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Nr. 239 Ministerrat, Wien, 2. Juli 1869 – Protokoll II - (PDF)

RS. und bA.; P. Hueber; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 2. 7.), Plener, Hasner 12. 7., Potocki 9. 7., Herbst (BdE. fehlt), Brestel; abw. Giskra, Berger.

KZ. 1933 – MRZ. 78

|| || Protokoll II des zu Wien am 2. Juli 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Auszeichnungsantrag für den Oberfinanzrat L. Bogucki - (PDF)

I. ℹ️ Der Finanzminister gab sein Vorhaben kund, für den nach 40-jähriger Dienstzeit in den Ruhestand tretenden Oberfinanzrat [der Lemberger] Finanzlandesdirektion [] Bogucki die Ag. Verleihung || || des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse au. beantragen zu wollen.

Die Konferenz war hiemit einverstanden1.

II. Anspruch des Reichsgerichtes auf Antizipativzahlung und Einkommensteuerfreiheit der den dortigen ständigen Referenten zukommenden Gebühr von 3.000 fl - (PDF)

II. ℹ️ Der Finanzminister machte die Mitteilung, dass das Reichsgericht zwei ständige Referenten gewählt habe, von denen jeder die gesetzmäßige Gebühr von 3.000 fr. zu erhalten hat, eine Ausgabe, die dermal wenigstens umso weniger ganz gerechtfertigt erscheine, als bei der Wahl der betreffenden Persönlichkeiten nicht mit Rücksicht auf Sprachverhältnisse vorgegangen wurde.

Das Reichsgericht hat aber auch die Leistung dieser „Entschädigung“ in monatlichen Antizipativraten und die Befreiung von der Einkommensteuer in Anspruch genommen2. Er beabsichtige, dem Präsidium des Reichsgerichtes zu erwidern, dass zwar die Gebühren für diese zwei ständigen Referenten für dieses Jahr angewiesen || || wurden, dasselbe jedoch zugleich aufmerksam zu machen, dass die Frage als eine offne zu betrachten sei, ob der Reichsrate für die Zukunft die Notwendigkeit zweier ständiger Referenten beim Reichsgerichte anerkennen wird. Weiters wolle er bedeuten, dass eine Antizipation, die sub titulo Entschädigung geleistet wird, nach den bestehenden Normen und der steten bisherigen Übung unzulässig sei. Endlich werde er auch die Frage der Befreiung von der Einkommensteuer unter Berufung auf die Analogie mit den Landesausschüssen, die gleichfalls auf eine bestimmte Zeitdauer gewählt sind und dennoch von ihren Gebühren die Einkommensteuer zu entrichten gehalten sind, ablehnend beantworten.

Die Konferenz erklärte sich hiemit einverstanden3.

III. Erwiderung der Note des Reichsgerichtspräsidenten bezüglich der Systemisierung des Konzeptskanzlei- und Dienerpersonales desselben und über deren Ernennung - (PDF)

III. ℹ️ Der Ministerpräsident las das Konzept der Erwiderung der Note des || || Reichsgerichtspräsidenten über die Systemisierung des Konzepts-, Kanzlei- und Dienerpersonales desselben und über die Ernennungen mit dem Beifügen ab, dass sich hiebei die vom Ministerrate letzthin hierüber gefassten Beschlüsse gegenwärtig gehalten wurden und dass auch der Justizminister nach vorläufiger Einsicht sich hiemit einverstanden erklärt, übrigens bemerkt habe, dass ihm durch die beabsichtigte Zuwendung eines höheren Charakters und Gehaltes an die am Schlusse der Rücknote angeführten Beamten und Diener der Begriff einer bloßen Zuweisung zur Dienstleistung alteriert zu werden scheine4.

Der Finanzminister teilte diese Ansicht und beantragte die Einschlagung eines gleichen Vorganges, wie derselbe bezüglich der bei der Staatsschuldenkontrollkommission zugeteilten Beamten eingehalten wurde, mit dem Beifügen, dass Charaktererhöhungen, die schon als etwas Bleibendes erscheinen, dermalen zu unterbleiben hätten, dass jedoch dem mit der Leitung || || der Hilfsämter des Reichsgerichtes zu betrauenden ehemals staatsrätlichen Offizial Schwarzenbeck und dem betreffenden Diener die denselben vom Reichsgerichte zugedachte Aufbesserung als „Zulage zu ihren Gehalten für die Dauer ihrer dermaligen Verwendung“ zugestanden werden könnte.

Die Konferenz erklärte sich hiemit einverstanden, worauf der Ministerpräsident sein Vorhaben kundgab, den Schlusssatz seiner Rücknote im obigen Sinne modifizieren lassen zu wollen5.

IV. In Betreff des Übereinkommens mit dem ungarischen Ministeriums betreffend die Bestimmung, an welche Kassen die Einkommensteuer und Taxabzüge rücksichtlich der gemeinsamen Beamten abzuführen sind - (PDF)

IV. ℹ️ Der Finanzminister bemerkte, dass er durch Ministerratsbeschluss vom 31. Juli v. J. ermächtigt worden sei, ein Übereinkommen mit dem ungarischen Finanzminister darüber zu treffen, an welche Kassen die Einkommensteuer und die Taxbezüge rücksichtlich der gemeinsamen Beamten abzuführen sind6. Demnach sei die Sache derart geregelt worden, dass die Einkommensteuer dieser Beamten || || an die Kasse, bei der das Gehalt vorgeschrieben ist, abgeführt, die Taxbezüge aber als gemeinsame Einnahme behandelt werde7.

Dubios und unausgetragen sei nur die Frage geblieben, wie sich diesfalls hinsichtlich der im Auslande angestellten gemeinsamen Beamten zu benehmen sei. Er wolle nun hierüber dem ungarischen Finanzminister proponieren, dass die diesfälligen Einkommensteuer und Taxbezüge als gemeinsame Einnahme zu verrechnen, und zwar nach denjenigen Einkommensteuergesetzen zu perzipieren seien, welche für die betreffende Länderhälfte, wo die Bezugskasse des Gehaltes liegt, maßgebend sind.

Die Konferenz war hiemit einverstanden8.

V. In Betreff der Behandlung der vor dem 1. Jänner 1868 aus Staatsmitteln hergestellten oder akquirierten, im Besitze der Militärverwaltung befindlichen Immobilien - (PDF)

V. ℹ️ Der Finanzminister referierte, dass der Reichskanzler durch Vermittlung des Ministerpräsidenten ihn angegangen habe, er möge sich nunmehr in Absicht auf die Behandlung der vor || || dem 1. Jänner 1868 aus Staatsmitteln hergestellten oder akquirierten, im Besitze der Militärverwaltung befindlichen Immobilien in Gemäßheit der in der unter Ah. Vorsitze abgehaltenen Sitzung des gemeinsamen Ministerrates in drei Punkten gefassten Beschlüsse mit dem ungarischen Finanzminister in das Einvernehmen setzena,9.

Der Finanzminister bemerkte, dass nach den unter dem Ah. Vorsitze gepflogenen Beratungen, wie er die Sache aufgefasst habe, diese drei Punkte nicht Gegenstand eines förmlichen Übereinkommens waren, sondern nur die Richtschnur abgeben sollen, wie in praxi in jedem einzelnen Falle vorzugehen sei, da speziell ja auch, was die Ausführung des zweiten Punktes betrifft, man abwarten müsse, ob die Delegationen in die Beratung diesfalls an sie gelangender Anträge eingehen werden. Es sei daher keine Veranlassung für ihn vorhanden, neuerlich mit dem ungarischen || || Finanzminister in Unterhandlung zu treten, ja er besorge, dass dies eventuell wieder zu neuen Schwierigkeiten führen dürfte. In diesem Sinne beabsichtige er die Aufforderung des Reichskanzlers zu erledigen.

Die Konferenz war hiemit einverstanden10.

VI. Regelung der Stellung des gemeinsamen Rechnungshofes - (PDF)

VI. ℹ️ Der Finanzminister bemerkte, dass der Reichsfinanzminister ihm seine Anfrage wegen Regelung der Stellung des gemeinsamen Rechnungshofes unter Mitteilung des bezüglichen Gesetzentwurfes bekannt gegeben habe11.

Mit Rücksicht auf die große Wichtigkeit des Gegenstandes und da manche der hiebei vorkommenden Fragen noch kontrovers sind, als z. B. die Erstattung der unmittelbaren Vorträge an Se. Majestät durch den Präsidenten des Rechnungshofes, Besetzungen, die Einflussnahme des Rechnungshofes auf die Rechnungsdepartements der Ministerien usw., halte er es nicht für angezeigt, schon jetzt vor || || dem nahen Zusammentritte der Delegationen darauf einzugehen, und er beantrage daher, dem Reichsfinanzminister zu antworten, dass er glaube, dass vorerst die Stellung des diesseitigen Rechnungshofes den diesseitigen Ministerien gegenüber gesetzlich neu geregelt sein müsse12, ehe diesfalls ein analoger Antrag wegen Regelung der Stellung des gemeinsamen Rechnungshofes gestellt werden könne.

Die Konferenz war hiemit einverstanden13.

VII. In Sachen der Verhandlung wegen definitiver Überlassung des Eigentumsrechtes sogenannter Pfandgüter an deren Besitzer in Tirol - (PDF)

VII. ℹ️ Der Finanzminister bemerkte, dass in Tirol sich von Zeit zu Zeit Verhandlungen wegen definitiver Überlassung des Eigentumsrechtes sogenannter Pfandgüter an deren Besitzer sich ergeben.

Solche Güter wurden Gläubigern des Staates anstatt des Zinsengenusses pfandweise in den Besitz übergeben gegen [], dass der Staat berechtigt ist, || || gegen Rückzahlung des erhaltenen Darlehens das Gut zurückzunehmen. Es frage sich daher bezüglich dieser Güter, was als der Wert der Veräußerung angesehen werden müsse, der Wert des ganzen Gutes oder bloß der Wert des Rücklösungsrechtes. Wird letzteres angenommen, so kann mit Rücksicht auf die Vollmacht des Finanzministers, Staatsgüter im Werte bis 25.000 fr. veräußern zu dürfen14, kein Anstand gegen diese Veräußerungen bestehen, würde aber der volle Gutswert ohne Rücksicht auf die darauf haftende Pfandsumme als der Wert der Veräußerung anzusehen sein, dann bedürfte es zu einer solchen Veräußerung eines Spezialgesetzes. Er glaube, dass der Vorgang in dem Sinne zu pflegen sei, dass es sich bei den fraglichen Gütern bloß um den Wert des Rücklösungsrechtes handelt.

Die Konferenz war hiemit einverstanden15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 29. Juli 1869. Franz Joseph.