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Gemeinsamer Ministerrat, 13. 10. 1907

I. Forsetzung der Beratung vom 9. Oktober 1907 über die mit dem Ausgleiche im Zusammenhange stehenden staatsrechtlichen Fragen sowie die beim Abschlusse internationaler Vereinbarungen zu beobachtenden staatsrechtlichen Formmodalitäten

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_V/pdf/oe_hu_mrp_V_z74.pdf.

562 Nr. 74 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 13.10.1907

ergänzenden Passus des Inhaltes, daß die Form der Ah. Vollmachten die der Simult¬
anvollmacht sei. Diesem Vorschläge wird von keiner Seite entgegengetreten.

  Zu C, n, Punkt 10, findet das zu C, I, Punkt 1, zweiter Absatz, Gesagte sinngemäße

Anwendung.
   Zu C, V, Punkt 14, drittes Alinea, wird festgestellt, daß die Entscheidung darüber,

ob gegebenenfalls die Bezeichnung: ,,N. N. Ambassadeur d'Autriche-Hongrie" oder
alternativ die Formel:,J4. N. Ambassadeur de Sa Majeste Imperiale et Royale Aposto-
lique" gebraucht werde, dem Minister des Äußern zustehe.

   Der letzte mit D bezeichnete Abschnitt, betreffend die internationalen Konferenzen,
wird in der Sitzung selbst nicht mehr punktweise besprochen.

   Indem der Vorsitzende noch bemerkt, daß er sich in allen Punkten seihe
definitive Stellungnahme reservieren müsse, beraumt er im Einverständnisse mit dem
kgl. ung. Ministerpräsidenten Wekerle und dem k. k. Ministerpräsidenten Freiherm v.
Beck behufs Fortsetzung der Beratung die nächste Zusammentretung für Sonntag, den
13. Oktober, 10 Uhr vormittags an.7

                                                                                              Aehrenthal

    [Ah. E. fehlt.]

                 Nr. 74 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 13. Oktober 1907

     Anwesende: der kgl. ung. Ministerpräsident Wekerle, der k. k. Ministerpräsident Freiherr v. Beck, der
 kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager Graf Zichy, der Erste Sektionschef des Ministeriums des k. u. k. Hauses
 und des Äußern Freiherr v. Call, der Staatssekretär im kgl. ung. Handelsministerium Szterdnyi, der
 Sektionschef im k. k. Ministerratspräsidium Sieghart, der Sektionschef im k. k. Handelsministerium Ritter
 v. Roessler, der Hof- und Ministerialrat im Ministerium des k. u. k. Hauses und des Äußern Ritter v. Weil.

     Protokollführer: der k. u. k. Generalkonsul Peter.
      Gegenstand: Fortsetzung der Beratung vom 9. Oktober 1907 über die mit dem Ausgleiche im Zusam¬
 menhänge stehenden staatsrechtlichen Fragen sowie die beim Abschlüsse internationaler Vereinbarungen
 zu beobachtenden staatsrechtlichen Formmodalitäten.

    KZ. [fehlt]-GMCZ. 463
    Protokoll über die am 13. Oktober 1907 zu Wien unter dem Vorsitze des Ministers
 des k. u. k. Hauses und des Äußern Freiherm v. Aehrenthal stattgehabte Ministerbe¬
 ratung.

     Der Vorsitzende konstatiert einleitend, daß bezüglich folgender, in der
 letzten Sitzung offengebliebenen grundsätzlichen Punkte, und zwar der künftigen Be¬
 zeichnungen des Zolltarifs und des Zollgebietes, ferner der jedesmaligen Beiziehung
 österreichischer und ungarischer Vertreter zur Unterzeichnung wirtschaftlicher Ver-

  7 GMR. v. 13.10.1907, GMCZ. 463.
<pb/>Nr. 74 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 13.10.1907         563

 träge nunmehr eine Einigung der beteiligten Faktoren in nachstehendem Sinne erzielt
wurde.1

    Die Worte: ,,Vereinten Zolltarifes Österreichs und Ungarns&quot; im Artikel I, dritten
Absatz, des Vertrages, betreffend die Regelung der wechselseitigen Handels- und
Verkehrsbeziehungen zwischen den im Reichsrate vertretenen Königreichen und
Ländern und den Ländern der heiligen ungarischen Krone, sind zu ersetzen durch das
Wort: ,,Vertragszolltarifes&quot;.

    Weiters ist im Schlußprotokolle zu Artikel I, Ziffer 1, anstatt ,,Vereinten Zolltarifes
Österreichs und Ungarns&quot; zu sagen: ,,Vertragszolltarifes der beiden Staaten der öster¬
reichisch-ungarischen Monarchie&quot;.

    Die im Schlußprotokolle zu Artikel I, Ziffer 2, aufgenommene interpretative Bestim¬
mung hat nachfolgende ergänzende Neuformulierung zu erfahren:

    Z Der Ausdruck .österreichisch-ungarisches Zollgebiet&quot;, der in den bisher ab¬
geschlossenen Handelsverträgen Anwendung fand, sowie der Ausdruck ,,Vertrags¬
zollgebiet&quot; (,,Vertragszollgebiet der beiden Staaten der österreichisch-ungarischen
Monarchie&quot;), welcher in den mit der Geltungsdauer bis 1917 abzuschließenden
Handelsverträgen Anwendung finden soll, bedeutet die von einer einheitlichen Zoll¬
grenze umgebenen Gebiete , der beiden vertragschließenden Teile.

    Ebenso ist der den abgeschlossenen Verträgen zugrunde liegende ,,österreichisch-
ungarische Zolltarif* sowie der ,,Vertragszolltarif* (,,Vertragszolltarif der beiden
Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie&quot;), welcher den mit der Geltungs¬
dauer bis 1917 abzuschließenden Handelsverträgen zugrunde zu legen sein wird, mit
dem für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder und mit dem für die
Länder der heiligen ungarischen Krone geltenden autonomen Tarife identisch.

   Der größeren Klarheit halber ist endlich die im Schlußprotokolle zu Artikel HI
vorgesehene Bestimmung in folgender Weise zu redigieren:

    ,,Die Verträge des Artikel III werden durch den gemeinsamen Minister des Äußern
oder durch einen gemeinsamen Vertreter und durch je einen Vertreter der beiden
Regierungen unterfertigt werden.&quot;

   Damit erscheinen die Differenzen bezüglich des Ausgleichsoperates bereinigt.
   Was ferner die projektierte protokollarische Vereinbarung anlangt, worin die
Grundsätze über den künftig bei internationalen Vertragsabschlüssen zu beobachten¬
den Modus procedendi festgelegt werden sollen, so wird einem Anträge des Vorsit¬
zenden gemäß beschlossen, der Einleitung zur vorerwähnten protokollarischen Ver¬
einbarung unter Zugrundelegung der von den beiden Regierungen vorgeschlagenen
Formulierung eine erweiterte Textierung zu geben, welche, der Sach- und Rechtslage
entsprechend, zur näheren Motivierung der einschlägigen Abmachung dienen soll.
   Diese Einleitung hat sonach zu lauten wie folgt: ,,Von dem Standpunkte ausgehend,
daß die Regelung von Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 146, und des ungarischen Gesetzartikels XH vom Jahre
1867 zu den Agenden des gemeinsamen Ministeriums gehören und gleichzeitig die

1 Siehe GMRProt. v. 9.10.1907, GMCZ. 462, Anm. 1 und 2.
<pb/>564 /  Nr. 74 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 13.10.1907

Kompetenz der beiden Regierungen betreffen, das vorherige Einvernehmen aller
kompetenten Faktoren voraussetzt, sind der Minister des Äußern und die beiden
Regierungen, um beim Abschlüsse von Verträgen mit fremden Staaten nicht mehr, wie
in den letzten Jahren, durch formelle Schwierigkeiten behindert zu sein, unter Wahrung
ihrer Rechtsstandpunkte übereingekommen, hinsichtlich des beim Abschlüsse dieser
Verträge einzuhaltenden Vorganges die angeschlossene protokollarische Vereinba¬
rung zu treffen.

   Der Minister des Äußern und die beiden Regierungen werden diese Vereinbarung
mittelst textlich identischer au. Vorträge Sr. Majestät zur Ah. Kenntnis bringen.&quot;

   Es wird hierauf an die Erörterung der einzelnen, in der letzten Sitzung nicht zur
Entscheidung gelangten Fragen geschritten.

   Zu A, I, Punkt 2, letzter Absatz, erklärt der Vorsitzende auf der Beibehaltung des
Wortes ,,pragmatisch&quot; vor den Worten ,,gemeinsame Angelegenheiten&quot; nicht weiter zu
bestehen und deren Streichung zuzustimmen, dies in der Erwägung, daß auch die
einschlägigen Gesetze nur den Ausdruck ,,gemeinsame Angelegenheiten&quot; kennen, und
die beiden Regierungen diesen Ausdruck gebraucht wissen wollen.

   Zu A, UI, Punkt 9, letzter Absatz, bemerkt der Vorsitzende, daß mit dieser Bestim¬
mung implizite zugestanden werde, daß, falls die Verträge von den Staaten abgeschlos¬
sen werden, unter Umständen bei deren Nennung vor den Unterschriften die Bezeich¬
nung ,,Autriche-Hongrie&quot; gebraucht werden kann. Da sich indes die Notwendigkeit
einer solchen Anführung ebenso leicht ergeben könne, wenn Verträge, zumal Kollektiv¬
verträge, von den Staatsoberhäuptern abgeschlossen werden, vermöchte der Vorsitzen¬
de keinen Grund dafür zu finden, warum nicht auch hier dem Ministerium des Äußern
dieselbe Möglichkeit offengehalten werden solle. Er würde daher vorschlagen, daß in
dem obzitierten Passus die Worte .Alinea 2&quot; gestrichen werden.

   Es wird hierauf die Weglassung des Beisatzes .Alinea 2&quot; nach den Worten ,,In Fällen
des Punktes I&quot; beschlossen.

   Zu B, ü, Punkt 8: Anknüpfend an die in der letzten Sitzung konstatierte über¬
einstimmende Anschauung, daß die Bestimmung, wonach die österreichischen und
die ungarischen Vertreter in der Ah. Vollmacht ,,mit der Anführung ihres Amts¬
charakters beziehungsweise ihrer Delegierteneigenschaft genannt werden&quot; sollen,
nur eine alternative Bedeutung in dem Sinne habe&#39;, daß entweder der Amtscharakter
oder die Delegierteneigenschaft zum Ausdrucke komme, wird, einer Anregung des
Staatssekretärs im kgl. ung. Handelsministerium Szterenyi zufolge, der Beschluß
gefaßt, diese Alternative nicht, wie in der letzten Sitzung besprochen, durch bloße
Versetzung der Klammern klarzustellen, sondern, um jedem Zweifel vorzubeugen,
den einschlägigen Absatz wie folgt zu stüisieren: ,,In der Ah. Vollmacht werden der
gemeinsame, der österreichische und der ungarische Vertreter nacheinander mit der
Anführung ihres Amtscharakters, also z. B: N. N. Ambassadeur d&#39;Autriche-Hongrie,
N. N. Conseiller ministeriel au Ministere I. R. autrichien du commerce, N. N. Con-
seiller ministeriel au Ministere R. hongrois de commerce, oder der gemeinsame
Vertreter mit Anführung seines Amtscharakters, der österreichische und der unga¬
rische Vertreter mit Anführung ihrer Delegierteneigenschaft genannt werden, also
<pb/>Nr. 74 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 13.10.1907  565

z. B. N. N. Ambassadeur d&#39;Autriche-Hongrie, N. N. Delegue du Gouvernement
d&#39;Autriche, N. N. Delegue du Gouvernement de Hongrie.&quot;

    Welche von diesen beiden Bezeichnungsmodalitäten in einem konkreten Falle zur
Anwendung zu gelangen habe, werde, wie der Vorsitzende hervorhebt, von den jeweils
obwaltenden Umständen, so insbesondere davon abhängen, wie die Vertreter der
fremden Mitkontrahenten genannt werden. Der gewöhnliche Fall werde wohl jener der
Anfuhrung des Amtscharakters sein; doch würden sich immerhin Fälle ergeben können,
in denen die Delegierteneigenschaft würde angeführt werden. Beständen hierüber
Zweifel, so wird jeweils das vorherige Einvernehmen zwischen dem Ministerium des
Äußern und den beiden Regierungen darüber gepflogen werden, welche von den
beiden Bezeichnungsformen zu gebrauchen sein werde.

    Das im vorstehenden Gesagte hat auch auf B, m, Punkt 10, hinsichtlich der Unter¬
fertigung der Vereinbarungen analoge Anwendung zu finden. Konform dem bereits in
der letzten Sitzung vom Staatssekretär im kgl. ung. Handelsministerium Szterenyi zu C,
I, Punkt 1, zweiter Absatz, gesteüten Anträge wird beschlossen, hiemit protokollarisch
ein für allemal festzulegen, daß in jedem einzelnen Falle vom Ministerium des Äußern
im Einvernehmen mit den beiden Regierungen die Form fixiert zu werden habe, in
welcher die Einleitung des Staatsvertrages über autonome Angelegenheiten abzufassen
sei, damit den Anforderungen dieses Punktes Rechnung getragen werde.

   Bezüglich der Bestimmung C, I, Punkt 2, betreffend die Bezeichnung der parties
contractantes in Vereinbarungen über autonome Angelegenheiten, wenn in denselben
nicht Se. Majestät als vertragschließender Teü genannt ist, schlägt der k. k. Mini¬
sterpräsident Freiherr v. Beck, nachdem der Antrag des Vorsitzen¬
den auf Hinweglassung dieses Punktes nicht akzeptiert wird, seinerseits eine neue
Fassung vor, welche schließlich zur Annahme gelangt. Es wird somit beschlossen, den
erwähnten Punkt 2 in nachstehender Weise neu zu formulieren:

   ,2~ Werden derartige Vereinbarungen nicht von Sr. Majestät abgeschlossen, so
sollen sie wenn möglich im diplomatischen Korrespondenzwege zum Abschlüsse ge¬
bracht werden, wobei die folgenden Bezeichnungen verwendet werden sollen: Öster¬
reich; Ungarn - die k. k. österreichische Regierung; die kgl. ung. Regierung - die
Regierung Österreichs; die Regierung Ungarns - respektive, wenn nur einer der beiden
Staaten in Betracht kommt, Österreich oder Ungarn allein (analog den beiden anderen
Bezeichnungen).&quot;

   Als neuer 3. Punkt hat zu folgen: ,3. Die unter Punkt 2 erwähnten Bezeichnungen
sind auch in den sonstigen, nicht unter die Punkte 1 und 2 zu subsumierenden Fällen
des Vertragsabschlusses anzuwenden.&quot;

   Infolge dieser Einschaltung ergibt sich eine Ziffemverschiebung aller folgenden
Punkte.

   Zu C, II, Punkt 4 (neu 5), wiederholt der Vorsitzende seine bereits in der
letzten Sitzung abgegebene Erklärung, wonach er gegen die dort getroffene Bestim¬
mung des unmittelbaren Abschlusses gewisser internationaler Vereinbarungen durch
die Ressortverwaltungen eine grundsätzliche Einsprache nicht erhebt, und erneuert nur
den Wunsch, es möge ihm seitens der beiden Regierungen, sobald als möglich, je eine
Liste der von den österreichischen und von den ungarischen Ressortverwaltungen
<pb/>566  Nr. 74 Gemeinsamer Ministerrat, Wen, 13.10.1907

bisher unmittelbar abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen zur Verfügung
gestellt werden, damit in Hinkunft an der Hand dieser Verzeichnisse geprüft werden
könne, ob in einem vorkommenden konkreten Falle die Voraussetzung zum direkten
Abschlüsse einer internationalen Vereinbarung durch die Ressortverwaltungen
gegeben sei.

   Hiezu wird protokollarisch festgestellt, daß eine etwaige Erweiterung des bisherigen
Kreises derartiger Ressortabmachungen in der Folge nur dann Platz greifen könnte,
wenn alle drei beteüigten Faktoren einer solchen Erweiterung zustimmen würden.

   Zu C, H, Punkt 10 (neu 12), hat das zu C, I, Punkt 1, zweiter Absatz, Gesagte analoge
Anwendung zu finden.

   Auf Antrag des Vorsitzenden wird zu C, V beschlossen, den letzten Absatz des
Punktes 14 (neu 16) betreffend die Bezeichnung des Ministers des Äußern als
,,gemeinsamen Ministers des Äußern&quot; zu streichen. Hiebei erklärt der Vorsitzen¬
de, wie er dies bereits in einem anderen Zusammenhang in der Sitzung vom 9.
Oktober 1907 getan, neuerdings, er erkenne an, daß der Ausdruck ,,gemeinsamer
Minister des Äußern&quot; den einschlägigen Gesetzen entspreche, und werde er auch
keineswegs anstehen, sich dieser Bezeichnung tunlichst zu bedienen. Er müsse sich
indes selbstverständlich das Recht Vorbehalten, sich, wenn er es für notwendig
oder angemessen erachte, auch in internationalen Akten in jener Form zu nennen,
in welcher seine Ernennung erfolgte, nämlich ,,Minister des kaiserlichen und kö¬
niglichen Hauses und des Äußern&quot;.

   Diese Erklärung wird von dem k. k. Ministerpräsidenten Freiherrn v. Beck und
von dem kgl. ung. Ministerpräsidenten Wekerle zustimmend zur Kenntnis genom¬
men.

   Bezüglich der unter D, Internationale Konferenzen I, Punkt C, enthaltenen An¬
ordnung, wonach es bei vorbereitenden Konferenzen über autonome Angelegen¬
heiten, wenn auch ein gemeinsamer Vertreter an solchen Konferenzen teilnimmt,
zu heißen hätte: Les soussignes Delegues des Gouvernements d&#39;Allemagne, d&#39;Au-
triche et de Hongrie, d&#39;Autriche, de Hongrie, etc., macht der Vorsitzende darauf
aufmerksam, daß hienach der gemeinsame Vertreter, z. B. ein Vertreter der
k. u. k. Kriegsverwaltung, als Delegierter der österreichischen und der ungarischen
Regierung figurieren müßte. Es erscheine dies dem Redner schlechterdings un¬
möglich, und könne ein Delegierter der gemeinsamen Regierung nicht gewisser¬
maßen in einen Delegierten der österreichischen und der ungarischen Regierung
gespalten werden.

   Auf Antrag des Staatssekretärs im kgl. ung. Handelsministerium Szterenyi wird
hierauf vereinbart, daß der gemeinsame Delegierte in den hier kontemplierten Fällen
immer als .Delegierter der k. u. k. gemeinsamen österreichisch-ungarischen Regie¬
rung&quot; anzuführen sein werde. Hiemit erscheinen auch sämtliche Differenzpunkte, die
noch bezüglich der abzuschließenden Vereinbarung bestanden, ausgetragen, und
erklärt sich der k. k. Ministerpräsident Freiherr v. Beck, einem an ihn seitens des
Vorsitzenden sowie des kgl. ung. Ministerpräsidenten Wekerle gerichteten Ansuchen
entsprechend, bereit, dafür Vorsorge zu treffen, daß die beschlossenenModifikationen
in dem Entwürfe der Vereinbarung im einzelnen zur Durchführung kommen, worauf
<pb/>Nr. 75 GemeinsamerMinisterrat, Wien, 27.10.1907     567

die letztere noch vor deren Unterzeichnung von den drei interessierten Faktoren einer
nochmaligen Prüfung unterzogen werden wird.

   Nachdem der V ersitzende konstatiert, daß hiemit die einschlägigen Beratun¬
gen zu einem befriedigenden Abschlüsse gediehen sind, schließt er die Sitzung.2

                                                    Aehrenthal

[Ah. E. fehlt]

                  Nr. 75 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 27. Oktober 1907

    RS. (undRK.).
    Gegenwärtige: der kgl. ung. Ministerpräsident Wekerle, der k. k. Ministerpräsident Freiherrv. Beck, der
k. u. k. gemeinsame Finanzminister Freiherr v. Buriän, der k. u. k. gemeinsame Kriegsminister FZM.
Schönaich, der k. k. FinanzministerRitterv. Korytowski, der k. u. k. Mannekommandant GrafMontecuccoli
(23.4.), der Staatssekretär im kgl. ung. Finanzministerium Popovics.
    Protokollführer: Sektionsrat Ritter v. Günther.
    Gegenstand: Der Voranschlag über die gemeinsamen Ausgaben uhd Einnahmen der österreichisch-un¬
garischen Monarchie pro 1908 sowie Bestimmung des Termins der Einberufung der Delegationen.

KZ. 18/1908 - GMCZ. 464

Protokoll des zu Wien am 27. Oktober 1907 abgehaltenen Ministerrates für gemein¬

same Angelegenheiten unter dem Vorsitze des k. u. k. gemeinsamen Ministers des

Äußern Freiherr v. Aehrenthal.                   ,

   Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung mit der Bemerkung,,daß er vor dem
Eingehen in die Beratung der verschiedenen Voranschläge eine kurze Darstellung der
politischen Lage abgeben wolle.

   Was zunächst die Situation in Europa betreffe, so sei es erfreulich, konstatieren zu
können, daß die Monarchie mit allen maßgebenden Faktoren in guten Beziehungen
stehe, die bewährten freundschaftlichen Relationen erhalten und weiter gepflegt habe.

   Was das Verhältnis zu zwei Staaten anbelange, das bei seinem Amtsantritte manches
zu wünschen übrigließ - Redner meine Italien und Serbien - so könne er mitteüen, HaR,
was ersteres betrifft, seine Unterredungen mit dem Könige von Italien und Herrn
Tittoni den Charakter freundschaftlichen Gedankenaustausches getragen habe.1 Er
habe die Überzeugung, daß der Wunsch bestehe, gute Beziehungen mit uns zu erhalten,
und daß dieser Wunsch umso aufrichtiger sei, als Italien vermeiden müsse, ohne

2 Protokollarische Vereinbarung v. 31.1.1908. Siehe GMRProL v. 9.10.1907, GMCZ. 462, Anm. 3.

1 Aufzeichnung über eine zwischen Freiherm v. Aehrenthal und dem italienischen Minister des Äußern
    Herrn Tittoni am 15. 7. 1907 in Desio stattgehabte Unterredung. Aufzeichnung über eine zwischen
    Freiherm v. Aehrenthal und Sr. Majestät König Viktor Emmanuel III. am 16. 7. 1907 zu Racconigi
    stattgehabte Unterredung, HHSrA., PA. I, Karton 481, Liasse XXXV.AehrenthalsBesuch erwidert Tittoni
    am 2Z bis 25. &amp; 1907. Erführt Verhandlungen mitseinem österreichischenAmtskollegen undsteUt sich dem
    Kaiser in IscM vor, ebd., Karton 610, II/d-4.
<pb/>