Nr. 577 Ministerrat, Wien, 31. Mai 1865 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber, VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 31. 5.), Mensdorff, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Kalchberg; abw.abwesend Plener, Zichy; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 12. 6.
MRZ. 1381 – KZ. 1574 –
Protokoll des zu Wien am 31. Mai 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Auslegung des § 17 der Landtagswahlordnungen
Der Staatsminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß er über Anzeige des Lemberger Statthaltereipräsidiums, daß Anton Graf Golejowski, gegen welchen von Seite des Lemberger Landesgerichtes von der Untersuchung wegen Störung der öffentlichen Ruhe aus Mangel rechtlicher Beweise auf Grundlage der kaiserlichen Verordnung vom 3. Mai 1858, RGBL. Nr. 681, abgelassen worden war, zum Landtagsabgeordneten gewählt, ihm aber das Wahlzertifikat verweigert wurde, im November v. J., nach eingeholter Zustimmung des Justizministers und insbesondere aus dem Grunde, weil die Landtagswahlordnung2 ein späteres Gesetz als die kaiserliche Verordnung vom Jahre 1858 sei und nur solche Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit als verfassungsmäßig zu Recht bestehend anerkannt werden können, welche ausdrücklich in der Landtagswahlordnung enthalten sind, die Ausfolgung dieses Zertifikates angeordnet habe3. Im § 17 der Wahlordnung werde nämlich nur derjenige als ausgeschlossen erklärt, welcher wegen eines Verbrechens, Vergehens usw. entweder verurteilt, oder „bloß wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage losgesprochen wird“. Referent habe, wenn auch die kaiserliche Verordnung vom 3. Mai 1858, §6, den Ablassungsbeschluß wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel hinsichtlich der Rechtswirkungen einem Urteile auf Freisprechung wegen Unzulänglichkeit der Beweise gleichstelle, doch nicht geglaubt, daß sich diese Gleichstellung auch auf die Ausschließung von der Wählbarkeit beziehe, weil er in dieser Beziehung den Wortlaut der Landtagswahlordnung allein für maßgebend gehalten habe, und es sich hier nur ein politisches Recht gehandelt habe, welches die kaiserliche Verordnung vom Jahre 1858 nicht im Auge gehabt und nicht im Auge gehabt haben konnte. Von dieser Verfügung sei Se. Majestät durch einen au. Vortrag des Justizministers zur Ah. Kenntnis gelangt, und Allerhöchstdieselben haben ihn mit Ah. Handschreiben zu beauftragen geruht, die Richtigkeit der Begründung der bezüglich der Wahlfähigkeit des galizischen Landtagsabgeordneten Grafen Golejowski mit dem Staatsministerialerlasse vom November 1864 erfolgten Auslegung des § 17 der Landtagswahlordnung mit Rücksicht auf die Wichtigkeit || S. 385 PDF || und die weittragenden Folgen, welche der in diesem Erlasse ausgesprochene Grundsatz haben würde, einer neuerlichen Erwägung zu unterziehen und darüber im Wege der Ministerkonferenz besonderen au. Vortrag zu erstatten4. Im allgemeinen glaubte Referent, daß, weil die Landtagswahlordnung als ihrem Erscheinen nach bezüglich der kaiserlichen Verordnung vom 3. Mai 1858 das spätere Gesetz, den Ablassungsbeschluß als Ausschließungsgrund vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit nicht anführe, was doch hätte geschehen können, wenn die Gleichhaltung beabsichtigt gewesen wäre, daraus gefolgert werden müsse, daß der Ablassungsbeschluß einem Erkenntnisse auf Freisprechung aus Unzulänglichkeit der Beweismittel nicht gleichgestellt werden wollte. Vom Standpunkte der Regierung würde es daher Referent kaum für rätlich halten, jetzt nachträglich durch Kombination mit der Verordnung vom Jahre 1858 der Landesverfassung strengere Bestimmungen zu unterlegen, als die ausdrücklich darin enthalten seien. Der Strafprozeß gehe aber einer Reform entgegen, und wenn ja Verurteilungen ab instantia dann noch aufrechterhalten werden sollten, werde es, wenn die neue Strafprozeßordnung zur Geltung gelangt sein werde, akaum zu verhinderna sein, wegen Modifikation des § 17 der Landtagswahlordnungen dem Reichsrate eine Vorlage zu machen5. Nachteilige Folgen im größeren Umfange seien auch bei dieser Auslegung des § 17 nicht zu besorgen, weil die Staatsanwaltschaft ermächtigt sei, gegen die Ablassungsbeschlüsse zu rekurrieren und somit nach zu pflegender Verhandlung ein Erkenntnis ab instantia zu erwirken. Nachdem Referent auf die sehr unliebsamen Konflikte hingewiesen hatte, welche bei dem Festhalten der Regierung an der strengeren, nicht durch den Wortlaut, sondern erst durch Interpretation zu rechtfertigenden Ansicht zu gewärtigen wäre, nachdem er weiters auf den Fall mit dem Abgeordneten Rogawski erinnert hatte, wo es gewaltiger Anstrengung bedurft habe, um die Autorität der Regierung zu wahren6, erwähnte er, daß inzwischen auch gegen den Reichsratsabgeordneten Horodyski ein Einstellungsbeschluß gefaßt worden sei, und daß es sich darum handeln würde, auch hier die Verordnung vom Jahre 1858 in Anwendung zu bringen, womit im Abgeordnetenhause gewiß nicht durchzudringen wäre7. Referent beabsichtige nun, in diesem Sinne Sr. Majestät den au. Vortrag zu erstatten und hoffe, sich der Zustimmung des Ministerrates zu einem Ablassen von der weiteren Verfolgung dieses Gegenstandes umso mehr erfreuen zu können, als auch der Justizminister mit der von ihm vertretenen Ansicht sich einverstanden erklärt habe, als weiters die Ausfertigung des Wahlzertifikates an den Grafen Golejowski eine vollzogene Tatsache ist und zur Vermeidung von Beispielfolgerungen in den gewiß nur höchst selten eintretenden gleichen Fällen dem § 17 die gleiche Auslegung gegeben werden müßte || S. 386 PDF || und als endlich, was den Fall des Grafen Golejowski anbelange, derselbe nach dem Ablassungsbeschlusse später wegen desselben Verbrechens vom Lemberger Kriegsgerichte in Untersuchung gezogen worden sei, welches die Untersuchung wegen Nichtvorhandensein des Tatbestandes einer strafbaren Handlung eingestellt habe, wodurch wohl der frühere Ablassungsbeschluß wegen Mangel rechtlicher Beweise als behoben erscheinen dürfte.
Der Staatsratspräsident erklärte, sich mit der Ansicht des Staatsministers nicht vereinigen zu können. Das Justizministerium sei mit seiner Meinung über die Beurteilung dieser Fälle nicht gleichb geblieben, was schon daraus hervorgehe, daß es in einem anderen Falle, wo gleichfalls ein Ablassungsbeschluß vorausgegangen war, die Ag. Nachsicht der gesetzlichen Folgen für das betreffende Individuum bezüglich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit angesucht habe, wozu kein Grund vorhanden gewesen wäre, wenn in solchen Fällen der Fortbestand des aktiven und passiven Wahlrechtes ex lege gesichert wäre. Der § 17 der Wahlordnung schließe von dem Wahlrechte und der Wahlfähigkeit zum Landtage dem Wortlaute nach allerdings nur diejenigen aus, welche von der Anklage wegen der dort aufgezählten strafbaren Handlungen aus Unzulänglichkeit der Beweise freigesprochen worden seien. Nach dem Gesetze vom 3. Mai 1858 habe jedoch ein im Sinne des § 6 dieses Gesetzes gefaßter Ablassungsbeschluß wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel alle Rechtswirkungen, welche mit einem Urteile auf Freisprechung wegen Unzulänglichkeit der Beweise verbunden sind, und es stehe dem Beschuldigten (nicht aber auch dem Staatsanwalte, wie Votant zur Berichtigung der Anführung des Staatsministers vorbrachte), welcher sich diesen Wirkungen nicht fügen wolle, sogar frei, eine öffentliche Schlußverhandlung zu verlangen und dadurch zu versuchen, zu einem Schuldlosigkeitsurteile zu gelangen. Ein solcher Ablassungsbeschluß müsse daher von dem Wahlrechte und der Wahlbefähigung ebensogut ausschließen, als ein Urteil auf Freisprechung wegen Unzulänglichkeit der Beweise. Wenn man dieses nicht gelten lassen wollte, würden die bemakeltsten Individuen in die Landtage gelangen, und es würde, um dieses zu vermeiden, nichts anderes erübrigen, als die Gerichte anzuweisen, daß sie, anstatt, wie es zur Vereinfachung des Geschäftsganges eingeführt wurde, Ablassungsbeschlüsse zu fassen, in allen Fällen wieder öffentliche Verhandlungen anzuordnen und ein förmliches Urteil zu schöpfen haben. Nach dem Antrag des Baron Lichtenfels wäre daher über die früheren Fälle als über ein Geschehenes hinauszugehen, in Hinkunft aber in solchen Fällen der § 17 der Landtagswahlordnung in Verbindung mit § 6 der kaiserlichen Verordnung vom 3. Mai 1858 in Anwendung zu bringen. Der Minister Ritter v. Hein bemerkte, daß der Grund, warum er an Se. Majestät einen au. Vortrag erstattet habe, darin gelegen sei, weil Graf Dunin-Borkowski um Nachsicht aller Folgen c(nicht bloß der politischen Wahlunfähigkeit)c des wegen Unvollständigkeit des Beweismaterials geschöpften Ablassungsbeschlusses bezüglich des ihm angeschuldigten Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe angesucht habe8.
|| S. 387 PDF || Dem Votanten komme es nicht bei, bestreiten zu wollen, daß ein Ablassungsbeschluß in seiner Wirkung dem Erkenntnisse ab instantia gleichkomme. Rücksichtlich der politischen Folgen bleibe er jedoch bei seiner mit dem Staatsminister übereinstimmenden Ansicht, daß der Wortlaut des § 17 der Landtagswahlordnungen hiefür als das spätere Gesetz allein maßgebend angesehen werden müsse. Dieser spreche aber nur von Erkenntnissen ab instantia, nicht aber auch von Ablassungsbeschlüssen wegen Unzulänglichkeit der Beweise, was doch hätte geschehen müssen, wenn man auch diesen Ausschließungsgrund hätte aufnehmen wollen, da es doch unzweifelhaft sei, daß man die kaiserliche Verordnung vom Jahre 1858 und die Strafprozeßordnung vor Augen gehabt habe, wie man den § 17 der Landtagswahlordnung verfaßt habe. Es könne übrigens nicht unerwogen bleiben, daß gegen jemanden, den man zur Schlußverhandlung stellen wolle, viel dringendere Beweismittel vorliegen müßten, als bei einem Ablassungsbeschlusse, bei welchem zwar mitunter ein entfernterer Verdacht gegen den Beschuldigten bestehe, weitere unterstützende Beweise aber nicht beigebracht werden können, dund schon zur Zeit des Beschlusses es sich zeige, daß eine Verurteilung nicht wahrscheinlich sei, während umgekehrt bei erfolgtem Anklagsbeschlusse und späterer Freisprechung die Indizien so geartet sein müßten, um eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen zu lassend . Votant äußerte schließlich auch, der Staatsratspräsident möge die Lage der Ressortminister vor dem Abgeordnetenhause erwägen, wenn die Frage nach seiner Ansicht entschieden werden würde. Der Minister Ritter v. Lasser gab zu, daß man bei der Verfassung der Landtagswahlordnungen, die Bestimmung des § 6 der kaiserlichen Verordnung vom Jahre 1858 übersehen haben möge, weil man sonst gewiß einen elastischeren Ausdruck gewählt haben würde, der als Ausschließungsgrund von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit auch den Ablassungsbeschluß in sich begriffen hätte. Dieser Lapsus calami sei dadurch erklärlich, daß man diese Paragraphe immer von früheren eGesetzentwürfen (Landesordnungen)e abgeschrieben habe und daher auf die kaiserliche Verordnung vom Jahre 1858 keine Rücksicht genommen habe. Da dieser Gegenstand nun einmal zweifelhafter Natur sei und es dem Votanten widerstrebe, bei solcher Lage der Dinge einem Freisprechungserkenntnisse ab instantia den Ablassungsbeschluß zu subsumieren, und da es bei der Schwierigkeit der Behandlung aller solcher vorgekommenen Fälle, von dem Landtagsabgeordneten Zang angefangen9 bis zum Reichsratsabgeordneten Rogawski, weiters bei dem Umstande, als ein Mann, gegen den ein Ablassungsbescheid erfolgt sei (Graf Golejowski), das Wahlzertifikat in Händen habe, ein anderer aber, gegen den vor kurzem gleichfalls ein Ablassungsbeschluß sich ergeben habe (Horodyski), im Abgeordnetenhause sitze, nur politisch klug sei, die mildere Auslegung walten zu lassen, zumal, wenn man Anlaß haben sollte, das öftere Eintreten solcher Fälle zu besorgen, auf die Gerichte eingewirkt werden könnte, anstatt der Ablassungsbeschlüsse es auf die öffentliche Verhandlung ankommen zu lassen, erachtete Votant der Ansicht des Staatsministers beitreten zu || S. 388 PDF || sollen. Auch der Polizeiminister hielt es für unzweifelhaft, daß nach dem Wortlaute der Wahlordnung Ablassungsbeschlüsse als Ausschließungsgrund nicht subsumiert werden können. In diesem Falle sollte aber nach seinem Dafürhalten nicht weiter gegangen werden als unbedingt notwendig sei, indem die Modifikation des § 17 der Wahlordnung seinerzeit leichter werde vorgenommen werden können, wenn die neue Strafprozeßordnung ins Leben getreten sein wird, falls dieselbe diesfalls andere Bestimmungen enthalten sollte. Votant stimmte sonach dem Staatsminister bei. Der Minister Graf Nádasdy stimmte im Grundsatze der Ansicht des Staatsratspräsidenten bei, weil er es nicht verwinden könne zuzugeben, daß ein Individuum, welches in Folge eines Ablassungsbeschlusses nicht fferner Staatsbeamter bleiben dürftef, ohne Dispens ein Mandat für den Landtag annehmen könne, wozu doch eine Vertrauenswürdigkeit in noch höherem Maße erforderlich sei gals bei einem Kanzellisteng . Um jedoch im gegenwärtigen Falle der Sache zu helfen, glaubte Votant, daß für das betreffende Individuum die Ag. Nachsicht der rechtlichen Folgen des Ablassungsbeschlusses bei Sr. Majestät au. zu erbitten wäre. Der Minister Ritter v. Hein klärte auf, daß für den Grafen Golejowski ohnedies ein Gnadenantrag gestellt worden sei, daß jedoch Se. Majestät demselben keine Folge zu geben geruht haben10. Der Minister des Äußern, der Minister Graf Esterházy und der Marineminister teilten im Prinzipe die Ansicht des Staatsratspräsidenten, während jedoch die beiden ersteren dem Vermittlungsantrage des Ministers Grafen Nádasdy beitraten, wünschte der Marineminister , daß ein Mittel gefunden werde, um die Bloßstellung des Staatsministers zu beseitigen. In der Stellung eines Gnadenantrages glaubte er es übrigens nicht gefunden zu sehen, da Se. Majestät den Gnadenantrag bereits abgelehnt haben. Der Kriegsminister erklärte, bei dem Umstände, als er wahrnehme, daß die rechtskundigen Mitglieder des Ministerrates im Prinzipe verschiedener Ansicht seien, der Ansicht des Staatsministers beizustimmen. Der Leiter des Handelsministeriums sprach sich gleichfalls für die Ansicht des Staatsministers aus.
Der Antrag des Staatsministers erhielt demnach mit sechs gegen vier Stimmen die Majorität, wobei die Stimme des Staatsratspräsidenten nicht gerechnet ist11.
II. Kompetenz der geistlichen Gerichte
Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Leiters des Justizministeriums vom 3. Mai l. J., Z. 2460, betreffend die Unzuständigkeitserklärung des geistlichen Gerichtes zu Portogruaro [in der] wegen Zahlung von rückständigen Zehenten anhängig gemachten Rechtssache12.
|| S. 389 PDF || Der Staatsrat sei mit dem Minister Ritter v. Hein in Beziehung auf die Inkompetenz des geistlichen Gerichtes zu Portogruaro vollkommen einverstanden, er sei jedoch der Ansicht gewesen, daß die Bitte des Ministers um Ah. Ermächtigung, im Wege des lombardisch-venetianischen Oberlandesgerichtes das zuständige Zivilgericht anweisen zu dürfen, einem allfälligen Erkenntnisse des kirchlichen Gerichtes in der vorliegenden Angelegenheit die Vollstreckung zu verweigern und von dieser Weisung sowohl die geklagten Grundbesitzer, als auch das Metropolitangericht zu Venedig verständigen zu lassen, über seinen Wirkungskreis hinausgehe. Die Gerichte allein seien befugt und verpflichtet zu entscheiden, ob in dem ihnen vorliegenden Falle die Vollstreckung eines fremdrichterlichen Erkenntnisses in Gemäßheit der Gesetze zulässig sei oder nicht. Es sei daher auch der Justizminister nicht kompetent, dem Gerichte diesfalls eine Weisung zu geben. Insoferne aber der Justizminister die Ah. Ermächtigung zu diesem von ihm beabsichtigten Vorgange ansuche, würde im Falle einer Ah. Ermächtigung der Vorgang sich zu einer Kabinettsjustiz gestalten und möglicherweise Anlaß zu Bemerkungen geben, welche die Fernehaltung der Ah. Person Sr. Majestät von der Einflußnahme auf die Entscheidung einzelner Rechtssachen gebieterisch fordern. Die Überschreitung der Kompetenz von Seite der geistlichen Gerichte sei übrigens nicht neu. Das Justizministerium selbst habe mit dem an die bestandenen Oberlandesgerichte in Ungarn und an die Banaltafel in Agram seinerzeit gerichteten Erlasse vom 18. Mai 1855, Z. 24929, aus Anlaß des Zweifels, wie die lf. Gerichte vorzugehen haben, wenn sie um die Exekution der Urteile geistlicher Gerichte angegangen werden, worin dieselben über Rechtsangelegenheiten entschieden haben, welche nach den Bestimmungen der Jurisdiktionsnormen in bürgerlichen Rechtssachen nicht zur Kompetenz der geistlichen Gerichte gehören, sondern von den lf. Gerichten zu verhandeln und zu entscheiden sind, den selben bedeutet, „daß die Erkenntnisse geistlicher Gerichte über Gegenstände, welche nach den bestehenden Jurisdiktionsgesetzen außer den Grenzen ihrer Gerichtsbarkeit liegen, niemals in Rechtskraft erwachsen können, daher der Vollzug derselben von der lf. Gerichtsbehörde zu verweigern ist, ohne daß es erst einer besonderen Aufhebung derselben bedarf“13. Eine ähnliche allgemeine Belehrung, durch welche die Gerichte in jedem einzelnen Falle zu prüfen und zu entscheiden nicht gehindert werden, ob der Gegenstand des Erkenntnisses eines geistlichen Gerichtes innerhalb oder außerhalb der Grenzen der Gerichtsbarkeit desselben gelegen ist, würde sich nach dem Erachten des Staatsrates zum mindesten auch für das lombardisch-venetianische Oberlandesgericht und die demselben unterstehenden Gerichte als das Zweckmäßigste empfehlen, um die Justizhoheit des Staates gegenüber der Kirchengewalt auf das || S. 390 PDF || schonendste zu wahren. Der Staatsrat habe demnach darauf eingeraten, daß Se. Majestät den Justizminister zu Erteilung einer solchen Belehrung an das lombardisch-venetianische Oberlandesgericht Ag. zu ermächtigen geruhen wolle.
Der Staatsratspräsident fand es vor allem zu beanständen, daß der Oberste Gerichtshof in diesem Gegenstande, bei welchem er im Instanzenzuge noch dazu kommen könnte, eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten abgegeben habe, worin er schon seine Meinung ausgesprochen habe14. Er bemerkte ferner, daß, wenn der Gegenstand wichtig genug wäre, um eine Ah. Verfügung in der Sache selbst zu veranlassen, an den Staatsminister die Aufforderung zu richten wäre, dem Patriarchen in Venedig zu eröffnen, daß ihm nach den Bestimmungen des Konkordates keine Gerichtsbarkeit in Zehentangelegenheiten zukomme. Nachdem aber der Gegenstand doch von minderer Bedeutung sei, dürfte es nach dem Dafürhalten des Baron Lichtenfels hinreichend sein, wenn der Justizminister im eigenen Wirkungskreise die erforderlichen Vorkehrungen treffe. Diese hätten darin zu bestehen, daß die italienischen Gerichte von der obenerwähnten, schon am 18. Mai 1855, Z. 24929, an die ungarischen Gerichtsbehörden erlassenen Ministerialverordnung in Kenntnis gesetzt und auch die Bittsteller in diesem Sinne beschieden werden. Allenfalls wäre auch der Patriarch von Venedig durch das Staatsministerium hievon zu verständigen. Sollte daher der Justizminister auf der Erlassung einer Ah. Entschließung bestehen, würde Baron Lichtenfels mit Rücksicht auf seine geäußerten Ansichten den Resolutionsentwurf beantragen: „Ich überlasse ihnen im eigenen Wirkungskreise das Geeignete zum Schutze der Bittsteller vorzukehren.“
Der Minister Ritter v. Hein erklärte, sich für die Erledigung des vorliegenden Falles nur aus dem Grunde die Ah. Ermächtigung erbeten zu haben, weil hiebei Bestimmungen des Konkordates in Frage kommen, über deren Auslegung allein vorzugehen er sich nicht getraut habe. Er konformiere sich vollkommen mit der Ansicht des Staatsratspräsidenten und werde, wenn die Konferenz die Zustimmung erteilen sollte, seine au. Vortrag zurückziehen und im eigenen Wirkungskreise die Belehrung an die italienischen Gerichte im Sinne des Antrages des Staatsratspräsidenten richten. Der Ministerrat war hiermit einhellig einverstanden15.
III. Einführung eines gleichen Maßes und Gewichts nach dem metrischen System
Der Leiter des Handelsministeriums berichtete über den Stand der Verhandlungen über die Einführung eines gleichen Maßes und Gewichtes.
Das Abgeordnetenhaus habe im Februar d. J. den Beschluß gefaßt, die k. k. Regierung sei zu ersuchen, eine die Einführung eines gleichen Maßes und Gewichtes nach dem metrischen Systeme bezweckende Gesetzesvorlage ehemöglich beim Reichsrate zur verfassungsmäßigen Behandlung einzubringen16. Es sei schon vor einigen Jahren eine Verhandlung || S. 391 PDF || wegen Annahme eines gemeinsamen Maßes und Gewichtes für die deutschen Staaten begonnen worden. Die zu diesem Zweck in Frankfurt am Main gebildete internationale Kommission habe das Gutachten bereits im Jahre 1861 geliefert, in welchem als Grundlage der französische Meter vorgeschlagen und auch über die Ausführung des neuen Systemes detaillierte Vorschläge gestellt wurden. Im Jahre 1863 seien die von den Behörden österreichischerseits hierüber abgeforderten Gutachten eingelangt gewesen, welche einstimmig dahin lauteten, daß die Einführung des Meters und das daran geknüpfte Maß- und Gewichtssystem wünschenswert und tunlich sei. Im Juni 1863 sei daher beim Bundestage die Erklärung abgegeben worden, daß die österreichische Regierung geneigt sei, das Gutachten im Prinzipe anzunehmen und auf Grundlage desselben einen Gesetzesentwurf, dessen Abfassung der internationalen Kommission zu überweisen sei, zur verfassungsmäßigen Behandlung einzubringen. Es seien nunmehr alle Regierungen der Aufforderung, sich über ihre Geneigtheit zur Einführung jenes Systemes zu erklären, nachgekommen, und diese Erklärungen seien zustimmend ausgefallen. Selbst Preußen, an dessen Geneigtheit zu dem vorhabenden Werke mitzuwirken ursprünglich Zweifel gehegt wurde, habe versichert, seinen Gesandten am Bundestage die Erklärung abgeben zu lassen, daß die preußische Regierung bereit sei, im Laufe des nächsten Sommers in die kommissionellen Verhandlungen einzutreten. Nachdem nun das schwierige Stadium, welches der Realisierung des Angestrebten im Wege stand, überwunden sei, so sei auch alle Hoffnung vorhanden, daß das Angestrebte in naher Zeit erreicht und alle jene Punkte des Systemes und der Ausführung, deren unbedingte Übereinstimmung in allen Staaten festzuhalten sein würde, definitiv geregelt sein werde. Der Staatsminister habe bereits die Zustimmung gegeben, daß der Regierungsrat Professor Ettingshausen österreichischerseits als Abgeordneter zur internationalen Kommission abgesandt werde. Bei dieser Sachlage wäre es nach dem Dafürhalten des Baron Kalchberg unzulässig, eine mit jener internationalen Verhandlung parallel laufende fremde oder sie vielmehr durchkreuzende Verhandlung wegen partikularistischer Einführung eines neuen Maß- und Gewichtssystems für den österreichischen Kaiserstaat zu verfolgen. Erst auf Grundlage der Elaborate der Kommission werde dann die Vorlage für den Reichsrat zu machen sein. In dieser Weise könnte auch die Antwort an das Abgeordnetenhaus erfolgen.
Der Ministerrat fand hierüber nichts zu bemerken17.
Wien, am 31. Mai 1865. Erzherzog Rainer.
[Ah. E.] Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 12. Juni 1865. Empfangen 12. Juni 1865. Erzherzog Rainer.