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Nr. 2a Instruktion für das Gesamtministerium [6. August 1865] (Beilage zu: MRP-1-6-01-0-18650730-P-0002.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Reinkonzept, o. D. und Unterschrift, Beilage zum Vortrag des Ministerratspräsidiums v. 5. 8. 1865, KZ. 2266/1865 , genehmigt von Franz Joseph, Laxenburg, 6. 8. 1865; 1. Entwurf der Instruktion ebd. und Beilage zum MRProt. v. 30. 7. 1865; die vom Kaiser im MR. v. 30. 7. 1865 vorgelegte Fassung (= 1. Entwurf) wurde von einem Ministerkomitee in einigen Punkten geändert; vgl. dazu H. Rumpler , Einleitungsband 72 und Fr. Engel-Janosi , Einleitung zum vorliegenden Band XVIII und ebd. Anm. 37a ; Druck der Erstfassung Redlich , Staats- und Reichsproblem 2, 408 f.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

1. Die Minister bilden vereint das Gesamtministerium unter dem Vorsitze jenes Mitgliedes, welches Se. Majestät mit der Leitung des Ministerrates beauftragen.

2. Das Gesamtministerium hat einen einigen Körper zu bilden, ein Minister muß für alle und alle für einen einstehen.

3. An den Sitzungen des Ministerrates nehmen alle Minister mit Inbegriff des ungarischen Hofkanzlers teil; letzterer hat hiebei auch die ungarischen Justizangelegenheiten zu vertretena . Der Präsident der Obersten Rechnungskontrollbehörde und die Leiter der siebenbürgischen und kroatischen Hofkanzleien sind dem Ministerrate von Fall zu Fall beizuziehen, wenn Angelegenheiten verhandelt werden, welche ihre Amtswirksamkeit betreffen.

4. Die Gegenstände, welche im Ministerrate vor Erstattung des au. Vortrages der Beratung unterzogen werden sollen, sind im wesentlichen folgende:

a) Die Angelegenheiten der judiziellen und administrativen Gesetzgebung und neue organische Einrichtungen, insofern sie beinen ganzen Dienstzweigb berühren.

b) Reichsrats- und Landtagsangelegenheiten von höherer Wichtigkeit.

c) Verwaltungsgegenstände, welche in den Wirkungskreis zweier oder mehrerer Zentralbehörden einschlagen und über welche eine Verständigung im schriftlichen Wege nicht erzielt werden konnte.

d) Wichtige Anträge in Personalangelegenheiten, namentlich: die Ernennung der Präsidenten und Vizepräsidenten beider Häuser des Reichsrates, der Mitglieder des Herrenhauses, der Präsidenten der Landtage, der Statthalter und Landeschefs, der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe und der Oberlandesgerichte, der Finanzlandes- und Polizeidirektoren; dann die au. Anträge auf Ernennung der Erzbischöfe und Patriarchen.

5. Die Minister und Chefs der Zentralstellen haben sich in allen jenen Fällen an den Vorsitzenden des Ministerrates zu wenden, in welchen sie einen Gegenstand ihres Ressorts der Beratung der Ministerkonferenz zu unterziehen wünschen, damit der Vorsitzende die Abhaltung derselben anordnen könne. cBei Gesetzesvorlagen ist der Entwurf derselben zu lithographieren und einige Tage vor der Beratung dem Vorsitzenden des Ministerrates die nötige Anzahl Exemplare zur Beteilung der Konferenzmitglieder und der Protokollführer zu übersendenc Bei Gesetzesvorlagen ist der Entwurf derselben zu lithographieren und einige Tage vor der Beratung dem Vorsitzenden des Ministerrates die nötige Anzahl || S. 9 PDF || Exemplare zur Beteilung der Konferenzmitglieder und der Protokollführer zu übersenden.

6. Die Minister und Chefs der Zentralstellen stellen ihre au. Vorträge unmittelbar an Se. k. k. apost. Majestät. Jene au. Vorträge, welche deiner Ministerberatung unterzogen wordend sind — mag nun diese auf Ah. Befehl Sr. Majestät oder infolge der Initiative der einzelnen Minister erflossen sein —, hat der betreffende Minister unter au. Berufung auf das diesfällige Konferenzprotokoll zu erstatten.

7. Der Geschäftsverkehr zwischen dem Vorsitzenden des Ministerrates und den anderen Ministern und Chefs der Zentralstellen hat auf die möglichst einfache Weise vor sich zu gehen.