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Nr. 50 Ministerrat, Wien, 1. Februar 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 1. 2.), Mensdorff 8. 2., Franck, Larisch 9. 2., Komers 9. 2., Wüllerstorf; außerdem anw. Becke, Benoni, Blaschier; abw. Esterházy, Mailáth.

MRZ. 50 – KZ. 1474 –

Protokoll des zu Wien am 1. Februar 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Bilanzverhältnisse der Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe

Der erste Gegenstand der Beratung betraf die Regelung der Gebarung und Rektifizierung der Bilanz der Credit-Anstalt.

Sektionschef Ritter v. Becke gab vor allem einen historischen Überblick über das Entstehen und über die, in ihrer Rentabilität immer mehr abnehmende Tätigkeit der Credit-Anstalt sowie über die bisher unbeanstandete Einstellung eines Teiles ihres Effektenbestandes, namentlich der Theißbahnaktien in die Bilanz zu dem Börsenkurse, ungeachtet mit Rücksicht auf die Garantie eines bloß fünfeinhalbprozentigen Erträgnisses und auf die sonstigen Verhältnisse der Theißbahn und den Kurs gleichartiger Effekten der Kurswert der Theißbahnaktien sich offenbar als zu hoch darstellt. Nach einem dem Finanzministerium vorgelegten Memoire erscheine der Effektenbestand der Credit-Anstalt in der bisherigen Bilanz etwa um 7 Millionen fl. zu hoch bewertet, welche Unrichtigkeit der Bilanzierung auf die Kreditaktien, und da diese auf unseren Börsen das leitende Papier sind und auch auf anderen Plätzen, namentlich in Berlin und Frankfurt, mit diesem Papiere ein ausgedehnter Verkehr betrieben wird, auf den allgemeinen Geldmarkt sehr nachteilig wirkt und der Kontermine ein leichtes Spiel bietet. Die Direktion habe geglaubt, diesem Übelstande durch eine teilweise Abstempelung der Kreditaktien abhelfen zu können, was jedoch die Finanzverwaltung brevi manu als unzweckmäßig erkannt habe. Als hierauf die Direktion sich angefragt hatte, ob nach der bisherigen Usance der Kupon pro 1865 im Betrage der fünfprozentigen Zinsen am 2. Jänner l. J. ohne Anstand werde ausbezahlt werden können, habe der Finanzminister erklärt, daß die Stadtverwaltung bei dem Abgange genügender Resultate zur Ausbezahlung der 5% Zinsen damit nicht einverstanden sei1. Ungeachtet dieser Erklärung und des damit in Übereinstimmung stehenden Antrages der Direktion im Verwaltungsrate sei jedoch letzterer bei dem Vorsatze der Auszahlung der 5% Zinsen verblieben und habe dies zum Beschlusse erhoben, wogegen von Seite des lf. Kommissärs in Erfüllung der ihm erteilten Instruktion auf Grund des § 90 der Statuten Einsprache gemacht worden sei2. Diese Einsprache habe nicht nur unter den Spekulanten || S. 288 PDF || auf der Börse, sondern, da sich die Kreditaktien zum größten Teile auch in festen Händen des Publikums befinden und die Lebensrente vieler bilden, eine allgemeine Panik zur Folge gehabt, welche insbesondere auch den staatsfinanziellen und volkswirtschaftlichen Interessen um so größere Nachteile zu bringen geeignet sei, als die hiedurch gedrückten Kurse der Kreditaktien den Wert des gesamten Effektenbestandes der österreichischen Börsen herabdrückt und die auswärtigen Kapitalien, deren Österreich namentlich zum Ausbaue seiner Eisenbahnen dringend bedarf, von einer Beteiligung entfernt.

Andererseits habe der dabei sehr interessierte Verwaltungsrat selbst eingelenkt und am 10. v. M. einige Vorschläge sowohl dem Finanzminister als dem Staatsminister überreicht3, deren Ausführung nach seiner Ansicht zur Herstellung der Ordnung in der Bilanz der Credit-Anstalt führen würde. Diese Vorschläge betrafen: 1. Reduzierung des Gesellschaftskapitales um 10 Millionen fl. mittelst Verteilung der Theißbahnaktien; 2. definitive Zurückführung des Kapitals auf 40 Millionen durch Annullierung der durch Rückkauf in den Besitz der Anstalt gelangten Kreditaktien; 3. Gestattung der Abschlagszahlung vor Rektifizierung der Bilanz und 4. Erklärung des Finanzministers, daß die Regierung die Genehmigung eines auf die Annahme der ersten drei Punkte abzielenden Beschlusses der Generalversammlung nicht versagen werde.

Nachdem sich vorerst schon der Staatsminister in einer an den Finanzminister gerichteten Note sowohl vom Standpunkte des Rechtes als der Opportunität gegen diese Vorschläge erklärt hatte4, sei zur allseitigen Beleuchtung dieses Gegenstandes eine aus Abgeordneten des Staats-, Finanz- und Handelsministeriums bestehende Kommission unter seinem, Ritter v. Beckes, Vorsitze niedergesetzt worden. Diese Kommission habe sich einstimmig für die Ablehnung der obigen Vorschläge ausgesprochen, weil sich die Reduktion des Aktienkapitales durch Verteilung der Theißbahnaktien nicht als eine Operation im Sinne des § 248 des Handelsgesetzbuches darstelle, indem hiedurch den Aktionären der Credit-Anstalt als Rückzahlung unbestimmte Werte gegeben würden, und dieselben zwangsweise einem anderen Unternehmen, nämlich der Theißbahngesellschaft, zugewiesen würden, wozu die Beistimmung sämtlicher Aktionäre erforderlich erscheinen würde. Zugleich sei dabei auf die nachteiligen staatsfinanziellen und volkswirtschaftlichen Folgen hingewiesen worden, welche aus dem plötzlichen Übergange der Theißbahnaktien in die Hände der einzelnen Aktionäre der Credit-Anstalt entstehen würden.

Da die Kommission nicht daran zweifeln zu dürfen glaubte, daß diese Vorschläge von Seite des Ministerrates als abgetan werden angesehen werden, habe sich ihr die Frage ergeben, welche fernere Haltung die Regierung gegenüber der Anstalt zu beobachten habe, und in dieser Beziehung seien von dem Abgeordneten des Staatsministeriums folgende Anträge gestellt worden: 1. daß über die vorerwähnten Vorschläge dem Verwaltungsrate nicht unmittelbar ein schriftlicher Bescheid hinauszugeben, sondern im öffentlichen Interesse und in jenem der Anstalt selbst mit dem Verwaltungsrate eine Vereinbarung im mündlichen Verkehre || S. 289 PDF || mit Abgeordneten desselben zu versuchen wäre, um mittlerweile weiteren Oszillationen unseres gedrückten Geldmarktes vorzubeugen; 2. daß nach mündlicher Mitteilung der Unannehmbarkeit obiger Vorschläge dem Verwaltungsrate die Andeutung gegeben werde, einen zweckmäßigen, zur wenn auch sukzessiven, aber sicheren Konsolidierung der Gebarung und der Bilanz der Credit-Anstalt führenden Plan festzustellen und in der nächsten Generalversammlung offenkundig darzulegen, daß außerdem in den Statuten jene Reformen eingeleitet werden, welche geeignet sind, die Stellung der Direktion als Vorstandes der Gesellschaft für die Zukunft besser zu wahren; 3. daß zu jener sukzessiven Ordnung die Bemerkung gemacht werde, die Regierung würde keinen Anstand nehmen, wenn die zweifelhaften Effekten, namentlich die Theißbahnaktien, fortan noch nach dem Börsenkurse in der Bilanz eingestellt werden, dafür aber, sei es durch Rücklassung der Dividende dieser Effekten oder in anderer Weise, bis zu jenem Zeitpunkte und bis zu jenem jetzt noch unbekannten Betrage eine Spezialreserve allmählich gebildet wird, bis sich durch regelmäßigen Verkauf der Theißbahnaktien durch die Credit-Anstalt auf der Börse selbst der wahre Wert dieser Effekten konstatiert haben wird. Die Kommission habe sich einverstanden erklärt, den Weg der mündlichen Vereinbarung zu versuchen und dem Verwaltungsrate der Credit-Anstalt die von dem Staatsministerium angedeuteten Vorschläge in der Art zu machen, daß die statutarische Reform nicht als Bedingung der Vereinbarung hingestellt werde. In der Kommission sei endlich die weitere Frage erörtert worden, zu welchen ferneren und im Notfalle äußersten Schritten die Staatsverwaltung berechtigt wäre, wenn jene Vereinbarung nicht zustande kommen, die Generalversammlung aber die bisherige Bilanzierungsweise beibehalten und die unverkürzte Auszahlung des fünfprozentigen Kupons beschließen sollte. Von den Abgeordneten des Justiz- und des Staatsministeriums sei das formelle Recht der Staatsverwaltung respektive des lf. Kommissärs anerkannt worden, gegen einen derartigen Beschluß der Generalversammlung Einsprache zu erheben, jedoch mit der Unterscheidung, daß nach Ansicht des Abgeordneten des Justizministeriums die Einflußnahme der Staatsverwaltung prophylaktisch und nicht repressiv sein und nicht auf eine Inhibition pro praeterito sich ausdehnen dürfe. Die übrigen Mitglieder der Kommission haben die Generalversammlung bezüglich der Bilanz für autonom und eine Einflußnahme der Staatsverwaltung hierauf für unzulässig gehalten.

Ritter v. Becke bemerkte, die Einhaltung der Statuten sei von der Regierung zu überwachen, die Statuten ordnen an, daß die Bilanz nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolge, welches wieder festsetzt, daß die Inventarsstücke nach ihrem wirklichen Werte eingestellt werden5. Hieraus folge von selbst, daß die Regierung vom Standpunkte der Staatsaufsicht das Recht habe, die Aufstellung einer unrichtigen Bilanz durch die Generalversammlung zu inhibieren. Der Justizminister war der gleichen Meinung, allein er glaubte, daß keine Grundlage vorhanden sei zu sagen, die Bilanz sei falsch, weil nach seiner Ansicht der Kurszettel die gesetzliche Grundlage zur Bewertung der Börseneffekten bildet, || S. 290 PDF || im Kurszettel aber der Wert der Theißbahnaktien mit 147 eingestellt sei und die Regierung keinen Beweis in Händen habe, diesfalls etwas anderes zu behaupten. Ministerialrat Benoni erkannte das formelle Recht der Staatsverwaltung, gegen unrichtige Bilanzierung der Aktiengesellschaften Einspruch zu erheben6, an, er meinte aber, daß eine Taxierung der Theißbahnaktien im Deliberationswege nicht möglich sei, weil die Credit-Anstalt bezüglich der Theißbahnaktien nicht nur den Kurszettel, sondern auch den Umstand für sich habe, daß die Theißbahn durch den Ausbau nach Siebenbürgen manche Chancen zur Erhöhung des Wertes ihrer Aktien für sich hat. Die Bestreitung dieses formellen Rechtes mit Berufung auf die allerdings nur privatrechtliche Grundlage des Handelsgesetzbuches glaubte v. Benoni nicht zugeben zu können, weil bei Verfassung des Einführungsgesetzes zu demselben das Vereinsgesetz7 in dem diesfälligen Punkte § 22 absichtlich in voller Wirksamkeit belassen worden sei, während z. B. in Preußen in das Einführungsgesetz weitergehende Bestimmungen auch über das Aufsichtsrecht des Staates aufgenommen wurden. Sektionsrat Blaschier bemerkte, in Staaten, wo nur das Handelsgesetzbuch bestehe, sei die Einflußnahme der Staatsverwaltung in dieser Beziehung nur auf den Fall des Art. 240 beschränkt. In Österreich bestehe aber auch noch das Vereinsgesetz, welches der Staatsverwaltung das Recht einräumt, auf Beobachtung der gesetzlichen Statuten von Seite der Aktiengesellschaften zu wachen. Deshalb glaube er, daß ohne Unterschied, ob der Beschluß vom Verwaltungsrate, von der Direktion oder der Generalversammlung ausgegangen sei, von Seite des lf. Kommissärs auf Grund des § 90 der Statuten Einsprache erhoben werden könne, wo dann die höhere Entscheidung im Sinne der Ah. Entschließung vom 18. Februar 1857 8 dem Finanzministerium als der höchsten Aufsichtsbehörde zukommt. Das Vereinsgesetz sei ein Gesetz des öffentlichen Rechtes, die Staatsverwaltung könne zwar nicht wie der Richter im Sinne der Gerichtsordnung die Werte taxieren, wohl aber, wenn sie überzeugt ist, daß die Bilanz gegen die Gesetze verfaßt sei, fortwährend Einsprache erheben und bei Widerspenstigkeit der Gesellschaft im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 9 und im äußersten Falle nach den §§ 24 und 25 des Vereinsgesetzes vorgehen. Allerdings sei es aber im öffentlichen Interesse gelegen, daß es nicht zur Anwendung dieser äußersten Mittel komme, und er sei auch überzeugt, daß die obigen Vorschläge zu einer glücklichen Vereinbarung mit dem Verwaltungsrate und durch diesen mit der Majorität der Generalversammlung führen werden. Übrigens bemerkte er noch, daß nach dem Programme es sich in der nächsten Generalversammlung nur um den Beschluß von Vorschlägen handeln könne, welche zur Behebung der gegen die Bilanz erhobenen Bedenken führen sollen, also nur um Aufstellung von Grundsätzen; die Kuponauszahlung werde aber von dem Resultate der Bilanz abhängen. Bei der Bilanz, namentlich von Anstalten, deren Effekten au porteur lauten und den Gegenstand des Börsenverkehres bilden, könne man nicht von einem Eingriffe || S. 291 PDF || in Rechte Dritter sprechen, sondern die Verhinderung einer unrichtigen Gebarungsweise solcher Anstalten sei im Interesse des öffentlichen Geldmarktes der wichtigste Akt der gesetzlichen Staatsaufsicht.

Der vorsitzende Staatsminister meinte, da es notorisch sei, daß für die Theißbahnaktien an der Börse nur ein Käufer, nämlich die Credit-Anstalt, bestehe, können doch offenbar die in diesem Papiere zeitweilig gemachten Schlüsse keinen richtigen Wertmesser derselben bilden. Wenn aber dieser Wertmesser auch nur zweifelhaft sei, so sei die Staatsverwaltung auf Grund des Art. 30 des Handelsgesetzbuches und nach dem Vereinsgesetze und den Statuten nicht nur berechtigt, sondern zur Wahrung einer soliden Gebarung der Kreditinstitute und im Interesse der Gläubiger verpflichtet, gegen einen derartigen ungesetzlichen und zu Mißkredit führenden Vorgang einzuschreiten, auch wenn eine verkürzte Auszahlung des Kupons davon die Folge wäre. Nachdem insbesondere der Finanzminister durch den lf. Kommissär diesfalls bereits eingeschritten sei, müsse die Regierung ihre Autorität wahren. Er sei aber vollkommen einverstanden, keine drastischen Mittel zu brauchen, sondern sich zufriedenzugeben, wenn die Anstalt in der obangedeuteten Weise zu einer sukzessiven Ordnung schreitet, wonach der Kupon für heuer vielleicht einen kleinen Abzug erleiden wird. Nachdem auch die übrigen Konferenzmitglieder den obigen Ausführungen sich anschlossen und im äußersten Falle sich für die Aktion der Staatsverwaltung im Sinne der Statuten ausgesprochen hatten, wurden die obigen Anträge einstimmig mit dem Bemerken zum Beschlusse erhoben, daß die statutarische Reform dem Verwaltungsrate nur als Wunsch an die Hand gegeben werde.

II. Aufbringung des Notstandsdarlehens für Galizien

Zustandekommen des galizischen Notstandsanlehens von 2,500.000 fr. und die zu diesem Zwecke zu gewährenden Begünstigungen.

Sektionsrat Blaschier referierte in dieser Beziehung, daß mit Gesetz vom 6. Jänner l. J. der galizische Landesausschuß ermächtigt worden sei, die zur Bewältigung des dortigen Notstandes erforderliche Summe von 2½ Millionen im Kreditwege herbeizuschaffen10, daß infolgedessen der Landesausschuß mit Beistimmung der galizischen Ordinariate den Vorschlag gemacht habe, daß gegen Verpfändung der dem galizischen Religionsfonds gehörigen Staats- und Grundentlastungsobligationen bei der Nationalbank die Gewährung eines Vorschusses im obigen Anlehensbetrage gegen Rückzahlung in fünf Jahren vermittelt und die Genehmigung des Heiligen Stuhles erwirkt werde11. Bei allem Wunsche, diese Angelegenheit zum baldigen Abschlusse zu bringen, seien jedoch sowohl das Staats- als das Finanzministerium der Meinung gewesen, daß dieser Vorschlag keine Chancen auf praktischen Erfolg habe12, und zwar vorerst, weil der Landesfonds der Renten, die ihm aus jenen Effekten zukommen, unumgänglich bedarf, andererseits aber keine Kreditanstalt sich in dieses Geschäft einlassen wird, ohne eine Sicherstellung der Vorschußzinsen, die der Kuponsrente wenigstens gleichkommt. Es müßte also der Landesfonds für die pünktliche Zahlung der || S. 292 PDF || Vorschußzinsen Sorge tragen, obwohl derselbe die gegenwärtige Steuerlast kaum zu erschwingen vermag. Es sei ferner nicht einmal auf die Genehmigung des päpstlichen Stuhles zu rechnen, weil dadurch die Vermögenschaften eines kirchlichen Fonds als Pfand zu Zwecken einer Landesangelegenheit verwendet und im eventuellen Falle der nicht pünktlichen Zahlung dem Kirchenfonds auch verloren gehen könnten. Schließlich sei von dem Finanzminister noch hervorgehoben worden, daß die Nationalbank zu einem solchen auf mehrere Jahre im vorhinein berechneten Vorschußgeschäfte sich gewiß nicht herbeilassen werde.

Der obige Vorschlag wäre daher als unausführbar abzulehnen.

Dagegen habe der zur Negoziierung des Anlehens vom galizischen Landesausschusse bevollmächtigte Ritter v. Borkowski ein Gesuch überreicht13, in welchem er zur Ermöglichung des Abschlusses dieses Anlehens für dasselbe nachstehende Begünstigungen in Anspruch nimmt: 1. Garantie des Staates für Kapital und Zinsen; 2. Bewilligung der Ausgabe von Obligationen auf Namen und Überbringer, und zwar auch unter 100 fr., nämlich 50 und 20 fr.; 3. Stempel- und Einkommensteuerfreiheit dieser Obligationen und deren Kupons; 4. Übernahme der 5 Perzent des Kapitals übersteigenden Verzinsung des Anlehens von Seite des Staates. Ungeachtet der außerordentlichen Tragweite dieser Begünstigungen und der hiedurch zu besorgenden Exemplifikation haben sich doch sowohl das Staats- als das Finanzministerium mit Rücksicht auf die Außerordentlichkeit des Falles mit der Gewährung dieser Begünstigungen im allgemeinen einverstanden erklärt. Der Finanzminister habe nur die Beschränkung beantragt, daß die Annahme der Obligationen nur für ⅙ der Steuersumme, und zwar nur bei Zahlung der direkten Steuer anzunehmen wäre. Außerdem habe der Finanzminister diese Begünstigungen von der Bedingung abhängig machen zu sollen geglaubt, daß zu dem speziellen Zwecke der Rückzahlung des Anlehens ein 25prozentiger Landeszuschlag von der Landesvertretung ausgeschrieben und eingehoben werde, ferners daß zum Abschlusse des Anlehens die Beistimmung der Finanzverwaltung erforderlich gemacht werde14.

Was zunächst die vom Finanzminister gestellte Bedingung eines 25prozentigen Zuschlages betrifft, hielt Sektionsrat Blaschier die Erfüllung desselben von Seite des verarmten Landes für unmöglich. Diese Bedingung sei übrigens auch überflüssig, da die Anlehenssumme nicht verschenkt, sondern nur unter der Haftung der Gemeinden oder wohlhabenden Bürgern dargeliehen und samt Zinsen von den Empfängern in der nämlichen Weise eingetrieben werden soll wie die Landeszuschläge zu den Steuern. Jener 25prozentige Zuschlag würde also zu einer Doppelzahlung des Anlehens führen. Referent glaubte daher, darauf antragen zu sollen, daß von dieser Bedingung abgegangen werde. Was das Detail der Begünstigungen anbelangt, wären dieselben Ah. Ortes zu vertreten, und es dürfte nur im Interesse der kleineren Kontribuenten nicht nur die Annahme der Obligationen, sondern auch der fälligen Kupons derselben bei Zahlungen der direkten Steuer bis zu ⅙ der Steuersumme zu beschließen sein, wonach selbstverständlich auch der Staat bei seinen Zahlungen an den Landesfonds die || S. 293 PDF || fälligen Kupons verwenden könnte. Das weitere von dem Finanzminister aufgestellte Erfordernis — seine Beistimmung zu dem Anlehensabschlusse — erscheine durch das außerordentliche Maß jener Begünstigungen, namentlich der Staatsgarantie, vollkommen gerechtfertigt. Die Konferenz beschloß sohin unter Beitritt des Finanzministers einhellig, daß in diesem Sinne die Ah. Genehmigung zu erbitten sei15.

Inhalt zur Kenntnis genommen. 15. Februar 1866. Franz Joseph.