Gemeinsamer Ministerrat, 22. 5. 1869
I. Verfügung über die in den Händen der Militärverwaltung befindlichen Immobilien
Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I1/pdf/oe_hu_mrp_I1_z44.pdf.
II. Einberufungstag der Delegationen und gemeinsames Budget für das Jahr 1870
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Nr. 44 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 23. 5. 1869 249 Nr. 44 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 23. Mai 1869 RS. (und RK.) Gegenwärtige: der Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke (28. 5.),a der k. k. Ministerpräsi¬ dent Graf Taaffe, der k. k. Finanzminister Brestei, der kgl. ung. Finanzminister v. Lönyay, der kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager Graf Festetics. Protokollführer: Sektionsrat Freiherr v. Konradsheim. Gegenstand: I. Verfügung über die in den Händen der Militärverwaltung befindlichen Im¬ mobilien. II. Einberufungstag der Delegationen und gemeinsames Budget für das Jahr 1870. KZ. 1455 - RMRZ. 44 Protokoll des zu Wien am 23. Mai 1869 abgehaltenen Ministerrates für gemeinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Reichskanzlers Gra¬ fen Beust. I. Reichskanzler Graf Beust leitete die Verhandlung mit der Vorlesung des Protokolles über die unter Ah. Vorsitze Seiner Maje¬ stät des Kaisers am 30. April d. J. abgehaltene Sitzung des gemeinsamen Ministerrates ein,1 in welcher Seine Majestät anläßlich des von seiten des cisleithanischen Finanzministers angeregten Verkaufes mehrerer in Händen der Militärverwaltung befindlichen Entitäten und speziell auch des Josef¬ städter Exerzierplatzes die prinzipielle Austragung der Frage wegen des Verfügungsrechtes über Immobilien der bezeichneten Kategorie anzuord¬ nen geruht habe. Sei es nun auch zu bedauern, daß der Kriegsminister, dessen Ressort durch die vorliegende Frage in erster Linie berührt werde, infolge plötzli¬ chen Unwohlseins am Erscheinen an der heutigen Sitzung verhindert sei, so mögen doch vorbehaltlich der definitiven Vereinbarung in einer früheren Sitzung heute wenigstens vorläufige Pourparlers gepflogen werden, wobei der Reichsfinanzminister wohl in der Lage sein werde, den gemeinsamen Standpunkt auch im Namen des abwesenden Reichskriegsministers zu wahren. Übergehend auf das Meritum der Sache, so stehe dieselbe so, daß Seine Majestät der Kaiser gegen das zwischen den Finanzministem der beiden Reichshälften geschlossene Übereinkommen, wonach die in den Händen des Militärärars befindlichen Immobilien im Falle ihrer Entbehrlichkeit zu¬ gunsten der betreffenden Reichshälfte zu inkamerieren seien, das Bedenken Randbemerkung Beckes bei Vidimierung mit der ergebensten Bemerkung, daß meine Ausführungen zwar nur in den allgemeinsten Umrissen wiedergegeben wurden, daß ich aber auf eine Ergänzung derselben verzichte, da die Schlußentscheidung ohnedies mit meiner ersten Auffassung des Gegenstandes übereinstimmt. GMR. v. 30. 4. 1869, RMRZ. 42. <pb/>250 Nr. 44 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 23. 5. 1869 hege, es könne, wenn der Armeeverwaltung die freie Verfügung mit dem Erlös aus solchen entbehrlichen Objekten und damit die Möglichkeit zur Beischaffung der Mittel für nötige Neuherstellungen oder Anschaffungen entzogen wird, den Interessen einer rationellen und fortschreitenden Armeeverwaltung leicht Abbruch geschehen.2 Die praktische Seite der Frage sei evident, denn es könne nicht geleugnet werden, daß der Kriegsminister, wenn ihm das Verfügungsrecht über bisher von dem Militärärare besessene Objekte nicht zugestanden werde, diesel¬ ben in manchen Fällen selbst in ihrer Entbehrlichkeit, vielleicht zum Nach¬ teile einer ökonomischen Gebahrung, lieber gar nicht aus den Händen ge¬ ben als auf die Verfügung verzichten werde; ferner liege der Gedanke nahe, ob es angezeigt sei, den Delegationen die Bewilligungsgegenstände zu ver¬ mehren und ob sich nicht empfehle, der Armeeverwaltung für gewisse Fälle eigene Ressourcen zu sichern; endlich komme hier auch die Eigentums¬ frage rücksichtlich mancher Immobilien, die sich im Besitze des Militär¬ ärars befinden, in Betracht. Kgl. ung. Finanzminister v. Lönyay: Mit Rück¬ sicht auf die in dem vorgelesenen Protokolle enthaltene Darstellung müsse er noch ergänzend bemerken, daß die zwischen den Finanzministem der beiden Reichshälften getroffene Vereinbarung auch im ungarischen Ministerrate zur Sprache gebracht, daselbst akzeptiert und das einschlägige Sitzungsprotokoll Seiner Majestät dem Kaiser nachträglich unterbreitet worden sei.3 Was das vom Reichskanzler angedeutete Eigentumsrecht be¬ treffe, so könne dasselbe nicht in Frage gezogen werden, es stehe im Sinne des XII GA. vom Jahre 1867 dem betreffenden Landesteile zu; die Gemein¬ samkeit beziehe sich nur auf das Heer, nicht aber auch auf die von dem¬ selben zu welchem Zwecke immer benützten Immobilien, welche in der jenseitigen und, wie er glaube, auch in der diesseitigen Reichshälfte in älte¬ rer Zeit stets aus Mitteln des Territoriums, auf welchem sie sich befinden, erbaut wurden. So sei dies, um nur einige größere Objekte anzuführen, mit der Ullöer und mit der Invalidenkaseme in Pest der Fall gewesen.15 Erst in der auf das Jahr 1848 gefolgten Zwischenperiode sei der Begriff des Militärärars als einer moralischen Person aufgetaucht, derselbe sei aber staatsrechtlich nicht begründet, und es sei ausschließlich der Staat, das ist die betreffende Reichshälfte, Eigentümer der in Frage stehenden Immobilien. Würde das Prinzip der Gemeinsamkeit auch auf die vom Militärärar benützten Realitä- Randbemerkung Sr. Majestät Die Üllöer Kaserne gehört der Stadt Pest. Ebd. 3 In den ungarischen Ministerratsprotokollen fand sich keine Spur davon, daß man die Frage behandelt hat. <pb/>Nr. 44 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 23. 5. 1869 251 ten ausgedehnt, so könne ja Ungarn nur gewinnen, denn bei Abschätzung der jenseitigen und diesseitigen Investitionen würde sich, alles zusammen¬ gerechnet, in der diesseitigen Reichshälfte eine höhere Summe von Werten ergeben, an denen sodann Ungarn pro rata mit partizipieren müsse. Den¬ noch aber könne er sich für einen solchen Modus, welcher mit den Aus¬ gleichsbestimmungen im Widerspruche stehen würde, nicht aussprechen und glaube auch nicht, daß derselbe von der ungarischen Legislative ange¬ nommen werden würde. Aber selbst in dem Falle, als das Prinzip des gemeinsamen Besitzes zur Geltung gelangen sollte, könne von dem freien Verfügungsrechte der Kriegsverwaltung mit Umgehung des Bewilligungsrechtes der Delegatio¬ nen keine Rede sein. Dies sei ganz und gar inkonstitutionell und würde al¬ lerseits auf die lebhafteste Einsprache stoßen. Finanzminister Brestei: Als er die in Rede stehende Vereinbarung mit dem ungarischen Finanzminister anbahnte, habe es sich noch nicht um den Verkauf des Josefstädter Exerzierplatzes, sondern um sonstige Entitäten vom minderem Belange gehandelt, die gleichwohl eine prinzipielle Normierung des Vorganges erheischen. Er habe daher gestützt auf den bei seinerzeitigen Verhandlung über die Gestüte eingetretenen ana¬ logen Vorgang4 und in der Überzeugung, daß die Idee des gemeinsamen Besitzes in Ungarn auf Widerspruch stoßen werde, in dem angedeuteten Sinne der ungarischen Finanzverwaltung Eröffnungen gemacht, welche die dortige Zustimmung erlangt und zu dem bekannten, der Sachlage am mei¬ sten entsprechenden Übereinkommen geführt hätten. Ihm sei es dabei nur um Aufstellung eines gleichen Prinzipes und um gleiche Behandlung zu tun gewesen. Wie immer diese ausfalle, so müsse aber an dem Grundsätze fest¬ gehalten [werden], daß das Militärärar nur Usufructuar und der Staat Eigen¬ tümer der fraglichen Immobilien sei, und daß den Delegationen, selbst wenn ein gemeinsamer Besitz anerkannt werden wollte, die Einflußnahme auf die Verfügung mit denselben nicht entzogen werden dürfe. Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke: Wie schon der Reichskanzler angedeutet, so halte er sich für verpflichtet, den Standpunkt der Gemeinsamkeit zu wahren und gegen eine Auffassung zu sprechen, welche in ihren Konsequenzen den Ausgleich und das Band der Gemeinsamkeit noch weiter lockern und zufolge haben müßte, daß das Mi¬ litär, wenn es nur als Nutznießer betrachtet wird, eigentlich nirgend mehr zu Hause sein würde. Vor allem könne er sich der Ansicht nicht anschließen, daß sich die Idee des gemeinsamen Besitzes aus den Ausgleichsbestimmungen nicht folgern lasse und dem Militär als solchem ein Immobilbesitz nicht zukomme. In Über das Vermögen der Militärgestüte siehe GMR. v. 21. 10. 1868, RMRZ. 21. <pb/>252 Nr. 44 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 23. 5. 1869 Österreich, wo letzteres aus den Grundbüchern erwiesen werden könne, sei es zweifellos, und in Ungarn, wo die das Grundbuchwesen betreffenden Judexcurialbeschlüsse maßgebend seien, werde sich das Eigentumsrecht des Militärs auch in vielen Fällen nachweisen lassen. Auf keinen Fall könne in Abrede gestellt werden, daß viele Ameliorationen aus gemeinsamen Mit¬ teln bestritten worden seien, welche sohin als ein gemeinsames Aktivum erscheinen; auch sei es immerhin denkbar, daß das Militär im Auslande eine Liegenschaft, z. B. eine Waffenfabrik besitze oder akquiriere; wie sollte sich in diesem Falle das Eigentumsverhältnis gestalten? Die Teilung der Realitäten nach Territorien könne zwar im Wege speziel¬ ler Vereinbarung ausgesprochen werden, sei aber in manchen Fällen nicht praktisch, wie z. B. bei dem über eine Million kostenden Militärspital in Ofen, wozu die diesseitige Reichshälfte mit 70 % konkurrierte und welches nun nicht ohne weiteres Ungarn geschenkt werden könne. Vortragender bedauere, daß über die schwebende Frage keine Experten vernommen worden seien, um an der Hand fachmännischer Gutachten Vor¬ gehen zu können. In Ermangelung solcher handle es sich jetzt darum, einen modus procedendi ausfindig zu machen, wenn einige der erwähnten Immo¬ bilien entbehrlich werden sollten, und da glaube er empfehlen zu sollen, daß kleinere Objekte von minderem Werte zwar den betreffenden Territorien zugesprochen werden könnten, über größere Realitäten aber von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die Verhältnisse verhandelt werden sollte. Auf diese Weise weiche man der prinzipiellen Seite der Frage aus und vermeide unliebsame Kollisionen. Was schließlich die Frage betreffe, ob der Militärverwaltung Mittel ge¬ boten werden könnten, um sich der Einflußnahme der Delegationen zu ent¬ ziehen, so habe er dieselbe schon in der Sitzung vom 30. April verneinet und sei der Ansicht, daß der Erlös aus eventuellen Verkäufen stets gewis¬ senhaft in das Budget eingestellt werden müsse.5 Finanzminister v. Lönyay: Er nehme die Ausgleichs¬ bemerkungen des Vorredners auf und sei gerade im Interesse des Ausglei¬ ches dafür, daß man alles vermeiden solle, was dagegen erbittern könnte. Dies werde aber in Ungarn unzweifelhaft eintreten, wenn all die militäri¬ schen Realitäten, die nach der vor 1848er Gepflogenheit durch die Muni- zipien erbaut wurden, nunmehr für gemeinsames Eigentum erklärt würden;0 dieses würde umgekehrt zu dem Standpunkt der ungarischen Opposition führen, welche von dem Erlös auf dem Josefstädter Exerzierplatz 30 % für sich beansprucht.*1 Wollte man aber Sachverständige und Kronjuristen ver- Randbemerkung Sr. Majestät Wem fallt denn so etwas ein? Randbemerkung Sr. Majestät mit vollem Rechte. 5 Siehe den Streit zwischen Kuhn und Becke im GMR. v. 30. 4. 1869, RMRZ. 42. <pb/>Nr. 44 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 23. 5. 1869 253 nehmen und bei jeder einzelnen Realität auf die Eruierung des Eigentums und des Besitztitels zurückgehen, so führe dies zu einer Menge von Rekla¬ mationen und mache die Sachlage nur noch verwirrter. Die geschlossene Übereinkunft sei am natürlichsten und empfehle sich als das beste Mittel zur Vermeidung von Kollisionen. Finanzminister Brestei: Er müsse dem Minister Lonyay darin zustimmen, daß man den Anlaß zu nutzlosen Differenzen vermeiden und sich auf eine prinzipielle Abmachung beschränken solle. Würde man sich in eine Detailverhandlung über das Zustandekommen der einzelnen Realitäten und über die Frage, an wen dieselben im Falle ihrer Ent¬ behrlichkeit zu fallen hätten, einlassen, so gäbe dies leicht Anlaß zu Strei¬ tigkeiten, die überdies wegen Mangel eines dazu berufenen Richters gar nicht geschlichtet werden könnten.* Gerade um dies zu vermeiden und weil denn doch namentlich in älterer Zeit in den meisten Fällen das betreffende Land aus eigenen Mitteln die Kosten der für das Militär benötigten Realitä¬ ten bestritten hätte/ habe er das dem ungarischen Finanzminister pro- ponierte Auskunftsmittel gewählt. Was die in der Folge aus gemeinsamen Mitteln herzustellenden Objekte betreffe, so würden dieselben gemeinsa¬ mes Eigentum der beiden Reichshälften sein, ebenso wie die etwa im Aus¬ lande befindlichen und zu Militärzwecken benützten Realitäten. Anbelan¬ gend endlich die Bemerkung, daß die Armeeverwaltung gewisse entbehrli¬ che Immobilien lieber unbenützt verfallen lassen als auf die Verfügung ver¬ zichten werde, so sei dies ein Standpunkt, welcher sich mit der auf das Ge¬ meinwohl zu richtenden Pflichterfüllung nicht vereinigen lasse und wel¬ chen der Kriegsminister gewiß nicht einnehmen werde. Finanzminister v. Lönyay macht die Andeutung, daß dies dem Kriegsminister schon durch die Kontrolle der Delegationen, wel¬ che ihn gegebenen Falles interpellieren würden, unmöglich gemacht werde. Reichskanzler Graf v. Beust: Darin seien alle Kon¬ ferenzmitglieder einig, daß der Kriegsminister mit dem Verkaufe entbehrli¬ cher Immobilien nicht selbständig vergehen und sich der Kompetenz der Delegationen nicht entziehen könne, ebenso scheine ihm darüber Überein¬ stimmung zu herrschen, daß militärische Realitäten, die in der Folge aus gemeinsamen Mitteln hergestellt werden, ein gemeinsames Eigentum der beiden Reichshälften zu bilden haben; es handle sich also eigentlich nur bezüglich der aus früherer Zeit bestehenden und in dem Besitze des Militär¬ ärars befindlichen Realitäten um die theoretische Frage, ob es ein gemein¬ sames Eigentum geben könne? Er glaube die Frage bejahen zu können, we¬ nigstens sei die praktische Ausführung dieses Gedankens nicht schwer, Randbemerkung Sr Majestät Gar keine Streitigkeiten, da ja genau bekannt ist, wem je¬ des Objekt gehört. f Randbemerkung Sr Majestät nicht richtig. <pb/>254 Nr. 44 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 23. 5. 1869 wenn der Vorgang festgehalten werde, daß der Erlös aus Immobilien, wel¬ che von der Kriegsverwaltung über Bewilligung der Delegationen veräu¬ ßert werden, im gemeinsamen Kriegsbudget unter die eigenen Einnahmen des Kriegsministeriums einzustellen sei, wo sich dann auf der anderen Seite das Erfordernis beziehungsweise die perzentmäßige Beitragspflicht der bei¬ den Reichshälften um ebensoviel geringer heraussteilen werde. Auf diese Weise werde es dem Kriegsminister auch leichter werden, für gewisse Aus¬ lagen, welche ganz oder teilweise in solchen eigenen Einnahmen die Bedeckung finden, von den Delegationen die Passierung zu erlangen, als wenn die gesamten Kosten z. B. eines Neubaues von den Delegationen in Anspruch genommen, etwaige entbehrliche Immobilien aber dem betref¬ fenden Landesfinanzminister zur Verfügung gestellt werden müßten. Ministerpräsident Graf v. Taaffe macht die An¬ deutung, wie eigentlich das zwischen den beiden Finanzministem ge¬ schlossene Übereinkommen für den Kriegsminister nicht ungünstig sei, in¬ dem es ihm, wenn er gewisse Immobilien einer oder der anderen Reichs¬ hälfte abtrete, unbenommen bleibe, sich dafür entsprechende Äquivalente auszubedingen. Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke: Wor¬ auf es hauptsächlich ankomme, das sei die Entbehrlichkeit. Hiernach werde sich die Beurteilung jedes einzelnen Falles richten; wünsche das Militärärar selbst die Abgabe irgendeines Objektes, so könne dasselbe immerhin inkameriert werden, liege dagegen der Finanzverwaltung an der Über¬ lassung einer in militärischer Benützung befindlichen Realität, wie es z. B. bei dem Josefstädter Exerzierplatz der Fall sei, so könne die Militärver¬ waltung selbstverständlich nicht expropriiert werden und müsse daher na¬ turgemäß eine Verhandlung über den Gegenstand Platz greifen. Dieses wünsche er in Form einer neueren Vereinbarung ausgesprochen zu wissen. Finanzminister Brestei bemerkt, daß es ihm, wie schon erwähnt, vor allem auf eine Gleichförmigkeit des Vorganges ankomme, welche bei der angedeuteten Verhandlung von Fall zu Fall vielleicht nicht immer beobachtet werden könnte. Schließlich wünschte Finanzminister v. Lönyay für den Antrag des Reichsfinanzministers eine bestimmte Formulierung, wel¬ chem Wunsche auch die übrigen Konferenzmitglieder beistimmten, worauf die Präzisierung der diesfälligen prinzipiellen Vereinbarung für die nächste, im Beisein des Reichskriegsministers stattzufindende Konferenz in Aus¬ sicht genommen wurde.6 II. Reichskanzler Graf v. Beust: Die gleichfalls auf die heutige Tagesordnung gesetzte Besprechung über das gemeinsame Bud¬ get für das Jahr 1870 werde wohl auch besser für die nächste Minister- 6 GMR. v. 24. 5. 1869, RMRZ. 45. <pb/>Nr. 45 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 24. 5. 1869 255 beratung sich eignen und habe er den Reichsminister bereits ersucht, wenig¬ stens die Hauptziffern seines Erfordernisses im Ordinarium und die Details des Extraordinariums, rücksichtlich welcher eine rechtzeitige Vereinbarung mit den beiden Landesfmanzministem geboten erscheine, in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.7 Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke: Es sei jedenfalls nötig, wenigstens die Ziffern im großen jetzt schon kennenzuler¬ nen, um die Budgetannahme bei den Führern in den Delegationen vertrau¬ lich anzubahnen. Nebstbei müsse man auch über die Deckung des vor¬ jährigen, mittels eines Darlehens aus dem Militärstellvertreterfond inte¬ rimistisch bedeckten Defizits des Armeebudgets im Betrage von 2 700 000 Gulden schlüssig werden. Endlich müsse nunmehr, um alle Vorlagen recht¬ zeitig vorbereiten zu können, der Einberufungstag der Delegationen defini¬ tiv festgesetzt werden. Die Konferenz einigte sich hierauf in dem 4. Juli als Einberufungstermin, womit die Sitzung geschlossen wurde. Beust Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 29. Mai 1869. Franz Joseph. Nr. 45 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 24. Mai 1869 RS. (und RK.) Gegenwärtige: der Reichsfmanzminister Freiherr v. Becke (28. 5.), der Reichskriegs¬ minister FML. Freiherr v. Kuhn (28. 5.), der k. k. Ministerpräsident Graf Taaffe, der k. k. Finanzminister Brestei, der kgl. ung. Finanzminister v. Lönyay, der kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager Graf Festetics. Protokollführer: Sektionsrat Freiherr v. Konradsheim. Gegenstand: I. Verfügung mit den in der Benützung des Militärärars befindlichen Immobi¬ lien. II. Gemeinsames Budget für das Jahr 1870. KZ. 1456 - RMRZ. 45 Protokoll des zu Wien am 24. Mai 1869 abgehaltenen Ministerrates für gemeinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Reichskanzlers Gra¬ fen Beust. [I.] Reichskanzler Graf Beust macht nach Verlesung des Protokolles über die gestrige Sitzung die Eröffnung, daß Seine Majestät der Kaiser geruhen werden, die Frage wegen der Verfügung über die in der Benützung des Militärärars befindlichen Immobilien am 26. d. M. in einer 7 Ebd. <pb/>