MRP-2-0-01-2-18710428-P-0045.xml

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Gemeinsamer Ministerrat, 28. 4. 1871

I. Einkommenssteuer des österreichischen Lloyd

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I2/pdf/oe_hu_mrp_I2_z45.pdf.

II. Auslagen für das vorjährige Konsortial-Vorschußgeschäft

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I2/pdf/oe_hu_mrp_I2_z45.pdf#page=4.

Nr. 45 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 28. 4. 1871                      307

nierten Ministerberatung über die Behandlung des letzten Vertrags mit Italien
betreffend gewisse finanzielle Auseinandersetzungen, dann in Angelegenheit des
Lloyd und der Zinsentragung für das im Vorjahr durch unsere Rüstung hervorge¬
rufene 15 Millionen-Vorschußgeschäft aussprach.8

                                                                                                  Beust

[Ah. E.] Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.
Wien, 15. Mai 1871. Franz Joseph.

Nr. 45 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 28. April 1871

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der kgl. ung. Ministerpräsident GrafAndrässy (o. D.), der k. k. Ministerpräsident
Graf Hohenwart (o. D.), der Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn (o. D.), der Reichsfinanzmini-
ster v. Lönyay (2. 5.), der k. k. Finanzminister Freiherr v. Holzgethan (3. 5.), der kgl. ung. Finanz¬
minister v. Kerkäpoly (o. D.).
    Protokollführer: Sektionsrat Freiherr v. Konradsheim.
    Gegenstand: I. Einkommensteuer des österreichischen Lloyd. II. Auslagen für das vorjährige
Konsortial-Vorschußgeschäft. III. Florentiner Konvention.

   KZ. 1063-RMRZ. 111
   Protokoll des zu Wien am 28. April 1871 abgehaltenen Ministerrates für ge¬
meinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Reichskanzlers
Grafen Beust.

I. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Reichskanzler nahm R e i c h s f i -

nanzminister v. Lönyay das Wort zur Darlegung einer Differenz mit

dem cisleithanischen Finanzminister. Bekanntlich sei schon im Jahre 1868 über

ungarische Initiative der Delegationsbeschluß zustande gekommen, daß die Ein¬

kommensteuer des österreichischen Lloyd als Erträgnis eines aus gemeinsamen

Mitteln subventionierten Unternehmens auch den gemeinsamen Finanzen zustat¬

ten zu kommen habe. Demgemäß sei die in den Staatsvoranschlag der gemeinsa¬

men Auslagen als Bedeckung aufgenommene Einkommensteuer des Lloyd, wel¬

che für die Jahre 1868-1870 jeweilig mit 820 000 fl. präliminiert und auch pro

1871 mit diesem Betrage eingestellt wurde, tatsächlich aber, wie Vortragender

ermitteln ließ, sich im Jahre

1868 auf                       120 549 fl. 46 kr.

1869 "                         139 756 " 28 "

1870 "                         161 290 " 92

zusammen auf                   421 599 fl. 66 kr.

belief, den gemeinsamen Finanzen zugute zu rechnen gewesen.

8 Siehe GMR. v. 28. 4. 1871, RMRZ. 111.
<pb/>308 Nr. 45 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 28. 4. 1871

   Da nun bei der vorjährigen Delegation, wo der 1868er Rechnungsabschluß
vorlag, die Wahrnehmung gemacht wurde, daß jene Zurechnung nicht stattgefun¬
den habe, so habe sich ein Notenwechsel des Reichs- mit dem cisleithanischen
Finanzminister entsponnen, bei welchem der k. k. Finanzminister stets die Ein¬
kommensteuer für die Finanzen der diesseitigen Reichshälfte vindizierte, so daß
dem Reichsfinanzministerium nichts übrig blieb, als die wirkliche Erfolgsziffer
der erwähnten drei Jahre mit 421 599 fl. 66 kr. dem cisleithanischen Finanzmini¬
sterium zur Last zu schreiben.1 Es wäre nun gut, wenn zur Vermeidung der Dis¬
kussionsobjekte in den Delegationen, die darauf beim nächsten Rechnungsab¬
schlüsse gewiß zurückkommen würden, die Austragung der Differenz noch vor
dem Delegationszusammentritt erfolge.

   Finanzminister Freiherr v. Holzgethan gab die Aufklä¬
rung, er sei für seine Person über die Gemeinsamkeit der Einkommensteuer des
Lloyd nicht im Zweifel, befinde sich aber gewissermaßen in einer Zwangslage,
denn so wie der Reichsfinanzminister an das Votum der Delegation gebunden sei,
so sei für Vortragenden der Ausspruch des Reichsrates maßgebend, welcher nach
den Grundsätzen über die Steuerentrichtung in den Reichsratsländem die Ein¬
kommensteuer des Lloyd ausschließlich für Cisleithanien beanspruche. Über¬
zeugt von der Gemeinsamkeit, habe daher Vortragender zur Schlichtung der Dif¬
ferenz auch bereits eine Regierungsvorlage wegen des Nachtragskredits behufs
Ausgleichung der obigen Summen vorbereitet und hoffe nach der Stimmung, die
er diesfalls bei einigen Mitgliedern des Finanzausschusses, namentlich beim Be¬
richterstatter Dr. Brestei2, der die Gemeinsamkeit bei einem anderen Anlaß indi¬
rekt schon anerkannte, vorgefünden habe, mit seiner Vorlage durchzudringen.
Dies sei vorläufig nur das Ergebnis seiner persönlichen Auffassung, und eine bin¬
dende Erklärung könne er nur nach der Beschlußfassung im diesseitigen Mini¬
sterrat abgeben. Am wenigsten aber könne er dafür einstehen, daß die Sache noch
vor dem Zusammentritt der Delegation werde in Ordnung kommen können.

   Reichskanzler Graf Beust konstatierte, daß sich die Einrech¬
nung der Einkommensteuer des Lloyds auf eine gemeinsame Abstimmung der
Delegationen stütze, worauf noch Reichsfinanzminister v.
L ö n y a y zur Kritik der Haltung des Abgeordnetenhauses auf das politische
Moment hinwies, daß ein regelrecht zustande gekommener Delegationsbeschluß
durch die Legislativen nicht umgestoßen werden dürfe, worauf F i n a n z m i -
nister v. Kerkäpoly für die baldige Austragung der Differenz den
Opportunitätsgrund geltend machte, daß die Verhandlungen wegen Wiederer¬
neuerung des mit Ende d. J. ablaufenden Lloydsvertrages in den Delegationen bei
geklärten Verhältnissen glatter ablaufen dürften, als wenn dieser Punkt streitig

        Reichsfinanzminister an den k. k. Finanzminister v. 22. 2. 1871. FA. RFM. Präs. 692/1871.
        Brestei: siehe GMR. v. 15.1.1871, RMRZ. 99. Anm. 3.
<pb/>Nr. 45 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 28. 4. 1871  309

bliebe, wo dann die Delegationen leicht die Erneuerung von der Lösung der Fra¬
ge abhängig machen könnten.3

   Ministerpräsident Graf Hohenwart gab sofort die Erklä¬
rung ab, daß er, ohne dem Ausspruche des cisleithanischen Ministerrates präjudi-
zieren zu wollen, nach den heute vernommenen Aufklärungen nicht glaube, es
werde die vom k. k. Finanzminister beabsichtigte Vorlage daselbst auf Schwierig¬
keiten stoßen.

   Reichskanzler Graf Beust erwähnte noch weiter die mit dem
vorliegenden Gegenstände verwandte Frage der Lloydvertragsemeuerung im all¬
gemeinen.

   Ministerpräsident Graf Hohenwart gab bezüglich des
Standes dieser Angelegenheit die Aufklärung, es seien die bezüglichen auf die
Offerte der Lloydgesellschaft basierten Anträge der diesseitigen Regierung be¬
reits an das ungarische Ministerium abgegangen, was Ministerpräsi¬
dent Graf Andrässy mit dem Zusatze bestätigte, die Verhandlung in
Ungarn hätte bisher bloß zur prinzipiellen Anerkennung der Vertragsemeuerung
geführt, sei aber hinsichtlich der Modalitäten noch im Zuge.

   Finanzminister v. Kerkäpoly erklärte auch seinerseits die
Vertragsemeuerung für angezeigt. Angesichts des Vertragsablaufes wies
Reichsfinanzminister v. Lönyay auf die schwierige Position
der gemeinsamen Regierung in den Delegationen hin, wenn sie an Staatssubven¬
tion zwei Millionen für ein Unternehmen präliminiere, dessen Fortbestand we¬
nigstens formell noch nicht sichergestellt ist. Es sei deshalb vom Wert, heute zu
konstatieren, daß der Vertrag mit dem Lloyd als ein beiden Reichshälften gemein¬
sames Übereinkommen fortdauem würde.

   Nachdem die beiden Vertreter des ungarischen Ministeriums hierüber bemhi-
gende Zusicherungen abgegeben hatten, berührte Reichskanzler Graf
Beust noch die dem Lloyd gegenüber einzuhaltende Taktik mit dem Bemer¬
ken, daß die Erreichung gewisser Vorteile und Konzessionen, welche die Regie¬
rung von der Lloyddirektion bei diesem Anlaß zu erlangen hofft, wesentlich
erschwert werden dürfte, wenn die Subvention pro 1871 und hiemit implicite
auch die Vertragsemeuerung zur Zeit der Verhandlungen mit dem Lloyd durch
die Delegationen bereits votiert sein wird, worauf die Konferenz den vom
Reichsfinanzminister v. Lönyay in weiterer Ausführung der
Bemerkungen des Grafen Andrässy und Minister Kerkäpoly gestellten Antrag
zum Beschluß erhob, es soll in einem Zusatz zu der betreffenden Budgetpost
deren eventuelle Natur vorbehaltlich des Ergebnisses der Vertragsnegotiation
hervorgekehrt werden.

3 Der cisleithanische Ministerrat v. 24. 7.1871. MRZ. 87: Sanktionierung des Gesetzentwurfes
        über die Einkommensteuer des österreichischen Lloyd. AVA. Ministerratsprotokolle 1871,
        Karton 41 (Abschriften, Brandakten).
<pb/>310 Nr. 45 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 28. 4. 1871

   II. Reichsfinanzminister v. Lonyay brachte sodann den
Anstand vor, welcher sich bezüglich der Bedeckung der Zinsen und Nebenausla¬
gen für das vorjährige 15 Millionen-Anlehen zur Bestreitung der Armeeausrü¬
stung ergeben habe. Das Vorschußgeschäft sei bekanntlich durch Lombardierung
der in der Reichszentralkasse als gemeinsames Aktivum deponiert gewesenen
Effekten realisiert worden, wobei sich infolge der dreimaligen Prolongierung der
Wechsel an Bankzinsen, Provision der Bankiers und Stempelkosten im Gesamt¬
beträge von 577 220 fl. 74 kr. aufliefen.

   Das Reichsfinanzministerium habe nunmehr die Überrechnung dieser Ausla¬
gen auf den pro 1870 bewilligten Nachtragskredit verfugt, wogegen jedoch vom
Kriegsministerium Verwahrung eingelegt wurde. Das Reichsfinanzministerium
glaube zwar, daß die Auslagen des Konsortialvorschusses einen untrennbaren
Teil des Erfordernisses für die Heeresausrüstung bilden, indem man schon bei
Beginn der Ausrüstungsfrage auf solche Eventualitäten gefaßt sein mußte, aber
anderseits lasse sich nicht leugnen, daß in dem Voranschlag, welcher der Bewil¬
ligung des Nachtragskredites pro 1870 zur Grundlage diente, die Kosten der Vor¬
schußbeschaffung nicht bedacht wurden. Wenn nun die fraglichen Auslagen nicht
durch Ersparung an dem Nachtragskredite gedeckt werden können, was wohl das
Wünschenswerteste wäre, so erübrigt nichts anderes, als den nächsten Delegatio¬
nen hierüber eine Vorlage zu machen. Vortragender könne sich aber jetzt schon
den schlechten Eindruck nicht verhehlen, den die Inanspruchnahme einer solchen
Nachtragsforderung zum Nachtragskredite machen werde.

   Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn erwiderte, der
Nachtragskredit, bzw. die ihm vom Reichsfinanzminister zur Verfügung gestellte
Summe biete eben nur zur Bestreitung des durch die fragliche Heeresausrüstung
notwendig gewordenen Aufwandes die Deckung. Er habe seinen Voranschlag nur
nach den faktischen Militärauslagen bemessen und müsse die hiernach votierten
Summen titelmäßig verwenden. Die Aufbringung dieser Summen sei nicht seine,
sondern des Finanzministers Sache, welchem die Verrechnung und Vertretung
der Kosten der Aufbringung obliege. Zur nachträglichen Einstellung derselben in
sein Budget fehle Vortragendem ebenso der Titel wie die Grundlage der Verrech¬
nung.

     Die sofort gestellte Frage des Finanzminister Freiherr v.
Holzgethan, wie denn die fraglichen Kosten faktisch bestritten wurden,
beantwortete Reichsfinanzminister v. Lonyay mit Hinweis
aufdie bestehende Übung, wonach Zinsen und Provisionen von der Wechselsum¬
me in vorhinein abgezogen werden; es sei daher die effektive Gelderfolgung an
das Reichskriegsministerium um soviel geringer, und wäre also aus Gründen der
Opportunität sehr zu wünschen, daß dasselbe den Entgang bei der Gebarung mit
dem Nachtragskredite durch Ersparungen einbringe.

   Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn wiederholte,
daß eine Ersparung durch geringere als die votierten Anschaffungen nicht tunlich
sei. Er bemerkte aber, daß sich in anderen Rubriken eine Ersparung herausstellen
<pb/>Nr. 45 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 28. 4. 1871  311

dürfte und auch beim Pferdeverkauf ein um 200 000 fl. höher, als die Delegatio¬
nen annahmen, sich belaufender Erlös zu hoffen sei, worin die fraglichen Vör-
schußkosten die Bedeckung vielleicht finden werden. Dies werde sich freilich
erst beim Rechnungsabschluß des Jahres 1870 heraussteilen, woraus man entneh¬
men werde, ob zur Einbringung einer Nachtragsforderung als letztem Zufluchts¬
mittel gegriffen werden muß.

   Ministerpräsident Graf Andrässy stimmte dieser Ausfüh¬
rung des Kriegsministers bei, worauf sich die Konferenz mit der obigen Erklä¬
rung des Freiherm v. Kuhn in der Hoffnung begnügte, daß die angedeuteten Er¬
sparungen auch tatsächlich gelingen und man sohin bei Vorlage des 1870er
Rechnungsabschlusses in der Lage sein werde, die in Rede stehende Zinsenver¬
ausgabung rechnungsmäßig auszugleichen und zu vertreten.

   fff. Reichsfinanzminister v. Lönyay besprach schließlich
noch die Ergebnisse der durch ihn vermittelten Florentiner Konvention vom 6.
Jänner 1871 zur Regelung der nach Art. II und VII des Friedensvertrages mit
Italien vom Jahre 18664 in suspenso gebliebenen Angelegenheiten, für welche
gewisse italienische Fonds bei uns in Deposito geblieben waren.

   Das Resultat sei derartig, daß die der österreichisch-ungarischen Regierung
aufgelasteten Zahlungsverbindlichkeiten vollends aus diesen Fonds, nämlich ei¬
ner Obligation des Monte und aus dem italienischen Gardafond geleistet werden
könnten, so daß unserem Staatsschatz nach weiterer Ausgleichung der inzwischen
für gegenseitige Rechnung bestrittenen Pensionen seinerzeit noch ein Nettoüber¬
schuß von circa 119 000 fl. erwachsen werde, welcher dereinst mit den gemein¬
samen Aktiven zu verrechnen können [sic!]. Weiteres übernehme die italienische
Regierung noch die Zahlungsverbindlichkeiten aus unserem Garantieverhältnisse
für das im Jahre 1836 abgeschlossene Lucca-Parma-Anlehen.

   Die Lösung der Frage sei also eine zweckmäßige zu nennen. Es frage sich aber
weiter, ob eine Publikation dieser Konvention bzw. Mitteilung an die Legislati¬
ven Platz zugreifen habe. Vortragender glaube zwar, wie er es bereits in einer
Note an die beiden Ministerpräsidien tat, sich für die verneinende Beantwortung
aussprechen zu sollen, nachdem die erwähnte Konvention kein neuer Vertrag,
sondern nur die Ausführung eines schon bestehenden Vertrages sei, überdies dem
Staate daraus keine Lasten, vielmehr ein Geldzufluß erwachse, allein es scheine
ihm doch nötig, hierüber einen Beschluß zu fassen.

   Ministerpräsident Graf Andrässy erklärte, infolge seiner
längeren Abwesenheit von Pest über den Gegenstand zwar noch nicht informiert

Friedensvertrag mit Italien v. 3. 10. 1866. RGBl. Nr. 116. Florentiner Konvention v. 6. 1.
1871 siehe Bittner, Chronologisches Verzeichnis der österreichischen Staatsverträge 240,
Nr. 3858: Vertrag zwischen Kaiser und König Franz Josef I. und König Viktor Emanuel II.
von Italien zur Erledigung aller noch unentschiedenen finanziellen Angelegenheiten gemäß
Art. 6 und 7 des Friedens vom 3. 10. 1866.
<pb/>312 Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. 5. 1871

zu sein, und erachtete es als formell korrekter, wenn auf die schriftliche Begrü¬
ßung des Reichsfinanzministers eine schriftliche Erwiderung der beiden Landes¬
ministerien abgewartet werde, gab aber seine persönliche Meinung ohne Präjudiz
des Beschlusses des ungarischen Ministerrates5 im Sinne der Ausführung des
Reichsfinanzministers mit dem Bemerken ab, daß auch er die Vorlage der Kon¬
vention an die Legislativen nicht nötig und es für genügend halte, wenn bei
seinerzeitiger Ausgleichung über die gemeinsamen Aktiven diese Post den Legis¬
lativen aufgeklärt werde. Mit dieser Auffassung waren auch die übrigen Konfe¬
renzmitglieder einverstanden, worauf die Sitzung geschlossen wurde.

                                                                                                   Beust

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.
Wien, 14. Mai 1871. Franz Joseph.

          Nr. 46 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 10. Mai 1871

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der kgl. ung. Ministerpräsident GrafAndrässy (o. D.), der k. k. Ministerpräsident
Graf Hohenwart (o. D.), der Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn (o. D.), der Reichsfinanzmini-
ster v. Lönyay (21. 5.), derk. k. Finanzminister Freiherr v. Holzgethan (22. 5.), der kgl. ung. Finanz-
minister v. Kerkäpoly (o. D.).
    Protokollführer: Hof- und Ministerialrat v. Teschenberg.
    Gegenstand: I. Revision der für die Benützung der Militärimmobilien bestehenden Normen. II.
Stellvertreterfonds.

   KZ. 1604-RMRZ. 112
   Protokoll des zu Wien am 10. Mai 1871 abgehaltenen Ministerrates für ge¬
meinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Reichskanzlers
Grafen Beust.

   [L] Reichskanzler Graf Beust eröffhete die Beratung, indem
er dem Reichsfinanzminister v. Lönyay das Wort erteilte.

   Reichsfinanzminister v. Lönyay schildert in einem Expose
die bisherigen Verhandlungen derAngelegenheit sowie den vorläufigenAbschluß,
welche dieselbe gefunden. Dieses Expose lautet: ,,Nach dem Inventar, welches
den Delegationen bei ihrem vorletzten Zusammentritte im Jahre 1869 war vorge¬
legt worden, beträgt der Wert a) der Area der Festungswerke im ganzen 6 018 815
fl. (der Wert der Erbauungskosten war bei zahlreichen Objekten nicht mehr zu
ermitteln), b) Der Wert der ärarischen Militärgebäude beträgt im ganzen
109 173 412 fl. Nach den im Jahre 1854 aufgestellten Grundsätzen (Finanzmini-

5 Ein ungarischer Ministerrat hat die Frage nicht behandelt.
<pb/>