MRP-2-0-01-2-18710510-P-0046.xml

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Gemeinsamer Ministerrat, 10. 5. 1871

I. Revision der für die Benützung der Militärimmobilien bestehenden Normen

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I2/pdf/oe_hu_mrp_I2_z46.pdf.

312 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871

zu sein, und erachtete es als formell korrekter, wenn auf die schriftliche Begrü¬
ßung des Reichsfinanzministers eine schriftliche Erwiderung der beiden Landes¬
ministerien abgewartet werde, gab aber seine persönliche Meinung ohne Präjudiz
des Beschlusses des ungarischen Ministerrates5 im Sinne der Ausführung des
Reichsfinanzministers mit dem Bemerken ab, daß auch er die Vorlage der Kon¬
vention an die Legislativen nicht nötig und es für genügend halte, wenn bei
seinerzeitiger Ausgleichung über die gemeinsamen Aktiven diese Post den Legis¬
lativen aufgeklärt werde. Mit dieser Auffassung waren auch die übrigen Konfe¬
renzmitglieder einverstanden, worauf die Sitzung geschlossen wurde.

                                                                                                   Beust

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.
Wien, 14. Mai 1871. Franz Joseph.

          Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. Mai 1871

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der kgl. ung. Ministerpräsident GrafAndrässy (o. D.), der k. k. Ministerpräsident
Graf Hohenwart (o. D.), der Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn (o. D.), der Reichsfinanzmini-
ster v. Lönyay (21. 5.), derk. k. Finanzminister Freiherr v. Holzgethan (22. 5.), der kgl. ung. Finanz¬
minister v. Kerkäpoly (o. D.).
    Protokollführer: Hof- und Ministerialrat v. Teschenberg.
    Gegenstand: I. Revision der für die Benützung der Militärimmobilien bestehenden Normen. II.
Stellvertreterfonds.

   KZ. 1604-RMRZ. 112
   Protokoll des zu Wien am 10. Mai 1871 abgehaltenen Ministerrates für ge¬
meinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Reichskanzlers
Grafen Beust.

   [I.] Reichskanzler Graf Beust eröffhete die Beratung, indem
er dem Reichsfinanzminister v. Lönyay das Wort erteilte.

   Reichsfinanzminister v. Lönyay schildert in einem Expose
die bisherigen Verhandlungen derAngelegenheit sowie den vorläufigen Abschluß,
welche dieselbe gefunden. Dieses Expose lautet: ,,Nach dem Inventar, welches
den Delegationen bei ihrem vorletzten Zusammentritte im Jahre 1869 war vorge¬
legt worden, beträgt der Wert a) der Area der Festungswerke im ganzen 6 018 815
fl. (der Wert der Erbauungskosten war bei zahlreichen Objekten nicht mehr zu
ermitteln), b) Der Wert der ärarischen Militärgebäude beträgt im ganzen
109 173 412 fl. Nach den im Jahre 1854 aufgestellten Grundsätzen (Finanzmini-

5 Ein ungarischer Ministerrat hat die Frage nicht behandelt.
<pb/>Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871  313

steriales Verordnungsblatt 1854 pag. 157) vereinigt sich das Eigentum aller
Staatsgebäude (auch der Militärgebäude) in dem allgemeinen Staatsvermögen.
Die einzelnen Verwaltungszweige waren nur die Benutzer. War die Benützung
nicht mehr erforderlich, so war das entbehrlich gewordene Objekt der Finanzver¬
waltung ohne Entschädigung zu übergeben.

   Nach der Teilung der Finanzen infolge des staatsrechtlichen Ausgleiches mit
Ungarn konnte nicht länger nach diesem Grundsätze vorgegangen werden. Anbe¬
langend solche entbehrlich werdende Gebäude, welche von einem Zivil- (und
nicht gemeinsamen) Verwaltungszweige benützt worden waren, mochte es wohl
keinen Augenblick zweifelhaft erscheinen, daß dieselben der Finanzverwaltung
jener Reichshälfte zu übergeben seien, in welcher sie gelegen sind.

    Schwieriger war die Lösung bezüglich der von der Militärverwaltung benütz¬
ten Gebäude, da ihre Erhaltung, solange sie vom Militär benützt werden, und die
etwaige Herstellung neuer Militärentitäten den gemeinsamen Finanzen zu Last
geht. Laut einer zwischen dem Reichsfinanzminister Baron Becke1 und den bei¬
den damaligen T.andesfinanzministem im Jahre 1869 getroffenen Vereinbarung
erfolgte die Lösung dieser Frage auf Grundlage des Territorialprinzips. Die im
Besitze der Militärverwaltung befindlichen Objekte, insofern sie von der letzte¬
ren zu gar keinem Zwecke mehr benützt werden, also vollständig entbehrlich
sind, seien an das Finanzärar des betreffenden Reichsteiles abzugeben; in betreff
jener Objekte aber, welche noch teilweise von der Kriegsverwaltung benützt wer¬
den können, welche daher nur bedingt entbehrlich sind, soll hinsichtlich ihrer
Verwendung vorerst die Genehmigung der Delegationen eingeholt werden. Für
den Fall, daß die Delegationen sich nicht für kompetent erachten sollten, ist dann
die weitere Verhandlung Vorbehalten. Unter Anwendung dieses Grundsatzes wa¬
ren eine ziemliche Anzahl für das Militär entbehrlich gewordener Objekte an die
Finanzverwaltung der betreffenden Reichshälfte anstandslos übergeben worden.

    Schwierigkeiten ergaben sich nur, als das Reichskriegsministerium anfing,
Militärobjekte zu veräußern und den Erlös neuer Herstellungen von Militärobjek¬
ten zu widmen. Der Kriegsminister übermittelte unterm 25. August 1870 Abthei¬
lung 8 Nr. 2.033 dem Reichsfinanzministerium den Entwurf eines au. Vortrages,2
welcher bezweckte, daß die gedachte Norm für die Benützung der Militärobjekte
in einer Art revidiert werde, welche eine freie Bewegung der Kriegsverwaltung
ermöglichen und über die Schwierigkeiten hinweghelfen sollte. In diesem Vortra¬
ge hob der Reichskriegsminister hervor, daß jede Auslage für die dem Militär
nötigen Gebäude und Grundstücke von den beiden Delegationen im Quotenver-
hältnisse 30 : 70 zu bedecken sei, während der Erlös für veräußerte derartige Ob¬
jekte zur Gänze jener Reichshälfte zugute komme, in der sie gelegen sind. Es

        Becke, Franz Carl Freiherr von (1818-1870), 1867-1870 gemeinsamer Finanzminister.
2 Entwurfeines au. Vortrages v. 25. 8. 1870 des Reichskriegsministers in betreffder Revision

        der für die Benützung der Immobilien bestehenden Normen. Z. 2033/Abt. 8, den er an den
        Reichsfinanzminister sendet. FA. RFM. Präs. 5045/1870.
<pb/>314 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871

können sich nun Fälle ergeben, wo ein Militärobjekt zwar nicht bedingungslos
entbehrlich, wohl aber mit Vorteil gegen dem aufgegeben zu werden vermöchte,
daß dafür etwas Neues und Zweckmäßiges als Ersatz erhalten würde. Da entstehe
nach der geltenden Norm die Situation, daß die Finanzverwaltung der Reichs¬
hälfte, in welcher das aufzugebende Objekt liegt, Anspruch auf den für dasselbe
erzielten vollen Erlös hat, während dieselbe nur nach der bezüglichen Quote zu
den Kosten beisteuert.

   Die Finanzverwaltung dieser Reichshälfte, respektive die betreffende Delega¬
tion würden daher zu einer solchen Kombination leicht zustimmen, weil sie für
ihr Territorium jedenfalls einen baren Gewinn (den Überschuß des ganzen Erlö¬
ses über den mit 30 : 70 zu bestreitenden Kostenaufwand) in Aussicht hat. Dage¬
gen lasse sich mit Bestimmtheit annehmen, daß die Delegation der entgegenste¬
henden Reichshälfte, welche ohne Anteil im Erlöse für das alte Objekt nur zu den
Kosten für das neue beizutragen hätte, Schwierigkeiten machen wird. Flierdurch
sei nun der Militärverwaltung die Möglichkeit benommen, mit solchen Anträgen
überhaupt aufzutreten; und doch wären dieselben im allseitigen Interesse gele¬
gen, wahrhaft lukrativ und geeignet, den durch die Einschränkung der militäri¬
schen Baudotation schon aufs äußerste gefährdeten Zustand der Objekte zu he¬
ben, u. zw. ganz ohne Inanspruchnahme der Steuerzahler.

   Es wurde in dem Vortrage erwähnt, daß viele Militärgebäude, namentlich Ka¬
sernen, in großen Städten auf sehr wertvollen Plätzen situiert seien, während po¬
litische, militärische und ökonomische Rücksichten der Verlegung in die entfern¬
teren Arbeitervorstädte, wo die Bauplätze noch minder kostspielig sind, das Wort
führen. Es seien auch wirklich bereits Anträge von Bankinstituten und Baugesell¬
schaften, so auch von Privaten, für solche Tauschgeschäfte und Transaktionen
vorgekommen, die aber nicht berücksichtigt werden konnten. Desgleichen ließen
sich durch Vermietungen von günstig gelegenen Objekten Mietszinse erzielen,
welche einen höheren Ertrag darstellen als die zur Schaffung eines Ersatzes erfor¬
derlichen Auslagen, wodurch sich perennierende Eingänge ergeben werden, die
zur Aufbesserung der militärischen Baudotation zunächst zu verwenden wären.

   Der Kriegsminister hielt die Angelegenheit für so wichtig, daß er an Seine
k. u. k. Apostolische Majestät die Bitte stellte, dieselbe einem gemeinsamen Mi¬
nisterrate vorzulegen,3 indem er gleichzeitig folgende Anhaltspunkte zur Lösung
vorschlug:

    1. Die Repräsentanz des Eigentumrechtes aller von der Militärverwaltung be¬
nützten Entitäten übergeht von den Finanzministerien der beiden Reichshälften
an das Reichsfinanzministerium.

        Zwischen Februar und Mai 1869 beraten sieben Ministerräte die Eigentumslage der Militär¬
       objekte: GMR. v. 18. 2. 1869, RMRZ. 36; GMR. v. 30. 4. 1869, RMRZ. 42; GMR. v. 23. 5.
        1869, RMRZ. 44; GMR. v. 24. 5. 1869, RMRZ. 45; GMR. v. 25. 5. 1869, RMRZ. 46; GMR. v.
        26. 5. 1869, RMRZ. 47; GMR. v. 26. 5. 1869, RMRZ. 48. In Die Protokolle des gemeinsamen
        Ministerrates der österreichisch-ungarischen Monarchie 1/1. Über die weiteren staats¬
       rechtlichen Zusammenhänge der Frage: Somogyi, Einleitung ebd. XXI-XXIV.
<pb/>Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871  315

   2. Wird eine solche Entität bedingungslos für die Militärverwaltung entbehr¬
lich, so ist selbe von Seite des Reichskriegsministeriums dem Reichsfinanzmini¬
sterium, und von diesem der betreffenden Länderverwaltung zur Verfügung zu
stellen.

   3. Beabsichtigt das Reichskriegsministerium ein Immobil, welches an sich
nicht entbehrlich ist, aus Gründen der Zweckmäßigkeit gegen ein anderes umzu¬
tauschen, so hätte dasselbe die einschlägigen Vorverhandlungen im Einverneh¬
men mit dem Reichsfinanzministerium zu leiten und als Resultat derselben eine
ziffermäßige Nachweisung zu liefern, daß a) das abzugebende und das zu requi¬
rierende Objekt mindestens gleiche Werte repräsentieren, daß also das Geschäft
für den Staatsschatz rentabel erscheint, daß ferner b) das neu zuwachsende Ob¬
jekt auch hinsichtlich Ausdehnung, Fassungsraum und Zweckmäßigkeit minde¬
stens ein volles Äquivalent bietet.

    4. Wenn ein barer Überschuß für den Staatsschatz resultiert, so soll das Reichs¬
kriegsministerium berechtigt sein, die Verwendung desselben für Aquirierung
anderer Immobilien für Neubauten oder endlich auch für Ameliorationen beste¬
hender Militärgebäude im verfassungsmäßigen Wege in Antrag zu bringen.

    5. Die Militärverwaltung soll berechtigt sein, an sich nicht entbehrliche Ge¬
bäude oder einzelne Lokalitäten in günstiger Lage zu vermieten und den einge¬
henden Zins zur Aquirierung eines Ersatzobjektes zu verwenden, hinsichtlich
eines Überschusses aber wie im vorigen Punkte vorzugehen.

    6. Bei den dargestellten Grundsätzen dürfte es sich empfehlen, daß die Verwal¬
tungszweige der beiden Reichshälften für eventuelle, zeitweilige Benützung von
Lokalitäten in Militärgebäuden die tarifmäßigen Mietszinse zu bezahlen hätten,
welche dann von Seite der Kriegsverwaltung zum Besten der gemeinsamen Fi¬
nanzen abzuführen wären, also beiden Hälften nach dem pragmatischen Quoten¬

verhältnisse zugute kämen.
    Das Reichsfinanzministerium legte hierüber seine Ansichten in der an den

Kriegsminister gerichteten Note vom 17. Februar 1871. Z. 5.045 ex 70/RFM in
folgendem dar:4 Zuvorderst wäre an dem territorialen Grundsätze, wonach das
Eigentum der Militärgebäude der Finanzverwaltungjener Reichshälfte zusteht, in
welcher dieselben situiert sind, festzuhalten. Entbehrlich werdende Entitäten die¬
ser Kategorie würden sonach auch in Zukunft der Finanzverwaltung der betref¬
fenden Reichshälfte zur Verfügung zu stellen und Tauschverhandlungen sowie
Umbauten von der vorläufigen Zustimmung der Finanzverwaltung der bestehen¬
den Reichshälfte abhängig zu machen sein. Überschüsse, die sich aus derlei
Transaktionen ergeben, hätten ihre Verwendung für Militärbauten oder deren

Note des Reichsfinanzministers an Reichskriegsminister v. 17. 2. 1871 in betreffder Revision
derfür die Benützung der Immobilien bestehenden Normen. FA. RFM. Präs. 5045/1870. Der
Reichsfinanzminister schlägt vor, in Sachen der Militärobjekte einen gemeinsamen Minister¬
rat zu halten: Note des Reichsfinanzministers an Reichskriegsminister v. 19. 4. 1871. RFM.
Präs. 1504/1871.
<pb/>316 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871

Ameliorierung innerhalb der betreffenden Reichshälfte zu erhalten. Da jedoch
solchen Überschüssen mit Rücksicht auf ihre Widmung für die betreffende
Reichshälfte das Kriterium der Gemeinsamkeit nicht zukommt, so hätte die Mili¬
tärverwaltung deren Eingang und Verwendung außerhalb des Rahmens des ge¬
meinsamen Militärvoranschlags respektive Militärrechnungsabschusses den De¬
legationen bzw. der Finanzverwaltung der betreffenden Reichshälfte besonders
nachzuweisen.

   Unter Abtheilung 8. Z. 1101 ex 1871 hat das Reichskriegsministerium an Sei¬
ne k. u. k. Apostolische Majestät au. Vortrag erstattet.5 In diesem dem Reichsfi-
nanzministerium post expeditionem zur Einsicht mitgeteilten au. Vortrage stellte
der Kriegsminister dar, wie selbst die günstigsten Tauschprojekte bezüglich von
diesseits der Leitha situierten Militärgebäuden an der Auffassung des k. k. Fi¬
nanzministers v. Holzgethan scheiterten, wonach nämlich auch im Falle eines
Tausches der Finanzverwaltung der volle Wert des abgetretenen Objektes bar ver¬
gütet werden soll, obschon ein Äquivalent eben durch die eingetauschte neue
Realität gewonnen würde. Der Kriegsminister erbat sich demnach von Seiner
k. u. k. Apostolischen Majestät die Veranlassung, es möge diesfalls in einem ge¬
meinsamen Ministerrate eventuell unter Beiziehung der beiden Landesfinanzmi¬
nister die Grundlage für eine den allseitigen Interessen entsprechende Vereinba¬
rung ermittelt werden. Als Anhaltspunkte für eine solche Beratung beantragte der
Kriegsminister die vom ihm in dem früheren bezüglichen Vertragsentwürfe auf¬
gestellten Punkte (incl. 6.). Gedachte Bestimmungen wären im verfassungsmäßi¬
gen Wege in einem Reichsgesetze zusammenzufassen. Sollte sich dies aber nicht
erreichen lassen, so hätte der gemeinsame Ministerrat mindestens jene Vorschrif¬
ten festzusetzen, damit in beiden Reichshälften nach gleichem Modus sich be¬
nommen werde und von einem Standpunkte abgegangen werde, welcher für alle
Interessen bedenklich erscheint. Immerhin wäre schon viel gewonnen, wenn die
Zulässigkeit entsprechender Austausche und der Verwendung von Aufzahlungen
sowie etwaiger Mieterlöse für militärische Bauzwecke erreicht würde. Der
Kriegsminister bemerkte zum Schlüsse seines au. Vortrages, daß der Reichsfi-
nanzminister die [sic!] als zweckmäßig bezeichnet hätte, den Gegenstand in ei¬
nem gemeinsamen Ministerrate zu behandeln. Auf diesen au. Vortrag erfloß fol¬
gende Ah. Entschließung: Ich überlasse es Ihnen, die Reglung der Grundsätze
über die Behandlung der Immobilien der Militärverwaltung in einer Konferenz
des Reichsministeriums zur Erörterung zu bringen und eventuell unter Beteili¬
gung der beiden Landesfinanzminister einen den militärischen Interessen ent¬
sprechenden und in beiden Reichsteilen gleichartigen Modus des Vorganges in

5 Au. Vortrag des Reichskriegsministers v. 8. 4. 1871. Z. 1101 in betreffder Revision derflir die
         Benützung der Immobilien bestehenden Normen. KA. MKSM. 17-1/3/1871. Beust an Lönyay
         über die Einberufung des gemeinsamen Ministerrates v. 1. 5. 1871. FA. RFM. Präs.
         1810/1871.
<pb/>Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871            317

derlei Fragen zu erzielen. Über die Konferenzbeschlüsse und die daran geknüpf¬
ten Anträge haben Sie seinerzeit Meine weiteren Befehle einzuholen.

   Meran am 11. April 1871.6
   Diesen Ah. resolvierten Vortrag fand sich der Herr Reichskanzler veranlaßt,
dem Herrn Reichsfinanzminister zu dessen Information mit dem Ersuchen zu
übermitteln, die etwaigen Bemerkungen dem Herrn Reichskanzler bekannt zu
geben.
   Der Herr Reichsfinanzminister erwiderte hierauf unterm 4. Mai 1871 dem
Herrn Reichskanzler, daß er sich Vorbehalte, die eigene Auffassung bei der in
Aussicht genommenen Konferenz des gemeinsamen Ministeriums darzulegen,
welcher Beratung die beiden Ministerpräsidenten und Landesfinanzminister, wie
diese die Ah. Resolution andeutet, zuzuziehen seien, was vielleicht ihre dermali-
ge Anwesenheit in Wien ermögliche, da eine baldige Regelung des Gegenstandes
erwünscht sei.&quot;
   Reichskanzler Graf Beust verweist auf den früheren Beschluß
des Ministerrates vom 26. Mai 1869,7 welcher mit Zustimmung Seiner Majestät
des Kaisers zustande gekommen, und verliest denselben. Er lautet: ,,a) Bezüglich
der von Seite der Kriegsverwaltung für absolut entbehrlich erkannten Objekte hat
die einfache Rückstellung an die betreffenden Finanzverwaltungen aufrechtzu¬
bleiben, b) bezüglich jener Objekte aber, welche der Militärverwaltung nur be¬
dingt entbehrlich erscheinen und rücksichtlich welcher von was immer für einer
Seite eine anderweitige Verwendung gewünscht wird, hat die Bewilligung der
Delegationen einzutreten.&quot;
   Hiezu hatte Freiherr v. Becke den gleichfalls von Seiner Majestät genehmigten
formellen Zusatz beantragt: ,,Daß zur künftigen Damachachtung der Regierung
die protokollarische Konstatierung dieses Beschlusses ohne förmliche Punktati¬
on der in Rede stehenden nur für den internen Amtsgebrauch und nicht zur Pro-
mulgierung im Wege der Gesetzgebung bestimmten Vereinbarung genüge.&quot;
   Reichskanzler Graf Beust hebt den Umstand hervor, daß das Prinzip eigentlich
nie zur Geltung gekommen sei.
   Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn betont, daß man
auf einen Teil wenigstens im Prinzip in Ungarn eingegangen sei. Von dort lägen
Anträge auf Tauschobjekte vor, und dasselbe sei auch in den Ländern diesseits
der Leitha der Fall. Aber das Prinzip involviere große Schwierigkeiten. Das Äqui¬
valent für das hintanzugebende Objekt komme nach dem Prinzip der Territorial¬
hoheit ganz der Finanzverwaltung der einen Reichshälfte zu, an eventuellen Ko¬
sten für die Herstellung eines anderen der Militärverwaltung durch die
Hintangebung des etwa notwendig gewordenen Objektes hingegen partizipiere
sie nur mit dem Quotenbeitrag zu den gemeinsamen Lasten. Das natürliche Er¬
gebnis sei, daß die Delegation des anderen Teiles niemals in eine derartige Her-

6 Ah. E. v. 11. 4. 1871 zum inAnm. 5 zitierten au. Vortrag.
7 Siehe Anm. 3.
<pb/>318 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871

Stellung bzw. in einen Kostenbeitrag einwilligen werde. Der einen Reichshälfte
fallen dadurch alle Vorteile und nur ein Teil der Lasten zu, und das Unbillige ei¬
nes solchen Vorgehens werde immer auf den Widerspruch der anderen Reichs¬
hälfte geraten. Es werde übrigens selbstverständlich nur im verfassungsmäßigen
Wege vorgegangen. Jede Heimlichkeit u. dgl. den Delegationen gegenüber sei
ausgeschlossen. Werde beispielsweise eine Partie alter Bronze veräußert, so wer¬
de der Erlös in die Anschaftungskosten der neuen eingerechnet und den Delega¬
tionen davon Kenntnis gegeben. Dasselbe würde natürlich der Fall sein, wenn
etwa eine Adaptierung der Stiftskaseme durch Gewölbanlagen ein Zinsergebnis
mit sich bringen würde. Der Antrag des Reichskriegsministeriums sei ein Akt der
Gerechtigkeit für beide Reichsteile und der Billigkeit für das Vorgehen und eine
gewisse freie Hand des Kriegsministers.

    Finanzminister Freiherr v. Holzgethan bestreitet mit
Entschiedenheit, daß die Ursachen der Verwicklung dort zu suchen seien, wo sie
der Vortrag des Reichskriegsministers hingestellt wissen wolle. Nicht als Finanz¬
verwaltung sei das Hindernis, sondern die rechtliche Lage und eine gewisse Ten¬
denz des Kriegsministeriums, sich von den Delegationen zu emanzipieren. Man
beabsichtige etwas wie die Anlegung eines besonderen Kriegsschatzes eines Mi¬
litärärars. Allein das Militärbudget sei klar und unzweifelhaft an die Delegatio¬
nen gewiesen, ohne die Delegationen kein Geschäft möglich, da alles ihrer Ge¬
nehmigung unterworfen sei. Das Kriegsministerium habe die Absicht, Kasernen
zu bauen, Tauschgeschäfte vorzunehmen, alles allein zu machen. Die Heumarkt-
kaseme z. B. wäre für sich entbehrlich, damit falle dem Kriegsministerium noch
keineswegs das Recht zu, eine Kaserne als Surrogat für dieselbe zu bauen, son¬
dern ein derartiger Neubau müsse durch die Delegationen bewilligt werden, und
jede Reichshälfte trage dazu nach ihrem Prozentualsatze bei. Nach dem Anfrage
des Kriegsministers käme eine Reichshälfte in die Lage, das Ganze 100 % statt
ihrer Quote zu zahlen. Das sei gegen die Verfassung. Und ebenso sei das zweite
Prinzip gefährdet, das der unbedingten Territorialhoheit über das Objekt, dessen
Benützung bloß der Militärverwaltung eingeräumt sei, während das Eigentum
der Reichshälfte zustehe. Werde ein Objekt entbehrlich, so falle es dieser Reichs¬
hälfte zu und anderseits sei zu neuen Anlagen die Delegationsbewilligung erfor¬
derlich. Denn um einen Beschluß, eine Erlaubnis der Delegation handle es sich,
nicht um nachträgliche Rechnung. Dem Reichsfinanzministerium und noch we¬
niger dem Kriegsministerium könne ein entbehrliches Objekt nicht zufallen, denn
sonst würde ersteres einen Staat im Staate, einen dritten Staat gleichsam für sich
bilden. Die Territorialbeziehung sei entscheidend für die alten Objekte, die neuen
müssen delegationsmäßig bewilligt werden. Die Entbehrlichkeit involviere die
Übertragung an die Finanzverwaltung, der Neubau die Forderung an die Delega¬
tion, das sei die rechtliche Sache, die einen Tausch ausschließe und unmöglich
mache.

   Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn anerkennt die
vollständige Richtigkeit des Territorialprinzips und spricht der Ingerenz des
<pb/>Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871  319

Reichsfinanzministeriums nur eine sekundäre Bedeutung zu. Diesen Punkt könne
man fallen lassen und dem Reichsfinanzministerium nur die Evidenzhaltung
übertragen. Aber sein Antrag sei mißverstanden worden, wenn auf die Entbehr¬
lichkeit eines Objekts aller Ton gelegt werde. Die Heumarktkaseme beispielswei¬
se sei nicht an sich entbehrlich, sondern nur unter der Voraussetzung eines pas¬
senden Äquivalentes. Entbehrlich könne man eine Sache nur dann nennen, wenn
sie nicht nur als Mittel entbehrlich geworden, sondern wenn auch ihr Zweck weg¬
gefallen sei. Solange der Zweck bestehe, könne von Entbehrlichkeit keine Rede

sein.
   Aber das Prinzip sei ein ganz falsches. Bei einem Tausche der Objekte z. B.

dem Finanzminister der einen Reichshälfte die Einziehung des alten Objektes
ganz, also 3/3, zuzugestehen, für die Herstellung des neuen Objektes aber nur die
Beitragsquote, also höchstens 2/3 abzufordem. Das müßte zu den seltsamsten
Konsequenzen führen. Bei einer mehrmaligen Verrückung der Kaserne aus dem
Zentrum der Stadt könnte sich das Resultat ergeben, daß die letzte Kaserne ganz
aus Mitteln der einen Reichshälfte erbaut wäre, während in das Eigentum der
anderen sukzessive drei Objekte übergegangen wären. Das könnte nur zu den
größten Anomalien und zur vollständigen Verwirrung der Eigentumsverhältnisse

führen.
    Finanzminister Freiherr v. Holzgethan wiederholt,daß

die Militärverwaltung eben nicht als dritter Staat, sondern als ein Verwaltungs¬

zweig anzusehen sei.
    Finanzminister v. Kerkäpoly: Die Sache sei nicht ganz so

einfach, obwohl er sich wie sein Kollege für die im Reichsrate vertretenen König¬
reiche und Länder gegen die sechs Punkte des Kriegsministers aussprechen müs¬
se. Letzterer lasse nur einen Punkt unbeachtet. Sei ein Objekt schlechthin ent¬
behrlich, dann müsse das Territorialprinzip in Anwendung gebracht und das
Objekt in die Finanzverwaltung der Reichshälfte gegeben werden, innerhalb de¬
ren es gelegen sei. Anders aber sei das Verhältnis, wenn das Objekt nur unter der
Voraussetzung als entbehrlich betrachtet werden könne, wenn dafür ein Ersatz
geboten werde. In diesem Falle müsse aber recht und billig angesehen werden,
daß der Ersatz von jener Seite geleistet werde, welcher eben der Vorteil aus dem

aufzugebenden Objekte zufalle.
    Man brauche nur die Konsequenzen des vom Finanzminister Freiherm v.

Holzgethan aufgestellten Prinzips zu ziehen, um zu sehen, daß das Prinzip, ein¬
seitig aufgefaßt, selbst falsch sei. Der Kriegsminister käme in die Lage, aus frei¬
em Verfügen Schenkungen von Militärobjekten zugunsten einer Reichshälfte zu
machen, diese Schenkungen wären perfekt, die Forderungen für Neubauten aber
wären imperfekt, wenn die Delegationen ein ablehnendes Votum abgäben. Das
sei ein innerer Widerspruch. Es komme daher vor allem im allgemeinen auf eine
Entscheidung an, ob der betreffende Ersatz von der korrespondierenden Reichs¬
hälfte zugestanden werde. Das sei die Voraussetzung für die Möglichkeit des Ge¬
schäftes, sonst müßte das Kriegsministerium eben das betreffende Objekt behal-
<pb/>320 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871

ten. Dabei sei aber die Gerechtigkeit gegen alle Teile gewahrt und die Härte
ausgeschlossen, die die Auffassung des Freiherm v. Holzgethan immerhin invol¬
viere. Denn diese Ansicht beruhe auf der strengen Interpretation von der Entbehr¬
lichkeit eines zu vertauschenden Objektes. Aber das Objekt werde nicht als ein an
und für sich entbehrliches hingestellt, sondern als entbehrlich für den speziellen
Zweck, entbehrlich unter der Voraussetzung eines geeigneten Ersatzes. Was den
dritten Faktor, den man heranziehen wolle, anbelangt: das Reichsfinanzministeri-
um, so müsse diese Heranziehung wohl als eine überflüssige betrachtet werden.

   Reichsfinanzminister v. Lönyay bemerkt, daß sich die In-
gerenz des Reichsfinanzministers, wie dies schon der Kriegsminister angedeutet,
ganz wohl nur auf die Art der Evidenzhaltung beschränken könne.

   Finanzminister Freiherr v. Holzgethan findet die ver¬
fassungsmäßigen Bedenken durch die Ausführung des Finanzministers von Ker-
käpoly keineswegs vollständig beseitigt.

   Finanzminister v. Kerkäpoly macht geltend, daß durch meh¬
rere aufeinanderfolgende Veräußerungen eine kaum zu entwirrende Verwicklung
in den Eigentumsansprüchen an die Objekte entstehen würde. Aus diesen Schwie¬
rigkeiten könne man nur herauskommen, wenn man entweder gar keine Ände¬
rung gestatte oder das Prinzip adaptiere, daß dem Landesfinanzminister die Ent¬
scheidung zustehe, ob ein Objekt wert sei, daß dafür Ersatz von der betreffenden
Reichshälfte geleistet werde. Im großen würden allerdings Veräußerungen, wie
sie projektiert sind, sich in beiden Reichshälften kompensieren, aber die Evidenz¬
haltung in dieser Beziehung sei unmöglich und würde im Detail nur zu Kompli¬
kationen führen, die man den Legislativen gegenüber kaum aufklären und vertre¬
ten könnte.

   Reichskanzler Graf Beust hebt nochmals hervor, daß ein unter
Ah. Sanktion zustande gekommener Beschluß vorliege und daß daher zunächst
der Versuch gemacht werden müßte, mit demselben das Auskommen zu finden.
Dieser Beschluß verweise die Angelegenheit prinzipiell an die Delegationen.
Fasse er die bisherigen Ergebnisse der Debatte zusammen, so müsse er betonen,
daß das formelle Recht auf Seite des Finanzministers Freiherm v. Holzgethan,
das materielle auf Seite des Kriegsministers liege. Das materielle Recht aber wer¬
de durch die Akzentuierung des formellen ausgeschlossen. Wenn man beispiels¬
weise die Veräußerungen oder den Tausch der Heumarktkaseme bloß auf den
Begriff der Entbehrlichkeit zurückführe, dann trete das Territorialprinzip in seine
Wirksamkeit, und die Absicht des Kriegsministers werde lahm gelegt, denn der
Kriegsminister könne sich in solchen Fällen schwerlich mit Erfolg an die Delega¬
tionen wegen Bewilligung eines Neubaues wenden, und die Herbeiführung
zweckmäßiger Änderungen sei unmöglich.

   Reichsfinanzminister v. Lönyay kommt auf das Prinzip des
kgl. ung. Finanzministers zurück, daß die Prüfung des Ersatzes eben dem Lan¬
desfinanzminister zustehen solle.
<pb/>Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871       321

   Reichskanzler Graf Beust hebt die Unmöglichkeit hervor, die
eine legislative Körperschaft von einer derartigen Prüfung auszuschließen, eine
Ansicht, welcher auch Finanzminister Freiherr v. Holz-
g e t h a n beipflichtet.

   Finanzminister v. Kerkäpoly präzisiert seine Auffassung,
der betreffende Landesfinanzminister müsse die Überzeugung haben, daß der
Ersatz für das aufzugebende Objekt so sei, daß er verantwortet werden könne.
Dann werde der Ersatz eben akzeptiert und gehe nach dem Territorialprinzip in
das Eigentum der betreffenden Reichshälfte über. Wenn der Ersatz weniger
wert sei als das Objekt, dann sei letzteres auf den Betrag der Differenz unbe¬
dingt entbehrlich, und die Differenz falle daher selbstverständlich in das Eigen¬
tum der Reichshälfte, der die Territorialhoheit zusteht. Sei der Ersatz mehr wert
und müsse daher eine Ausgleichung der Differenz durch eine aktive Leistung
hintreten, dann solle die Militärverwaltung das Objekt behalten und das Ge¬
schäft unterbleiben. Seine Auffassung unterscheide sich daher von der des Fi¬
nanzministers für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder nur
darin, daß es nicht mit letzteren das Prinzip eines möglichen Ersatzes an sich
perhorresziere.

   Ministerpräsident Graf Andrässy knüpft an das Beispiel
des Reichskriegsministers bezüglich der Veräußerung der Bronze an, um die Fra¬
ge zu stellen, ob bloß die Differenz, wie in dem Beispiele die Differenz zwischen
dem Erlös für alte Bronze und dem Kostenaufwand für die Anschaffung neuer
Bronze, welche Frage vom Finanzminister v. Kerkäpoly dahin
beantwortet wird, daß allerdings nur die Differenz zur Sprache kommen könne,
diese aber jedenfalls antizipativ vor die Delegation gebracht werden müsse

[sic!].
   Vorsitzender des M i n i s t e r r a t e s8 Graf Hohenwart

hält es für zweckmäßig, die Kriegsverwaltung nicht allzusehr zu beschränken.
Andererseits müsse der allgemeine Rechtssatz, daß die Militärimmobilien Eigen¬
tum der Reichshälfte seien, in der sie liegen, auffechterhalten werden. In der lo¬
gischen Gliederung der Konsequenzen aus diesen Sätzen sei daher eine Lücke,
die der Ausfüllung bedürfe. Ergebe sich durch die Hintangebung eines Objektes
durch einen Tausch oder dergleichen eine Differenz zugunsten des Staatsschat¬
zes, so sei diese Differenz dem allgemeinen Prinzip des Eigentums entsprechend
offenbar dem Landesfmanzminister der betreffenden Reichshälfte zur Verfügung

zu stellen.
   Ministerpräsident Graf Andrässy wünscht wesentlich eine

praktische Beurteilung dieser Frage. Im allgemeinen sei diejenige Methode die
praktische, welche dem zu erreichenden Zwecke genüge. Der Zweck sei, den
Kriegsminister in die Lage zu setzen, passendere Objekte durch die Hintange¬
bung weniger passender zu erwerben. Das aufgestellte Prinzip der Entbehrlich-

8 Es handelt sich um den cisleithanischen Ministerrat.
<pb/>322 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871

keit sei nicht ausreichend, denn kein Objekt sei absolut entbehrlich oder minde¬
stens werde keins vom Kriegsminister als so entbehrlich angesehen werden,
dasselbe ohne jeden Ersatz fallen zu lassen. An einem müsse allerdings in erster
Linie festgehalten werden, an der Basis des Territorialeigentums. In den meisten
Fällen würde es sich nicht um eine Kompensation in Geld handeln, sondern um
die Herstellung eines anderen Objektes, das als Ersatz fungiere. Bei der Entwick¬
lung unserer Städte, eine Entwicklung, die nur als eine sehr erfreuliche betrachtet
werden könne, werde eben regelmäßig der Fall eintreten, daß der Platz, auf dem
eine Kaserne oder ein anderes Militärobjekt stehe, der Stadt als ein besonders
erwünschter erscheine, dann werde sie als Entschädigung den Bau einer anderen
Kaserne anbieten. Sollte sich ein Plus heraussteilen, das die Stadt noch zu einer
Leistung in Geld verpflichten würde, so trete die Anschauung des Grafen Hohen¬
wart in ihr Recht: der Überschuß sei der Landesfinanzverwaltung zur Verfügung
zu stellen.

   Reichskanzler Graf Beust verweist auf die Möglichkeit und
Wahrscheinlichkeit eines dritten Falles. Die Entrichtung des Gesellschaftswesens
sei in die Betrachtung mit hineinzuziehen. Die Militärverwaltung sei im Besitze
von Objekten, die durch ihre Lage Baugesellschaften die Erwerbung wünschens¬
wert machen könnten. Aus Grund und Boden resultiere ein imgewöhnlich großer
Erlös, dem gegenüber die Herstellung einer Kaserne wenig kostspielig erscheine.
Die Gesellschaften erböten sich nicht zu einer Leistung in Geld, wohl aber, um
die Kompensation herbeizufuhren, zum Bau einer geräumigeren und zweckmäßi¬
geren Kaserne. In einem solchen Falle gewinne der Kriegsminister, aber auch die
Finanzverwaltung der betreffenden Reichsteile, da ein größeres Objekt in ihr Ei¬
gentum übergeht.

   Ministerpräsident Graf Andrässy knüpft gleichfalls an die
Idee eines Tauschhandels mit einer Gesellschaft an. Die Ingerenz der Delegation
falle dann weg. Mindestens sei sie nicht antizipativ nötig, sondern nur unter der
Voraussetzung, daß Lasten aus dem Geschäft erwüchsen. Daran knüpfe sich aber
die weitere Frage, was geschehe, wenn ein Überschuß auf das Objekt aufgezahlt
werde? Der Kriegsminister könne diese Frage allerdings illusorisch machen und
in allen Fällen die Herstellung eines größeren Kompensationsobjektes fordern.
Allein damit sei das Rechtsprinzip nicht alteriert, daß ein derartiger Überschuß
der Landesfinanzverwaltung nicht dem Reichskriegsminister und noch weniger
dem Reichsfinanzminister zufalle. Daraus ergebe sich das Festhalten an dem Ter¬
ritorialprinzip, und daher sei auch der Austausch von Objekten allemal von der
Zustimmung des Landesfinanzministers abhängig zu machen. Erfordere der Aus¬
tausch eine Zuzahlung von Seite des Staates, so sei diese zu Lasten des betreffen¬
den Reichsteiles zu schreiben. Ein sich ergebender Überschuß aber sei keines¬
wegs vomeher zu Kriegszwecken zu bestimmen.

   Finanzminister Freiherr v. Holzgethan: Man habe ver¬
sucht, seine Auffassung dadurch ad absurdum zu fuhren, daß man aus ihr die
Konsequenz einer möglichen Kasernen- und Obdachlosigkeit des Militärs zog.
<pb/>Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871  323

Eine solche habe er natürlich nicht vorausgesetzt, wohl aber die Unzulässigkeit
des Geschäftes. Eine Teilung des Rechtes der Finanzverwaltung auf ein Militär-
immobile könne er nicht zugestehen. Entweder habe sie das Recht auf das Ganze
oder gar kein Recht.

   Zum Tauschgeschäft wäre übrigens unter allen Verhältnissen eine administra¬
tive Zustimmung des Finanzministers nicht ausreichend. Die Verfassung sei in
dieser Beziehung ganz unzweideutig und mache alle Veräußerung von Staatsgut
von der Mitwirkung der Legislativen abhängig, der Tausch falle aber unzweifel¬
haft mit dem Begriff der Veräußerung. Ohne die Einbringung und Vötierung eines
Gesetzes für jeden einzelnen Fall sei daher an eine Lösung der Schwierigkeiten
gar nicht zu denken.

   Ministerpräsident Graf Hohenwart bemerkt gleichfalls,
daß er die Mitwirkung der legislativen Körperschaften stets vorausgesetzt habe.

   Finanzminister Freiherr v. Holzgethan macht noch auf
eine prinzipielle Schwierigkeit aufmerksam. Immerhin handle es sich doch um
ein Novum, und zu einem Novum habe aber gesetzlich jeder Reichsteil mit seiner
Beitragsquote einzustehen, während man jetzt dem einen Teile die Zahlung des
ganzen vollen 100 % zumute. Die Opportunität sei allerdings im Widerspruche
mit der Legalität. Aber maßgebend könne nur der gesetzliche Standpunkt sein.

   Finanzminister v. Kerkäpoly: Ein Objekt, wie man es zur
Veräußerung bzw. zum Umtausche vor Augen habe, sei nicht überflüssig, sondern
vertauschbar, nicht entbehrlich, sondern ersetzbar. Wäre es entbehrlich, dann
wäre die Auffassung des Finanzministers Freiherm v. Holzgethan die unbedingt
richtige. Es sei der Fall denkbar, daß der Staat, welcher Eigentümer der Objekte
sei, deren Benützung dem Kriegsministerium zustehe, demselben andere, eben¬
falls erstem eigentümliche Objekte als Entgelt überlasse. Das sei nicht Kauf,
nicht Tausch, sondern eine anderweitige Verwendung. In diesem Falle sei nicht
einmal eine Einwilligung der Legislative erforderlich.

   Ministerpräsident Graf Hohenwart: Bei einem derartig
gestellten Beispiele glaube er gleichfalls das Erfordernis einer Zustimmung der
Legislative nicht annehmen zu müssen. Aber ein Anderes sei, wenn das als Äqui¬
valent angebotene Objekt nicht Eigentum des Staates sei, dann werde eine Ge¬
setzvorlage wohl unvermeidlich sein. Dagegen könne er der Ansicht nicht zu¬
stimmen, daß im Falle eines derartigen Tausches eine größere Belastung der einen
Reichshälfte eintrete. Die Finanzverwaltung gebe 100 % und erhalte 100 %, ein
etwaiger Überschuß müßte gleichfalls ihr zufallen.

   Finanzminister Freiherr v. Holzgethan: Von welcher
Seite immer man die Sache betrachte, es handle sich um eine Veräußerung des
Staatseigentums, und damit sei die Kompetenzfrage von selbst angeregt. Er sei
übrigens nicht berechtigt, ein Votum in der Frage vom Standpunkte des Ministe¬
riums für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder abzugeben, und
könne seine Meinung hier nur unter Vorbehalt aussprechen.
<pb/>324 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871

   Ministerpräsident Graf Andrässy: Es handle sich nicht um
ein allseitig erschöpfendes und alle Schwierigkeiten lösendes Prinzip, wie dies
selbst in Ländern von ganz homogener Gesetzgebung schwer aufzustellen, bei
den verfassungsmäßigen Zuständen Österreich-Ungams fast unmöglich sei. Das,
worauf es ankomme, sei die Schöpfung eines praktischen modus vivendi einer
consuetudo legalis, die schließlich auch von den Legislativen werde respektiert
werden.

   Reichskanzler Graf Beust erinnert daran, daß ein Ah. sanktio¬
nierter Beschluß vorliege, eine definitive Austragung der Frage daher nur in ei¬
nem Ministerrate unter Vorsitz Seiner Majestät stattfinden könne.9 Ein prakti¬
sches Vorgehen den Delegationen gegenüber könne erst dann ermöglicht werden,
wenn eine Sanierung der Haltung der Landesfinanzminister erfolgt sei. Ein sol¬
cher Modus werde aber Gegenstand einer legislativen Bewilligung werden.

   Finanzminister Freiherr v. Holzgethan betont diese un¬
ter allen Umständen nötige Bewilligung.

   Reichsfinanzminister v. Lönyay resümiert die Ergebnisse
der bisherigen Debatte. &quot;Geeinigt habe man sich über die Auffechterhaltung des
Territorialprinzips sowie über die Möglichkeit eines Tausches von Objekten, die
bereits im Eigentum des Staates sind, endlich über den Satz, daß ein bei einem
anderweitigen Tausche sich ergebender Barüberschuß jedenfalls dem betreffen¬
den Landesfinanzminister abzuführen sei.&quot;

   Finanzminister Freiherr v. Holzgethan will doch auch
auf die Konsequenzen eines sonst korrekten Tausches hinweisen. Man gewinne
beispielsweise ein größeres Objekt, und die Eigentumsverhältnisse der betreffen¬
den Reichsteile erleiden keine Schädigung. Aber die Erhaltung des Objektes ste¬
he der Bewilligung der Delegationen zu, und diese fordern nun bei dem größeren
Objekte natürlich größere Summen. Die Delegationen würden aber befremdet

        Nach Lönyays mehrfachen Verbesserungen und Einschüben lautet der Textfolgendermaßen
        (die Einschübe als Fettdruck): Geeinigt habe man sich über die Aufrechterhaltung des Terri¬
        torialprinzips sowie über die Möglichkeit eines Tausches von Objekten, im allgemeinen und
        auch insbesonders auch von solchen, die bereits im Eigentum des Staates sind, wobei aber
        das Einverständnis mit dem betreffenden Finanzminister vorausgesetzt wird: - die
        Meinungsdifferenz besteht mir darin, daß wenn bei einem anderweitigen Tausche ein Bar¬
        überschuß sich ergeben sollte, [wenn] es genügend ist, diesen Überschuß in den betref¬
        fenden Landesteilen für Bauten oder Erwerbung von Gebäuden, die zu militärischen
        Zwecken brauchbar sind, mit Einverständnis des Landesministeriums zu bestimmen
        oder ob der sich ergebende Überschuß jedenfalls dem betreffenden Landesfinanzminister
        abzufuhren sei. Er, seinerseits, schliesse sich der ersten Auffassung an, mit der Bemer¬
        kung, daß der Kriegsminister diese Auslagen der Delegationen immer zu Kenntnis zu
        bringen hätte.

        Die Angelegenheit der Militärobjekte nach dem gemeinsamen Ministerrat vom 10. Mai siehe:
        FA. RFM. Präs. 3777/1871.
<pb/>Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871  325

sein durch eine größere Leistung, die durch ein Geschäft veranlaßt worden, von
dessen Zustandekommen sie nicht in Kenntnis gesetzt worden seien.

   Reichsfinanzminister v. Lönyay weist auf seinen Antrag
hin.

   Die Finanzminister v. Kerkäpoly und Freiherr v.
Holzgethan verwahren sich gegen den Schluß dieses Antrages, der ihnen
die Verantwortlichkeit für einen Fond zuweisen würde, dessen Verwaltung ihnen
entgegen wäre.

   Ministerpräsident Graf Andrässy findet das praktische
Moment in der Zustimmung der Finanzminister mit Einwilligung ihrer Legislati¬
ven.

   Reichskanzler Graf Beust glaubt doch einiges Gewicht auf die
Fieranziehung der Delegationen wegen des von Freiherm v. Holzgethan zuletzt
hervorgehobenen Argumentes legen zu sollen.

   Ministerpräsident Graf Andrässy hält es für bedenklich,
die Frage noch durch die Verwicklung eines weiteren Interesses in dieselbe zu
komplizieren. Die Hinweglassung dieses Faktors ergebe nur eine unwesentliche
Lücke, da der Kriegsminister wohl nicht mehr Entitäten für seine Zwecke bean¬
spruchen werde, als das Bedürfnis fordere. Die Hauptsache sei die Zustimmung
der betreffenden Landesfinanzminister entweder mit oder ohne zustimmende Ge¬
setzvorlage an ihre kompetenten Legislativen.

   Finanzminister v. Kerkäpoly weist daraufhin, daß der Kriegs¬
minister unter Umständen auch in die Lage der Verantwortlichkeit gegenüber der
Delegation kommen könne. Darin sei die beiderseitige Stellung ganz homogen.

   Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn akzeptierte die¬
se Verantwortlichkeit.

   Freiherr v. Holzgethan macht auf eine weitere formelle Schwie¬
rigkeit aufmerksam, die sich aus einem Gegensätze zwischen den Auffassungen
der Landesvertretungen und der Delegationen ergeben könne.

   Ministerpräsident Graf Andrässy erwidert, daß derartige
Schwierigkeiten untrennbar seien von der Natur des konstitutionellen Regimes
und ganz ebenso zwischen Ober- und Unterhäusern oder zwischen diesen und der
Krone eintreten könnten. Prinzipielle Bedenken könnten damit nicht verbunden
werden.

   Mit Rücksicht auf den vorliegenden Ah. Beschluß vom 26. Mai 1869 sowie
auf die Kompetenzbedenken der Landesfinanzminister, welche ihre Zustimmung
von dem Ministerrate der betreffenden Reichshälften abhängig machen wird dem
Anträge des k[gl]. u[ng]. Finanzministers prinzipiell die Zustimmung erteilt und
zugleich beschlossen, daß das gemeinsame Ministerium sich zur Einleitung wei¬
terer Verhandlungen mittels Note und unter Beischluß des gegenwärtigen Mini-
sterratsprotokolles an die beiderseitigen Ministerpräsidenten zu wenden habe,
um dann aufgrund der betreffenden Eröffnungen die definitive Erledigung der
<pb/>326 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871

Frage in einem unter dem Ah. Vorsitze Seiner Majestät abzuhaltenden Minister¬
rate herbeizuführen.

   [II.] Reichskanzler Graf Beust erteilt hierauf das Wort dem
Reichskriegsminister Freiherm v. Kuhn zur Begründung des Seiner Majestät von
Seite des Reichskriegsministers unterbreiteten Vortrages in Sachen des Militär¬
stellvertreterfonds. 10

   Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn weist auf eine
prinzipielle Verschiedenheit in den den Stellvertreterfonds betreffenden Resolu¬
tionen der reichsrätlichen und der ungarischen Delegation hin. Während erstere
in Resolution 5 beschlossen habe, das Kriegsministerium aufzufordem, ,,den
Stellvertreterfond unverzüglich in die Verwaltung des k. u. k. Finanzministeriums
zu übergeben&quot;, habe die ungarische Delegation in Resolution 6 die Übertragung
dieses Fonds wie aller übrigen nicht privater Natur erst auf den 1. Jänner 1872
anberaumt.11

   Mit Rücksicht auf diese Darlegung wird auf Antrag des Ministerprä¬
sidenten Grafen Andrässy beschlossen, ,,in der derzeitigen Ver¬
waltung des Fondes vorläufig keine Änderung eintreten zu lassen und eine etwa¬
ige Normierung der reichsrätlichen Delegation mit der Hinweisung auf den
Umstand zu beantworten, daß ein gleichlautender und daher bindender Beschluß
den beiden Delegationen nicht vorliege, die Übertragung übrigens im Zuge
sei&quot;.b

   Womit die Sitzung geschlossen wurde.
                                                                                                   Beust

[Ah. E.] Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen.
Wien, 29. Mai 1871. Franz Joseph.

        Randbemerkung Andrässys Habe im Gegenteil den Antrag gestellt, daß sich aufdie verschie¬
        den lautenden Beschlüße der beiden Delegationen nicht begegnen werden, sondern erklärt
        werden, daß die Übertragung im Zuge sei [sic!].

         Über den Militärstellvertreterfond siehe GMR. v. 23. 7. 1870, RMRZ. 69. Anm. 6.
        Die Resolution der Delegationen über den Stellvertreterfond: A közös ügyek targyaläsära
         a magyar orszäggyüles ältal kiküldött s Ofelsege ältal 1871 mäjus 22-re Becsbe összehivott

            BIZOTTSAG HATÄROZATAI, 4. 7. 1871; STENOGRAPHISCHE SlTZUNGS-PROTOKOLLE DER DELEGATION

         des Reichsrates. Vierte Session 174.
<pb/>