ursprünglichen Ansuchen || || hingewiesen habe, und sei dieselbe nun bezüglich ihrer Rechte durch den Vorgang des Bischofes in empfindlichster Weise beeinträchtiget. Das Kreisgericht Feldkirch hat die 1.000 fr. als ver[] erklärt und den Vorgang des Bischofs, insoferne darin eine strafbare Handlung (entweder Missbrauch der Amtsgewalt oder Betrug) erblickt werden sollte, dem kompetenten Bezirksgerichte in Brixen mitgeteilt13. Der Justizminister glaubte der Konferenz die Kenntnis dieses Falles nicht vorenthalten zu sollen, welcher die Tendenzen eines Teiles des Episkopates, in welchem namentlich der Fürstbischof von Brixen sich durch die hartnäckigste Renitenz in jeder Richtung hervortue, in markantester Weise kennzeichnet14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 12. August 1869. [Franz Joseph].