Gemeinsamer Ministerrat, 11. 10. 1868
I. [fehlt]
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100 Nr. 20 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 11. 10. 1868 Nr. 20 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 11. Oktober 1868 RS. (und RK.) Gegenwärtige: der Reichskanzler Freiherr v. Beust, der Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke (15. 10.), der Reichskriegsminister [FML.] Freiherr v. Kuhn (15. 10.), der k. k. Ministerpräsidentenstellvertreter Graf Taaffe.1 Protokollführer: Sektionschef v. Lackenbacher. Gegenstand: [fehlt.] KZ. 3752 - RMRZ. 20 Protokoll des zu Wien am 11. Oktober 1868 abgehaltenen Ministerrates für gemeinsame Angelegenheiten unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers. Seine Majestät der Kaiser geruhen zu eröffnen, daß Allerhöchstdemselben ein au. Vortrag des Reichskriegsministers mit dem Armeebudget pro 1869 vorliege, welches ein Erfordernis der Landarmee im Ordinario von 80 500 000 fl., eine Bedeckung durch eigene Einnahmen von 6 550 000 fl., mithin einen Staatszuschuß für das Ordinarium von 73 950 000 fl., dann ein Extraordinarium von 12 462 664 fl. nachweise. Es handle sich dermalen nicht darum, über die einzelnen Ansätze dieses Voran¬ schlages einen Beschluß zu fassen, da eine Verhandlung hierüber des Reichskriegsministers vorauszugehen habe. Die Durchsicht dieser Vorlage lasse im allgemeinen entnehmen, daß sie mit Rücksicht auf die tunlichste Schonung der Finanzen verfaßt, daß alle Ansätze auf das äußerste reduziert seien, und daß daher dieser Voranschlag im großen und ganzen festzuhalten sein werde. Die bevorstehende Vorlage des vom ungarischen Reichstage bereits angenommenen Wehrgesetzes2 an den Reichsrat mache vor allem die Klarstellung der Frage notwendig, inwieweit die gegen das Vorjahr um 2 900 000 fl. gesteigerte Mehrforderung durch die Bestimmungen des neu¬ en Wehrgesetzes hervorgerufen sei. Reichskriegsminister bemerkt, daß das neue Wehrgesetz keine wesentliche Erhöhung des Armeeaufwandes zur Folge haben werde, 1 Vom 23. Juli 1868 ist Ministerpräsident Auersperg in Urlaub, und Taaffe als Minister¬ präsidentenstellvertreter versieht seine Funktion. So nimmt also Taaffe als Chef der cisleithanischen Regierung am Ministerrat teil. Taaffe ist im übrigen jenes Mitglied der cisleithanischen Regierung, mit dem Beust am harmonischsten zusammenarbeitet. 2 Das ungarische Abgeordnetenhaus begann am 30. Juli 1868 die Gesetzvorlage über die Wehrkräfte, Landwehr und Landsturm und über Rekrutenzahl v. Jahre 1868 zu verhan¬ deln, am 4. August war die allgemeine Debatte beendet (Könyi, Deäk Ferenc beszedei, Bd. 5 421, 455), und am 8. August nimmt das Abgeordnetenhaus das Wehrgesetz an. Schulthess, Europäischer Geschichtskalender, Jg. 9 (1868) 260. <pb/>Nr. 20 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 11. 10. 1868 101 da dadurch der Locostand der Truppen und Pferde nicht erhöht werde. Die 6. Bataillone bleiben bloß auf dem Papiere. Es handle sich bloß um die Ver¬ mehrung einer Anzahl Stabsoffiziere und Chargen, der sehr ausgiebige Ersparungen in der Administration, in der Justiz und Seelsorge gegenüber¬ stehen. Der Vergleich mit dem Vorjahre falle nur darum so ungünstig aus, weil man bei Feststellung des Budgets pro 1868 in einer Art Selbst¬ täuschung alle Berechnungen für Monturausrüstungsgegenstände und Verpflegsartikel auf zu niedere, der Wirklichkeit nicht entsprechende Ein¬ heitspreise basiert habe. Rechne man zu den hiedurch unvermeidlich ge¬ wordenen Überschreitungen einzelner Rubriken der Dotation noch die in anderen Rubriken bewirkten, im Voranschläge nicht in Aussicht genomme¬ nen Ersparungen hinzu, so werde die Vergleichung mit dem Vorjahre nicht zum Nachteile der Ansätze pro 1869 ausfallen. Seine Majestät der Kaiser: Daß nunmehr zunächst über den Verhandlungsmodus dieses Voranschlages die Entscheidung zu treffen sei. Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke: Die Vorlage des Wehrgesetzes werde vor allem den Kostenpunkt auf die Tages¬ ordnung bringen. Es sei vorauszusehen, daß schon der betreffende Aus¬ schuß des Reichsrates hierüber Vorlagen in Anspruch nehmen und in eine Prüfung derselben eingehen werde wollen. Hiedurch entstehe die Gefahr, daß der Reichsrat oder doch dessen Ausschuß in Debatten über das Militär¬ budget hineingezogen werde, was verfassungsmäßig außerhalb seines Wirkungskreises liege. Wenn auch der Reichsrat hierüber keine bindenden Beschlüsse fassen könne, so kann doch durch diese Verhandlung eine so bestimmte Ansicht dieses Vertretungskörpers zum Ausdrucke gelangen, daß das unabhängige Urteil der entsendeten Delegationsglieder dadurch präjudiziert und die Anordnung der Verfassung, wonach derselben keine Instruktion erteilt werden darf, illusorisch gemacht würde. Es müsse daher die Grenze dessen, was man dem Reichsrate über das Militärbudget über¬ haupt mitteilen wolle, genau festgestellt werden. Zur Vergleichung des dem bisherigen Organismus und der künftigen Heerverfassung entsprechenden Aufwandes sind vorzugsweise die unver¬ änderlichen Auslagen, d. i. vor allem die stehenden persönlichen Bezüge, geeignet, welche daher von den veränderlichen, nach den jeweiligen Prei¬ sen sich bemessenden Auslagen für Montur, Armatur und Verpflegung zu trennen wären. Für diese Artikel wären Tabellen mit zu Grundelegung bestimmter Einheitspreise, welche die stabilen Grundpreise zu bilden hät¬ ten, anzufertigen. Bei der Aufstellung des jährlichen Voranschlages wäre der nach diesen Grundpreisen bereits berechnete Aufwand durch Perzentualzuschüsse oder Abzüge nach Maß der voraussichtlich wirklichen Preise richtigzustellen. Durch eine solche Einrichtung der Mitteilungen könne ein Übergreifen auf die Budgetberatung pro 1869 femgehalten wer¬ den. <pb/>102 Nr, 20 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 11. 10. 1868 Seine Majestät der Kaiser geruhen die Wichtigkeit hervorzuheben, daß die verfassungsmäßigen Grenzen der verschiedenen Vertretungskörper genau eingehalten und daß jedem Übergriffe in das aus¬ schließend den Delegationen zustehende Recht, das Militärbudget zu votieren, entgegengetreten werde. Zu einer solchen Überschreitung des Wirkungskreises sei für den Reichsrat um so weniger ein Anlaß vorhanden, als auch der ungarische Reichstag das Wehrgesetz votiert habe, ohne die Bedeckungsfrage in den Bereich seiner Erörterung zu ziehen. Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn äußert sich, daß sich eine Vergleichung der stehenden Gebühren und sonstigen un¬ veränderlichen Auslagen nach der bisherigen und künftigen Formation ohne Anstand zusammenstellen lasse. Die Gebühren für die neuen Stabs¬ offiziere werden circa 130 000 fl. ausmachen, da die ursprüngliche Idee, nur Titularchargen zu kreieren, wieder aufgegeben würde, da es zu unbillig wäre, einem Offiziere, der nur die Hauptmannsgage bezieht, alle Auslagen eines Stabsoffiziers aufzulegen. Indessen ist es vielleicht möglich, in andern Punkten noch einige Einschränkungen Platz greifen zu lassen, so daß die Differenz des Kostenpunktes ganz auf Null herabgebracht werde. Der aus der beabsichtigten Gagenerhöhung sich ergebende Mehraufwand ist in dem vorliegenden Voranschläge nicht berücksichtigt, sondern einer besondem Gesetzesvorlage Vorbehalten. Dieser Aufwand konnte nicht ein¬ gestellt werden, da er noch nicht bewilligt ist und mit der neuen Formation in keinem Zusammenhänge steht. Diese Mehrauslage ist keine Folge des Wehrgesetzes und würde im Falle der Bewilligung auch unter Beibehaltung des bisherigen Organismus eintreten. Die Gagenerhöhung werde wohl eine große Wohltat sein, die Schlagfertigkeit der Armee sei aber dadurch nicht bedingt. Reichskanzler Freiherr v. Beust: Es sei durchaus notwendig, für die parlamentarische Behandlung sowohl des Wehrgesetzes als auch des Armeebudgets pro 1869 einen bestimmten Plan festzustellen und dabei keine Verrückung der Kompetenz der verschiedenen Vertretungs¬ körper zuzulassen. Es sei dabei zu unterscheiden zwischen den Mitteilun¬ gen, die über den Armeeaufwand dem diesseitigen Ministerium zu machen seien, und den Vorlagen, die an den Reichsrat und dessen Ausschüsse zu gelangen hätten. Zur parlamentarischen Behandlung genügen solche ver¬ gleichende Übersichten, welche entnehmen lassen, daß durch das Wehr¬ gesetz an sich eine Erhöhung des Aufwandes nicht bedingt sei. Eine Ver¬ mehrung des Aufwandes, der aus anderen Ursachen wie Preissteigerungen, Gagenerhöhungen etc. entspringe, sei aber der ausschließlichen Kompetenz der Delegationen Vorbehalten. Den Ministem dagegen könne eine Mittei¬ lung über das, was pro 1869 im Ordinario und Extraordinario wirklich ge¬ fordert werde, nicht vorenthalten werden, um ihnen die Überzeugung zu verschaffen, daß allfällige Mehransätze in keinem ursächlichen Zusam¬ menhänge mit dem Wehrgesetze stehen, und um sie in den Stand zu setzen, <pb/>Nr. 20 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 11. 10. 1868 103 im Reichsrate dafür einzustehen, daß mit dem Wehrgesetze eine Verpflich¬ tung zu höheren Beitragsleistungen nicht übernommen werde. Diese Zusa¬ gen müßten dann aber auch eingehalten werden, um sich nicht dem Vor¬ wurfe auszusetzen, ein Votum unter unrichtigen Angaben erwirkt zu haben. Das Wehrgesetz und eine derselben entsprechende Stärke und Ausrüstung der Armee sei nach der allgemeinen politischen Lage eine Notwendigkeit. Die jetzige gespannte Haltung könne sich unmöglich über das Jahr 1869 hinausziehen. Innerhalb dieses Jahres müsse die Kriegs- oder Friedensfrage zur Entscheidung kommen. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, sei auch eine Abrüstung nicht ausführbar. Ministerpräsidentenste11vertreter Graf Taaffe: Man dürfe sich darüber keiner Täuschung hingeben, daß die erste Frage bei Vorlage des Wehrgesetzes die Frage nach den hiedurch hervorgerufenen Kosten sein werde, und dabei werde natürlicherweise das Bestreben er¬ weckt, die mitgeteilten Ansätze zu prüfen und in den Kreis der Erörterung zu ziehen. Das Wehrgesetz, wenn es zur Durchführung kommt, fasse ein Normalbudget in sich, und hiedurch kann die Besorgnis entstehen, daß durch die Votierung des Wehrgesetzes das jährliche Bewilligungsrecht der Delegationen präjudiziert werde. Über diesen Punkt müsse der Reichsrat vor allem beruhigt werden. Um den Einfluß des Wehrgesetzes auf den Armeeaufwand zu überblicken, genüge eine Vergleichung der künftigen und bisherigen (Kadres und Chargen) und deren Geldgebühren. Da der Truppenlocostand durch das Wehrgesetz nicht erhöht werde, und da über¬ haupt der Präsenzstand nicht durch das Wehrgesetz bestimmt wird, so hat dasselbe auch keinen direkten Einfluß auf den Aufwand für Verpflegs- artikel. Auf diese Punkte seien die Mitteilungen an den Reichsrat zu be¬ schränken. Dagegen sei gegenüber des diesseitigen Ministeriums mit der größten Offenheit vorzugehen, was sich ohnedies nicht umgehen lasse, da nach dem Gesetze das gemeinsame Budget im Einvernehmen mit den bei¬ den Finanzministem festgestellt werden muß3 und es sich voraussehen las¬ se, daß der diesseitige Finanzminister seine Haltung bei der Budget¬ verhandlung von einem Beschlüsse des Ministerrates, dem er angehöre, ab¬ hängig machen werde. Um aber sicher zu gehen, daß von diesen Mitteilun¬ gen von den einzelnen Mitgliedern des Ministeriums im Verlaufe der Ver¬ handlungen auch in den Ausschüssen kein Gebrauch gemacht werde, müsse sich der Ministerrat durch einen förmlichen Beschluß über die Grenze der Vorlagen an den Reichsrat binden. Reichskanzler Freiherr v. Beust drückt die Be¬ sorgnis aus, daß wenn einmal mit Mitteilung von Ziffern der Anfang ge¬ macht werde, dies unwillkürlich weiterführen, und daß sich alsdann die Grenzen der Diskussion nicht so genau festhalten lassen. 3 Vgl GMRProt. V. 13. 1. 1868, RMRZ. 4. Anm. 6. <pb/>104 Nr. 20 Gemeinsamer Ministermt, Wien, 11. 10. 1868 Reichsfinanzminister Freiherr v. Becke er¬ laubt sich, an einen früheren Ah. Ausspruch Seiner Majestät des Kaisers zu erinnern, daß es von der höchsten Wichtigkeit sei, das Wehrgesetz prinzipi¬ ell zur gesetzlichen Geltung zu bringen, und daß es ein geringeres Übel sei, wenn auch in dem einen oder andern Jahre wegen zu kärglicher Bewilligun¬ gen der Delegationen dessen Bestimmungen nicht in ihrem vollen Umfange durchgeführt werden könne. Bei dieser Ah. Auffassung bilde die Abstim¬ mung über das Wehrgesetz kein Präjudiz für das Bewilligungsrecht der De¬ legationen. Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn er¬ klärt, daß er die gewünschten vergleichenden Übersichten, welche sich teil¬ weise schon unter den Beilagen der Budgetvorlage befinden, ohne Schwie¬ rigkeit zusammenstellen lassen und zur Verhandlung übergeben werde. Seine Majestät der Kaiser geruhen darauf aufmerksam zu machen, daß das Extraordinarium nur in den Posten 8 und 9 (ständige Geldverläge und Kriegsaugmentation für die 6. Bataillone) mit dem Wehr¬ gesetze im Zusammenhänge stehe. Die übrigen Posten seien von diesem Gesetze ganz unabhängig, und es könne in denselben allenfalls noch ein Nachlaß eintreten. Gegenüber des cisleithanischen Ministeriums sprechen sich Allerhöchstdieselben für die größte Offenheit sowie überhaupt für den streng gesetzlichen Gang der parlamentarischen Verhandlung unter Wahrung der Kompetenz der Delegationen für gemeinsame Angelegenhei¬ ten aus. Seine Majestät machen aber darauf aufmerksam, daß wenn man an der allgemeinen europäischen Politik beteiligt sei - und Österreich könne sei¬ ner Lage nach sich dieser Beteiligung nicht entziehen -, eine gerüstete Ar¬ mee hiezu die unentbehrliche Vorbedingung bilde. Dies sei daher keine cisleithanische, ja nicht einmal eine bloß österreichische, sondern eine eu¬ ropäische Frage. Dieser Standpunkt müsse jedem Widerstande gegenüber festgehalten werden. Träten gesicherte Friedenszustände im Jahre 1869 ein, so werde eine Reduktion und eine ausgiebige Erleichterung der Finanzen nicht auf sich warten lassen. Das Wehrgesetz sei ohne Abänderung in derselben Weise zur Annahme zu bringen, wie es mit so großen Anstrengungen beim ungarischen Reichs¬ tage durchgesetzt wurde. Amendements, welche den Zusammentritt von Deputationen zur notwendigen Folge hätten, würden das ganze mühsam er¬ rungene Resultat wieder in Frage stellen. Dies habe namentlich vom § 13 zu gelten.4 Wenn die ungarischen Stände sich eines durch 1000 Jahre geübten 4 Das Gesetz v. 5. 12. 1868, GA. XL/1868 § 13, bzw. RGBl. Nr. 151/1868 § 13: Das zwi¬ schen den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern einerseits und den Kö¬ nigreichen und Ländern der ungarischen Krone andererseits der Bevölkerungszahl nach anzurepartierende Kontingent, welches zur Erhaltung des stehenden Heeres und der <pb/>Nr. 20 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 11. 10. 1868 105 Rechtes der jeweiligen Rekrutenbewilligung für zehn Jahre begeben haben, so lasse sich das gleiche wohl auch vom diesseitigen Reichsrate erwarten, der noch nicht ein Jahr im Besitze dieses Rechtes sei. Dieser zehnjährige Termin stehe im genauen Zusammenhänge mit allen übrigen, auf zehn Jahre mit Ungarn geschlossenen vertragsmäßigen Abmachungen. Ministerpräsidentenste 11vertreter Graf Taaffe bemerkt, daß man den Ungarn als Prämie für ihre Nachgiebigkeit die Honvedinstitution zu bieten hatte, der jenseits der Leitha eine größere Aus¬ dehnung gegeben wird, worauf die ungarische Nation einen großen Wert legt. Hier aber sei das Landwehrinstitut nicht bedeutend und nicht populär. Man habe deshalb dem Reichsrate nichts zu bieten, und dies mache die Stel¬ lung der Minister allerdings schwieriger. Am § 13 sei mit allem Nachdrucke festzuhalten, doch werde es sich nicht vermeiden lassen, ihn nach Zwei¬ drittel-Majorität votieren zu lassen, da er unverkennbar eine Verfassungs¬ änderung involviere. Übrigens könne der Reichsrat nicht den Vorwurf erhe¬ ben, man habe ihn durch den ungarischen Reichstagsbeschluß in eine Zwangslage versetzt, da der Reichsrat selbst sich dafür entschieden habe, daß Ungarn in dieser Frage vorangehe. Dies berechtige vielmehr zu der Er¬ wartung, daß er hinter demselben an Opferwilligkeit nicht zurückbleibe. Seine Majestät der Kaiser geruhen zu erklären, daß Allerhöchstdieselben den au. Vortrag des Reichskriegsministers dahin resolvieren werden, daß der Reichskriegsminister ermächtigt werde, auf dieser Basis mit den beteiligten Ministem in Verhandlung zu treten. Beust Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Gödöllö, 17. Oktober 1868. Franz Joseph. Kriegsmarine in der oben (§ 11) festgestellten Stärke mit Rücksicht auf das eingeführte Cadre- und Ausbildungssystem, dann für die Ersatzreserve erforderlich ist, kann - nach Feststellung desselben (Kontingents) - vor Ablauf von zehn Jahren nur in Frage kom¬ men, wenn der Kaiser, im Wege der betreffenden verantwortlichen Regierungen, die Vermehrung oder Verminderung des Kontingents für notwendig erachtet; die tatsächli¬ che Stellung der Rekruten kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Gesetzgebung die¬ selbe für jenes Jahr auch schon votiert hat. Die zehnjährige Gesamtersatzreserve soll nicht größer als das nach dem vorgegange¬ nen Absätze bewilligte erste Jahresrekrutenkontingent sein. Bei der Anrepartierung des diesfälligen Kontingents beider Teile dienen, insolange als nicht in beiden Staatsgebieten eine auf gleichen Grundsätzen basierte neue Volkszählung effektuiert wird, die gegenwärtig über die Volkszählung vorhandenen amt¬ lichen Daten zur Grundlage, nach welchen von dem festgestellten Stande pr. 800 000 Mann auf die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 470 368 Mann und auf die Bevölkerung der Länder der ungarischen Krone 329 632 Mann entfallen, wobei die ihre Wehrpflicht auf andere Weise vollziehende Grenzbevölkerung insolange außer Rechnung bleibt, als das Grenzinstitut tatsächlich besteht. <pb/>