Anhang Gemeinsamer Ministerrat, 23. 12. 1908
I. Aufzeichnung über eine am 23. Dezember 1908 stattgefundene Besprechung der gemeinsamen Minister und der Ministerpräsidenten, 23. Dezember 1908 betreffend die der Türkei anzubietende materielle Zuwendung in Angelegenheit der Annexion Bosniens
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Nr. III Besprechung der gemeinsamen Minister und der Ministerpräsidenten, 23. 12. 1908 659 hung des italienischen Marinebudgets seinerseits durch den Hinweis bekräftigst unterstützen, daß wir Flotte und Heer brauchen werden. Nach diesem Beschlüsse wurde die Konferenz für beendet erklärt. Wien, am 9. April 1908. Günther Nr. III Besprechung der gemeinsamen Minister und der Ministerpräsidenten, 23. Dezember 1908 Aufzeichnung über eine am 23. Dezember 1908 stattgefundene Besprechung der gemeinsamen Minister und der Ministerpräsidenten, 23. Dezember 1908 betreffend die der Türkei anzubietende materielle Zuwendung in Angelegenheit der Annexion Bosniens. Aufzeichnung über das Ergebnis der gemeinsamen Ministerkonferenz am 23. Dezember 1908. HHStA., PA. XL, Karton 307, fol. 747r-750v. Se. Exzellenz der Herr Minister hat in der gemeinsamen Ministerkonferenz vom 23. Dezember 1908 eine eingehende Schilderung der po¬ litischen Situation gegeben,1 wie sie sich aus dem gegen die österreichischen und ungarischen Waren und Schiffe in der Türkei betriebenen Boykott und aus den Kompensationsgelüsten der Türkei für die erfolgte Angliederung der okkupierten Provinzen resultiert3. In Übereinstimmung mit früheren bezüglichen Regierungserklärungen wurde neuerlich einheitlich festgestellt, daß die Forderung der Türkei nach Übernahme eines aliquoten Teiles der türkischen Staatsschuld vollständig unannehmbar sei. Da die Türkei bekanntlich die ihr bisher in Aussicht gestellten Konzessionen wirtschaftlicher Natur nicht als ausreichende Gegenleistung erachtet, weil die Realisierung derselben auch an die zweifelhafte Zustimmung der anderen Signa¬ tarmächte geknüpft ist, wurde im Laufe der Ministerberatung erwogen, auf welchem Gebiete der Türkei ein weiteres Entgegenkommen erwiesen werden könnte. Man gelangte zu dem Schlüsse, daß der Türkei die Teilnahme der Monarchie an der Kollektivgarantie eines Anlehens anzutragen wäre, das die Pforte fundiert auf die neuen, ihr zur Verfügung gestellten Einnahmsquellen aufzunehmen in der Korrektur aus ergibt. Mögliche Konzessionen an das Osmanische Reich waren in GMR. v. 22. 11. 1908/IV, GMCPZ. 469, beraten worden. <pb/>660 Nr. III Besprechung der gemeinsamen Minister und der Ministerpräsidenten, 23. 12. 1908 Lage sein würde. Im Verlaufe der bezüglichen Verhandlung könnte der Pforte Harm eröffnet werden, daß im Rahmen dieser Kollektivgarantie eine besondere Beteiligung des Wiener- und Budapesterplatzes durch Übernahme eines bestimm¬ ten Anlehensbetrages vorgesehen werden könnte. Wenn auch dieses Entgegenkommen seitens der Pforte nicht als genügend empfunden würde, stünde dann nach Ansicht des Ministerrates noch die weitere13 Möglichkeit offen, mit der Pforte in die Diskussion einer Spezialgarantie einzu¬ treten, die die Monarchie der Türkei für ein von ihr zu emittierendes Anlehen im Höchstausmaße von 50-60 Millionen Kronen zu gewähren sich bereit finden würde. Die Festsetzung der Modalitäten des Anlehendienstes bliebe speziellen Vereinbarungen Vorbehalten. Da die beiden Ministerpräsidenten erklärten, über das Maß der im Vorstehen¬ den skizzierten Konzessionen nicht hinausgehen zu können, sah sich Se. Exzel¬ lenz der Herr Minister veranlaßt, die Situation mit aller Deutlichkeit zu be¬ leuchten, die sich ergeben würde, wenn auf Grund des vorliegenden Ministerratsbeschlusses eine Einigung mit der Türkei nicht zu erzielen wäre. Der Herr Minister wies darauf hin, daß man sich auch angesichts der jüngsten Mel¬ dungen des Markgrafen Pallavicini aufeine ablehnende Haltung der Pforte gefaßt machen müsse, wenn die k. u. k. Regierung nicht in der Lage wäre, der türkischen Regierung an Stelle der von ihr verlangten "und von uns perhorresziertenc Über¬ nahme eines Teiles der türkischen Staatsschuld eine materielle Zuwendung in anderer Form und unter anderen Voraussetzungen zuzugestehend. Würden die Verhandlungen mit der Türkei infolge der Unmöglichkeit, die bei¬ derseitigen prinzipiellen Standpunkte einander zu nähern, abgebrochen, so könn¬ te die Monarchie angesichts der europäischen Lage und der feindseligen Haltung einzelner Balkanstaaten ihre bisherige Balkanpolitik nicht mehr fortsetzen, sie wäre gezwungen, eine Änderung ihrer Orientierung vorzunehmen und durch eine deutlicher markierte Forderung der bulgarischen Tendenzen einen Druck auf Konstantinopel auszuüben. Der Herr Minister verhehlte nicht, daß eine solche Politik der Repression, die mit der Abberufung des k. u. k. Boschafters aus Konstantinopel eingeleitet wer¬ den müßte, zu den schwerwiegendsten Entschlüssen und Konsequenzen fuhren könnte.2 Korrektur aus letzte. Einfügung des Schriftführers. Korrektur aus zuzuwenden. Am 26. 2. 1909 kam ein Vertrag zwischen dem Osmanischen Reich und Österreich-Ungarn zustande, publiziert in Bernatzik, Österreichische Verfassungsgesetze Nr. 200e. <pb/>