Nr. 101 Ministerrat, Wien, 24. September 1866 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 24. 9.), Mensdorff 28. 9., Komers 3. 10., Wüllerstorf 3. 10., John 4. 10., Károlyi 6. 10., Becke 4. 10.; außerdem anw.anwesend Wimpffen; abw.abwesend Esterházy, Mailáth, Larisch.
MRZ. 101 – KZ. 2139 –
Protokoll des zu Wien am 24. September 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I. Finanzfragen im Friedensvertrag mit Italien
Der Minister des Äußern erwähnte, daß die Hauptschwierigkeit bei der dermaligen Friedensunterhandlung mit Italien1 in der Vereinbarung der Summe liege, welche Italien nach Art. II des Friedensvertrages mit Preußen vom 23. August 1866 2 und nach dem Zessionsvertrag mit Frankreich vom 24. August 1. J.3 als Anteil am Nationalanlehen vom Jahre 1854 zu übernehmen beziehungsweise an Österreich herauszuzahlen habe. Rücksichtlich des Monte Lombardo-Veneto bestehe kein Anstand, indem er von Italien übernommen wird, wie er ist. Die Quote des Nationalanlehens vom Jahre 1854 sei im Zürcher Friedenstraktate für die Lombardei nach Art. VII mit 40 Millionen Gulden Konventionsmünze festgesetzt worden4. Nach Verhältnis der Subskriptionen im Venezianischen seien von den italienischen Friedensunterhändlern 26 Millionen fr. öW. als Quote für das Nationalanlehen ursprünglich, später dann 32 Millionen, und zwar 30 als Quote des Nationalanlehens und 2 Millionen pour le prix du matériel de guerre non transportable angetragen worden. Von Preußen werde hiefür ein starker Druck ausgeübt, und es liege eine auch von der Florentiner Regierung laut eines Telegramms5 gutgeheißene Proposition Frankreichs vor, daß Italien als diese Quote, und zwar mit Inbegriff des nichtbeweglichen Kriegsmaterials, 35 Millionen fr. zahlen solle. Die Sachlage sei die, daß es für die österreichische Regierung wünschenswert wäre, wenn die Ablösungssumme für das nichtbewegliche Kriegsmaterial besonders fixiert würde, damit jedermann im Publikum die Überzeugung gewinne, daß man das nichtbewegliche Kriegsmaterial nicht verschenkt habe, während die italienische Regierung Wert darauf legt, daß nur eine Summe, welche die Quote des Nationalanlehens und die Entschädigung für das nichttransportable Kriegsmaterial zusammen umfaßt, || S. 242 PDF || im Friedensvertrage erscheine, damit, wenn die italienische Kammer herausrechnen sollte, daß nur 26 Millionen fr. als Quote hätten gezahlt werden können, die Regierung sagen könne, sie habe für die Summe von 35 Millionen fr. auch das Kriegsmaterial erhalten. Nach der ungünstigen Bestimmung des Art. II des Prager Friedensvertrages mit Preußen und nachdem, wie auch Graf Wimpffen bestätigte, die italienischen Unterhändler sich in keinem Falle zu einer größeren Leistung herbeilassen werden, nachdem weiters der österreichischen Regierung kein Pressionsmittel diesfalls zusteht und sie kaum in der Lage sein dürfte, wegen dieses Differenzpunktes einen neuen Krieg anzufangen, nach den verschiedenen Erfahrungen, die man bei ähnlichen Anlässen gemacht habe, wo Inzidenzfälle eintraten, die ein ungünstigeres finanzielles Ergebnis zur Folge hatten als die bereits früher in Verhandlung gestandenen Propositionen, und nachdem endlich der Wert des fraglichen nichtbeweglichen Kriegsmaterials eine Million Gulden kaum übersteigen dürfte, glaubte Graf Mensdorff im Einverständnisse mit dem Grafen Wimpffen die Annahme der französischen Proposition – 35 Millionen fr. mit Inbegriff des nichtbeweglichen Kriegsmaterials – um so mehr befürworten zu sollen, als sonst bei dem Hinausschieben des Friedensabschlusses für die Unterhaltung der Armee in den vier Festungen ein Aufwand erwachsen würde, der die paar Millionen, die vielleicht durch günstigere Bedingungen beim finanziellen Abkommen gewonnen werden könnten, bei weitem übersteigen würde.
Mit Rücksicht auf diese tatsächlichen Verhältnisse und auf obige Erwägungen stimmten sämtliche Konferenzmitglieder nach vorausgegangener eindringlicher Debatte für die Annahme der französischen Proposition, wobei FML. Freiherr v. John noch aufklärend beifügte, daß der gewählte Ausdruck „matériel du guerre non transportable“ in unserer Auslegung liege und unsererseits was nur möglich zu Wasser und zu Lande von diesem Material bereits weggebracht wird. Der Leiter des Finanzministeriums begnügte sich unter den obwaltenden Verhältnissen mit der französischen Proposition und fand es höchst ratsam, daß die Summe, die Italien zur Zahlung übernimmt, im Friedensvertrage mit einer fixen Ziffer erscheine, da sie sonst kaum gezahlt werden würde. Sein Vorschlag, in den Text des bezüglichen Punktes zur Vermeidung jedes Mißverständnisses die Worte einzufügen „en argent effectif“, wurde allgemein gutgeheißen, und es würde sonach der bezügliche Artikel lauten: «Le Gouvernement Italien prendra à sa charge: 3e Une somme de trente cinq millions de florins, valeur autrichienne, en argent effectif pour la partie de l’emprunt de 1854 afférente à la Vénétie et pour le prix du matériel de guerre non transportable6».
Nachdem dieser Beschluß gefaßt war, erachtete Baron Becke vom Standpunkte der Finanzverwaltung auf die Notwendigkeit einer Vorsorge für die Sicherstellung des rechtzeitigen Einfließens dieser 35 Millionen hinweisen zu sollen. Die Italiener seien bekanntlich schlechte Zahler, in der Zeit von 20 Monaten, auf welche die Zahlung verteilt werden soll, können in Italien viele Wandlungen möglicherweise vor sich gehen, und ohne Sicherstellung könnte Österreich das || S. 243 PDF || leere Nachsehen haben, wenn seine Truppen einmal die Festungen werden geräumt haben. Im Zürcher Traktate war es anders, denn da hatte Frankreich die bedungenen 40 Millionen zur Zahlung übernommen, was es jetzt nicht tun werde. Es sei daher notwendig, die italienischen Unterhändler auf die Leistung einer solchen genügenden Sicherstellung aufmerksam zu machen. Die Ausfindung der Art und Weise dieser Sicherstellung, allenfalls französische Garantie, Depot von Titres oder Assignation großer Bankhäuser, müsse ihnen anheimgestellt werden.
Der Ministerrat erklärte sich im Prinzip mit dem Begehren einer solchen Sicherstellung einverstanden, und Graf Wimpffen meinte, daß er den italienischen Unterhändlern demgemäß zu bedeuten haben werde, der Friedensvertrag werde nicht eher unterschrieben werden, bevor diese Sicherstellung nicht geleistet worden sein wird.
II. Aufhebung der Finanzbehörden in Venetien
Der Leiter des Finanzministeriums brachte zur Sprache, ob es nicht angezeigt wäre, dem Ministerialrate Ritter v. Gödel, der zur Vollführung der Aufträge des Kriegsministeriums wieder nach Venedig sich begibt, den Auftrag zu erteilen, die Finanzbehörden im Venezianischen, deren Geschäftstätigkeit seit der Besetzung Venetiens durch die Italiener von selbst aufgehört habe, aufzuheben und die noch vorkommenden Geschäfte mit einem kleinen Büro selbst noch abzuwickeln.
Graf Belcredi bemerkte, daß die venezianischen Beamten ihren Gehaltsvorschuß bis Oktober erhalten haben und daß man die dortigen Finanzbeamten füglich doch gleich behandeln müsse wie die dortigen Beamten der übrigen Verwaltungszweige. Voraussichtlich werde der Friedensvertrag mit Italien noch vor 1. Oktober zur Unterzeichnung kommen7, und da genüge es, für diesen eventuellen Fall mit der Anweisung der nächstmonatlichen Gehalte für die venezianischen Beamten noch etwas zurückzuhalten.
Die Konferenz teilte die Ansicht des Grafen Belcredi.
III. Auslegung des Art. X des Prager Friedensvertrages bezüglich Amnestie politischer Verbrechen und Vergehen
Der Justizminister referierte, daß die letzte Alinea des Art. X des Prager Friedensvertrages mit Preußen – „Kein Angehöriger der Herzogtümer Holstein und Schleswig und kein Untertan Ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und des Königs von Preußen wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigentume beanständet werden“ – bereits in mehreren Journalartikeln dahin ausgelegt worden sei, als wenn alle politischen Verbrechen und Vergehen, die in jene Zeitperiode fallen, damit amnestiert worden wären, und daß auch in zwei speziellen Fällen bei den Landesgerichten in Graz und in Lemberg von Seite der Verteidiger der Inkulpaten um Einstellung des Strafverfahrens auf Grund des obigen Art. X des Friedensvertrages das Begehren gestellt und von den betreffenden Gerichten die Schlußverhandlungen vertagt worden seien, um wegen Auslegung des Art. X die Anfrage beim Justizministerium stellen zu können. Ritter v. Komers wolle, bevor er eine Weisung an || S. 244 PDF || die Gerichte diesfalls erlasse, die Überzeugung haben, daß der Ministerrat seine Meinung in dieser Beziehung teile, die dahin gerichtet sei, daß nach dem obigen Art. X nur jene politischen Verbrechen und Vergehen als amnestiert zu betrachten sind, die während der letzten Ereignisse und des Krieges von einem Untertanen eines der beiden Staaten – Österreichs oder Preußens – im Interesse des anderen Staates – Preußens oder Österreichs – begangen worden sind.
Sämtliche Konferenzmitglieder waren darüber einig, daß diese Interpretation die natürliche und bei der Friedensverhandlung so gemeint worden sei.
Wien, am 24. September 1866. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.Wien, 16. Oktober 1866. Franz Joseph.