Nr. 44 Ministerrat, Wien, 13. Jänner 1866 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Belcredi; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Belcredi 13. 1.), Mensdorff 18. 1., Esterházy 18. 1., Franck, Mailáth 19. 1., Larisch 19. 1., Komers 19. 1., Wüllerstorf, Haller für I—II, Kussevich für I 21. 1.
MRZ. 44 – KZ. 1468 –
Protokoll des zu Wien am 13. Jänner 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.
I. Reorganisation der Polizei
Der Staatsminister setzte die Konferenz von den Anträgen in Kenntnis, welche er in seiner Eigenschaft als Leiter des Polizeiministeriums in betreff der Änderungen in der Aufstellung der Organisierung und in dem Wirkungskreise der lf. Polizeibehörden Sr. Majestät au. zu unterbreiten beabsichtigt1. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Finanzlage Österreichs der Regierung die gebieterische Notwendigkeit auferlegt, auf der Bahn der Ersparungen nach Möglichkeit weiter fortzuschreiten, dann auf den weiteren Umstand, daß die den Gemeinden im Art. V der grundsätzlichen Bestimmungen über das Gemeindewesen vom 5. März 1862, RGBl. Nr. 18, gewährleistete Autonomie zur Durchführung gelangen muß, war Referent der Ansicht, daß die dermal bestehenden lf. Polizeibehörden sich in zwei Gruppen scheiden lassen: a) in solche, deren Fortbestand aus höheren polizeilichen Rücksichten unter allen Bedingungen notwendig und gerechtfertigt erscheint, und b) in solche, bei welchen solche Rücksichten nicht bestehen, welche daher unter gewissen Modalitäten aufgelöst werden könnten. Ad a) Zu den ersteren rechnete Referent die Polizeidirektionen in Wien, Pest-Ofen, Prag, Brünn, Lemberg, Krakau, Venedig und Triest, dann das Polizeikommissariat in Trient. Ad b) Zu den zweiten aber die Polizeidirektionen in Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck, Laibach, Zara, Preßburg, Ödenburg, Kaschau, Großwardein, Temesvár, Agram und Hermannstadt sowie die Kommissariate in Troppau, Klagenfurt und Czernowitz. Referent bemerkte, die Auflösung der Polizeibehörden ad b) mit dem Beifügen au. beantragen zu wollen, daß die in den bezüglichen Kronländern eventuell erforderlichen Grenzexposituren den nächstgelegenen Polizeidirektionen einzuverleiben, bei größerer Entfernung aber rücksichtlich des Dienstverkehrs dem Landeschef unmittelbar unterzuordnen seien. Bezüglich des lombardisch-venezianischen Königreiches habe der Statthalter Ritter v. Toggenburg einen fast vollständig ausgearbeiteten Plan für die künftige Organisierung der lf. Polizeibehörden vorgelegt, in welchem dem dortigen Statthaltereipräsidium die Leitung dieses Dienstzweiges vorbehalten, für die Hauptstadt Venedig eine Polizeipräfektur aufgestellt, in den Provinzen aber die Polizei durch die Delegationen mittelst einer eigenen Sektion verwaltet werden soll. Die hieraus resultierende Ersparung wird auf mehr als 30.000 fr. veranschlagt. || S. 266 PDF || Referent gab sein Vorhaben kund, die diesfälligen Anträge des Statthalters mit Hinblick auf die dadurch zu erzielende Geschäftsvereinfachung und Ersparung im Staatshaushalte Sr. Majestät mit dem au. Beifügen zur Ah. Genehmigung empfehlen zu wollen, daß er sich die Vorlage über den künftigen definitiven Beamten- und Dienerbesoldungsstand der fraglichen Behörden bis zu dem Zeitpunkte vorbehalte, bis einmal festgestellt werden kann, welche Grenzexposituren in diesem Kronlande auch in Hinkunft mit Organen der lf. Polizeibehörden besetzt werden müssen.
Referent bezeichnete als einen weiteren der Ah. Genehmigung zu unterziehenden Grundsatz jenen, daß bei den nach a) zu verbleibenden Polizeibehörden aus deren gegenwärtigem Wirkungskreise nach den Bestimmungen des Art. V des vorbezogenen Gesetzes vom 5. März 1862 dasjenige auszuscheiden und an die Gemeinden zu übergeben wäre, was ohne Gefährdung der höheren Staatsrücksichten denselben überlassen werden könne. Es wären daher die Beamten, Diener und Zivilwachen der Polizeibehörden nach Maßgabe des beschränkteren Wirkungskreises zu vermindern, der nun zu systemisierende Personalstand nebst dem künftigen Wirkungskreise sowie die bezüglich der Ah. Entschließung vom 13. April 1858 über die allgemeine Einrichtung und Bestimmung der Polizeiverwaltung erforderlichen Änderungen2 aber der Ah. Genehmigung nachträglich zu unterbreiten. Weiters beabsichtigt Referent au. zu beantragen, daß die Polizeibehörden soviel als tunlich bloß auf die Ausübung staatspolizeilicher Dienste beschränkt, rücksichtlich ihres Dienstbetriebes unmittelbar dem Statthalter untergeordnet seien und daß diesem auch in Personalangelegenheiten der möglichste Einfluß eingeräumt werde. Die Auflösung der bezeichneten Polizeibehörden hätte unverweilt einzutreten, sobald die Gemeinden die notwendigen Vorkehrungen zur unbehinderten Übernahme der an sie im Sinne des vorberührten Gesetzes völlig übergehenden Geschäftszweige getroffen haben, wozu ihnen angemessene Termine anzuberaumen wären. Wegen der größeren Anforderungen, welche in bezug auf höhere Staatspolizei in den Ländern, wo nunmehr keine lf. Polizei am Sitze der Landesstelle bestehen wird, an die Länderchefs gestellt werden müssen, wäre letzteren für den Fall des Bedarfes die Übernahme von Polizeibeamten und Dienern von den aufzulösenden Polizeibehörden au. zu erwirken. Dieselben wären jedoch sodann gänzlich in den Status der politischen Behörden angemessen zu übernehmen, wodurch bei letzteren der systemisierte Stand nur insoweit erhöht werden dürfte, als die unabweisliche Notwendigkeit dazu vorhanden ist. Sowohl die durch Auflösung der genannten Polizeibehörden als durch die angedeutete Herabsetzung des Standes bei den aufrechtzuerhaltenden Polizeibehörden entbehrlich werdenden Beamten und Diener wären, jedoch unter steter Rücksichtnahme auf den strengen Dienstbedarf anderweitig unterzubringen oder nach Umständen deren Versetzung in den bleibenden oder zeitlichen Ruhestand zu verfügen. Es dürfte in der Ag. Willensabsicht Sr. Majestät || S. 267 PDF || gelegen sein, letzteren eine günstigere als die bisher geltende normalmäßige Behandlung angedeihen lassen zu wollen. Da Referent hierüber Sr. Majestät einen selbständigen au. Vortrag zu unterbreiten beabsichtigt, dürfte Sr. Majestät vorderhand nur die au. Bitte vorzutragen sein, Ag. auszusprechen geruhen, daß Allerhöchstdieselben Sich über eine zulässige günstigere als die bisher normale Behandlung die weiteren Bestimmungen vorbehalten.
Nachdem Referent die Summe der nach seinen Anträgen resultierenden Ersparungen im Budget des Polizeiministeriums mit 400.000 fr. bezeichnet hatte, fand er noch zu bemerken, daß die Durchführung dieser Maßregel in Ungarn in formeller Beziehung keinem Anstand unterliege, weil die Auflösung der betreffenden Polizeibehörden nach Herablangung der Ah. Entschließung im Verordnungswege ohne öffentliche Publikation erfolgen kann und wird, Ungarn dabei in die allgemeine Ah. Entschließung einbezogen ist und es eines besonderen Gesetzes für Ungarn in dieser Beziehung nicht bedarf. Bezüglich der hiedurch entbehrlich werdenden Beamten fand Referent noch zu bemerken, daß, um das Gebarungsdefizit von 28 Millionen fr. möglichst schwinden zu machen, Ersparungen durch zulässige Reformen im Organismus der Verwaltungsbehörden, wo es nur immer tunlich ist, herbeigeführt werden müssen. Mit der Aufnahme neuer Anlehen und mit der Erhöhung der Steuern sei man zur Grenze gelangt, und wenn man nicht vor lauter Kommiseration endlich zugrunde gehen wolle, erübrige nichts anderes als den Knoten durchzuhauen. Das Disponibilitätswesen müsse abgestellt werden, dasselbe habe sich für die Beamten und für die Staatsfinanzen als verderblich erwiesen. Bei Reduktionen von so beträchtlichem Umfange werde vielleicht eine Kombination mit einer Versicherungsanstalt geeignet sein, den betroffenen Beamten eine günstigere materielle Stellung zu verschaffen, über welche Idee soeben über seine Anregung Unterhandlungen gepflogen werden. Nachdem der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei den Fortbestand besonderer Polizeibehörden in Siebenbürgen als überflüssig bezeichnet hatte, trat die Konferenz einstimmig den Anträgen des Grafen Belcredi bei.
II. Einstellung der Leistung des Salzreluitionsbetrages an den oberösterreichischen Landesfonds
Der Finanzminister eröffnete sein Vorhaben, Sr. Majestät wegen Einstellung der Zahlung des dem oberösterreichischen Landesfonde aus den Reichsfinanzen bewilligten Salzaufschlagsreluitionspauschales jährlicher 23.849 fr. 28 Kreuzer öW. einen au. Antrag stellen zu wollen3.
Der Sektionschef Ritter v. Savenau stellte den Sachverhalt dar sowie die geschichtlichen Verhältnisse, welche die erste Grundlage zur Leistung dieser Gebühr bildeten, und wies den Mangel eines Rechtstitels für die Fortsetzung dieser Ärarialleistung unter Aufklärung über die staatsrechtliche Natur der ganzen Angelegenheit nach und glaubte, daß das Finanzministerium au. zu beantragen hätte: Se. Majestät geruhe den Gnadenakt, worauf der fragliche Geldbezug besteht, bei den gänzlich geänderten Verhältnissen zu beheben und Ag. zu genehmigen, daß der bisher vom Ärar an den oberösterreichischen Landesfonds gezahlte Salzaufschlagsreluitionsbetrag von 23.849 fr. 28 Kreuzern öW. vom Beginn der Finanzperiode 1866 nicht mehr verabfolgt und sohin das wiederholte || S. 268 PDF || Ersuchen des dortigen Landesausschusses um definitive Liquidierung der Salzaufschlagsentschädigungsforderung beziehungsweise um die Ausfertigung einer Staatsschuldverschreibung über den diesfälligen Kapitalsbetrag motiviert ablehnend beschieden werde.
Der Justizminister bemerkte, das Recht des oberösterreichischen Landesfonds, einen Aufschlag von 1 fr. 38 Kreuzern für jeden Zentner des von den Ständen verschleißten Salzes vom Staate anzusprechen, welcher Aufschlag später in ein fixes Pauschale umgewandelt worden sei, habe in dem Salzvertrage seinen Grund gehabt, welcher ursprünglich zwischen der Regierung und den Ständen Oberösterreichs bestanden habe. Als aber im Jahre 1750 dieses Vertragsverhältnis aufgelöst worden sei, hätte mit der Verpflichtung der Stände zum Verschleiße des Salzes auch die Verpflichtung des Ärars zur Leistung des Reluitionsbetrages aufhören sollen, und seit dieser Zeit sei diese Leistung indebite erfolgt. Demgemäß erachtete Votant dem Antrage des Finanzministers beistimmen zu sollen. Der Staatsminister — mit dem Antrage in merito gleichfalls einverstanden — glaubte nur bezüglich der Stilisierung des Resolutionsentwurfes bemerken zu sollen, daß der nicht angemessene Passus wegen Behebung des Ah. Gnadenaktes wegzubleiben hätte und einfach die Ermächtigung des Finanzministeriums auszusprechen wäre, die fragliche Leistung nicht mehr zu prästieren. Der Antrag des Finanzministers wurde sohin mit dem Amendement des Grafen Belcredi von der Konferenz einhellig angenommen.
III. Siebenbürger Eisenbahnfrage
Der Handelsminister bezeichnete es als notwendig, in der Siebenbürger Eisenbahnfrage zu einem Beschlusse zu gelangen. Pickering sei geneigt, von Arad nach Hermannstadt zu bauen, er habe jedoch bestimmt erklärt, für den Fall, wenn nur die Strecke Arad—Alvinc gebaut werden sollte, wofür die reichsrätliche Kreditbewilligung vorliegt, als Unternehmer nicht eintreten zu wollen4. Die Regierung habe in der Hoffnung, daß sich ein Unternehmer finden werde, durch die den Bau leitende Theißeisenbahngesellschaft die Erdarbeiten fast auf der ganzen Strecke Arad—Alvinc mit einem Kostenaufwande von 3 Millionen fl. ausgeführt, und wenn nicht diese Bauführung eine ganz sterile bleiben und die unvollendeten Arbeiten dem Verfalle preisgegeben werden wollen, müßten für Holzschlag und Schottergewinnung sofort weitere 1½ Millionen fl. zur Disposition gestellt werden. Der Finanzminister würde aber gewiß nur zufrieden sein können, wenn diese weiteren Auslagen unterbleiben und der bereits aufgewendete Betrag von 3 Millionen wieder an den Staatsschatz zurückgebracht werden könnte. Pickering sei aber nicht nur geneigt, von Arad nach Hermannstadt zu bauen, sondern auch noch andere Bahnen in Siebenbürgen damit in Verbindung zu bringen. Die Strecke Arad—Hermannstadt sei im Lande nicht populär, schon deshalb, weil der Anschluß an die Fürstentümer problematisch ist. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen, wo die Geldbeschaffung so schwierig ist, könnte die Staatsgarantie für eine nicht vollkommen lebensfähige Bahn wohl nicht befürwortet werden. Wenn aber den nationalökonomischen Interessen Genüge geleistet, || S. 269 PDF || die Bahn einerseits nach Hermannstadt, andererseits nach Klausenburg und Kronstadt geführt werden könnte, dabei die bereits hergestellten Erdarbeiten nicht der Zerstörung durch Elementarereignisse preisgegeben und die gemachte Auslage von 3 Millionen an den Staatsschatz zurückfließen könnte, ließe sich eine solche Subvention wohl rechtfertigen. Ein Beschluß im Prinzipe, ob die Bahn nach Hermannstadt oder vorderhand jene nach Klausenburg geführt werden soll, müsse daher dem Handelsminister sehr erwünscht erscheinen. Die Bedingungen können zwar derzeit für die letztere Bahn noch nicht bezeichnet werden, weil die Trassierung noch nicht vorgenommen wurde und auch Kostenüberschläge noch nicht vorliegen. Jedenfalls werde aber hiemit der Anschluß der Bahn von Großwardein nach Klausenburg erleichtert, dadurch aber die kürzeste Linie von einem Punkt der Donau nach Paris, somit eine wahre Weltbahn, gewonnen. Im Zusammenhange mit der Bahn bis Hermannstadt stünde auch die Konzession für eine in das Schyltal nach Hunyad abzweigende Bahn, in welchem Tale mächtige Lager von Brauneisenstein und Kohle nebeneinander vorkommen, und sonach die günstigsten Bedingungen zur Erzeugung des besten Eisens vorhanden wären.
Der ungarische Hofkanzler machte einen Rückblick auf die Geschichte der Siebenbürger Eisenbahnfrage und auf die vielfältigen Abnormitäten, die diesfalls seitens der Regierung, des siebenbürgischen Landtages und Reichsrates sich ergeben haben. Er meinte, daß durch den Ausbau der Strecke nach Klausenburg der Bau von Großwardein nach Kronstadt immer noch auf unbestimmte Zeit verschoben bliebe. Zu welchen Leistungen sich der Staat an Pickering, falls er von Alvinc nach Hermannstadt und von Alvinc nach Klausenburg bauen wollte, verstehen müßte, darüber sei Pickering noch gar nicht gefragt worden. Bevor er nicht seine Propositionen gemacht habe, könne man sich kein Bild darüber machen, ob der Vorteil, daß jetzt 3 Millionen in die Staatskasse zurückfließen, nicht vielleicht durch eine enorme Garantielast weit aufgewogen wird. Der Finanzminister bezeichnete die Siebenbürger Eisenbahnfrage als ein Vermächtnis der früheren Staatsregierung, das kaum sine beneficio inventarii angetreten werden sollte. Mit Rücksicht auf seine Darstellungen im au. Vortrage über das letzte Finanzgesetz5 sei es ihm nicht möglich, auf hohe Zinsengarantien sich einzulassen und sich überhaupt über die Anforderung von solchen in ganz unbestimmten Summen auszusprechen. Der Staatsminister meinte, der Handelsminister dürfte vorerst die genaueren Erhebungen und Unterhandlungen in der angedeuteten Richtung zu pflegen und nach genommener Rücksprache mit dem Finanzminister die Sache nochmals im Ministerrate zur Sprache zu bringen haben6. Dieser Ansicht des vorsitzenden Staatsministers schlossen sich alle übrigen Stimmführer an, worauf die weitere Beratung abgebrochen wurde.
Wien, am 13. Jänner 1866. Belcredi.
Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den 23. Jänner 1866. Franz Joseph.