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Nr. 53 Ministerrat, Wien, 9. März 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Meyer; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Belcredi 9. 3.), Mensdorff 17. 3., Esterházy 17. 3., Franck, Mailáth 18. 3., Larisch 18. 3., Komers 19. 3., Wüllerstorf 20. 3.; außerdem anw. Kussevich.

MRZ. 53 – KZ. 1477 –

Protokoll des zu Wien am 9. März 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Wahlordnung des kroatisch-slawonischen Landtages

Se. Majestät stellte an die Versammlung die Frage, ob es zeitgemäß sei, gegenwärtig in eine Beratung der vorliegenden beiden Gesetzentwürfe des kroatischen Landtages einzutreten, da die Lösung der staatsrechtlichen Fragen der Beziehungen Kroatiens zum Königreiche Ungarn sowie zum Gesamtreiche noch in der Schwebe ist, beide Gesetzentwürfe aber in einigem Zusammenhange mit diesen staatsrechtlichen Beziehungen stehen1. Auf der anderen Seite lasse sich nicht verkennen, daß in beiden Gesetzesentwürfen, obwohl sie noch vieles enthalten, was zu einer Sanktion durchaus sich nicht eigne, doch ein Fortschritt zum Besseren im Vergleiche zur Zusammensetzung des gegenwärtigen Landtages sich zeige und eben dadurch die Möglichkeit sich biete, auf Grundlage dieser neuen Gesetze und der in denselben zu erzielenden Verbesserungen die Wahl eines besseren Landtages zustande zu bringen.

Der Staatsminister Graf Belcredi wies namentlich auf die Fassung des §12 des Entwurfes der Koordinierung hin, welche in dieser Form die Lösung der staatsrechtlichen Fragen präjudiziere und daher zur Annahme sich durchaus nicht eigne. Es müsse der Entwurf sowie derjenige über die Wahlordnung einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden, wo es sich dann zeigen werde, ob der kroatische Landtag in die ihm vorzulegenden Abänderungen eingehen werde. Der ungarische Hofkanzler v. Mailáth betonte sehr die Wünschbarkeit einer Beratung der beiden Entwürfe. Selbst jedoch für den Fall, wo der kroatische Landtag in die aufzunehmenden Verbesserungen eingehe und sie in den Entwurf aufnehme, dürfte von einer definitiven Sanktion der beiden Gesetze, um der Lösung der staatsrechtlichen Frage in keinen Teilen vorzugreifen, vorderhand noch abgesehen und bloß zur Erzielung eines besseren neuen Landtages gestattet werden, daß allerhöchst die Wahl und die Zusammensetzung des neueinzuberufenden Landtages auf Grundlage der neuen Gesetze stattfinde. Die Versammlung teilte diese Ansicht und sprach sich auch dafür aus, daß für einstweilen die Frage über Vertagung oder Auflösung des gegenwärtigen Landtages außer Beratung gelassen werde.

Es wurde hierauf zur Beratung des Gesetzentwurfes über die Koordinierung geschritten:

|| S. 305 PDF || Bei § 1 wurde in Wahrung der Majestätsrechte folgende Fassung angenommen: „Se. Majestät der König beruft in der Regel alle Jahre den Landtag des dreieinigen Königreiches, und wenn nichts anderes bestimmt wird, in die Landeshauptstadt Agram ein.“ Bei § 2 wurde der Schlußabsatz: „und daß sich der nachfolgende Landtag spätestens drei Monate nach der Auflösung des früheren versammle“ aus dem Grunde gestrichen, weil möglicherweise Hindernisse den Zusammentritt des neuen Landtages in einer so kurzen Frist, inner welcher auch die Neuwahlen abzuwickeln sind, verunmöglichen könnten. Als § 3 wurde über Antrag des Staatsministers eine neue Bestimmung über das Recht Sr. Majestät zur Vertagung und Auflösung des Landtages und zur Ausschreibung von Neuwahlen in den Entwurf aufzunehmen beschlossen, dessen definitive Redaktion später festzustellen ist. Über § 3, nunmehr § 4, fielen keinerlei Bemerkungen. Bei § 4 wurden folgende Abänderungen beschlossen: Für die Vertretung der Provinziale wurde der vom Banus in der Wahlordnung gemachte Abänderungsvorschlag angenommen, demzufolge das besondere Vertretungsrecht für eine Anzahl ganz unbedeutender Marktflecken zu entfallen hat und die Verteilung der Vertreter auf die einzelnen Wahlbezirke in etwas geändert wird. Gleichzeitig wurde beschlossen, dem Prior Aurana2, zugleich Dompropst des Agramer Erzdomkapitels, und dem Comes von Turopolje sowie den Obergespänen eine Virilstimme einzuräumen. Bei dem Passus über die Militärgrenzvertreter wurde noch die Aufnahme des Zusatzes beschlossen: „wenn solche über ausdrücklichen Befehl Sr. Majestät des Königs einberufen werden“. § 5: Hier entstand die Frage, ob auch in Zukunft der Banus als Präsident des Landtages zu bezeichnen und ob die Stelle eines Locumtenens Banalis beizubehalten sei. Die Versammlung war einstimmig der Ansicht, daß mit Rücksicht auf die Stellung des Banus als Stellvertreter Sr. Majestät und Chef der Regierung die Ernennung eines eigenen Präsidenten des Landtages durch Se. Majestät dem bisherigen Gebrauche vorzuziehen sei und daher auch in Zukunft die Stelle und Würde eines Locumtenens Banalis zu entfallen habe. Dieser Paragraph hat demnach folgendermaßen zu lauten: „Den Landtag eröffnet und schließt Se. Majestät der König oder sein Stellvertreter der Ban des dreieinigen Königreiches. Den Vorsitz in demselben führt ein von Sr. Majestät ernannter Präsident oder in dessen Verhinderung einer der beiden vom Landtag erwählten und von Sr. Majestät bestätigten Vizepräsidenten.“ § 6, 7, 8 des Entwurfes gaben zu keinen Bemerkungen Anlaß. § 9: Bloß der Deutlichkeit wegen wurde in der zweiten Linie vor dem Worte: „sehr“ das Wort: „wohlberechtigter“ eingeschaltet. § 10 erlitt folgende Veränderungen: Der Anfang hat zu lauten: „Als Magnat übt das persönliche Stimmrecht im Landtage jeder eingeborene oder als Indigena im kroatisch-ungarischen Gesetzbuche inartikulierte Fürst aus.“ Dann wurde das Stimmfähigkeitsalter der Magnaten mit Rücksicht auf das im vorhergehenden Paragraphen festgestellte Wahlfähigkeitsalter der übrigen Vertreter ebenfalls auf 24 Jahre festgesetzt und endlich der Passus gestrichen, der verlangt, „daß der Magnat im Vaterlande seinen ordentlichen Wohnsitz haben soll“. Nach diesem Paragraphen wurde folgender neuer || S. 306 PDF || als § 12 eingeschaltet: „Zur Beschlußfassung im Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder, zu einem gültigen Beschlusse die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.“ § 11 (nunmehr 13) unverändert. § 12 (nunmehr 14): Für diesen ganz unzulässigen, der Lösung der staatsrechtlichen Fragen präjudizierlichen Paragraphen wurde über Antrag des Staatsministers folgendes angenommen: „Zur Kompetenz des Landtages gehören die das Landesinteresse berührenden Gegenstände mit jener Beschränkung, welche durch die staatsrechtlichen Beziehungen zum Königreiche Ungarn und zur Gesamtmonarchie begründet wird.“ § 13 (15) und § 14 (16) unverändert. § 15 (17) wurde in folgender veränderter Redaktion angenommen: „Die Regierung ist berechtigt und verpflichtet, ihre Vertreter in den Landtag zu senden, welchen jederzeit das Wort zu ergreifen, jedoch mitzustimmen nur dann gestattet ist, wenn sie Mitglieder des Landtages sind.“ § 16 (18) erhielt am Schlusse noch den Zusatz „oder die Antwort motiviert abzulehnen“. § 17, welcher von der Niedersetzung eines Landesausschusses handelt, wurde gestrichen, weil der Landtag keine Administrationsbehörde ist und in ein Gesetz über Zusammensetzung und Kompetenz des Landtages ein Paragraph über Niedersetzung eines Verwaltungsorganes nicht paßt.

Wahlordnung: Das Mangelhafte dieser Wahlordnung leuchtete der Versammlung auf den ersten Einblick in dieselbe ein; ebenso auch das in derselben zu Tag liegende Bestreben, die Regierung und ihre Organe von dem ganzen Wahlvorgange absolut fernzuhalten und jede Überwachung und Ingerenz derselben abzuschneiden.

Graf Esterházy sowie der ungarische Hofkanzler v. Mailáth machten namentlich auf das Bedenkliche der Sanktionierung eines solchen Operates aufmerksam, welches alle wesentlichen Übelstände der ungarischen Wahlordnung in sich aufgenommen, dagegen aber manches Gute derselben noch ausgeschlossen habe. Sie wiesen darauf hin, daß eine Sanktionierung so bedenklicher Grundsätze nicht nur an und für sich gefährlich sei, sondern auch ein unübersteigbares Hindernis zu einer angemessenen Revision der ungarischen Landtagswahlordnung bilden würde. Se. Majestät sprach sich hierauf dahin aus, daß man in eine definitive Feststellung der Wahlordnung vorderhand sich noch nicht einlasse, sondern sich darauf beschränke, gegenüber den als unzulässig und gefährlich erkannten Bestimmungen und Grundsätzen des Entwurfes diejenigen näher zu präzisieren, welche dafür in den Entwurf aufzunehmen sind, und sodann auf Grundlage dieser einem Komitee die Umänderung der Wahlordnung zu übertragen.

Nachdem hierauf der Gesetzesentwurf verlesen worden war, einigte man sich über folgende Punkte als maßgebende Normen für die Komiteeberatungen: 1. Für die Vertretung des Provinciale ist der vom Banus ausgehende Vorschlag anzunehmen, demzufolge auf die Komitate 43 und auf die Städte 13 Vertreter entfallen. 2. Bei dem Wahlvorgang ist der Regierung ein angemessener Einfluß zu sichern; namentlich sind Rekurse über Wahlreklamationen und Entscheidungen in erster Instanz an die Statthalterei als zweite und letzte zu leiten. 3. Auch für die in der Wahlordnung angeführten indirekten Wähler ist ein angemessener || S. 307 PDF || Zensus festzustellen. 4. Die Abstimmung hat öffentlich und mündlich zu geschehen.

Seine Majestät überließ es sodann dem Staatsminister, dem ungarischen und kroatischen Hofkanzler, das Komitee zu bestellen.

II. Benützbarkeit der Eisenbahn nach Brixen

Se. Majestät stellte die Anfrage, ob im Falle eines ausbrechenden Krieges mit Italien die Eisenbahn bis Brixen für Militärtransporte nicht benützt werden könnte. Nach Mitteilungen, die Ihm gemacht worden, sei der Ausbau so weit vorgeschritten, daß bei einiger Beförderung desselben die Benützung der neuen Strecke in ganz kurzer Zeit möglich werden dürfte. Baron Wüllerstorf gab hierauf die Auskunft, daß er einen sachkundigen Ingenieur abgeschickt habe, um den gegenwärtigen Stand des Baues zu verifizieren3. Se. Majestät trug hierauf dem Kriegsminister Ritter v. Frank auf, noch vom Generalstabe jemanden mit der gleichen Aufgabe an Ort und Stelle zu schicken4.

III. Waffenverabfolgung für die Landesverteidigung von Tirol

Se. Majestät machte darauf aufmerksam, daß für die Landesverteidigung [Tirols], namentlich zum Waffeneinkaufe für dieselbe, dieses Jahr nur die geringe Summe von 3000 Gl. präliminiert sei, während die Bewaffnung der Landesverteidiger und ihre Einübung in den Waffen unter den gegenwärtigen Verhältnissen dringend not tue. Der Staatsminister erhielt daher den Auftrag, sich in dieser Beziehung mit dem Kriegsminister und Finanzminister in Rücksprache zu setzen.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 22. März 1866. Franz Joseph.