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Zusatz GMR, 14. 2. 1867

I. Besprechung und Regelung mehrerer Durchführungsmeßregeln des Ausgleichswerkes zwischen beiden Reichshälften

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I1/pdf/oe_hu_mrp_I1_zusatz1.pdf.

ERGÄNZENDE PROTOKOLLE ANDERER PROVENIENZ

                   Nr. I Ministerrat, Wien, 14. Februar 1867

    RS.
    Gegenwärtige: der Ministerpräsident Freiherr v. Beust, der ung. Hofkanzler v. Mailäth (o.
D.), der Justizminister Ritter v. Korners (18. 2.), der Handelsminister Freiherr v. Wüllerstorf
(o. D.), der Kriegsminister FML. Freiherr v. John (19. 2.), Graf Andrässy (o. D.), Baron
Eötvös, Graf Mik6, v. Gorove, v. Lönyay, Graf Festetics, Baron Wenckheim, v. Horvät.
    Protokollführer: Ritter v. Meyer.
    Gegenstand: Besprechung und Regelung mehrerer Durchführungsmaßregeln des Aus¬
gleichswerkes zwischen beiden Reichshälften.

   KZ. 322 - MRZ. 127
   Protokoll des zu Wien am 14. Februar 1867 abgehaltenen Ministerrates
unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.1

   I. In Beziehung auf das Heer: Seine Majestät geruhten die
Sitzung mit dem Bemerken zu eröffnen, daß der zur Beratung vorliegende
Gegenstand so wichtiger Natur sei, daß über das Resultat der Beratung das
strengste Dienstgeheimnis beobachtet werden soll.2 Es handle sich darum,
daß man über die Tragweite des Ausgleiches mit Ungarn auf Grundlage des
Elaborates der 67er Kommission sowohl was die Armee, als die Finanzen
und die Handels- und Verkehrsverhältnisse betreffe, vollkommen ins klare
komme.3 Seine Majestät forderte hierauf den Kriegsminister Freiherrn v.

       Teildruck: Redlich, Das österreichische Staats- und Reichsproblem, Bd. 2 828-829.
        Über den Ablaufdes Ministerrates: Lönyays Tagebuch in: Könyi, Deäk Ferenc beszedei,
       Bd. 4 318-320.
        Über die Vorgeschichte dieses Wunsches schreibt der designierte Finanzminister
       Menyhert Lönyay in seinem Tagebuch (Könyi, Deäk Ferenc beszedei, Bd. 4 319): Da die
       alte Presse alles, was zwischen uns geschah, ich verstehe darunter die Besprechungen
       zwischen Andrässy und John ebenso wie zwischen Becke und mir, und alles andere, was
       wir ganz vertraulich besprochen haben, sogleich schrieb und sogar auch das mitteilte,
       was für den folgenden Tag geplant war, bat deshalb Andrässy den Kaiser, er möge die
       Beratung damit beginnen, daß was hier geschieht, geheim bleiben möge.
       Die 67er Kommission: Das ungarische Abgeordnetenhaus beschließt, einen Ausschuß
       von 67 Mitgliedern zur Ausarbeitung des Gesetzentwurfes über die gemeinsamen Ange¬
       legenheiten auszusenden. Die 52 Mitgleider des Ausschusses aus Ungarn wurden am
<pb/>386 Nr. I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867

John auf, diejenigen Punkte der Versammlung zu eröffnen, auf deren Aner¬
kennung auch von seiten Ungarns er drängen zu müssen glaube.4

    Freiherr v. John bezeichnete hierauf folgende Punkte: Er¬
stens: ,,Seine Majestät der Kaiser bleiben unbedingt militärischer Befehls¬
haber der Armee in jeder Beziehung.&quot;

    Graf Julius Andrässy als von Seiner Majestät bestimmter
Präsident des künftigen ungarischen Ministeriums erklärte sich bereit, so¬
wohl auf diesem Punkte als den folgenden vom Kriegsminister zu berühren¬
den namens aller seiner Kollegen die erforderlichen Aufschlüsse und Erklä¬
rungen abgeben zu wollen. Was nun diesen in Frage liegenden Punkt 1. be¬
treffe, so sei er in den ungarischen Gesetzen begründet und wurde somit
von Ungarn vollinhaltlich anerkannt.

   Zweitens: ,,Eine Beeidigung der Armee auf die Verfassung findet nicht
statt.&quot;

   Graf Andrässy: Darüber existiere in Ungarn kein Gesetz, und
würde ein solches proponiert, so werde das Ministerium mit aller Entschie¬
denheit sich gegen ein solches aussprechen. Sofern aber ein Verlangen auf
Beeidigung der Armee auf die Verfassung in der anderen Reichshälfte ge¬
stellt werden sollte, müßte dort ebenfalls mit gleicher Entschiedenheit ei¬
nem solchen entgegengetreten werden. Dagegen sei es aber dann notwen¬
dig, daß dem Lande Garantien dafür gegeben werden, daß eine Verwendung
der Armee gegen Ruhestörungen im Innern und zur Aufrechthaltung der
öffentlichen Ordnung nur auf Requisition der Zivilbehörden erfolgen dür¬
fe.5 Freiherr v. John bemerkte, daß das Letztere auch hierseits
bereits gesetzlich bestehe, und gegen solche gesetzliche Garantien durchaus
kein Anstand obwalte.

       3. März 1866 und die 15 siebenbürgischen Mitglieder am 16. April gewählt. Vorsitzen¬
       der wurde Graf Gyula Andrässy, ihr Schriftführer Antal Csengery. Das Material der
       Beratungen der 67er Kommission siehe: A közös viszonyok rendez£s£re vonatkozö
       okmänytär 23-189. Ober die Beratung schreibt Zolger, Der staatsrechtliche Ausgleich
       zwischen Österreich und Ungarn 6-19. Die Kommission beendete ihre Arbeit am 5. Fe¬
       bruar 1867, als sie ihr Gutachten in Sachen der gemeinsamen Verhältnisse endgültig
       feststellte. Der Text in ungarischer Sprache. A közös viszonyok rendez£s£re vonatkozö
       okmAnytAr 183-194; in deutscher Sprache: Regelung der gemeinsamen Verhältnisse
       MIT DEN ÖSTERREICHISCHEN ERBLÄNDERN 107-118.
       Die Gutachtung der 67er Kommission bezog sich auf alle Gegenstände, die später
       GA. XII/1867 enthält. Dieser Ministerrat vom 14. Februar berührte aber nurjene An¬
       gelegenheiten, über die es der Wiener Regierung und den designierten ungarischen Mi¬
       nistern noch nicht gelungen war, sich zu einigen.
       Später war es ein Hauptargumentßr die Aufstellung der Honved (Landwehr), daß ge¬
       gen Ruhestörungen im Inneren und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
       nicht die Einheiten der gemeinsamen Armee zum Einsatz kommen können, sondern eben
       nur unter Oberhoheit des ungarischen Landesverteidigungsministers stehende Truppen:
<pb/>Nr. I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867  387

   Drittens: ,,Die gesamte Militärgrenze bleibe wie bisher ausschließlich
dem Kriegsministerium unterstellt.&quot;

   Graf Andrässy: Das Ministerium werde sich nicht verpflich¬
ten können, prinzipiell für die Aufrechthaltung des Grenzinstituts zu spre¬
chen, es müßte sogar, wenn von der Grenze selbst ein Verlangen um dessen
Aufhebung gestellt werden sollte, ein solches unterstützen. Allein das Mi¬
nisterium werde keine Initiative hierin ergreifen und keinen Anlaß zum
Rütteln am Fortbestände der Grenze geben.6 Auf die Anfrage Seiner
Majestät, was das Ministerium zu tun gedenke, wenn vom ungari¬
schen Landtage die Abordnung und Deputierten aus der Grenze verlangt
werden sollte, erklärte Graf Andrässy weiter, daß man gegen ein
solches Verlangen als nicht opportun sich aussprechen, sich darauf berufen
würde, daß eine solche Abordnung bisher nicht stattgefunden habe und da¬
her diese Sache besser in suspenso belassen werde.

   Viertens: ,,Die nächste Rekrutierung hat gleich zu erfolgen, hierbei Un¬
garn 40 000 Mann, Siebenbürgen 8000 Mann zu stellen und zwar auf jene
Liniendienst- und Reservepflicht, welche im neuen Wehrgesetz nach
Vereinbarung der Reichsvertretung festgestellt werden wird. Um den Dua¬
lismus in der Armee zu vermeiden, sind die Übergangsbestimmungen zum
Übertritt der jetzt dienenden Mannschaft in die Reserve, so wie die längere

Zur Lösung der ungarischen Militärfrage (v. Beck) v. 28. 11. 1867 KA., MKSM.
Sep.Fasc. 76, Nr. 36. Vgl. GA. XL/1868 (Wehrgesetz) § 8: Die Landwehr ist in Kriegs¬
zeiten zur Unterstützung der Armee und zur Innenverteidigung und in Friedenszeiten
ausnahmsweise auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Sicherheit beru¬
fen.
Die Frage der Militärgrenze kommt auch anderntags im Ministerrat auf, wobei der
Herrscher nachdrücklich erklärt, daß eine Beschickung des ungarischen Landtages
durch Deputierte der Militärgrenze keineswegs stattfmden könne. In der Sitzung des
Abgeordnetenhauses am 29. März interpelliert Emil Manojlovics: Welche Schritte ge¬
denkt die Regierung zu tun, daß die ungarische Militärgrenze in den Reichstag berufen
wird? Der Ministerrat beschloß am 31. März, er hält es unter den gegenwärtigen Um¬
ständen nicht für zeitgemäß, sich zu der Interpellation zu äußern. MT. v. 31. 3. 1867,
OL., Sektion K-27, Nr. 10/1867. Anderntags erscheinen auch der Herrscher und Beust
in der ungarischen Ministerratssitzung, wo Andrässy wiederholt, daß es das Ministeri¬
um dermalen nicht für zeitgemäß erachte, diese Interpellation meritorisch zu beantwor¬
ten. MT. v. 1. 4. 1867, ebd. Nr. 6. Das Gesetz selbst, GA. XII/1867, verfügt nichts über
die Militärgrenze, da aber GA. V/1848 die Militärgrenze als Teil Ungarns anerkennt,
blieb nach 1867 automatisch das 48er Gesetz in Geltung. (Dieses 48er Gesetz verfügte
über die Wahl der Landtagsdelegierten und erwähnt unter diesen auch die Delegierten
aus der kroatischen Militärgrenze.) Im 68er kroatischen Ausgleich übernimmt später
Ungarn die Verpflichtung, die gesetzgeberische und Verwaltungsvereinheitlichung der
Militärgrenze mit Kroatien zu betreiben. GA. XXX/1868. Siehe weiter GMR. v.
11. 8. 1869, RMRZ. 58; GMR. v. 13. 8. 1869, RMRZ. 59.
<pb/>388 Nr. I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867

Dienstzeit der Reserve nur zwei Jahre, der Übertritt der Beurlaubten in die
Ziviljurisdiktion gleich jetzt auszusprechen, so wird bei der Stellung der
Befreiungstitel nach der Verordnung vom 28. Dezember 18667 anzunehmen
und anzubahnen.&quot;

   Graf Andrässy: Es sei Aufgabe des Ministeriums, dem Land¬
tage die Überzeugung von der Notwendigkeit der verlangten Rekruten¬
stellung beizubringen. Man würde sich darauf beschränken, dem Landtage
einen kurz gefaßten Gesetzesentwurf vorzulegen, in welchen bloß die vom
Kriegsminister angegebene Zahl von Rekruten und die Dienstzeit aufzuneh¬
men wären. Die Durchführung aber sei Sache des Ministeriums und berühre
den Landtag nicht. Bloß eine Bedingung hätte der Entwurf zu enthalten, daß
nämlich die Neueintretenden aller Vorteile, aber auch aller Pflichten teil¬
haftig werden, die das neue Strafgesetz festsetzen wird. Eine Verlängerung
der Dienstzeit der jetzt Dienenden in zwei Jahre, wie es dieser Punkt verlan¬
ge, erachte er für unmöglich und jedenfalls vom Landtage nicht erhältlich.
Im Sinne der bestehenden Gesetze und im Hinblick auf die wahrscheinli¬
chen Forderungen des Landtages müsse man das Verlangen zu erkennen
geben, daß die Rekruten, soviel immer zulässig, in ungarische Regimenter
eingeteilt und unter ungarische Offiziere gestellt werden. Dieses Verlangen
sei jedoch nur als ein prinzipieller Wunsch zu betrachten.

   Freiherr v. John bemerkte hierbei, daß der vorliegende Punkt
die Dienstzeit der jetzt Dienenden nicht verlängere, weil die um zwei Jahre
früher in die Reserve Tretenden dafür um zwei Jahre länger in der Reserve
zu dienen haben. Die Zuteilung der Rekruten in ungarische Regimenter ge¬
schehe schon jetzt, mit Ausnahme der Spezialwaffen, wo eine volle Schei¬
dung der Nationalitäten nicht möglich sei. Eine Unterstellung nur unter un¬
garische Offiziere sei aus dem Grunde nicht möglich, weil ein Mangel an
genügender Zahl ungarischer Offiziere vorhanden, übrigens auch aus dem
Grunde nicht zulässig, weil man den Regimentsinhaber in der Wahl seiner
Offiziere nicht absolut an das Nationalitätenprinzip binden könne.8

   Fünftens: ,,Das ungarische Ministerium vermittelt nur die politisch-mili¬
tärischen Angelegenheiten mit den Landesbehörden; ein Befehl über Trup¬
pen, Anstalten, Festungen, Kriegsmaterial etc. steht demselben nicht zu; die
Kontrasignierung bei Ernennung der Befehlshaber und Verwaltungsorgane
des Heeres findet nicht statt.&quot;

       Text der Verordnung über die Änderungen am Heeresergänzungsgesetz v. 29. 9. 1858:
       Gesetz v. 28.12.1866, RGBl. Nr. 2/1867. Vgl. ÖMR. VI/2. XXX-XXXII, Nr. 118,
        120.

       Das Regimentsinhaberrecht bei der Ernennung und Beförderung der Offiziere war aus
       dem 17.-18. Jahrhundert übriggeblieben. 1848 und später war die Beseitigung dieses
       Rechtes eine wichtige Forderung der Liberalen, bis schließlich 1868 auf Initiative
       Kriegsminister Kuhns die Inhaberrechte restlos abgeschafft wurden. Vgl. Allmayer-
       Beck, Die bewaffnete Macht in Staat und Gesellschaft 73.
<pb/>Nr I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867  389

   Graf Andrässy: Die Kompetenz des ungarischen Ministeriums
rücksichtlich des Heeres beschränkt sich auf Rekrutierung, Einquartierung,
Dislokation, Verpflegung und die Berührungen mit dem Zivile. Er könne
sich daher mit diesem Punkte nur einverstanden erklären, welcher nur eine
weitere Ausführung des Punkt 3 sei. Einzig was die Kontrasignatur der
Offiziersemennungen betreffe, so müsse er den dringenden Wunsch äußern,
daß man diesfalls die Stellung des Ministeriums nicht erschwere. Es sei
diese Kontrasignatur allerdings ein ganz unpraktisches Wort, welches mit
der Einführung des neuen Wehrgesetzes wegfallen werde; allein es sei in
den 48er Gesetzen enthalten und bestehe somit legal aufrecht.9 Das Ministe¬
rium beabsichtige durchaus nicht, dasselbe zur Anwendung zu bringen, und
es handle sich somit nur darum, für die kurze Zeit bis zur Annahme des
neuen Wehrgesetzes einen Mittelweg ausfindig zu machen, welcher das
Ministerium vor illegaler Handlungsweise bewahre, anderseits aber auch
eine Ausführung des unpraktischen Gesetzes verhindere. Dieser dürfte dar¬
in bestehen, daß man in dieser Zwischenzeit keine Offiziersernennungen
vornehme. Freiherr v. John sprach sich entschieden gegen das
Recht der Kontrasignatur bei Offiziersernennungen aus. Seine Majestät als
oberster Befehlshaber der Armee habe die unbeschränkte Machtvollkom¬
menheit, Offiziere zu ernennen, wegzuschicken, zu dislozieren oder dieses
Recht einem anderen zu übertragen. Eine Kontrasignatur durch das ungari¬
sche Ministerium wäre eine Beschränkung dieser Machtvollkommenheit
und somit auch ein Widerspruch mit Punkt 1. Es würde dieselbe überdies
einen Dualismus in der Armee, ja sogar in einzelnen Waffengattungen ein¬
führen und von den verderblichsten Folgen für die Einheit der Armee sein.
Es sei daher unmöglich, prinzipiell oder praktisch, wenn auch nur für ganz
kurze Zeit eine solche Beschränkung zuzugestehen. Wenn der Ausgleich
bald zustande komme, so lassen sich Ernennungen hintanhalten; es sei aber
sehr fraglich, ob sie gänzlich zu vermeiden sein werden, weil der Fall nur zu
leicht eintreten könne, daß der Dienst das Vorgehen mit solchen Ernennun¬

gen erfrische.
   Seine Majestät geruhte über diesen Punkt sich dahin auszu¬

sprechen: In dem Elaborate der 67er Kommission sei dieser Gegenstand
nicht erwähnt, seiner heikligen Natur wegen sei es angezeigt, denselben
nicht aufheblich zu machen, sondern vielmehr ihn mit Stillschweigen zu
übergehen. Ziehen die Ausgleichsverhandlungen sich in den Länge, dann
sei es unvermeidlich, daß Ernennungen ohne Kontrasignatur zu erfolgen
haben werden; bei der Aussicht aber auf ein nahes Zustandekommen dessel¬
ben müsse man es sich zur Aufgabe machen, die zarte Stellung des Ministe-

9 Der GA. III/1848 § 8 hält die Kontrasignatur der Offiziersernennung durch den Mini¬
       ster am Ah. Hoflager aufrecht. In dem Elaborat der 67er Kommission wurde diese Frage
       nicht erwähnt.
<pb/>390 Nr. I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867

riums im Auge zu behalten und sie durch Unterlassung von Ernennungen zu
schonen.10

   Sechstens: ,,Der Ausdruck ,ungarisches Heer1 ist als ein faktisch nicht
Bestehendes bezeichnend zu eliminieren, denn die Spezialwaffen sind alle
gemischter Nationalität.&quot;

   Graf Andrässy: In der ungarischen Gesetzgebung komme al¬
lerdings der Ausdruck exercitus, dann legiones vor, allein es sei richtig, daß
ein eigentliches ungarisches Heer nicht existiert habe; deswegen sei auch in
den 67er Elaboraten der Ausdruck ,,als ergänzender Teil des Heeres&quot; ge¬
wählt worden.11 Seine Majestät bemerkt, daß der Armee gegen¬
über von einem ,,ungarischen Heer&quot; nicht gesprochen werden dürfe, wohl
aber von ,,ungarischen Regimentern&quot;.

   Siebentens: ,,Mit Annahme des neuen Wehrgesetzes modifiziert sich oh¬
nehin Alinea 12 des 67er Elaborates, doch ist jedenfalls die ,zeitweise1 Er¬
gänzung des Heeres als eine regelmäßig alljährlich wiederkehrende Ergän¬
zung anzusehen und gesetzlich zu normieren.&quot;

   Graf Andrässy: Prinzipiell werde dem Lande die Bewilligung
der Rekrutenstellung Vorbehalten, aber praktisch genommen, werde sich
diese auf das Recht beschränken, alle Jahre &quot;oder nach Vereinbarung auf
eine Reihe von Jahren&quot; die Stellung der drei Altersklassen zu votieren.
Freiherr v. John bemerkte hierauf, daß wenn einmal das neue
Wehrgesetz in beiden Reichshälften in Gesetzeskraft getreten sei, jede Dis¬
kussion über Rekrutenstellung aufzuhören haben werde, und daß dann das
Gesetz einfach zu vollziehen sei.

   Achtens: ,,Unter den Ausdrücken ,Dislozierung und Verpflegung&quot; in
Alinea 12 kann nur die Durchführung der diesbezüglichen Landesprästation
über Anforderung der Heeresleitung und Heeresverwaltung im Wege der
Landesbehörden gemeint sein.&quot;

   Freiherr v. John: Die militärische Dislokation der Truppen,
wie eine Konzentrierung oder eine Verlegung von einzelnen Regimentern

*-* Einfügung Andrässys

10 Die Kontrasignatur der Offiziersernennung kam auch anderntags, im ersten ungari¬
       schen Ministerrat, zur Sprache. Andrässy stellt erneut fest, vorerst, bis zur Modi¬
       fizierung, sei das 1848er Gesetz in Kraft, aber eine Kontrasignierung in dieser Hinsicht
       ohnedies hauptsächlich nur dort eintreten würde, wo eine Mitwirkung der Zivilbehörde
       notwendig sei. Hofkanzler v. Mailäth formuliert noch eindeutiger: Er erachtete jedoch,
       daß die in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Idee jedenfalls klargestellt oder ei¬
       gentlich aufgrund des 67er Kommissionsoperates ganz abrogiert werden müsse. Damit
       ist dann auch der Herrscher einverstanden.

11 Im Gutachten der 67er Kommission (Punkt 12) kommt der Ausdruck ungarisches Heer
       vor, GA. XII/1867 § 11 besagt: das ungarische Heer, als integrierender Teil des gesam¬
       ten Heeres.
<pb/>Nr. I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867  391

können nur ausschließlich Sache der Armeeleitung sein. Diese Art der
Dislokation könne im Alinea 12 nicht gemeint sein, weil darin eine Vernich¬
tung einer einheitlichen Armeeleitung liegen würde. Das Wort ,,Dislo¬
kation&quot; könne also auf nichts anderes sich beziehen, als auf die den Verhält¬
nissen der Gegend entsprechende Unterbringung und Ortsverteilung der auf
höheren militärischen Befehl in eine Gegend dislozierten Truppen. Ebenso
könne sich das Wort ,,Verpflegung&quot; nur auf die bisher üblichen Lan¬
desprästationen beziehen. Graf Andrässy erklärte sich hiermit
einverstanden. Das 67er Elaborat bezweckte nur die bisherigen Rechte des
Landes zu konstatieren und keineswegs sei damit ein Eingriff in das Recht
Seiner Majestät, über den Standort und den Marsch der Truppen zu verfü¬

gen, beabsichtigt.
   Neuntens: ,,In Alinea 13 behält sich der Landtag die Feststellung des

Wehrsystems vor, und zwar wohl nach ganz gleichen, mit der anderen
Reichshälfte vereinbarten Grundsätzen; wären aber durch Deputationen
Verschiedenheiten in den beiderseitigen Anschauungen nicht zu beheben,
würden Seine k. k. apostolische Majestät als oberster Befehlshaber des
Heeres entscheiden.&quot;

   Freiherr v. John: In Alinea 13 des 67er Elaborates werde
dem ungarischen Landtage das Recht der Feststellung des Wehrsystems Vor¬
behalten und nur für den Fall, wo die beiden Deputationen sich nicht eini¬
gen können, werde Seiner Majestät das Recht des Entscheides zuerkannt. In
diesem Falle sei also der Landtag, ohne daß er sich weiter verläßlich mit der
Sache zu befassen habe, durch den Ah. Entscheid gebunden. Wenn nun aber
die Deputationen sich einigen, wolle man in diesem Falle dem Landtage das
Recht einräumen, über das zwischen den Deputationen vereinigte Werk
nochmals einzutreten und dasselbe zu modifizieren oder ganz umzustoßen.
Und welche Stellung werde hierbei Seiner Majestät zugedacht?

   Graf Andrässy: Deputationen werden immer nur für den Fall
zu ernennen sein, wenn beide Ministerien über die Durchführung einer
Maßregel sich nicht verständigen können. Dieses gelte nun auch von dem
neuen Wehrgesetz, wo die Aufstellung von Deputationen erst dann Platz
greifen werde, wenn die beiden Ministerien über die Durchführungs¬
maßregeln nicht einig werden können. Immer werde es Aufgabe der De¬
putationen sein, sich womöglich zu verständigen, um Seine Majestät mit
der unangenehmen Aufgabe eines Arbitriums zu verschonen. - Was das
Wehrgesetz selbst betreffe, so dürfe man mit voller Berechtigung anneh¬
men, daß entweder die Ministerien oder die Deputationen sich über die
Ausführungsmaßregeln einigen werden, indem dessen Bestimmungen gün¬
stiger als die bisherigen über die Heeresergänzung seien. Träte aber der
vom Herrn Kriegsminister erwähnte Fall ein, daß die beiden Deputationen
sich einigen sollten, so halte er dann die beiderseitigen Vertretungen an das
Resultat der Beratungen der Deputationen gebunden. Jedenfalls bleiben
Seiner Majestät gegenüber den beiden Vertretungen, sofern die eine oder
<pb/>392 Nr. I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867

andere eine den Intentionen Seiner Majestät nicht entsprechende Haltung
annehmen sollte, das im Wesen einer konstitutionellen Monarchie begrün¬
dete Recht der Entlassung des betreffenden Ministeriums und der Auf¬
lösung der Reichsvertretung gewahrt.

   Zehntens: ,,Die Militärjurisdiktion müßte in den festgestellten Grenzen
für die ganze k. k. Armee gleich bleiben, nur auf die Privatangelegenheit in
Ungarn begüterter Militärs kann Alinea 14 Anwendung finden.&quot;

   Hier war die ganze Versammlung einverstanden, daß alle Personal- und
strafrechtlichen Angelegenheiten von Militärs in beiden Reichshälften vor
die Militärgerichte, Realforderungen aber vor die Zivilgerichte gehören.

   Elftens: ,,Betreffend die Kosten der Kriegsangelegenheiten hätte sich der
Kriegsminister lediglich an den Reichsfinanzminister zu halten.&quot;

   Freiherr v. John stellt es als selbstverständlich hin, daß die
Auslagen für die Marine, Ruhegenüsse, Anschaffung von Kriegsmaterial,
für Reichsbefestigungen als Reichsauslagen in das Reichsbudget aufge¬
nommen werden. Graf Andrässy: Der Kriegsminister werde
künftig sein Budget in das allgemeine Reichsbudget einverleiben, welches
sodann den beiden Delegationen vorzulegen sei. Ungarn entrichte seine
ausgemittelte Quote an das definitiv festgestellte Gesamtbudget, und von
dem Reichsfinanzminister werde der Kriegsminister die Deckung seiner
präliminierten Auslagen zu verlangen haben.

   Zwölftens: ,,Das militärische Dispositionsrecht über alle Eisenbahnen
des Reiches bleibt als Teil der einheitlichen Heeresleitung im bisherigen
Umfange aufrecht erhalten.&quot;

   Freiherr v. John gab diesfalls der Versammlung Kenntnis von
dem diesbezüglichen preußischen Gesetzesentwurf, welcher dem nord¬
deutschen Parlament vorgelegt werden soll und welcher in ausgedehnter
Weise dieses Dispositionsrecht der einheitlichen Militärleitung sichert. Die
Versammlung erklärte sich mit diesem Punkte einverstanden.

   II. Ob Erneuerung eines eigenen ungarischen Landesverteidigungs¬
ministeriums notwendig? Diese Frage geruhten Seine Majestät
mit dem Bemerken aufzuwerfen, daß die Aufstellung eines eigenen ungari¬
schen Kriegsministeriums in der anderen Reichshälfte großes Aufsehen er¬
regen werde und zu Mißdeutungen Anlaß geben könnte. Die Agenden des
ungarischen Landesverteidigungsministers seien zudem der Art, daß sie
alle eigentlich zum Ressort des Ministers des Innern gehören. Freiherr
v . John fügte bei, man werde nicht ohne Grund die Frage aufwerfen,
wozu die Aufstellung von zwei Kriegsministem, wenn Punkt 1 wirklich
eine Wahrheit sein und werden soll.

   Graf Andrässy: Es handle sich um die Gewinnung des vollen
legalen Bodens, und nur deswegen erscheine in dem 67er Elaborate die
<pb/>Nr. I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867  393

Aufstellung eines eigenen ungarischen Landesverteidigungsministeriums.12
Wenn dessen Agenden genau präzisiert werden, so sei durchaus keine Ge¬
fahr, daß dessen Aufstellung der Einheit des Heeres und seiner einheitli¬
chen Leitung irgendwelchen Eintrag bringen könne. Solange das neue
Wehrgesetz nicht in Wirksamkeit getreten sei, werde der ungarische Lan¬
desverteidigungsminister sehr wenig zu tun haben; später aber nach Einfüh¬
rung des Gesetzes werde der Kreis seiner Beschäftigung sich wesentlich
erweitern.13

   Seine Majestät gab hierauf noch den Ah. Wunsch za erkennen,

daß das neue Heeresergänzungsgesetz dem ungarischen Landtage bald vor¬
gelegt werde. Graf Andrässy erklärte hierauf, daß unmittelbar
nach Konstituierung des ungarischen Ministeriums es seine angelegentliche
Sorge sein werde, diesfalls eine Verständigung beider Ministerien über das
Gesetz herbeizuführen, wo dann die Aussicht auf dessen Annahme durch
die beiden Reichshälften vollständig vorhanden sei.

   III. In Beziehung auf die Finanzen: Freiherr v. Becke legte
in Schrift abgefaßt das Resultat einer diesfalls mit den ungarischen Herrn
gepflogenen Besprechung und der erzielten gegenseitigen Verständigung
vor. Freiherr v. Becke bemerkte, daß es sich gegenwärtig nur um die wich¬
tigsten und dringendsten Durchführungsmaßregeln handeln könne, deren

GA. III/1848 § 14 zählt die Mitglieder der verantwortlichen ungarischen Regierung auf
und erwähnt unter den acht Ministern auch den Landesverteidigungsminister.
Au. Vortrag des ungarischen Ministerpräsidenten Julius Grafen Andrässy v. 19. 2. 1867
wegen Ernennung der Mitglieder des ungarischen Ministeriums HHStA., Kab.Kanzlei,
KZ. 784/1867. Andrässy erbittet vom Herrscher, bis die Umgestaltung des Wehrsystems
im verfassungsmäßigen Wege festgestellt und der diesfällige Wirkungskreis des ungari¬
schen Ministeriums bestimmt sein wird, die Aufgaben des Landesverteidigungs¬
ministers ihm zu übertragen. Ah. Entschließung v. 19. 2. 1867 Bill. 35.c. Vgl. GA. XL/
1868 über die Wehrkraft; GA. XLI/1868 über die Landwehr § 25: Der Wirkungskreis
des Landesverteidigungsministers erstreckt sich hinsichtlich der Landwehr speziell in
Friedenszeiten a) auf die Registrierung des Bestandes; b) auf die Personalangele¬
genheiten der Offiziere, einschließlich auch die Designierungen für Offiziersbeför¬
derungen, bei Begutachtung des Oberkommandanten der Landwehr; c) auf alle Per¬
sonalangelegenheiten der Mannschaft; d) auf Montur, Ausrüstung und Bewaffnung;
e) auf die Verpflegung; f) auf die Unterbringung; g) auf die Maßnahme periodischer
Waffenübungen; h) aufMaßnahmen, gemäß denen ein Teil der Landwehr eventuell im
Interesse der inneren Ordnung und Sicherheit zur Zeit eines möglichen und eines ausge¬
brochenen Krieges eingesetzt werden kann; i) auf alle Maßnahmen, die zur schnellen
Aufstellung und ständigen Aufrechterhaltung der Kampffähigkeit der Landwehrstreit¬
macht erwünscht sind; k) wenn das Oberkommando die künftige Vorbereitung des Lan¬
des zum Schlachtfeld verlangen sollte, aufdie diesbezügliche Zusammenarbeit.
<pb/>394 Nr. I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867

Feststellung namentlich für die Übergangsperiode unerläßlich sei, daß aber
einer späteren Verständigung noch eine Menge solcher Maßregeln Vor¬
behalten bleiben müssen.14 Die Versammlung trat hierauf in eine Beratung
in die Vorlage ein und es ergab sich im allgemeinen Einverständnis mit der¬
selben. Sie lautet: (Vide Beilage Nr. la)

   IV. In Beziehung auf Handel und Verkehr: Freiherr v.
Wüllerstorf bedauerte, nicht in der Lage gewesen zu sein, mit den
ungarischen Herrn sich diesfalls ins Einvernehmen setzen zu können. Als
Gegenstände von einem für beide Reichshälften gemeinschaftlichen Inter¬
esse bezeichnete derselbe: Handels- und Zollverträge mit dem Auslande,
Eisenbahnen, Schiffahrt, Post, Telegraphen, Maß und Gewicht, so wie eini¬
ge ihrer Natur nach gemeinschaftliche Leistungen, z. B. Hafenbauten. Frei¬
herr v. Wüllerstorf erging sich in Erörterungen über die gemeinschaftliche
Natur aller dieser Gegenstände und über die Notwendigkeit einer gleicharti¬
gen gemeinsamen Behandlung oder einer gemeinsamen Bestreitung von
Auslagen. Graf Andrässy anerkannte die Notwendigkeit einer
diesfalls zu erzielenden gegenseitigen Verständigung. Seine Maje¬
stät geruhte Ah. Sich dahin auszusprechen, daß diese Angelegenheiten
in der gleichen Art wie die Angelegenheiten des Heeres und der Finanzen
einer vorläufigen Besprechung zwischen dem Handelsminister und den un¬
garischen Herrn unterzogen werden, deren Resultat dann ebenfalls zur Vor¬
lage zu bringen wäre.15

        Vgl. au. Vortrag des ungarischen Ministers am Ah. Hoßager Grafen Festetics v.
        7. 4. 1867 betreffend die Grundsätze bezüglich der Organisation der einzelnen ungari¬
       schen Ministerien, dann die Geschäftseinteilung des ungarischen Landesfinanz¬
       ministeriums HHStA., Kab.Kanzlei, KZ. 1453/1867 und au. Vortrag des Ministerpräsi¬
       denten Freiherrn v. Beust v. 20. 4. 1867 über die zur Regelung des Finanzdienstes für
       das laufende Jahr zwischen dem Finanzministerium und dem ungarischen Finanzmini¬
       ster getroffenen Stipulationen und über die Resultate der Verhandlungen bezüglich der
       Festsetzung des Geschäftskreises der beiderseitigen Handelsministerien. Ebd.
       KZ. 1676/1867.
        Über die ersten Ergebnisse der Verhandlung: au. Vortrag des Ministerpräsidenten Frei¬
       herrn v. Beust v. 20. 4. 1867 HHStA., Kab.Kanzlei, KZ. 1676/1867: Eine vollständige
       Vereinbarung ist hienach nur bezüglich der Teilung der beiderseitigen Verwaltung des
       Post- und Telegraphenwesens erzielt worden; bezüglich der einheitlichen Behandlung
       der handelspolitischen Angelegenheiten werde sich vorläufig bloß dem Prinzip nach für
       die Kreierung eines Handelsamtes geeinigt, und es werde die Bestimmung der näheren
       Modalitäten der Verhandlung der Deputationen Vorbehalten. Bezüglich der übrigen
       Agenden, namentlich in der Frage der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheit, ist ein
<pb/>Nr. I Ministerrat, Wien, 14. 2. 1867  395

   V. Reskript an den ungarischen Landtag: Der ungarische Hofkanzler v.
Mailäth verlas den Entwurf des an den ungarischen Landtag zu erlassenden
Reskriptes. Nur über einen Punkt desselben ergab sich eine Diskussion. Die
Minister Ritter v. Korners, Freiherr v. Wüllerstorf
und Freiherr v. John äußerten ihre ernstlichen Bedenken über
jene Stelle des Reskriptes, welche von Wiederherstellung der Verfassung
spreche. Die 48er Verfassung und Gesetzgebung greife in mancher Bezie¬
hung beeinträchtigend in die wesentlichsten Kronrechte ein; welche Garan¬
tien für die Krone und das Reich geboten werden können, daß nach einer
Wiederherstellung der Verfassung tale quäle der ungarische Landtag sich
herbeilassen werde, zu einer Verfassungsänderung Hand zu bieten, wie sie
die unverlierbaren Rechte der Krone, die Erhaltung der Einheit und Macht¬
stellung der Monarchie erfordern. Die Minister hätten es daher vorgezogen,
daß wie in den früheren Reskripten, statt von Wiederherstellung der Verfas¬
sung nur von Wiederherstellung verfassungsmäßiger Zustände gesprochen

würde.
   Graf Andrässy mit den übrigen ungarischen Herren betonte,

daß nur durch eine solche in ein königliches Reskript niedergelegte Erklä¬
rung der Herstellung der Verfassung dem Lande die volle Beruhigung ge¬
währt werden könne. Nicht sie, die künftigen Minister, verlangen eine sol¬
che Erklärung für sich oder zur Erleichterung ihrer Stellung; diese werde im
Gegenteil dadurch außerordentlich erschwert, indem ihre Verpflichtungen
gegenüber der Krone, zur Wiedergewinnung der ihr gebührenden Rechte
dadurch sich wesentlich mehren. Alle sprachen aber die Überzeugung aus,
daß mit voller Bereitwilligung vom Landtage die von ihnen anzusprechende
Indemnität jener Teile der Verfassung und Gesetzgebung, deren Fortbestand
auch sie als unverträglich mit den Kronrechten erachten, werde erteilt wer¬
den, wenn aus königlichen Mund das Wort der Herstellung der Verfassung

erflossen.
    Es könne dieses um so eher gesprochen werden, als nach ungarischer

Anschauung die Verfassung rechtsbeständig immer fortgedauert habe. In
Beziehung auf das Recht ändere somit der Ausspruch nichts, es sei aber das
Mittel, um die ganze Nation zu gewinnen. Das Reskript lautet: (Vide Beila¬

ge Nr. Ib)

   VI. Konstituierung des ungarischen Ministeriums: Die Versammlung ei¬
nigte sich dahin, daß die Publikation der Ernennung des ungarischen Mini-

Übereinkommen nicht zustande gebracht worden, es wird daher die Aufgabe der
dermaligen, an die Stelle des Freiherr v. Wüllerstorf getretenen Leiters des Handels¬
ministeriums sein, hinsichtlich der noch offenen diesbezüglichen Fragen ein Überein¬

kommen zu erzielen.
<pb/>396 Nr. la In Beziehung auf die Finanzen, o. O., o. D.

steriums Montags, den 18. d. M. in Pest erfolge, wo dann im Abendblatt der
Wiener Zeitung vom gleichen Tage diese Ernennung ebenfalls veröffent¬
licht werden könnte.16

                                                                                          Beust

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.
Wien, am 25. Februar 1867. Franz Joseph.

              Nr. la In Beziehung auf die Finanzen, o. O., o. D.

    Beilage zum MRProt. v. 14. 2. 1867, MRZ. 127

   Um einerseits die ehetunlichste Aktivierung des ungarischen Finanz¬
landesministeriums zu ermöglichen, andererseits den laufenden Finanz¬
dienst vor Störungen und Stockungen sowie den Reichskredit vor Erschüt¬
terungen zu bewahren, erscheint es dringend notwendig, hinsichtlich der
Modalitäten und des Zeitpunktes der Übernahme der Finanzverwaltung in
den Ländern der ungarischen Krone durch den ungarischen Finanzlandes¬
minister, sowie überhaupt hinsichtlich der Herbeiführung einer, im all¬
seitigen wohlverstandenen Interesse gelegenen, dem Votum des cisleitha-
nischen Reichsrates nicht präjudizierenden Übergangsperiode feste und un¬
zweifelhafte Bestimmungen zu treffen, welche wie folgt formuliert werden:

   1. Ausgehend von der pro foro intemo in den Vorverhandlungen sti-
pulierten Voraussetzung, daß der ungarische Finanzminister sofort nach Er¬
nennung des ungarischen Ministeriums bei dem Landtage die Autorisation
sich erwirken werde, vorläufig und bis zum Ablaufe des gegenwärtigen
Finanzjahres die Finanzverwaltung in Ungarn nach den bisherigen Normen,

       Au. Vortrag des ungarischen Vizekanzlers Ladislaus Kärolyi in betreff der Kon¬
       stituierung eines ungarischen Ministeriums und Auflösung der Landesstelle v.
       17. 2. 1867 HHStA., Kab.Kanzlei, KZ. 722/1867; au.Vortrag des ungarischen Mini¬
       sterpräsidenten Julius Grafen Andrässy v. 19. 2. 1867 wegen Ernennung der Mitglieder
       des ungarischen Ministeriums siehe Anm. 13. Zu beachten aus der Sicht der künftigen
       Ernennung der ungarischen Regierungen ist auch, daß Ministerpräsident Andrässy es
       nicht für geboten hält, die vorgeschlagenen Minister zu charakterisieren, also seinen
       Vorschlag ausführlicher zu begründen, da diese Persönlichkeiten Eurer Majestät be¬
       kannt sind, so glaubt Graf Andrässy sich auf die Bemerkung beschränken zu dürfen, daß
       die Vorgeschlagenen, weil durch Fähigkeiten, Kenntnisse und Einfluß ausgezeichnet
       und der Majorität des Landtages angehörend Ah. genehm gehalten werden dürften. -
       Von hier datiert der spätere Brauch, daß die Minister in Ungarn aus der Landtags¬
       mehrheit ernannt werden.
<pb/>Nr. la In Beziehung auf die Finanzen, o. O., o. D.  397

Verordnungen, Systemen und organischen Einrichtungen zu fuhren, wird
zwischen dem Reichsministerium und dem ungarischen Finanzlandes¬
minister ein kurzer Termin verabredet werden, innerhalb dessen die noch
beim Reichsfinanzministerium anhängigen kurrenten, auf ungarische
Finanzangelegenheiten bezüglichen laufenden Geschäfte erledigt werden
sollen und nach dessen Ablauf die faktische Übernahme der ungarischen
Finanzgestion durch den ungarischen Finanzlandesminister zu erfolgen hat.

   2. Von dem Tage der Übernahme angefangen erlischt die bisherige Amts¬
wirksamkeit des Reichsfinanzministeriums in bezug auf die Dienste der
ungarischen Finanzverwaltung, und es treten alle in Ungarn befindlichen
Finanzbehörden, Ämter und Anstalten unter den ungarischen Finanzlandes¬
minister, welcher die Leitung des gesamten ungarischen Finanzdienstes mit
direkter Verantwortung vor Seiner k. k. apost. Majestät und dem ungari¬
schen Landtage auf Grund der sub 1 angedeuteten Autorisation übernimmt.

   3. Dem ungarischen Finanzministerium werden insbesondere mit dem
Tage der Übernahme alle in Ungarn befindlichen Finanzkassen nach vor¬
hergegangener Skontrierung bona fide in dem Stande, in dem sie sich befin¬
den, übergeben und es übergeht auf ihn bezüglich der Deckung der Ausga¬
ben dasjenige Anweisungsrecht, welches bisher dem k. k. Finanzmi¬
nisterium in Wien hinsichtlich des im Staatsvoranschlag für das Jahr 1867
für Ungarn bemessenen Ausgabenetats zugestanden hat. Sollten während
der Übergangsperiode für Ungarn spezielle Ausgaben erforderlich werden,
wofür im Staatsvoranschlage nicht vorgedacht ist, so wird der ungarische
Finanzlandesminister für dieselben bei Seiner k. k. apost. Majestät Nach¬
tragskredite sich erwirken, aber diesfalls von Fall zu Fall mit dem Reichs¬
finanzministerium wegen der Beschaffung der Fonds das Einvernehmen

pflegen.
   4. Es wird vorausgesetzt, daß der ungarische Finanzminister während der

Übergangsperiode eine massenhafte Entfernung der Finanzbeamten von ih¬
rem Dienstposten nicht vornehmen, sondern bei denjenigen einzelnen
Personalveränderungen, welche er in seiner Gestion vorzunehmen findet,

mit tunlichster Schonung des Pensionsetats vergehen werde.
    5. Um den Staatsvoranschlag für das laufende Jahr mit den neuen Ein¬

richtungen, wie sie sich nach erfolgtem Ausgleiche gestalten werden, in
Einklang zu bringen und das laufende Jahr abzuwickeln, haben folgende
Grundsätze zu gelten: a) Über die gesamte Geldmanipulation zwischen den
Reichsfinanzen und den ungarischen Landesfinanzen wäre vom Tage der
Übernahme letzterer durch den Finanzlandesminister ein conto corrente zu
führen, b) Alle am Tage der Übernahme angefangen bewerkstelligten Ab¬
fuhren der ungarischen Landeshauptkasse an die Zentralkasse sind Activa
der ungarischen Finanzverwaltung, c) Alle Abfuhren der ungarischen Kas¬
sen an die Kriegskassen sind ebenfalls Activa der ungarischen Verwaltung,
d) Alle Dotationen der Zentralkasse an ungarische Kassen sind Passiva der
ungarischen Finanzverwaltung, e) Nach Ablauf der Verwaltungsperiode
<pb/> 398 Nr. 1b Reskript an den ungarischen Landtag, Wien, 17. 2. 1867

 wird mit Zugrundelegung der bis dahin perfekt gewordenen Bestimmungen
 des Ausgleichs die Bilanz gezogen werden, und es wird sich heraussteilen,
 wieviel tatsächlich von Ungarn während der Übergangsperiode mehr oder
 weniger an das Reichsministerium abgeführt worden ist, als nach dem mitt¬
 lerweile festgesetzten Repartitionsschlüssel für Rechnung der gemeinsa¬
 men Angelegenheiten hätte geleistet werden sollen.

    6. Während der Übergangsperiode wird der ungarische Finanzminister
 mit dem Reichsminister über diejenigen meritorischen Punkte der Aus¬
 gleichsbestimmungen sich verständigen, welche innerhalb des Rahmens der
 Aufrechthaltung der Prinzipien der 67er Kommission als Substrate des im
 Art. 20 des Kommissionsberichtes erwähnten Pakts und des in den Art. 57
 und 63, 65 und 69 vorgesehenen Zollbündnisses dienen sollen, und welche
 dann bei der weiteren Behandlung vor der resp. Legislative als Regierungs¬
vorlage zu gelten hätten.

    7. Das Reichsministerium wird die jetzt im Zuge befindlichen Kredit¬
operationen selbständig abwickeln, aber hinsichtlich der Verwendung der
aus denselben resultierenden außerordentlichen Zuflüsse, so weit sie noch
nicht schon im Finanzgesetze pro 1867 nominiert ist, nur nach gepflogenen
Einvernehmen mit dem ungarischen Ministerium die au. Anträge stellen.

                 Nr. Ib Reskript an den ungarischen Landtag,
                                Wien, 17. Februar 1867

    Beilage zum MRProt. v. 14. 2. 1867, MRZ. 127

   Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich,
apostolischer König von Ungarn, Böhmen, Galizien, Lodomerien und Illy-
rien, Erzherzog von Österreich etc. etc. etc. den kirchlichen und weltlichen
Würdenträgern, Ständen und Vertretern Unseres getreuen Königreiches
Ungarn und der damit verbundenen Teile, welche auf dem von Uns für den
10. Dezember 1865 in Unsere königliche Freistadt Pest einberufenen Land¬
tage versammelt sind, Gruß und Unsere Gnade.

   Liebe Getreue! Die in der au. Adresse der landtäglich versammelten
Stände und Vertreter vom 17. Jänner enthaltene Bitte, daß die Feststellung
des Wehrsystems mit Ihrer gesetzlichen Einflußnahme bewerkstelligt wer¬
de, sind Wir um so geneigter zu erfüllen, als Wir den diesfälligen Entwurf
schon mit Unserem Handschreiben an Unseren Kriegsminister vom 28. De¬
zember v. J. der verfassungsmäßigen Behandlung überwiesen haben; daher
Wir zur Behebung der aufgetauchten Bedenken auch hiermit erklären, daß
Wir die Behandlung des gedachten Entwurfes so wie die gesetzkräftige
<pb/>Nr. Ib Reskript an den ungarischen Landtag, Wien, 17. 2. 1867  399

Beschlußfassung darüber unter Mitwirkung der Stände und Vertreter des
Landes zu veranlassen wünschen.

   Die Sicherheit des Reiches erfordert jedoch unbedingt die Ausfüllung
der infolge des letzten Feldzuges in den Reihen Unserer tapferen Armee
entstandenen Lücken gleichwie auch eine gründliche Umgestaltung des bis¬
herigen Wehrsystems. Die von den europäischen Mächten teils bereits in
Angriff genommenen, teils nahe bevorstehenden gleichartigen Verfügungen
erfordern unabweisbar die Änderung Unseres eigenen Wehrsystems in einer
Weise, welche mit tunlichster Schonung des Staatsschatzes die gesteigerte
Entwicklung der Wehrkraft möglich mache.

   Es hat Uns demnach nur die väterliche Fürsorge für die Sicherheit aller
Unserer Völker geleitet, indem Wir mit Unserer Verordnung vom 28. De¬
zember v. J. die Heeresergänzung in einer Art durchzuführen beabsichtig¬
ten, welche den Übergang von dem bisher bestandenen System zu erleich¬
tern und die Einführung des festzustellenden neuen Systems vorzubereiten
geeignet ist.

   Indem nun die Stände und Vertreter des Landes um die Sistierung dieser
Verordnung bitten, heben dieselben - auf Beispiele aus der Geschichte hin¬
weisend - hervor, daß Ungarn stets bereit war, zu diesbezüglichen, den
Anforderungen der Zeit entsprechenden Änderungen die Hand zu bieten
und Unseren königlichen Thron gegen alle drohenden Gefahren zu verteidi¬
gen. Mit voller Anerkennung würdigen auch Wir jene patriotische Bereit¬
willigkeit, mit welcher sich Ihre Vorfahren in den Augenblicken der Gefahr
stets um den bedrohten Thron und Staat geschart haben. Um so geneigter
sind Wir daher, die in Ihrer au. Adresse enthaltene Bitte zu erfüllen, indem
Wir Uns auf Grund dieser erhebenden Erinnerungen der Vergangenheit un¬
möglich der Hoffnung verschließen können, daß die nachahmungswerten
Tugenden der Vorfahren auch auf die jetzige Generation übergegangen und

Wir demzufolge überzeugt sind, daß die Stände und Vertreter des Landes,
den auch Ihre eigenen Interessen hervorragend berührenden Emst der Si¬
tuation in Betracht ziehend, Unsere väterlichen Absichten aufrichtig unter¬
stützen und mit spontaner Bereitwilligkeit dasjenige erfüllen werden, was
die Sicherheit des Thrones und der Monarchie erfordert. Die Stände und
Vertreter des Landes erneuern in Ihrer abgedachten au. Adresse die bereits
wiederholt unterbreitete Bitte wegen tatsächlicher Wiederherstellung der
Verfassung und Sie begründen dies mit dem Gebote der unabweislichen
Dringlichkeit.

   Auch Wir wissen und fühlen es, daß das von Uns begonnene Werk des
Ausgleiches und der Verständigung des Abschlusses harrt. Wir fühlen es,
daß auf der wechselseitigen Rechtsgrundlage, welche den diesfalligen Ver¬
handlungen zum Ausgangspunkte diente, bloß theoretisch nicht inne¬
gehalten werden könne, sondern daß auf derselben auch in praktischer An¬
wendung einverständlich fortgeschritten werden müsse. Als Ausfluß dieser
<pb/>400 Nr. Ib Reskript an den ungarischen Landtag, Wien, 17. 2. 1867

wechselseitigen Rechtsgrundlage aber erblicken Wir einerseits die Sicher¬
stellung des Fortbestandes der Monarchie unter Regelung der diesbezügli¬
chen Verhältnisse und andererseits die Wiederherstellung der Verfassung
Ungarns. In Unserer Thronrede sowohl, als in Unseren späteren Reskripten
haben Wir mit voller Aufrichtigkeit Unsere väterlichen Absichten kundge¬
geben, so wie jene Bedenken und Schwierigkeiten offen angedeutet, welche
das gegenseitige Einverständnis bis nun verzögerten. Die landtäglich ver¬
sammelten Stände und Vertreter haben sich die Behebung dieser Schwierig¬
keiten in Ihren au. Adressen mit anerkennungswerter Bereitwilligkeit zur
Aufgabe gestellt. Dieselben haben wiederholt erklärt, daß Sie weder die Si¬
cherheit des Reiches, noch dessen Bestand gefährden wollen, ja daß Sie
unmöglich wünschen können, wienach jene Stütze, welche im Interesse der
gemeinsamen Sicherheit wechselseitig geboten und gewärtigt wird, nicht
kräftig sei. Wiederholt haben dieselben versichert, daß Sie Uns in bezug auf
die gemeinsamen Angelegenheiten und deren Behandlungsart solche Vor¬
schläge unterbreiten werden, welche den Lebensbedingungen des Reiches
entsprechen; daß Sie die von Uns gewünschten, im Wege Unseres ungari¬
schen Ministeriums vorzuschlagenden Änderungen einiger Bestimmungen
der Gesetze vom Jahre 1848 ohne Verzug in Beratung ziehen werden; daß
Sie den berechtigten Ansprüchen der Nebenländer eine billige Beachtung
zuwenden und für nötige Verfügungen zur Beseitigung der Schwierigkeiten
des Überganges Sorge tragen werden.

   Angesichts dieser ernstlichen, maßvollen und feierlichen Erklärungen
des ungarischen Landtages müssen Unsere Besorgnisse schwinden, und mit
Freude ergreifen Wir daher die Gelegenheit, um die Verfassung des König¬
reiches Ungarn herzustellen und zu diesem Behufe ein verantwortliches
ungarisches Ministerium zu konstituieren. In Ausführung dieses Unseren
festen Entschlusses haben Wir Unseren lieben Getreuen, den hoch- und
wohlgeborenen Grafen Julius Andrässy von Csikszentkiräly und Kraszna-
horka zum Ministerpräsidenten unter Einem ernannt und denselben beauf¬
tragt, Uns seine Vorschläge in bezug auf die Bildung des Ministeriums un¬
verzüglich zu unterbreiten.

   Indem Wir hiernach jenes Hindernis beseitigen, welches der legislativen
Wirksamkeit der Stände und Vertreter des Landes bisher im Wege stand,
gewärtigen Wir andererseits in vollem Vertrauen auf Ihre politische Weis¬
heit, daß Sie bereitwillig und auch tatsächlich all&#39; dasjenige erfüllen wer¬
den, was Sie in Ihren au. Adressen zum Behufe einer derartigen Be-
werkstelligung des Ausgleiches zugesichert haben, damit durch die Sicher¬
stellung der Zwecke der pragmatischen Sanktion und Vereinbarung der
wechselseitigen Interessen ein nachhaltig dauerndes Werk begründet wer¬
de. Wir erwarten dies um so mehr, nachdem Sie in Ihren au. Adressen wie¬
derholt erklärten, daß Sie keine politische Unmöglichkeit fordern und Un¬
serer verantwortlichen ungarischen Regierung in all jenen Zweigen der Ver¬
waltung, deren tatsächliche Übernahme und Regelung eine längere Zeit und
<pb/>Nr. II Ministerrat, Wien, 31. 7. 1867  401

erhöhte Vorsicht erheischt, jene ausnahmsweise Vollmacht und Hilfsmittel
gewähren werden, ohne welche die Bewältigung der zahlreichen und ern¬
sten Schwierigkeiten des Überganges eine Unmöglichkeit wäre. Wir erwar¬
ten schließlich, daß, gleichwie Wir fest entschlossen sind, die Verfassung
des Landes gegen jeden Angriff zu schirmen und unversehrt aufrechtzuer¬
halten, ebenso auch die treuen Völker Unseres geliebten Königreiches Un¬
garn eine kräftige Stütze Unseres königlichen Thrones und in Zeiten der
Gefahr entschlossene Verteidiger der territorialen Integrität der Länder der
ungarischen Krone, gleichwie auch Unserer Monarchie bleiben werden.

   Denen Wir übrigens mit Unserer kaiserlichen königlichen Huld und Gna¬
de bleibend gewogen bleiben.

   Gegeben in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am 17. Febru¬

ar 1867.

                                                  Franz Josef m. p.
                                       Ladislaus v. Kärolyi m. p.

                                         Johann v. Barthos m. p.1

                     Nr. II Ministerrat, Wien, 31. Juli 1867

    RS.
    Gegenwärtige: der Reichskanzler Freiherr v. Beust, der kgl. ung. Ministerpräsident Graf
Andrässy (o. D.), der k. k. Ministerpräsidentenstellvertreter Graf Taaffe (3. 8.), der kgl. ung.
Finanzminister v. Lönyay (o. D.), der k. k. Finanzminister v. Becke (3. 8.), der k. k. Justizmi¬
nister Ritter v. Hye (13.8.), der k. k. Kriegsministerstellvertreter FML. Freiherr v. Rossbacher
(14. 8.).
    Protokollführer: Ritter v. Meyer.
    Gegenstand: I. Feststellung des Armeefriedensbudgets und der für außerordentliche not¬
wendige Anschaffungen erforderlichen Summen. II. Beratung über die Quote, welche Ungarn
von den Auslagen für gemeinsame Angelegenheiten zu übernehmen hat und derjenigen Ma߬
nahmen, welche geeignet sein dürften, das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben
herzustellen.

Das königliche Reskript haben Vizekanzler Graf Läszlö Kärolyi und der Hofrat in der
Hofkanzlei Jänos Barthos gegengezeichnet. Kundmachung im Abgeordnetenhaus am
18. 2. 1867. Der Text in ungarischer Sprache: A közös viszonyok rendez£s£re vonat-
kozö okmAnytAr 194-196; in deutscher Sprache: Regelung der gemeinsamen Verhält¬

nisse mit den österreichischen Erbländern 118-121.
<pb/>