MRP-1-6-02-0-18660427-P-0059a.xml

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Nr. 59a Reskript an den kroatisch-slawonischen Landtag, Wien, am 27. April 1866 (Beilage zu: MRP-1-6-02-0-18660413-P-0059.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Dem Protokoll liegt der von Kussevich dem MR. vorgelegte Reskriptsentwurf bei; die sanktionierte deutsche Übersetzung des kroatischen Originals beim Vortrag Kussevichs v. 24. 4. 1866, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1448/1866 – diese Fassung liegt dem Druck zugrunde.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Wir Franz Joseph der Erste etc.

Liebe Getreue etc.

Auf Euere aus der landtäglichen Sitzung vom 16. März 1866 an Unsere k. k. apost. Majestät tiefergebenst gerichtete Repräsentation, mittelst welcher Euere Getreuen Uns die Gesetzvorlagen betreffend die Sistierung der ablösbaren und rücklösbaren Angelegenheiten, dann die näher präzisierte Bestimmung des Inhaltes des 2. Paragraphen des Art. VI vom Jahre 1832/6, endlich die gesetzlichen Verfügungen betreffs des Zehents (Decima), welcher nebst anderen Giebigkeiten von einem und demselben Berggrund geleistet wird, zu Unserer Ah. Sanktion Uns unterbreitet habt, finden Wir Euch Ag. Nachfolgendes zu erwidern:

In Anbetracht, daß diese Gesetzvorlagen Bestimmungen selbst auch mit rückwirkender Kraft enthalten, die, wenn sie Gesetzeskraft erhielten, das Eigentum und Eigentumsrecht auf das Empfindlichste berühren und die Grundlage des Besitzes, die Sicherheit des Eigentums völlig erschüttern würden.

In Anbetracht, daß dadurch die Bestimmungen Unseres Ah. Patentes vom 23. März 1853 aufgehoben würden, nach welchem die betreffenden Urbarialangelegenheiten bisher behandelt, teilweise entschieden und in Rechtskraft erwachsen, teils in Verhandlung genommen worden sind, daher durch Euere au. proponierten Gesetze nicht nur das öffentliche Ansehen, sondern der Rechtsbestand in Frage gestellt und in seinen Grundfesten erschüttert werden würde.

In Anbetracht, daß Ihr diese wichtigen, in das Volksleben so tief eingreifenden Bestimmungen ohne aller begründeten Notwendigkeit, aweil positive Gesetze darüber bestehen, und ohne der ruhigen und nach allen Seiten gleich unparteiischen Prüfung und Erörterunga erledigt habt: finden Wir Uns in Unserer alle Klassen der Bevölkerung gleich väterlich umfassenden Fürsorge nicht nur bewogen, den in Euerer vorgenannten au. Repräsentation unterbreiteten Gesetzvorschlägen die Sanktion zu versagen, sondern vielmehr Ag. anzuordnen, daßb die nach Unseren Ag. Bestimmungen in Urbarialangelegenheiten erflossenen Gesetze, insbesondere aber Unser Ah. Patent vom 2. März 1853, fortan als Richtschnur in Urbarialangelegenheiten zu dienen, und die von den kompetenten Behörden gefällten rechtskräftig gewordenen Beschlüsse aufrechterhalten, die laufenden und noch einlangenden Angelegenheiten nach diesen Normen zu Ende geführt zu werden haben.

|| S. 25 PDF || Im übrigen bleiben Wir Euch mit Unserer Ah. Huld und Gnade auch fernerhin gewogen.

Gegeben in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien in Österreich am siebenundzwanzigsten Tage des Monats April im Jahre des Heils eintausendachthundertsechzig und sechs Unserer Reiche im achtzehnten Jahre.