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Nr. 111 Ministerrat, Wien, 20. November 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 20. 11.), Beust für I und II, Larisch 28. 11., Wüllerstorf, Rossbacher, Geringer für II 1. 12., Kussevich für 16. 12., Károlyi 15. 12.; außerdem anw. Becke, Vesque bei II, Peter bei II, Benoni bei II, de Pretis bei III, Pfeiffer bei VI; abw. Mailáth, Komers, John.

MRZ. 111 – KZ. 3907 –

Protokoll des zu Wien am 20. November 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Ah. Handschreiben an den Banus wegen dessen oppositioneller Haltung

Im Ah. Auftrage brachte der Leiter der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei den Inhalt seines au. Vortrages vom 17. 1. M., Z. 524 Präs., zur Kenntnis der Konferenz1, womit er Se. Majestät um die Erlassung eines Ah. Handschreibens an den Ban FML. Baron Šokčević ersuchte, worin dem letzteren wegen seiner inkorrekten und gegen die Anordnungen der Hofkanzlei oppositionellen Haltung das Ah. Mißfallen ausgedrückt und zugleich die ernste Mahnung erteilt wird, künftighin Sr. Majestät und in Allerhöchstdessen Namen von der Hofkanzlei ergehenden Anordnungen genau nachzukommen und mit aller Hingebung in Ausführung zu bringen, wie nicht minder darauf mit allem Nachdrucke zu halten, daß die ihm unterstehenden Beamten im gleichen Sinne mitwirken.

Der ungarische Hofvizekanzler bemerkte, daß der Ban als politischer Beamter der Hofkanzlei untertan und deshalb verpflichtet sei, den auf den Gesetzen und Ah. Entschließungen beruhenden Anordnungen der Hofkanzlei unweigerlich nachzukommen, und daß, da hierüber Konflikte entstanden sind, ein Ah. Handbillet an den Ban nicht zu vermeiden sein dürfte, indem der Leiter der Hofkanzlei besorgt, daß es seiner Autorität nicht gelingen dürfte, den Ban gefügiger zu stimmen. Der vorsitzende Staatsminister meinte, daß die Beziehung auf ein Journal im Handbilletsentwurfe2 und der nachfolgende Passus, was alles hervorgehen könnte, wenn der Ban in seiner Unbotmäßigkeit verharrt, nicht passend seien und füglich weggelassen werden sollten. Er glaubte ferners unter Zustimmung des Ministers des Äußern , daß der Ausdruck „des Ah. Mißfallens“ sowie die Ah. Rüge „seiner oppositionellen Haltung“ zu eliminieren wären, weil sonst korrekterweise sogleich die Enthebung des Bans erfolgen müßte, was nicht in der Absicht des Barons Kussevich gelegen wäre. Da auch die übrigen Konferenzmitglieder diese Ansicht teilten, erklärte sich der Leiter der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei bereit, den Entwurf des Ah. Handbillets in der besprochenen Weise abzuändern3.

II. Nebenkonvention zum Handelsvertrag mit Frankreich

Wegen Abschlusses dreier Nebenkonventionen – über die Konsularbefugnisse, die Verlassenschaftsabhandlungen und das geistige Eigentum – zu dem mit Frankreich zu vereinbarenden Handelsvertrage.

Der Hofrat v. Vesque referierte, daß hierüber die kommissionellen Verhandlungen gepflogen und vom Grafen Mensdorff schon unterm 28. Juni 1. J., Z. 7609, Sr. Majestät der au. Vortrag erstattet worden sei4, daß Se. Majestät hierüber den Staatsrat zu vernehmen geruhten, welcher sein Gutachten mit dem au. Vortrage vom 17. Juli 1. J., Z. 366/St., unterbreitet habe5. Die Bemerkungen des Staatsrates seien nicht materieller Natur, sie betreffen im großen ganzen mehr die Redaktion, und so gerne man sie auch den französischen Abgeordneten zur Annahme empfehlen möchte, so dürfte doch jetzt, wo die Zeit zum Abschlusse des Handelsvertrages drängt, ein Aufschub, der hiedurch leicht hervorgerufen werden könnte, als sehr mißlich angesehen werden müssen. Der Minister des Äußern meinte, daß es in der Ordnung gewesen wäre, wenn die Bemerkungen des Staatsrates früher einer Erörterung unterzogen worden wären. Jetzt bestehe aber das Mißverständnis, daß die französische Botschaft meine, diese Nebenkonventionen seien schon zur Paraphierung reif. In der Tat müßte man auch in Paris sehr überrascht sein zu erfahren, daß bezüglich dieser Konventionen noch Anstände bestehen, die man in der inzwischen verstrichenen Zeit von mehr als vier Monaten nicht zu ihrer Kenntnis gebracht habe. Da zudem, wie er durch die Akteneinsicht sich die Überzeugung verschafft habe, die Einwendungen des Staatsrates, so zweckmäßig dieselben auch erscheinen, doch derart seien, daß man von denselben ohne Nachteil absehen könne, scheine es ihm rätlich, die zum Abschlusse des Handelsvertrages ebenso günstige Lage nicht durch die Verschleppung mit Unterhandlungen über eine bessere Redaktion der Nebenkonventionen zu verschlimmern. Der Leiter des Staatsrates verkannte nicht, daß die Lage heute eine andere sei als im Juli, wo der Staatsrat sein Gutachten erstattete. Die Bemerkungen des Staatsrates seien auch keineswegs derart meritorischer Natur, daß die Ablehnung der Konventionen in Frage gestellt wäre, sie bezwecken größtenteils Berichtigungen des Textes und das Vorbeugen von Unklarheiten. Wenn daher die Lage nun derart sei, daß die Franzosen diese Konventionen als zur Paraphierung schon reif vermeinen und ohne Rückfragen mit [sic!] der französischen Regierung daran nichts mehr geändert werden könnte, dann trete die Wichtigkeit der formellen Bedenken allerdings in den Hintergrund, und er nehme für seine Person keinen Anstand, von denselben abzugehen.

Nachdem sohin der Hofrat v. Vesque die Bemerkungen des Staatsrates im einzelnen angeführt und erörtert hatte, einigte sich die Konferenz aus den obigen Rücksichten dahin, daß die von dem Ministerium des Äußern mit dem au. Vortrage vom 28. Juni l. J. vorgelegten Entwürfe der Nebenkonventionen unverändert zur Paraphierung geeignet seien6.

III. Handelsvertrag mit Frankreich

Handelsvertrag mit Frankreich.

Der Ministerialrat v. Pretis setzte die Konferenz von den Vereinbarungen in Kenntnis, welche er im Vereine mit dem Ministerialrate v. Schwarz hinsichtlich des Handelsvertrages mit Frankreich und insbesondere bezüglich der einzelnen Tarifsätze mit den französischen Kommissären in Paris getroffen habe. Er bemerkte, es sei in bezug auf die Tarife, soweit es Frankreich angeht, das Maß desjenigen, was Österreich nach dem Wortlaute der ihm gewordenen Instruktion als Vertragsbedingung ansieht, weit überholt, und der von Österreich zuzugestehende Tarif bewege sich streng innerhalb der Grenzen der ihm von der österreichischen Regierung erteilten Weisungen, und es werden die wenigen bei der Schlußberatung noch zu erörternden Fragen unüberwindliche Schwierigkeiten wohl nicht bieten. Nachdem Ministerialrat v. Pretis die ansehnlichen Konzessionen, welche im Zollsatze beim Exporte nach Frankreich bei so vielen Waren französischerseits zugestanden worden sind, ziffernmäßig dargestellt hatte7, bemerkte er, daß die französischen Kommissäre trotz seines Widerstrebens auf der protokollarischen Konstatierung ihres Anspruches beharrten, wornach die sofortige Annahme des Zollsatzes von 120 fl. für feine Seidenwaren und die Ermäßigung desselben auf 80 fl. nach fünf Jahren eine Bedingung jeden Vertragsabschlusses bilden müsse8. Diese Forderung gründe sich zum Teile darauf, daß Frankreich von allen anderen Vertragsstaaten bisher einen Maximalsatz von 60 fl. per Zentner Seidenwaren erreicht hat. Es bestehe auch gegen den Zollverein französischerseits hiefür ein Zollsatz von 60 fl., gegen die Schweiz sogar von 30 fl., und Österreich werde bei dem künftigen Zollsatze von 80 fl. noch immer um 33% höher stehen. Der Handelsminister bemerkte, er habe ursprünglich geglaubt, man sollte auf 100 fl. nach fünf Jahren herabgehen und in diesem Sinne auch den Ministerialrat v. Pretis telegrafisch angewiesen. Er glaube übrigens, daß unsere Seidenindustrie auch ein Herabgehen auf 80 fl. nach fünf Jahren vertragen wird, da feine Seidenwaren so hoch im Preise stehen, daß ein Plus von 20 fl. beim Zoll per Zentner einen besonders fühlbaren Nachteil nicht bereiten kann, zumal unserer Seidenindustrie noch das hohe Agio zugute komme. Auch sei die Seidenindustrie nur in Wien und sonst nirgends bedeutend. Ministerialrat v. Pretis meinte, daß diese Zollermäßigung wohl auch auf Ungarn, Slawonien und Südtirol, wo Seide fabriziert wird, ihre Wirkung äußern werde. Die Konferenz beschloß sohin mit Rücksicht auf die Motive des Handelsministers und auf den Umstand, daß ein Zeitraum von fünf Jahren unserer Seidenindustrie wohl immerhin hinlänglich Zeit gewähre, um sich für den Kampf zu rüsten, in weiterer Erwägung aber, daß man dieserwegen unsere sonst so günstig verlaufene Unterhandlung nicht hieran scheitern lassen sollte, daß für feine Seidenwaren auf die französische Forderung eines Zollsatzes jetzt von 120fl. und nach fünf Jahren von 80 fl. einzugehen wäre. Ministerialrat v. Pretis erwähnte || S. 318 PDF || weiters der französischen Forderung bei den Plaquéarbeiten von unserem Zolle von 50 fl. per Zentner vom Jahre 1872 an auf 25 fl. per Zentner herabzugehen, worauf man wohl aus mannigfachen Rücksichten, und da Frankreich bei diesem Artikel nur 20 fl. und der Zollverein nur 15 Taler per Zentner einhebe, eingehen sollte. Die Konferenz war hiemit einverstanden. Ministerialrat v. Pretis bemerkte weiters, daß die Franzosen auch eine Reduktion des Ausfuhrzolles für Hadern angesprochen, daß er jedoch diesem Ansinnen Widerstand geleistet und proponiert habe, bei ausgiebiger Ermäßigung unserer Papierzölle die Hadernzölle aufrechtzuerhalten. Ebenso sei die Aufhebung der Ausfuhrzölle für Knochen und Häute begehrt worden. Da Rücksichten auf die heimische Industrie nicht schwer genug sein dürften, um diese Zölle aufrechtzuerhalten, und das Interesse unserer Viehzucht dahin weisen dürfte, die Zölle für Häute abzuschaffen, blieben nur die Rücksichten auf die Finanzen übrig, denen dadurch eine Jahreseinnahme von ca. 200.000 fl. entgehen würde. Der Ministerrat einigte sich, daß die Zölle auf Knochen sofort, jene auf Häute aber allmählig skalamäßig aufzuheben seien.

Sodann erfolgte die Ablesung des Handelsvertrages, wobei kein Anstand erhoben wurde9.

Ministerialrat v. Pretis schritt sohin zur Ablesung des Schiffahrtsvertrages mit dem Bemerken, daß Frankreich in der Loi sur la marine marchande vom Jahre 1866 die Tonnengebühr in allen französischen Häfen aufgehoben habe. Infolgedessen proponiere Frankreich im Art. I des Schiffahrtsvertrages die Freiheit der Tonnengebühr für die beiderseitigen Schiffe in österreichischen wie in französischen Häfen und die völlige Gleichstellung in bezug auf alle anderen Schiffahrtsabgaben. Die Annahme dieser Bestimmung würde für Österreich das Aufgeben eines Einkommens von 250.000 fl., welche ihm die Tonnengelder jährlich abwerfen, bedingen. Er habe daher bei der Negoziation erwähnt, daß Frankreich die Aufhebung der Tonnengebühr im Interesse seiner Häfen und seiner Schiffe vorgenommen habe und daß es daraus unmöglich einen Titel herleiten könne, sei es, um anderen Staaten eine gleiche Maßregel zuzumuten, sei es, um die allen Verträgen zur Grundlage dienende völlige Parifikation der fremden und eigenen Schiffe zu verweigern. Übrigens werde Frankreich ähnlichen Schwierigkeiten auch anderen Mächten gegenüber begegnen und sich wohl entschließen müssen, die den eigenen Schiffen gewährte Gebührenfreiheit den fremden Nationen auch ohne Kompensation einzuräumen. Diese Frage werde bei den Schlußberatungen in Wien zum Austrage gebracht werden müssen. Der Handelsminister meinte, daß man auf diese französische Forderung eingehen sollte, weil der Schiffsverkehr in unseren Häfen dadurch erhöht und der dadurch erreichte Vorteil den Verlust der Tonnengebühren gewiß aufwiegen wird. Wenn Italien, das viel mehr Handelshäfen als Österreich hat, zu einem gleichen Schritte sich entschließen würde, wäre, falls wir die Tonnengebühren beibehielten, der Nachteil für uns augenscheinlich, wenn aber dem nicht so wäre, so müßte allerdings || S. 319 PDF || eine solche unserer Schiffahrt gebotene Erleichterung nicht nur zur Entwicklung dieser selbst beitragen, sondern es würde dieselbe zugleich unseren Häfen und besonders Triest eine bedeutende Anziehungskraft geben und den Verkehr von Ancona, Brindisi und Venedig vielfach dahin ablenken. Der Sektionschef Baron Becke bezweifelte, daß der indirekt dadurch gewonnene Vorteil den Verlust einer viertel Million fl. decken wird. Ein Aufgeben dieser Einnahmequelle im dermaligen Momente wäre für die Finanzen, die jetzt von allen Seiten in Anspruch genommen werden, sehr empfindlich. Wenn das Schicksal des Vertrages von dieser Verweigerung abhinge, würde er der Ansicht des Handelsministers, die vom Standpunkte der Handelspolitik wohl gerechtfertigt wäre, nicht entgegentreten. Vom Standpunkte der Finanzverwaltung müsse er jedoch dringend wünschen, daß der Versuch gemacht werde, die Franzosen zu bestimmen, von dieser Forderung abzustehen. Übrigens hänge die Frequenz unserer Häfen von ganz anderen Umständen ab als von der Maßregel der Tonnengebühr. Die Konferenz einigte sich sohin dahin, daß die Tonnengebühr unsererseits nicht aufzuheben sei und daß hienach mit den französischen Bevollmächtigten die Unterhandlung zu pflegen wäre. Ministerialrat v. Pretis erwähnte endlich, daß vom Jahre 1869 angefangen die Surtaxe de pavillon in Frankreich aufhören und daher die völlige Gleichstellung direkter und indirekter Einfuhren zur See eintreten wird. Er habe darauf Bedacht genommen, daß diese Bestimmung im Schiffahrtsvertrage ausdrücklich aufgenommen wurde, was auch laut Art. VI geschehen sei. Bezüglich der sohin in Anregung gebrachten Freiheit der Schiffahrt auf Flüssen und Binnengewässern wurden politische Bedenken erhoben, und es wurde darauf hingewiesen, daß man nicht incidentaliter mit der Regelung einer Gebührenfrage ein Präjudiz in der Hauptfrage schaffen sollte. Da zudem der ungarische Hofkanzler nicht anwesend sei und auch der Minister des Äußern die Sitzung bereits verlassen hatte, wurde daher beschlossen, daß diese Frage vorerst zwischen dem Minister des Äußern und dem Handelsminister einer näheren Erwägung unterzogen werde. Es wurde jedoch zugleich allseitig anerkannt, daß, wenn der Grundsatz der Freiheit der Schiffahrt auf Flüssen zugestanden wird, zugleich eine Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen wäre, daß alle fremden Schiffe sich den Gesetzen der Flußpolizei der Uferstaaten unbedingt zu unterwerfen haben10.

Zum Schlusse betonte der Handelsminister die absolute Notwendigkeit, aus Anlaß des Abschlusses des französischen Handelsvertrages unserer Industrie die Wohltat der freien Bewegung des Kapitals zu verschaffen und daher gleichzeitig mit dem Abschlusse des Handelsvertrages auch mit der Aufhebung der Wuchergesetze vorzugehen11.

IV. Finanzielle Begünstigungen für Kreditanstalten

Der Finanzminister referierte, daß das Gesetz vom 10. Juli 1865, RGBl. 55, die Regierung bis Ende Dezember 1866 ermächtige, den Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, mit Rücksicht auf den Umfang und die Nützlichkeit ihres Geschäftsbetriebes in Absicht auf die Gebühren von || S. 320 PDF || Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen alle oder nach Beschaffenheit der Umstände einzelne der im Gesetze bezeichneten Begünstigungen über ihr Ansuchen von Fall zu Fall zu gewähren. Da die Gründe, welche das Gesetz vom 10. Juli 1865 hervorriefen, noch fortan in ungeschwächter Kraft bestehen und angesichts der durch die Ereignisse dieses Jahres hervorgerufenen wirtschaftlichen Kalamitäten die Hebung des Kredits und Förderung der Erwerbstätigkeit geboten ist und Kreditanstalten, welche nach Ablauf des Jahres 1866 gegründet werden, unter den dermaligen Verhältnissen und wahrscheinlich noch längere Zeit hindurch neben den bereits bestehenden, ohne die gleichen Begünstigungen zu genießen, nicht gedeihen können, gab der Finanzminister sein Vorhaben kund, Sr. Majestät einen Gesetzentwurf zur Ah. Sanktion unterbreiten zu wollen, wornach die Beschränkung der Giltigkeitsdauer des Gesetzes vom 10. Juli 1865 aufgehoben und angeordnet wird, daß dieses Gesetz sowie auch die in demselben nicht enthaltenen Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 16. Jänner 1866 so lange in Wirksamkeit zu bleiben haben, bis eine Änderung im legislativen Wege erfolgt12.

Die Konferenz stimmte dem Vorhaben des Finanzministers allseitig bei.

V. Verminderung der Personalsteuer in Siebenbürgen

Der Finanzminister erklärte weiters seine Absicht, Sr. Majestät einen Gesetzentwurf wegen Ausdehnung der auf die Jahre 1865 und 1866 beschränkten Wirksamkeit des Gesetzes vom 24. März 1865, RGBl. 23, in betreff der Verminderung der in Siebenbürgen unter dem Namen der Personalsteuer bestehenden Abgaben zur Ah. Sanktion unterbreiten zu wollen, weil auch bezüglich dieses Gesetzes die Motive, die dasselbe im Jahre 1865 hervorriefen, gleichmäßig fortbestehen.

Die Konferenz war mit dem Antrage des Finanzministers in merito einverstanden, sie entschied sich jedoch in formali dafür, daß die Form einer kaiserlichen Verordnung hiefür zu wählen wäre13.

VI. Ergänzung des Bahnnetzes der Staatseisenbahngesellschaft

Der Handelsminister referierte über das Resultat der Verhandlungen in betreff der Ergänzung des Bahnnetzes der k. k. privilegierten Staatseisenbahngesellschaft im Anschlusse an die Brünn–Rossitzer und eventuell an die Kaiser-Franz-Josef-Bahn14. Nach ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes, der hauptsächlichen Bestimmungen der betreffenden Konzessionsurkunde und der angesprochenen und bereits vorläufig vereinbarten finanziellen Begünstigungen von Seite des Sektionsrates Pfeiffer erklärte der Handelsminister sein Vorhaben, mit einem au. Vortrage die Bitte stellen zu wollen: Se. Majestät wolle der privilegierten österreichischen Staatseisenbahngesellschaft die angesuchte Konzession zum Baue und Betriebe folgender Eisenbahnlinien: 1. einer Verlängerung der südöstlichen Staatsbahn von Marchegg über Stadlau nach || S. 321 PDF || Wien zur Einmündung in den Wien–Raaber Eisenbahn-Bahnhof; 2. einer Eisenbahn von Stadlau über Süßenbrunn, Wolkersdorf, Mistelbach, Laa, Frischau bis zur Einmündung in die Brünn–Rossitzer Bahn nächst der Butscheiner Mühle; 3. einer Zweigbahn der sub 2 genannten Linie nach Znaim und eventuell nach Horn zum Anschlusse an die Eisenbahn von Wien nach Pilsen; 4. einer Verbindung der Rossitzer Bahn in Brünn mit der nördlichen Linie der privilegierten österreichischen Staatseisenbahngesellschaft, Ag. zu erteilen, den vorliegenden Entwurf der Konzessionsurkunde Ah. zu genehmigen und den Handelsminister sowie den Finanzminister zum Abschlusse eines die Garantiebestimmungen der bisherigen Staatsbahnlinien teilweise modifizierenden Übereinkommens mit der österreichischen Staatseisenbahngesellschaft sowie eines Übereinkommens mit der Brünn–Rossitzer Eisenbahngesellschaft nach den vorliegenden Entwürfen zu ermächtigen geruhen.

Nachdem Baron Becke die finanziellen Verhältnisse näher entwickelt hatte, welche es zulässig und rätlich erscheinen lassen, das vereinbarte Übereinkommen mit der Staatseisenbahn der Ah. Genehmigung zu befürworten, stimmte die Konferenz den Anträgen des Handelsministers einhellig bei, indem sie noch anerkannte, daß auf das in unberechenbarer Ferne liegende Resultat der Donauregulierung, welches möglicherweise eine andere Überbrückung der Donau zur Folge haben könnte, nicht gewartet werden könne und die Konzessionserteilung wegen dieses Projektes nicht aufgehalten werden soll15.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.