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Nr. 240 Ministerrat, Wien, 5. Juli 1869 - (PDF)

RS. und bA.; P. Hueber; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 5. 7.), Plener, Hasner 13. 7., Potocki 19. 7., Brestel; abw. Giskra, Herbst, Berger.

KZ. 1934 – MRZ. 79

|| || Protokoll des zu Wien am 5. Juli 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Schreiben des Kardinals Rauscher aus Anlass der Untersuchung gegen den Bischof Rudigier in Linz - (PDF)

I. ℹ️ Der Ministerpräsident setzte die Konferenz von dem Inhalte des beiliegenden Schreibens Kardinal Fürsterzbischofes Rauscher aus Anlass der Einleitung der Untersuchung gegen den Linzer || || Bischof wegen des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhea mit dem Beifügen in Kenntnis, dass dieses Schreiben, in welchem sich der Kardinal in eine Prüfung des bekannten Hirtenbriefes des Bischofes Rudigier einlässt, sich zu einer schriftlichen Beantwortung nicht eignet, da die Angelegenheit dem Gerichte übergeben wurde und dem Geschworenengerichte es zustehen wird, zu urteilen, ob der Tatbestand des imputierten Verbrechens vorhanden sei oder nicht1.

Wenn aber auch diese Zuschrift sonach nur bei den Akten und zwar hier bei dem Ministerratsprotokolle zu reponieren wäre, so beabsichtige er doch, weil er die Aufrechthaltung des freundlichen Verkehres mit dem Kardinal Rauscher für notwendig halte, dem letzteren gelegenheitlich eines ihm zu machenden Besuches zu bemerken, dass er nicht in der Lage gewesen sei, über die erwähnte Zuschrift etwas zu verfügen, und weiters ihm privative zu raten, || || in seinem eigenen Interesse keine Veranlassung zu nehmen, diese Zuschrift zu veröffentlichen, wenigstens insolange nicht, bis der Spruch des Gerichtes erfolgt sein wird, weil eine solche frühere Verlautbarung voraussichtlich den der Absicht des Kardinals entgegengesetzten Eindruck hervorrufen würde.

Die Konferenz war hiemit einverstanden2.

II. Regierungsvorlage für die Landtage in Betreff der gewerblichen Fortbildungsschulen - (PDF)

II. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht bemerkte, dass im vorigen Jahre ein Gesetzentwurf über gewerbliche Fortbildungsschulen in Verhandlung genommen, sohin als Regierungsvorlage im niederösterreichischen Landtage eingebracht und dem vom Landtage beschlossenen Landesgesetze die Ah. Sanktion erteilt wurde3. Infolge einer an die Statthalter und Landespräsidenten ergangenen Aufforderung zur Äußerung, ob []hung ähnlicher Gesetzentwürfe [] übrigen Ländern dem || || Wunsche der gewerblichen Bevölkerung entsprochen würde und unter welchen Modalitäten auf das Zustandekommen eines solchen Gesetzes gezählt werden könnte4, dürften, wie dies seitens des Salzburger Landespräsidenten schon geschehen ist5, von den Länderchefs Anträge wegen Einbringung solcher Regierungsvorlagen an die Landtage eingebracht werden.

Er erbitte sich demnach die Zustimmung des Ministerrates für diese Fälle, wenn nicht wesentliche Modifikationen des für Niederösterreich6 bereits Ah. genehmigten bezüglichen Gesetzes beantragt würden, ohne weiteren Vortrag im Ministerrate unmittelbar die Ah. Ermächtigung zur Einbringung solcher Regierungsvorlagen au. ansuchen zu dürfen.

Die Konferenz war hiemit einverstanden7.

III. Gesuch wegen Erweiterung des Piaristenuntergymnasiums in Reichenau (Böhmen) in ein Obergymnasium - (PDF)

III. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht bemerkte, dass ein Gesuch um Erweiterung des Piaristenuntergymnasiums in Reichenau im nördlichen Böhmen || || in ein Obergymnasium, wozu die erforderlichen Mittel größtenteils vorhanden sind und teilweise von der Gemeinde hergegeben werden wollen, vorliege und dass es sich hiebei um einen Zuschuss des Staates handelt.

Was die Bestellung der Lehrer anbelangt, so erklärt der Provinzial des Piaristenordens, dass er die erforderlichen Lehrer auch für das Obergymnasium bestellen wolle und dass er, wenn er anfänglich mit seinen Kräften nicht ausreichen sollte, für die Bestellung geeigneter weltlicher Lehrer sorgen werde, bis er die Stelle mit eigenen Ordenslehrern besetzen könne8. Der Unterrichtsminister war der Ansicht, dass bei Erledigung des vorliegenden Gesuches die §§ 3 und 6 des Schulgesetzes vom 25. Mai 1868 in Frage kämen9.

Die Vorschrift des § 3, „wornach die vom Staate, von einem Lande oder von Gemeinden ganz oder teilweise gegründeten und erhaltenen Schulen allen Staatsbürger ohne Unterschied des Glaubens|| || bekenntnisses zugänglich sind“, dürfte der Genehmigung des vorliegenden Gesuches nicht im Wege stehen, weil auf diesem Gymnasium Protestanten und Juden die Aufnahme wohl nicht verweigert werden wird.

Mit Rücksicht auf § 6 aber, „wornach die Lehrämter an den im § 3 bezeichneten Schulen für alle Staatsbürger, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben, gleichmäßig zugänglich sind“, frage es sich, ob die Staatsverwaltung einen Beitrag zu einem Gymnasium leisten könne, das doch gewiss ein konfessionelles ist.

Würde aber die Bewilligung versagt werden, wäre es mit Rücksicht auf das praktische Bedürfnis zu bedauern. Die Bewilligung ließe sich allerdings in dem Anbetrachte rechtfertigen, weil gesetzlich nichts entgegensteht, dass das Piaristenkollegium einen Evangelischen zum Lehrer an diesem Gymnasium bestellt. Aus diesem Gesichtspunkte wäre es daher kein Hindernis, dass || || die Staatsverwaltung etwas beiträgt, obwohl es sich um ein Piaristengymnasium handelt. Unverkennbar handle es sich dabei um eine heikle Frage, und man dürfte zur Gründung dieses Obergymnasiums die Genehmigung nicht erteilen, wenn hiedurch ein Gesetz als verletzt angesehen werden müsste. Da dies nun nach der obigen Anschauung nicht der Fall wäre, da weiters die Errichtung dieses Obergymnasiums ein sehnsüchtiger Wunsch der Gemeinde ist, die die erforderlichen Geldmittel hiefür bereits seit dem Jahre 1851 angesammelt hat, und da endlich auch der Statthaltereileiter die Gewährung des Gesuches wärmstens befürwortet, glaube er, wenn auch mit einigem Zagen, den Antrag auf Genehmigung stellen zu sollen.

Dem Finanzminister schien es mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 6 des Schulgesetzes bedenklich, diese Genehmigung auszusprechen, und er glaubte, um das Zustandekommen dieses Obergymnasiums nicht zu hindern, als || || Auskunftsmittel in Vorschlag bringen zu sollen, dass die betreffende Staatsdotation im Präliminare pro 1870 eingestellt werde, wo dann durch die Genehmigung des Voranschlages seitens der gesetzlichen Faktoren implicite die jetzt fragliche Bewilligung ausgesprochen wäre, was keinem Anstande unterläge, da es sich hiebei nicht um ein Verfassungsgesetz handelt.

Der Ministerpräsident hielt die vom Vorvotanten vorgeschlagene Form für sicherer, er meinte jedoch, dass jedenfalls die Voraussetzung ausgesprochen werden müsste, dass im Gründungsstatute nicht etwa ausgesprochen werde, dass nur Katholiken als Lehrer auf diesem Gymnasium bestellt werden dürfen.

Der Handelsminister stimmte der Ansicht des Ministerpräsidenten bei und glaubte, dass als Echappatoire der Ausdruck gebraucht werden könnte: „vorausgesetzt, dass die allgemeinem Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868 aufrecht erhalten werden.“

|| || In dieser Form erklärte sich auch der Finanzminister mit dem Antrage auf Genehmigung einverstanden, welcher hierauf solchergestalt einhellig angenommen wurde10.

IV. Wegen der Vorlage an den Tiroler Landtag zur Änderung der Landesverteidigungsordnung - (PDF)

IV. ℹ️ Der Ministerpräsident bemerkte, dass sich infolge Ah. Sanktionierung des Wehrgesetzes die Notwendigkeit einer Vorlage an den Tiroler Landtag zur Änderung der Landesverteidigungsordnung ergeben habe11.

Er habe es sich zur Aufgabe gemacht, einen solchen Entwurf, welcher alle Eigentümlichkeiten Tirols beibehält, insoweit sie nicht mit dem Wehrgesetze und dem Landwehrgesetze in Widerspruche stehen, verfassen zu lassen, welcher Entwurf auch dem Kriegsministerium zur Begutachtung mitgeteilt wurde12. Er beabsichtige diesen Entwurf sohin dem Statthalter in Tirol zur vorläufigen []tung zu übersenden, und den [] im Landesverteidigungsministerium nach Innsbruck abzuordnen, || || um bei der Durchgehung des Entwurfes, zu welcher auch die Landesverteidigungsoberbehörde beizuziehen sein wird, die sachgemäßen Aufschlüsse zu erteilen und über etwaige Modifizierungsanträge sogleich eine Vereinbarung zu erzielen13. Den so vorbereiteten Gesetzentwurf werde er sohin erst im Ministerrate seinerzeit in Vortrag bringen14.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis15.

V. Uniformierungsvorschrift für die Landwehr - (PDF)

V. ℹ️ Der Ministerpräsident bemerkte weiters, dass er auch eine Uniformierungsvorschrift für die Landwehr habe ausarbeiten lassen, bei welcher als leitende Grundsätze im Auge behalten wurden, dass die Anschaffung so wohlfeil als möglich geschehen könne, dass sich die Uniform der gewöhnlichen Tracht der Landbevölkerung in jedem Lande tunlichst anschließt und dass die Erzeugung im Lande selbst vorgenommen werden soll16.

Er beabsichtige auch aus ökonomischen || || Rücksichten, nur jene Bestandteile der Uniform, die für das Exerzieren notwendig sind, vorderhand machen zu lassen, die Lieferungsunternehmer aber zu verpflichten, gewisse Vorräte zur Erzeugung der übrigen Uniformierungssorten zu halten, damit im Falle des Erfordernisses die Anfertigung unaufgehalten erfolgen könne. Nachdem nun im Abgeordnetenhause der Wunsch ausgesprochen wurde, dass bei der Landwehruniform auf die nationalen Wünsche nach Tunlichkeit Rücksicht genommen werde17, so beabsichtige er, den Entwurf der allgemeinen Uniformierungsvorschrift den einzelnen Länderchefs zur Begutachtung unter Einvernehmung der Landesausschüsse mitzuteilen, und sohin erst hierüber die Angelegenheit im Ministerrate in Vortrag zu bringen.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis18.

VI. Betreff der Bestellung der Landwehrevidenzhaltungskommandanten - (PDF)

|| || VI. ℹ️ Der Ministerpräsident bemerkte, dass es nunmehr, wo die Rekrutierung bevorsteht und mit der Organisierung der Landwehr begonnen werden muss, notwendig wird, Landwehrevidenzhaltungskommandanten, wozu Hauptleute zu ernennen sind, zu bestellen19.

Da auf jeden Ergänzungsbezirk zwei Bataillonen entfallen, wären eigentlich 80 Landwehrevidenzhaltungskommandanten zu bestellen, er werde aber Sr. Majestät vorläufig nur 41, die bei der Rekrutierung mitzuwirken haben werden, vorschlagen, und da er hiefür 40 aus der Liste der pensionierten Offiziere herausgezogen hat und nur für Triest ein aktiver Hauptmann, der sämtliche drei Landessprachen kennt, ernannt werden wird, so wird für die erste Zeit nur eine geringere Geldausgabe notwendig werden, weil aus der Dotation des Landesverteidigungsministeriums nur die Differenz zwischen der Pension und dem aktiven Gehalte dieser Offiziere darauf gezahlt zu werden braucht. Als Erfordernis bei Ernennung dieser Landwehrevidenzhaltungskommandanten || || sei zunächst im Auge behalten worden die vollkommene Qualifikation rücksichtlich frühere Verwendung als Ergänzungsoffizier, die Kenntnis der Landessprachen, die Geburt in dem betreffenden Lande, und dass dann tunlich der Betreffende im Hausregimente gedient hat. Nach Vornahme dieser Sichtung sei er nunmehr in der Lage, sich an den Finanzminister zu wenden, weil sich die Notwendigkeit eines Nachtragskredites nicht nur zur Aufzahlung der Ergänzung des Gehaltes für obige 40 Offiziere, sondern auch zur Bestreitung der Auslagen für einige im Landesverteidigungsministerium in Verwendung genommene Offiziere ergibt. Der Nachtragskredit für das heurige Jahr werde übrigens ein geringer sein.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis20.

VII. Stand der Landwehr mit Ende dieses Jahres (ca. 40.000 Mann) - (PDF)

VII. ℹ️ Der Ministerpräsident machte die || || Mitteilung, dass nach einer angestellten Berechnung heuer aus dem Reservestande circa 28.000 Mann und bei der Aushebung unmittelbar aus der Bevölkerung circa 12.000 Mann in die Landwehr übergehen werden, so dass der Stand der Landwehr mit Ende des Jahres circa 40.000 Mann betragen wird21.

Die Konferenz nahm dies zur Kenntnis.

VIII. Entscheidung der Anordnung des interkonfessionellen Gesetzes vom 25. Mai 1868 bei Wechselverhältnissen der Katholiken griechischen und lateinischen Ritus anlässlich eines Rekurses des griechisch-katholischen Ordinariates in Lemberg in einer Taufangelegenheit eines Kindes der Ehegatten Michlewski - (PDF)

VIII. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht stellte den einem Ministerialrekurse zugrunde liegenden Sachverhalt dar, auf Grund dessen er, da aus den Akten hervorgeht, dass die Ehegatten Constantin und Veronika Michlewski der katholischen Kirche lateinischen Ritus angehören, und nicht dargetan ist, dass sie gesetzlich berechtiget waren, ihr am 13. Oktober 1861 geborenes Kind der katholischen Kirche griechischen Ritus zuzuwenden, überdies aus der Tatsache der von einem Priester dieses Ritus vollzogenen Taufe allein die Zugehörigkeit des Getauften zu diesem || || Ritus nicht gefolgert werden kann, die Vorstellung des griechisch-katholischen Ordinariates der Lemberger Erzdiözese gegen die betreffende Statthaltereientscheidung, mit welcher anerkannt wurde, dass das erwähnte Kind der genannten Ehegatten gesetzlich zu der katholischen Kirche lateinischer Ritus zuständig sei, keine Folge zu geben beabsichtigt22.

Zugleich beantragte er, die von der galizischen Statthalterei prinzipiell angeregte Frage anbelangend, ob auch die Wechselverhältnisse der Katholiken des griechischen und lateinischen Ritus unter die Bestimmungen des interkonfessionellen Gesetzes vom 25. Mai 1868 fallen23, diese Frage in Ansehung dessen bejahend zu beantworten, dass durch dieses Gesetz der Standpunkt vorgezeichnet erscheint, den die Regierung in den Fällen einzunehmen hat, in denen sich die Interessen verschiedener Kultusgenossen [] in dem erwähnten Gesetze [] Angelegenheiten berühren, [] die Regierung hinsichtlich dieser || || Angelegenheiten nur das erwähnte Gesetz maßgebend sein kann.

Die Konferenz war mit diesen Anträgen einverstanden24.

IX. Wegen Beteiligung der k. k. Regierungsorgane an der feierlichen Beerdigung der sterblichen Überreste Casimir des Großen - (PDF)

IX. ℹ️ Der Ministerpräsident setzte die Konferenz von dem Inhalte der beiden Berichte des Leiters der galizischen Statthaltereib in Betreff der feierlichen Beerdigung der sterblichen Überreste Casimir des Großen mit dem Beifügen in Kenntnis, dass er unter den angedeuteten Verhältnissen sich mit den Anträgen des Ritters v. Possinger, dass die k. k. Behörden als solche an dieser Feier nicht teilnehmen können und dass die Beamten nur, wenn sie geladen sind, als Private sich dabei beteiligen können, nur einverstanden erklären könne. Insbesondere könnte auch nach seinem Dafürhalten von einem offiziellen Erscheinen des dortigen politischen Chefs, des Bezirkshauptmannes in Krakau, keine Rede sein, weil derselbe als Vertreter Sr. Majestät die offizielle Stelle bei der Feier einnehmen müsste, || || die jedoch nach dem vorliegenden Programme dem Fürsten Sapieha zugedacht ist25.

Dies hindre jedoch nicht, dass der Bezirkshauptmann und der Militärkommandant, wenn sie eingeladen werden, als Honoratioren privatim sich beteiligen, nur müssten sie sich jeder aktiven Beteiligung als Unterfertigung von Urkunden usw. enthalten, sie könnten auch nicht die Einsargung konstatieren, zumal sie auch bei der Aussargung nicht zugezogen waren.

Der Handelsminister bemerkte, die Einladung an die Chefs der Behörden werde mit Hinblick auf ihre dienstliche Eigenschaft und nicht als Gäste erfolgen. Sie dürften daher nur in Zivilkleidern und nicht in Uniform erscheinen. Selbst dann aber noch werde, da man seinen inneren Gedankenprozess, der [] Meinung nicht substituieren [] einer offiziellen [] über die Grenzen [], gegen welche dieser [] werden wird, nicht || || vollständig vermieden sein, und es könnte selbst eine derartige Beteiligung zur Erschwerung der Beziehungen mit der russischen Regierung, ja sogar zu Rekriminationen führen.

Der Ackerbauminister wollte zwar nicht in Abrede stellen, dass diese Angelegenheit wegen ihrer Entwicklung zu einem politisch nationalen Charakter für die österreichische Regierung, der an der Aufrechthaltung freundschaftlicher Beziehungen mit den Nachbarstaaten begreiflicherweise sehr gelegen sei muss, jedenfalls von Bedeutung ist. Indessen würde es nach seiner Ansicht doch nur schwer möglich sein, dass die [] der Regierung bei dieser Feier sich nicht beteiligen, da Casimir der Große [do]ch ein König war und es sich um die Leichenfeier eines Königs handelt. Glücklicherweise habe der Bischof von Krakau sich nicht bestimmen lassen, die Feier über den 8. Juli l. J. hinaus zu verschieben, die Beteiligung || || [] wird daher keine sehr große sein. Er stimme daher dem Antrage des galizischen Statthaltereileiters gleichfalls mit dem Beifügen, dass die geladenen Beamten in Zivilkleidern zu erscheinen hätten, bei.

Der Unterrichtsminister fand es insbesondere wegen der Beziehungen mit den nachbarlichen Regierungen für höchst bedenklich, wenn die österreichische Regierung Sympathien für solche Kundgebungen an den Tag legen würde. Man dürfe nicht aus dem Auge lassen, dass Casimir der Große kein Regierungsvorgänger Sr. Majestät gewesen ist, denn er war nicht König von Galizien, sondern König von Polen. Unstreitig handle es sich bei dieser Feier nur eine Demonstration in Absicht auf das Königreich Polen, und es erscheine daher sehr gefährlich, wenn [] [Regie]rung irgendwie sympathisch [] beteiligen würde. [] nicht um eine nationale [] um eine staatsrechtliche || || Demonstration handelt, die nur zu leicht als eine Provokation gegen Russland aufgefasst werden könnte, glaube er sich gegen jede Beteiligung der Regierungsorgane unbedingt aussprechen zu sollen.

Der Ministerpräsident fand keine Bedenken, wenn nur eine privative Beteiligung der Beamten in Zivilkleidern stattfindet. Er meinte auch, dass das gänzliche Wegbleiben der Regierungsorgane umso weniger angeordnet werden könnte, nachdem Se. Majestät, nachdem der hierüber befragte Reichskanzler erklärt hatte, dass eine derartige Beteiligung in diplomatischer Beziehung keinem Bedenken unterläge, den Krakauer Militärkommandanten zum Erscheinen angewiesen habe26. Um aber doch einen einheitlichen Vorgang zwischen den Zivil- und Militärbehörden zu erzielen, beabsichtige er, Se. Majestät im telegrafischen Wege zu bitten, die Instruktion an den FML. Dormus || || [] abzuändern, dass sie mit der vom Ministerrate bezüglich der Zivilbehörden zu beschließenden übereinstimme. Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung erklärten sich mit Ausnahme des Ministers Ritter v. Hasner, der gegen jede Gestattung der Beteiligung der Beamten sich aussprach, sämtliche Stimmführer mit dem Antrage des Ministerpräsidenten einverstanden. Der Handelsminister stelle übrigens aus diesem Anlasse die Notwendigkeit eines einklänglichen Waltens zwischen dem Militär und dem Zivile mit dem Beifügen dar, dass es ihm erwünscht erscheine, wenn der Reichskanzler bei solchen gelegenheitlichen Äußerungen über Gegenstände, die auch eine Rückwirkung nach innen hervorzurufen [], ein vorläufiges Einvernehmen [] mit den diesseitigen Ministerien [] würde.

Der Ministerpräsident erklärte || || sich bereit, in dieser Richtung ein Ersuchschreiben an den Reichskanzler zu richten27.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 29. Juli 1869. Franz Joseph.