Gemeinsamer Ministerrat, 26. 5. 1869
I. Verfügung über die in den Händen der Militärverwaltung befindlichen Immobilien
Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I1/pdf/oe_hu_mrp_I1_z47.pdf.
II. Gagenerhöhung für die Offiziere der Armee
Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I1/pdf/oe_hu_mrp_I1_z47.pdf#page=3.
Nr. 47 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 26. 5. 1869 - Protokoll I 267 § 4 Diejenigen Liegenschaften, welche seit 1. Jänner 1868 auf Grund von Delegationsbeschlüssen aus den Matrikularbeiträgen beider Teile zur gemeinschaftlichen Verteidigung oder sonstigen militärischen Zwecken in dem einen oder dem anderen Territorium erworben worden sind, bleiben im Besitze der gemeinsamen Militärverwaltung, solange dieselbe für Militär¬ zwecke verwendet werden, sind aber als Simultaneigentum beider Teile zu betrachten, und wird im Falle ihrer Entbehrlichkeit (§2) der zur Zeit des Aufhörens der Militärbenützung verbleibende Eigentumswert nach den pragmatischen Quotenverhältnissen zwischen beiden Teilen unter Wahrung des Territorialgrundsatzes über das Eigentum geteilt. Nr. 47 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 26. Mai 1869 - Protokoll I RS. (und RK.) Gegenwärtige: der Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke, der Reichskriegsminister [FML.] Freiherr v. Kuhn, der kgl. ung. Ministerpräsident Graf Andrassy, der k. k. Ministerprä¬ sident Graf Taaffe, der kgl. ung. Finanzminister v. Lönyay, der kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager Graf Festetics, k. k. Finanzminister Brestei. Protokollführer: Sektionsrat Freiherr v. Konradsheim. Gegenstand: I. Verfügung über die in den Händen der Militärverwaltung befindlichen Im¬ mobilien. II. Gagenerhöhung für die Offiziere der Armee. KZ. fehlt - RMRZ. 47 Protokoll des zu Wien am 26. Mai 1869 abgehaltenen Ministerrates für gemeinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Reichskanzlers Gra¬ fen Beust. I. Reichskanzler Graf v. Beust leitete die Beratung mit der Verlesung der neu entworfenen Punktationen einer Vereinbarung über die Behandlung des Immobilienbesitzes der gemeinsamen Militär¬ verwaltung, wie solche nach dem Ergebnisse der gestrigen Sitzung in dem diesfalligen Protokolle formuliert erschienen, ein.1 Nach Verlesung des Protokolles erhob Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn gegen den Schlußpassus desselben, worin das prinzipielle Einver¬ ständnis der Konferenzmitglieder über die Annahme der Punktationen als hergestellt bezeichnet wurde, mit dem Bemerken Einsprache, daß er seiner¬ seits die Zustimmung nicht unbedingt, sondern nur mit dem Vorbehalte er¬ teilt habe, daß die fragliche Vereinbarung auf den Exerzierplatz auf dem 1 Siehe GMR. v. 25. 5. 1869, RMRZ. 46. <pb/>268 Nr. 47 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 26. 5. 1869 - Protokoll I Josefstädter Glacis und die an den Verkauf geknüpften bekannten Projekte der Kriegsverwaltung keine Ausdehnung habe;2 denn er sei in letzterer An¬ gelegenheit sachlich und persönlich zu sehr engagiert, um in dieser Bezie¬ hung freiwillig irgendwelche Konzessionen machen zu können. Werde die¬ se Bedingung nicht angenommen, so müsse er auf der von ihm proponierten Fassung beharren. Die Konferenz nahm diese Erklärung zur Kenntnis, worauf sich eine neue Diskussion über die Wahl der gestern strittig gebliebenen Ausdrücke ,,gleichbewertetes oder gleich brauchbares" Objekt entspann. Nachdem Finanzminister Brestei den Ausdruck ,,gleich verwendbar" in Vorschlag gebracht, während Ministerpräsident Graf Andrässy unter logischer Auseinandersetzung der möglicherweise nachteiligen Konsequenzen, welche - wenn man die Sache auf die Spitze treibt - einerseits aus dem Ausdruck ,,gleich brauchbar" für die Kriegs¬ verwaltung, anderseits aus dem Ausdruck ,,gleichbewertet" für die Zivil¬ verwaltung herausgedeutet werden könnten, den Vermittelungsantrag stell¬ te, daß gesagt werden solle ,,ein Objekt, welches der Kriegsverwaltung die gleichen Vorteile bietet", nachdem ferner Reichskanzler Graf B e u s t darauf hingewiesen, wie das Hauptmoment der Punktationen in der Bestimmung liege, daß dergleichen Immobilien Überlassungen im Wege der Vereinbarung zwischen dem Kriegs- und Finanzminister zu erfol¬ gen haben, wo ja jeder Teil in der Lage sein werde, seinen Nutzen nach Maßgabe des Falles zu wahren, wurde über Antrag des R e i c h s f i - nanzminist ers Freiherrn v. Becke der Ausdruck ,,ein entsprechendes Äquivalent" in Verbindung mit einer dadurch bedingten stilistischen Abänderung angenommen und ebenso am Schlüsse der zweiten Alinea zu § 3 ein die verfassungsmäßige Ingerenz der Vertretungskörper betonender Zusatz beschlossen, so daß § 3 Alinea 1 und 2 in der neuen Fassung folgendermaßen zu lauten hätte: ,,Handelt es sich aber um eine zu militärischen Zwecken benützte und auch weiterhin benützbare Entität, bei welcher die Auflassung der militäri¬ schen Verwendung aus volkswirtschaftlichen oder Opportunitätsgründen gewünscht wird, so kann eine Überlassung derselben in den Zivilbesitz im Wege der Vereinbarung zwischen dem Kriegsminister und dem betreffen¬ den Finanzminister dadurch erfolgen, daß letzterer der Militärverwaltung ein entsprechendes Äquivalent zur Verfügung stellt. Würde dieses Äqui¬ valent ganz oder teilweise in Barem stipuliert werden, so könnte dies nur unter der Bedingung geschehen, daß der Kriegsminister verpflichtet werde, den mitfallenden Betrag zur Erwerbung anderer, in selbem Territorium ge- 2 Der Verkauf des Josefstädter Paradeplatzes war der Anlaß, bei dem die Angelegenheit der in den Händen der Militärverwaltung befindlichen Immobilien aufgeworfen wurde. Siehe den ersten die Frage behandelnden Ministerrat: GMR. v. 30. 4. 1869, RMRZ: 42. <pb/>Nr. 47 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 26. 5. 1869 - Protokoll I 269 legener, militärischen Zwecken dienlicher Realitäten zu verwenden. Jede derlei Verwendung hat im verfassungsmäßigen Wege zu erfolgen." Schließlich machte noch Finanzminister Brestei die Andeutung, daß er seine Zustimmung selbstverständlich nur sub sperati von seiten des cisleithanischen Ministerrates geben konnte, wogegen Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn seinen Stand¬ punkt nochmals hervorhob und sich dessen Vertretung vor Seiner Majestät dem Kaiser vorbehielt. II. Sofort nahm der kgl. ung. Finanzminister v. Lönyay Anlaß, auf die in der Konferenz von 24. Mai gelegentlich der Budget¬ besprechung erwähnte Gagenerhöhung für die Offiziere mit der Andeutung zurückzukommen,3 daß es sich im Hinblick auf das im Vergleich zum heurigen um nahezu 5 Millionen höher gestellte Erfordernis der Kriegs¬ verwaltung für das Jahr 1870, ferner mit Rücksicht auf die Inanspruchnah¬ me der beiderseitigen Landesfinanzen durch die Kosten für die Einrichtung der Landwehr empfehlen dürfte, die projektierte Maßregel nur allmählich in der Weise durchzuführen, daß vorläufig nur die Gagen für die Subalternoffiziere erhöht, die Erhöhung für die Offiziere vom Major auf¬ wärts aber erst später vorgenommen werde. Gegen diese auch vom Mini¬ sterpräsidenten Graf Andrässy und dem Finanzminister Brestei, welche je¬ doch beide sich sachlich mit der Gagenerhöhung einverstanden erklärten, geteilte Bemerkung berief sich Reichskriegsminister Frei¬ herr v. Kuhn auf die der beabsichtigten Maßregel günstige Stim¬ mung in der Bevölkerung und in den Delegationen, welch letztere die Ga¬ generhöhung wahrscheinlich bewilligen würden. Wolle die Delegation die Stabsoffiziere davon ausnehmen, so möge sie es immerhin tun; sie nehme dann das Odium einer solchen Streichung auf; er als Kriegsminister könne aber, um die Stabsoffiziere gegen sich nicht aufzubringen, einen solchen Unterschied nicht machen, da z. B. ein Major durch die Notwendigkeit der Pferdeanschaffung relativ ebenso ungünstig gestellt sei wie die Subaltem- offlziere. Übrigens wiederhole er, daß sich an dem Extraordinarium pro 1870 eini¬ ges reduzieren lassen werde, und müsse er gleich die vom ungarischen Finanzministerium gewünschte Errichtung einer Finanzgrenzwache in der Militärgrenze als einen Posten bezeichnen, durch dessen Streichung sich ein Mindererfordemis von weit über einer halben Million erzielen lassen werde. Womit die Sitzung geschlossen wurde. Beust [Ah. E. fehlt.] 3 GMR. v. 24. 5. 1869, RMRZ. 45. <pb/>