Nr. 229 Ministerrat, Wien, 29. Mai 1869 - (PDF)
RS.Reinschrift und bA.; P. Artus; VS.Vorsitz Taaffe; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Taaffe 29. 5.), Plener 2. 6., Hasner 4. 6., Potocki 3. 6., Giskra 4. 6., Herbst; außerdem anw.anwesend Possinger; abw.abwesend Brestel, Berger.
- I. Frage der Ah. Sanktionierung des vom galizischen Landtage votierten Schulaufsichtsgesetzes.
- II. Detto detto des vom galizischen Landtage votierten Gesetzentwurfes in Betreff der Lehrerseminarien.
- III. Frage der Einführung der polnischen Unterrichtssprache auf den Universitäten Krakau und Lemberg.
- IV. Kundgebungen aus Schluckenau und Zwickau aus Anlass des Jahrestages der Sanktion der konfessionellen Gesetze.
- V. Maßregeln gegen die slowenischen Tabors aus Anlass der Exzesse in Josephsthal.
- VI. Vorkonzession für das Konsortium Bauer und Genossen in Brünn zur Errichtung einer Fabrik auf Aktien zur Erzeugung englischer Wollwaren.
- VII. Vorkonzession für das Unternehmen der Errichtung einer Zentralbörse (Lloyd) in Wien.
- I. Frage der Ah. Sanktionierung des vom galizischen Landtage votierten Schulaufsichtsgesetzes
- II. Detto detto des vom galizischen Landtage votierten Gesetzentwurfes in Betreff der Lehrerseminarien
- III. Frage der Einführung der polnischen Unterrichtssprache auf den Universitäten Krakau und Lemberg
- IV. Kundgebungen aus Schluckenau und Zwickau aus Anlass des Jahrestages der Sanktion der konfessionellen Gesetze
- V. Maßregeln gegen die slowenischen Tabors aus Anlass der Exzesse in Josephsthal
- VI. Vorkonzession für das Konsortium Bauer und Genossen in Brünn zur Errichtung einer Fabrik auf Aktien zur Erzeugung englischer Wollwaren
- VII. Vorkonzession für das Unternehmen der Errichtung einer Zentralbörse (Lloyd) in Wien
|| || Protokoll des zu Wien am 29. Mai 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
I. Frage der Ah. Sanktionierung des vom galizischen Landtage votierten Schulaufsichtsgesetzes - (PDF)
[I.] ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht [] der Bezirksschul[aufsicht] [] zur Sprache1.
[] Sanktionierung [] votierten [] die Schulaufsicht schon []. || || Damals habe die Geneigtheit vorgewaltet, den Gesetzentwurf gegen seinen (des Unterrichtsministers) Antrag zur Ah. Sanktion zu empfehlen, weil man darin ein Mittel zur Beruhigung der namentlich auf dem Gebiete des Unterrichtswesens stark hervorgetretenen Bewegung in der Richtung der Erweiterung der Landesautonomie zu erblicken glaubte. Seither haben Se. k. u. k. apost. Majestät die Angelegenheit neuerlich in Anregung zu bringen und Allerhöchstselbst den großen Bedenken Ausdruck zu geben geruht, welche Se. k. u. k. apost. Majestät gegen die Sanktionierung des fraglichen Gesetzentwurfes haben2. Der Minister für Kultus und Unterricht rekapituliert die von dem Statthaltereileiter Ritter v. Possinger bei Vorlage des Gesetzentwurfes gegen denselben erhobenen Einwendungen, welche er (Minister für Kultus und Unterricht) als vollkommen begründet anerkannt habe und fortan anerkenne3. Diese Einwendungen sind im wesentlichen gegen die die Bezirksschulaufsicht betreffenden Bestimmungen des Gesetzentwurfes gerichtet, welchen zufolge, prinzipiell abweichend von der Regierungsvorlage, an Stelle der Bezirksschulräte für den Umfang der bestehenden 74 politischen Bezirke Distriktsschulräte errichtet werden sollen, [deren] Amtssitze im Gesetzentwurfe [] Grenzen || || jedoch unabhängig von der administrativen Einteilung des Landes von dem Landesschulrate festzustellen wären. Von diesen Distriktsschulräten sollen die eigentliche Regierungsorgane gänzlich ausgeschlossen und soll der Vorsitz dem Delegierten des Landesschulrates, nach Umständen den Delegierten des Landesausschusses, der Geistlichkeit oder den Bezirksvertretungen übertragen werden. Dem Distriktsschulrate soll ferner auch ein vom Landesschulrate zu ernennender Visitator (in der [] Diätenklasse) nebst einem Sekretär zur Stellvertretung mit beratender Stimme beigegeben werden.
Diese Bestimmung hat der Statthaltereileiter in eingehender Motivierung weder überhaupt als zweckmäßig noch als den galizischen Verhältnissen angemessen bezeichnet, indem dieselben der Staats[] jede Ingerenz durch ihre [] das Schulwesen benehmen, andererseits aber bedeutende Mehrauslagen nach sich ziehen würden, die Zwecke also, welche die Regierung mit ihrer Vorlage [] angestrebt hatte, gerade [] würden. [] Bedenken müsse jedenfalls großes Gewicht beigelegt werden. [] im I. [Abschnitt des Gesetzent]wurfes an [] vorgenom|| || menen unwesentlichen Änderungen der Ah. Sanktionierung keineswegs im Wege stehen würden, so sei dies doch in Bezug auf die eben erwähnten abändernden Bestimmungen des zweiten Abschnittes entschieden der Fall. Mit Rücksicht hierauf und auf den Umstand, dass die Ah. Ansicht Sr. k. u. k. apost. Majestät in diesem Sinne ziemlich festzustehen scheine, wäre der Unterrichtsminister der Meinung, dass von der ursprünglich beantragten Ah. Sanktionierung abzugehen wäre. Allerdings würde es eine Schwierigkeit bilden, dass er im Falle der Nichtsanktionierung wie in den anderen betroffenen Ländern die Schulaufsicht zwischenweilig im Verordnungswege zu regeln genötigt wäre, was voraussichtlich in Galizien einen großen Sturm hervorrufen würde. Darüber aber wäre hinwegzukommen, wenn mit der Einholung der Ah. Entscheidung über die Sanktion bis zum Zusammentreten des nächsten Landtages zugewartet werden würde, wobei freilich die Inkonvenienz nicht vermieden werden könnte, dass der jetzige illegale Zustand bis dahin fortdauere.
Der Ackerbauminister möchte an den Statthaltereileiter zuvörderst || || die Frage richten, ob er in Bezug auf die Schulaufsicht die Regierungsvorlage als für Galizien lebensfähig halte, speziell in der Richtung, ob es möglich sei, in jedem politischen Bezirke die genügenden geeigneten Kräfte für den Schulrat zu finden. Er (Ackerbauminister) sei vom Gegenteile überzeugt. Wenn die Regierungsvorlage für jeden der 74 politischen Bezirke Galiziens einen Schulrat bestellt wissen wollte, so scheine ihm dies eben nur die schablonenhafte Anpassung eines allgemeinen Prinzipes auf die so wesentlich verschiedenen Verhältnisse Galiziens zu sein, und wie die Schablone schon in vielen Beziehungen die verderblichsten Folgen nach sich gezogen habe, so würde dies auch bezüglich der Schulaufsicht in Galizien der Fall sein. Er weise auf das Volksschulgesetz hin, welchem in ganz Europa entschiedenste Anerkennung [] werde4.
Dennoch sei die Frage [] berechtigt, ob dieses [Gesetz], ja ob es nach 15 Jahren [in Galiz]ien werde durchgeführt werden können. Die gleichen Verhältnisse treten [] auf die Schulaufsicht ein. [] der Gesetze vom 28. Mai5 [] Organe dafür von []tung, es [] Aus|| || wahl vorgegangen werden. Dies setze aber ein hinreichendes Material voraus, welches in Galizien sehr schwer für zwölf Schulräte, für 74 aber unbedingt nicht vorhanden sei.
Der Statthaltereileiter Ritter v. Possinger bemerkt, er habe den von dem Minister für Kultus und Unterricht erwähnten Bericht auf Grundlage der ihm von dem Regierungskommissär bei dem letzten Landtage Bartmański zugekommenen Daten erstattet. Hierauf habe die Regierungsvorlage alle Chancen gehabt, vom Landtage angenommen zu werden, und sei dieselbe nur infolge der Agitationen Czerkawskis, des Verfassers des Gegenentwurfes, und seiner Gesinnungsgenossen gefallen. Die Majorität sei nicht groß gewesen, so dass die Annahme als eine berechtigte erscheine, dass, wenn die Regierungsvorlage mit Berücksichtigung der auf Seite der Regierung annehmbaren Modifikationen wieder eingebracht werden würde, die Annahme derselben durchgesetzt werden könnte.
Die Frage betreffend, ob die Regierungsvorlage für Galizien lebensfähig sei, so erinnere ihn (den Statthaltereileiter) die Zweifel dagegen in jene Einwendungen, welche seinerzeit || || gegen die Lebensfähigkeit der Bezirksausschüsse und der Bezirksvertretungen in Galizien erhoben worden seien6. Auch damals habe eine Partei im Landtage nur zwölf Bezirksvertretungen gewünscht und auch damals sei die Nichtlebensfähigkeit einer größeren Anzahl solcher autonomer Körper als Argument gebraucht worden. Dann sei allerdings in letzter Auflösung das politische Motiv zu Grunde gelegen, größere parlamentarische Körper zu schaffen, welche vermöge ihrer Zusammensetzung und der Ausdehnung des ihnen zugewiesenen Distriktes die Eignung zu einer [] die Administration kräftiger und mit größerem Nachdruck []greifenden Aktion innegewohnt hätte. Wenn nun damals behauptet worden sei, es werde den mehreren kleineren Bezirksvertretungen sowohl an der geeigneten Individuen als an den Objekten für ihre Tätigkeit mangeln, so habe die Erfahrung das Gegenteil herausgestellt. Die Bezirksvertretungen haben sich als vollständig lebensfähig erwiesen, die Mitglieder sind überall vorhanden, und ist [] Klage über Mangel an Be[] vorgekommen, im Ge[]lte mitunter die Ge[]|| || tretungen gesetzlich nicht Gelegenes als in ihren Bereich gehörig zu betrachten. Wenn nun die Bezirksvertretungen lebensfähig seien, deren kleinste 26 Mitglieder erfordern, so werde dies mit den Bezirksschulräten umso mehr der Fall sein, da sieben bis acht Mitglieder, um welche es sich für diese handle, überall leicht würden aufgebracht werden können.
Der Statthaltereileiter habe maßgebenden Persönlichkeiten des Landtages mehrfach die Frage gestellt, warum auf die Regierungsvorlage nicht eingegangen worden sei. Man sei ihm die Antwort darauf überall schuldig geblieben. Der eigentliche Grund sei in dem Streben gelegen gewesen, den Einfluss der Regierungsorgane auf das Schulwesen gänzlich zu beseitigen, welchen man in gewissen Parteikreisen als einen verderblichen zu betrachten gewohnt sei. Hiezu war die Bildung von nur zwölf Distriktsschulräten das leichteste Mittel, da eine so große Ausdehnung des Wirkungskreises des am Sitze des Distriktsschulrates befindlichen Bezirkshauptmannes in Schulsachen durch Rücksichten der Administration von vorneherein ausgeschlossen erschien. In Beziehung auf die Lebensfähigkeit der Bezirksschulräte könne || || er volle Beruhigung geben. Ein weiterer Grund, auf der Institution der Bezirksschulräte zu beharren, sei der, dass die einzige Möglichkeit der Regierung, den unerlässlichen Einfluss auf die Schulangelegenheiten zu sichern, darin gelegen sei, dass sich die Gliederung der Schulaufsichtsorgane der politisch-administrativen Einteilung des Landes anschließe und dass der Vorstand der politischen Behörde dem Schulrate und zwar als leitendes Mitglied angehöre. Diese Einrichtung habe wegen des Entfalles eigener Lokalitäten und in sonstiger Beziehung auch große ökonomische Vorteile für sich. In Bezug auf die Frage wegen Ausführbarkeit des Volksschulgesetzes in Galizien bemerkt der Statthaltereileiter, dass, wenn man die Verfassung und die Staatsgrundgesetze in das Auge fasse, man wohl mancherlei Bestimmungen begegnen wird, über deren in jedem Lande []mäßig mögliche Durchführbarkeit zu zweifeln erlaubt sein []. Wenn man sich nun in Beziehung auf diese Gesetze mit der []ng tröste, die Entwicklung der betreffenden Länder werde [] derselben in [] Konsequenzen [] oder längerer [], so dürfte [] || || berechtigt sein, soweit es die Durchführung des Volksschulgesetzes in Galizien betreffe.
Der Minister für Kultus und Unterricht macht aufmerksam, dass, was die in Absicht auf die Durchführung des Volksschulgesetzes notwenige Rücksichtnahme auf die besonderen Verhältnisse Galiziens angehe, für dieses Land bezüglich der wichtigsten und schwierigsten Bestimmungen Ausnahmen festgestellt worden seien.
Der Justizminister meint, dass sich das Bedenken des Ackerbauministers wegen des Mangels genügenden Materiales für eine so große Zahl von Bezirksschulräten, welches ihm nicht ganz unberechtigt zu sein scheine, vielleicht durch die Aufnahme einer Bestimmung in eine neu einzubringende Vorlage beseitigen ließe, wornach durch einen Landtagsbeschluss die Zusammenlegung mehrerer politischer Bezirke in einen Schulbezirk gestattet würde, wobei jedoch die Heranziehung des Bezirkshauptmannes am Sitze der Schulaufsicht als Leiter dieser letzteren aufrecht zu erhalten wäre. Er denke hiebei daran, dass in Steiermark, wo der Landtag abweichend von der Regierungsvor[lage] für jeden [] oder Be|| || zirksvertretungs-Bezirk einen Schulrat aufzustellen beschlossen habe, sich die Notwendigkeit einer ähnlichen Remedur unzweifelhaft herausstellen werde, da es unmöglich sei, diese Bestimmung dort überall durchzuführen, wovon ihm im Schulbezirke Obdach, wo faktisch nur eine Schule bestehe, ein prägnanter Fall bekannt geworden sei7.
Der Minister des Innern wäre gegen eine solche Ermächtigung des Landtages. Abgesehen davon, dass derselbe ohne Zweifel in diesem Wege auf die ursprüngliche beliebte Zahl von zwölf Bezirksschulräten zurückkommen würde, sehe er in der Voraussetzung, dass für 74 genügende Kräfte aufgebracht werden können, [] Grund ein, warum von dieser Zahl abgegangen werden sollte, nachdem 74 Bezirksschulräte schon von der größeren Zahl von Mitgliedern, die zu den betreffenden Geschäften herangezogen werden, die diesen Körperschaften zukommenden Aufgaben jedenfalls [besser] als zwölf zu lösen in der Lage sein werden.
Der Statthaltereileiter Ritter v. Possinger hätte gegen das von []minister angedeutete []nde Pfört[]. || || Die Tendenz ging eben dahin, mit der Beseitigung der Aufstellung eines Schulrates in jedem politischen Bezirke den Einfluss der Regierungsorgane zu beseitigen. Er würde daher meinen, dass an dem Grundsatze festzuhalten wäre, dass für jeden Bezirk eine Bezirksaufsicht zu bestehen habe, umso mehr, als die Durchführung derselben keinen Schwierigkeiten unterliegt.
Der Ackerbauminister stimmt unbedingt für die Sanktionierung des landtäglich votierten Gesetzentwurfes. Er sieht voraus, dass sonst ein Unterrichtsgesetz für Galizien nicht zustande kommt und dass der Unterrichtsminister genötigt sein werde, zu einer Oktroyierung zu schreiten, was aber ebenfalls nicht zum Ziele führen werde, da sich die unabhängigen Elemente von einer Institution ferne halten werden, in welcher der Einfluss der Beamten ein überwiegender sein würde. Die sich daraus ergebende Situation werde möglicherweise für die Beamten eine erwünschte sein, ob sie aber den allgemeinen Interessen entsprechen würde, müsse dahin gestellt bleiben.
Der Statthaltereileiter Ritter v. Possinger besorgt nicht, dass es zu einer Oktroyierung kommen [], gegen welche er selbst sich || || ausgesprochen habe, da in der Tat nur der Einfluss einiger Landtagsmitglieder, welche sich als Spezialisten in Unterrichtssachen gerieren, die Annahme der Regierungsvorlage hintertrieben habe. Und was den Einfluss der Beamten betreffe, sei dieser ja der Einfluss der Regierung. Er meine, das Land Galizien würde sehr glücklich sein, wenn an Stelle der jetzigen Bezirksvertretungen Beiräte aus der Bevölkerung an der Seite der Bezirkshauptmänner unter der Leitung dieser letzteren bestehen würden, und doch würde ein solches Gesetz im galizischen Landtage keine Aussicht auf Annahme haben. Der Ackerbauminister hält dies [] für so ausgemacht, zumal er mit dem Statthaltereileiter über die Vorzüge solcher Beiräte übereinstimme. Dies gehöre übrigens auf ein anderes Blatt. Tatsache sei, dass das allgemeine [Schulauf]sichtsgesetz im galizischen Landtage nicht werde angenommen werden, dass daher der Unterrichtsminister gezwungen sein werde, [mit] einer Verordnung vorzugehen.
Der Justizminister bemerkt, dass []fähigkeit []te bisher || || als Motiv der Ablehnung der Regierungsvorlage nicht geltend gemacht worden sei, jetzt vorerst nichts erübrigen dürfte, als die Regierungsvorlage in Bezug auf die 74 Schulräte wieder einzubringen, dem Landtagskommissär aber an die Hand zu geben, dass auf Seite der Regierung gegen ein eventuelles Amendement kein Anstand bestehen würde, mittelst dessen der Landtagsgesetzgebung vorbehalten bliebe, die Vereinigung zweier oder mehrerer politischer Bezirke zu einem Schulbezirke zu beschließen, falls sich hiezu nach den Erfahrungen der Praxis das Bedürfnis ergeben sollte.
Der Minister des Innern bemerkt, dass der Landesgesetzgebung in Hinsicht auf die in das Ressort der Exekutive fallende Bestimmung der Territorialeinteilung in administrativer Beziehung die Entscheidung nicht zukomme. Er wäre daher dafür, dass die Formel gewählt würde: „Über Antrag oder nach Anhörung des Landtages können bei sich herausstellender Notwendigkeit je zwei oder mehrere Bezirke in einen Schulbezirk vereiniget werden.“
Der Minister für Kultus und Unterricht wäre dafür, dass eine solche Bestimmung schon in die neue Regierungsvorlage aufgenommen werde.
|| || Der Justizminister weiset auf den analogen Vorgang in Böhmen hin, wo im Gesetze bestimmt worden sei, dass, wenn in einem politischen Bezirke die Bevölkerung der Sprache nach verschieden ist, der Bezirk und zwar über Antrag des Landesschulrates in zwei Schulbezirke geteilt werden könne8.
Der Unterrichtsminister, der Ackerbauminister und der Handelsminister finden, dass es sich als zweckmäßig empfehlen dürfte, in Galizien in Bezug auf die Vereinigung in gleicher Weise vorzugehen und die Antragstellung [] Gesetze dem Landesschulrate zu überlassen.
Der Statthaltereileiter Ritter v. Possinger meint, dass es keinen guten Eindruck machen würde, wenn die Änderung der Schulbezirke dem Ministerium vorbehalten werden sollte, während doch die []ngliche Feststellung derselben [] der Landesgesetzgebung [] würde, zumal da der betreffende Bezirkshauptmann die Ingerenz auch für den verei[] die Vereinigung [] sich die Administration []ühre. []für, dass die [] Schulbezirke []nfalls über || || eine Regierungsvorlage vom Landtage zu votieren wäre, wobei der Einfluss der Regierung dadurch genügend sichergestellt wäre.
Der Justizminister bemerkt, dass der Landtag es allerdings nicht gut aufnehmen könnte, wenn ihm in Absicht auf eine Änderung der Schulbezirke die einfache Antragstellung zugewiesen würde, es würde ihm daher zweckmäßiger scheinen, die diesfällige Antragstellung dem jedenfalls kompetenteren und von wechselnden politischen Strömungen weniger als der Landtag berührten Landesschulrat zu überlassen.
Nach dem Resümee des Ministerpräsidenten wird sich sonach dahin geeiniget, dass
1. von dem Antrage auf Ah. Sanktionierung des vom galizischen Landtage votierten Gesetzes abgegangen,
2. dass mit der Publikation der ablehnenden Ah. Entschließung bis zum Zusammentritte des Landtages zugewartet und
3. dass eine neue Vorlage eingebracht werde, in welche neben dem als unbedenklich erkannten vom Landtage vorgenommenen Modifikationen in Bezug auf die in der ursprünglich be|| || antragten Zahl und Art der Zusammensetzung zu normierenden Bezirksschulräte der Zusatz aufzunehmen wäre, dass über Antrag des Landesschulrates die Vereinigung von zwei oder drei politischen Bezirken in einen Schulbezirk gestattet werden kann, wo die Erfahrung die Notwendigkeit hiezu herausgestellt habe, in welchem Falle der Bezirkshauptmann am Sitze des Bezirksschulrates für das vereinigte Gebiet den Vorsitz und die Leitung desselben zu führen habe.
Die betreffenden Beschlüsse wurden mit der Majorität von fünf Stimmen gegen eine (jene des Ackerbauministers) gefasst, welcher sich unbedingt für die Ah. Sanktion des landtäglich votierten Gesetzentwurfes aussprach9.
II. Detto detto des vom galizischen Landtage votierten Gesetzentwurfes in Betreff der Lehrerseminarien - (PDF)
II. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht bringt die Frage der Ah. Sanktionierung des vom galizischen Landtage votierten Gesetzentwurfes in Betreff der Lehrerseminarien zur Erörterung10.
[] dem Ministerrate [], die Entscheidung [] Zustandekommen [] Gesetzes suspendiert [] die bezüglich []stalten maßge|| || benden Prinzipien definitiv festgestellt wurden, wornach sich erst übersehen ließ, wie weit von diesen der galizische Gesetzentwurf abweiche. Nach einer neuen sorgfältigen Prüfung habe sich herausgestellt, dass der fragliche Gesetzentwurf in vielen Bestimmungen den durch das Reichsgesetz vom 14. Mai 1869 festgestellten Grundsätzen nicht entspreche11. Über einige dieser Modifikationen könnte allerdings hinausgegangen werden, wie über die Teilung der Seminarien in höhere und niedere (§ 1) und über die hiedurch bedingten Abweichungen in Betreff der zu lehrenden Gegenstände (§ 3), nachdem das Reichsgesetz gestatte, den Bildungskurs herabzusetzen. Dagegen bildet das dem Landesschulrate im Widerspruche mit dem Organisationsregulativ und dem Reichsvolksschulgesetze der Regierungsvorlage eingeräumte Verordnungsrecht (§§ 8, 12, 14, 15, 21 und 24) einen so wesentlichen Umstand, dass zunächst wegen dieser, jede Ingerenz des Unterrichtsministeriums auf die fraglichen Institute ausschließenden, absolut unzulässigen Erweiterung der Kompetenz des Landesschulrates auf die Ah. Sanktion des Gesetzentwurfes nicht eingeraten werden könne.
|| || Die Konferenz erklärt sich hiemit einstimmig einverstanden. Über die Anregung des Ministerpräsidenten und des Ackerbauministers wird jedoch beschlossen, mit der Publikation der Ablehnung des Gesetzentwurfes vorerst zuzuwarten12.
III. Frage der Einführung der polnischen Unterrichtssprache auf den Universitäten Krakau und Lemberg - (PDF)
III. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht erwähnt, dass ihm noch ein Beschluss des galizischen Landtages vorliege, wornach mit den Universitäten Krakau und Lemberg die polnische Sprache als Unterrichtssprache einzuführen wäre 13.
Abgesehen davon, dass ein Gesetz darüber nicht in den Wirkungskreis des Landtages gehöre, zumal die Bestimmung hierüber überhaupt nicht [Sache der] Gesetzgebung sei, sondern sich als eine administrative Verfügung darstelle, bemerkt der Unterrichtsminister, dass die Universität Krakau im Hauptsächlichen [] bereits polonisiert sei, indem [] einige wenige Materien [deutsch] vorgetragen werden. Die Polonisierung der Lemberger Universität erscheine aber nicht als [] praktische Bedürfnis []en und es nicht []mitteln er[]alt lediglich []n Nationa[]lten. []heit || || gehabt, mit den galizischen Abgeordneten über diese Angelegenheit mehrfach Rücksprache zu pflegen, und seien gegen seine diesfällige Auffassung keine Einwendungen vorgebracht worden.
Nachdem der Justizminister bemerkt hatte, dass vielleicht erklärt werden könnte, dass die vollständige Polonisierung der Krakauer Universität keinem Anstande unterliege, erklärte sich die Konferenz mit der Ansicht des Ministers für Kultus und Unterricht einverstanden14.
Der Ackerbauminister stellt die Frage, ob hiemit die Verhandlungen über administrative Zugeständnisse in Galizien abgeschlossen seien und ob sich sonach dieselben auf die alleinige Erlassung der Amtssprachverordnung beschränkt würden, worauf der Ministerpräsident erklärte, dass dies allerdings der Fall sein werde15.
IV. Kundgebungen aus Schluckenau und Zwickau aus Anlass des Jahrestages der Sanktion der konfessionellen Gesetze - (PDF)
IV. ℹ️ Der Minister des Innern bringt zur Kenntnis der Konferenz, dass die Korporationen von Schluckenau dem dort anwesend gewesenen Statthaltereileiter FML. Baron Koller am Jahrestage der Ah. Sanktion der konfessionellen Gesetze ihre freudigen Gefühle über diesen Ah. Akt ausgedrückt haben.
|| || Der Ministerrat nimmt diese sowie eine ähnliche Kundgebung aus Zwickau zur Kenntnis16.
V. Maßregeln gegen die slowenischen Tabors aus Anlass der Exzesse in Josephsthal - (PDF)
V. ℹ️ Der Minister des Innern teilt der Konferenz zwei Berichte des Landespräsidenten von Krain mit, welche sich auf die aus den öffentlichen Blättern bekannten Vorgänge bei dem Ausfluge der Laibacher Turner nach Josephsthal beziehen17.
Diese Berichte sowie ein vertrauliches, an den Minister des Innern gerichtetes Schreiben des Ritters v. Conrad lassen entnehmen, dass die Stimmung unter dem slowenischen Landvolke infolge der vielen Agitationen eine gegen die Deutschen im höchsten Grade erregte und wegen der Hinneigung der slowenischen Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten eine sehr bedenkliche sei18. Wenn nun auch mit Rücksicht auf die bisher getroffenen Vorsichtsmaßregeln nach der Ansicht des Landespräsidenten vorerst noch ab[] werden könne, ob auf [] des diesfälligen Gesetzes [] Ausnahmsverfügungen [] geschritten werden müssen, [] doch dringend notwendig [] nationalen Hetzereien [] Ziel zu setzen. [] Gesetzes über das [] biete hiezu eine []en auf [] Tendenz || || dieser Volksversammlungen zurückgeblickt wird, welche entschieden gegen den Bestand der Verfassung und auf die Bildung eines Königreiches Slowenien sowie auf eine Vergewaltigung der Deutschen gerichtet, somit unzweifelhaft als das öffentliche Wohl gefährdend zu betrachten sei. Diesem Treiben müsse einmal ein Ende gemacht werden. Der Minister des Innern beabsichtigt daher, dem Landespräsidenten an die Hand zu geben, von nun an keine Tabors zu bewilligen und ihn zu versichern, dass allfällige Rekurse wegen nicht gestatteter solcher Volksversammlungen im Ministerium nicht aufrecht erledigt werden würden.
Der Ministerpräsident ist der Ansicht, dass, wenn der Zustand der öffentlichen Sicherheit die Abhaltung von Volksversammlungen als gefährlich erscheinen lasse, das Verbot nicht einseitig die slowenischen Volksversammlungen, sondern solche Versammlungen überhaupt treffen müsse, wenn nicht zu Beschwerden Anlass geboten werden solle, dass die Regierung beiden Nationalitäten gegenüber nicht mit dem gleichen Maße messe.
Der Justizminister äußert sich || || in gleichem Sinne und hebt insbesondere hervor, dass das, was über die Haltung des Landespräsidenten bei diesem Anlasse in die Öffentlichkeit gedrungen sei, zunächst dazu auffordere, dass derselbe über seine Abwesenheit von Laibach sowie über die Verweigerung der angesuchten Entsendung der über seine Anordnung in Laibach konzentriert gebliebenen Gendarmerie an den Versammlungsort zur Rechtfertigung gezogen werde.
Der Minister des Innern meint, dass eben nur zur Untersagung der slowenischen Tabors Gründe vorliegen, dass diese Verfügung aber umso gerechtfertigter erschiene, als es sich gegenüber der wilden []ütigen bäuerlichen Massen um das jetzt noch mögliche principiis obstare handle. Nach einer längeren Diskussion, bei welcher allseitig anerkannt, dass es unbedingt notwendig wäre, dem gegenwärtigen [] die deutsche Bevölkerung [] Zuständen in Krain []chen, meint der [], dass es sich em[] Landespräsident[]berufen und von [] eine Rechtfertigung [], im [] und || || leichter zu gebende Aufklärungen über den eigentlichen Stand der Dinge zu verlangen, mit der Beschlussfassung über den Antrag des Ministers des Innern aber bis dahin innezuhalten. Nachdem Ritter v. Conrad in dem Berichte ohnehin sich dahin ausgesprochen hat, dass er in der nächsten Zeit Volksversammlungen und Aufzüge nicht zu gestatten gedenke, so läge in dem Aufschube der Entscheidung des Ministerrates keine Gefahr. Der Minister des Innern würde den Bericht des Landespräsidenten zur Kenntnis nehmen und ihn gleichzeitig auffordern, nach Zulass der Umstände baldigst sich hieher zu begeben.
Der Ministerrat erklärte sich mit fünf Stimmen gegen die Stimme des Ministers des Innern hiemit einverstanden, welcher keinen Anstand hätte, nach seinem Antrage unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit sofort vorzugehen und keinen genügenden Anlass zur Berufung des Ritters v. Conrad fände, zumal er sich wegen des auffallenden Verhaltens desselben die weiteren geeigneten Schritte im Korrespondenzwege ohnedies vorbehalten habe19.
VI. Vorkonzession für das Konsortium Bauer und Genossen in Brünn zur Errichtung einer Fabrik auf Aktien zur Erzeugung englischer Wollwaren - (PDF)
VI. ℹ️ Der Minister des Innern bringt || || die Angelegenheit der Vorkonzession des Konsortiums Otto Bauer, Popper etc. in Brünn für die Errichtung einer Fabrik auf Aktien zur Erzeugung englischer Wollenwaren (Thoddy) zur Sprache20. In der Ministerialvereinskommission habe sich nämlich eine Differenz über die Zulässigkeit der Erteilung einer Vorkonzession in diesem Falle ergeben, und wurde sich namentlich von Seite des Vertreters des Justizministeriums Ministerialrat v. Benoni gegen die Gewährung des Petites des Konsortiums ausgesprochen.
Der Justizminister erwähnte, das Motiv hiefür habe Ministerialrat Benoni in dem Mangel jedes Grundes für die Erteilung einer Vorkonzession an dieses Konsortium gefunden, was darauf schließen lasse, dass es demselben nur darum zu tun sein mochte, auf diesem Wege die Reihenfolge umzustoßen. Die vorliegenden Konzession[] vorzunehmen der [] Kommission angesichts []dels der letzten [] ebenso zur [] war wie [] eines weniger laxen [] Bewilligung von Aktien[] überhaupt. [] bei || || Eisenbahnunternehmungen Vorkonzessionen im Sinne des § 15 des Vereinsgesetzes vom Jahre 1852 niemals erteilt worden21.
Der Minister des Innern bemerkt, dass die Anordnung, dass Gesuche um Bewilligung zur Errichtung von Aktiengesellschaften in der Reihenfolge ihres Einlangens erledigt werden sollen und dass bei der Würdigung derselben mit größerer Restriktion vorzugehen sei, von ihm selbst ausgegangen sei und sich in der Periode der Überflutung mit Konzessionsgesuchen als sehr wirksam erwiesen habe. Diese Periode sei aber jetzt überhaupt vorüber, und was speziell das vorliegende Unternehmen betreffe, so erscheine dasselbe als ganz solid und verlässlich. Es sei auf einer Million Anlagekapital berechnet, von welcher nur die Hälfte, und zwar mit einer 40%igen Einzahlung, somit eigentlich nur die Summe von 200.000 f. emittiert werden soll. Die Aktien seien zu 1.000 f. nominal, also höher als die üblichen Börsespekulationswerte. Das Konsortium lege Wert auf die Erlangung der Vorkonzession, weil noch vorbereitende Schritte notwendig seien, hinsichtlich welcher [] wenigstens sechs Wochen aufge[] die Vorkon|| || zession nicht erteilt werden wollte. Auf eine Priorität scheine es den Unternehmern nicht sowohl anzukommen, da ja in Brünn ein ähnliches Etablissement in den Händen einer Fabriksfirma bereits bestehe. Übrigens sei der Standpunkt der Regierung nicht der polizeiliche, zu untersuchen, zu welchem Zwecke die Vorkonzession angesucht werde, sondern der, falls die Unternehmer es für nützlich finden, sich darum zu bewerben, dem Ansuchen zu willfahren, soweit ein gesetzliches Hindernis nicht im Wege stehe, was nach [] des Vereinsgesetzes nicht der Fall sei.
Der Justizminister spricht sich gegen die Erteilung der Vorkonzession aus, nachdem dass Ansuchen [] einen der im § 15 vorge[] Fällen subsumiert werden [] und nachdem überhaupt der [] des Petites nicht abzusehen [] denn der, der Unter[] Priorität zu sichern [] Zustandekommen [] analogen Unter[].
Der Ministerpräsident meint, [] die Regierung []ntlich der [] Vereins[] Grund nicht [] Vorkon|| || zession zu verweigern. Von diesem Standpunkte, welcher nach der Regierungsvorlage betreffend das Gesetz wegen der Aktiengesellschaften22 auch der künftigen Stellung der Staatsverwaltung in Bezug auf die Zulassung von solchen Vereinen entspreche, wäre er für die Erteilung der Vorkonzession in dem gegebenen Falle.
Der Ministerrat erklärte sich mit fünf Stimmen gegen die Stimme des Justizministers hiemit einverstanden23.
VII. Vorkonzession für das Unternehmen der Errichtung einer Zentralbörse (Lloyd) in Wien - (PDF)
VII. ℹ️ Anknüpfend daran erklärt sich die Konferenz mit dem Antrage des Ministers des Innern einstimmig einverstanden, dass dem Konsortium Haber, Leitenberger etc., welches die Erbauung einer Zentralbörse sowohl für den Effekten- als für den Warenverkehr unter dem Namen „Wiener Lloyd“ mit einem Anlagekapital von vier Millionen Gulden beabsichtige, welche zunächst durch Beteiligung größerer Bankhäuser aufgebracht werden wollen, in Anbetracht der hervorragenden Wichtigkeit eines solchen Etablissements für den an dem Mangel an räumlicher Konzentrierung bisher krankenden Wiener Handel die angestrebte || || in die Vereinskommission ebenfalls auf Anstände seitens des Vertreters des Justizministeriums gestoßene Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln im Sinne des § 15 des Vereinsgesetzes unbedenklich erteilt werde24.
Wien, am 29. Mai 1869. Taaffe.
Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 9. Juni 1869. Franz Joseph.