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Nr. 508 Ministerrat, Wien, 3. November 1864 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 3. 11.), Mensdorff, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Hein, Zichy, Schiller, Kalchberg; abw. Nádasdy, Burger, Franck; BdR. Erzherzog Rainer 20. 11.

MRZ. 1313 – KZ. 3451 –

Protokoll II des zu Wien am 3. November 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Vorlage des Verzeichnisses der veräußerten Objekte des unbeweglichen Staatseigentums an den Reichsrat

Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag des Finanzministers vom 14. Oktober l. J., Z. 5073 FM., betreffend das dem Reichsrate vorzulegende Verzeichnis der in den Jahren 1862, 1863 und 1864 zum Verkaufe gebrachten Objekte des unbeweglichen Staatseigentumes1.

Weder gegen das Verzeichnis noch gegen den Inhalt des vorgelegten Entwurfes einer Mitteilung an das Präsidium des Abgeordnetenhauses habe sich dem Staatsrat eine Erinnerung ergeben, und der Staatsratspräsident finde nur bezüglich der Form des Entwurfes zu bemerken, daß in demselben, obwohl er nach der Überschrift die an das Präsidium des Abgeordnetenhauses zu richtende Mitteilung selbst darstellen zu sollen scheint, doch weder am Eingange, noch am Schlusse der Zweck derselben ausgedrückt ist, welcher lediglich dahin gehen soll, daß die Reichsvertretung die erfolgten Veräußerungen zur Kenntnis nehme; auch der vorgelegte Resolutionsentwurf drücke dieses nicht aus. Damit nun hierüber kein Mißverständnis entstehe und die erfolgten Veräußerungen nicht etwa zu einem Gegenstand der Genehmigung des Reichsrates gemacht werden, würde Referent folgende Textierung des Resolutionsentwurfes beantragen: „Ich ermächtige Sie, das Mir vorgelegte Verzeichnis über die erfolgten Veräußerungen vom unbeweglichen Staatseigentume unter Darlegung der Gründe der Veräußerungen dem gesamten Reichsrate zur Kenntnisnahme mitzuteilen, welcher Zweck entweder am Schlusse der entworfenen Mitteilung selbst oder in der Zuschrift an das Präsidium des Abgeordnetenhauses, welcher sie diese Mitteilung etwa als Erläuterung anzuschließen beabsichtigen, auszudrücken ist.“

Der Finanzminister bemerkte, daß der Zweck der Mitteilung gleich aus dem Eingange der Note an das Präsidium klar hervorgehe, indem es dort ausdrücklich heißt, daß mit diesen Verkäufen nach § 132 vorgegangen wurde, „in Gemäßheit dessen auch die gegenwärtige Mitteilung der Gründe und der Erfolge der getroffenen Maßregeln geschieht.“ Übrigens sollen seines Erinnerns nach den gefaßten Ministerratsbeschlüssen solche Mitteilungen an das Haus ganz einfach gemacht werden, ohne dabei auszudrücken, || S. 241 PDF || was der Reichsrat damit zu tun habe, und demgemäß habe sich also die Regierung hier nur darauf zu beschränken, die Gründe und die Erfolge des Geschehenen darzulegen. Der Staatsratspräsident erwiderte, sein Wunsch gehe nur dahin, daß am Schlusse der Note gesagt werde, daß der Reichsrat die Sache lediglich zur Kenntnis zu nehmen habe, weil er eben dadurch alles übrige ausschließen will3. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß ihm die zweite Form, wie sie der Staatsratspräsident am Schlusse seines beantragten Resolutionsentwurfes selbst andeutet, die passendste zu sein scheint, wornach nämlich dem Präsidium des Hauses mittelst Note einfach das Verzeichnis mit Beziehung auf den § 13 mitzuteilen und ein Memoire über die Gründe und Erfolge beizulegen wäre, was auch schon den Vorteil hätte, daß das Präsidium dann nicht die ganze Mitteilung – wie es nach dem vorliegenden Antrage geschehen müßte – sondern bloß die Note dem Hause vorzulegen haben wird. Der Minister Ritter v. Hein würde auch diese Form der einfachen Mitteilung und Beilegung eines Memoires empfehlen, wobei er bemerklich machte, daß das Haus wohl ein Recht auf die Vorlage dieser Sache habe, keineswegs aber der Regierung das Recht zustehe, zu verlangen, daß der Reichsrat die erfolgten Veräußerungen lediglich zur Kenntnis nehme, daher es kaum abgewehrt werden dürfte, daß sich das Haus in eine Kritik des Geschehenen einlasse. aWürde das Verlangen: „daß der Reichsrat zur Kenntnis nehme“ ausdrücklich ausgesprochen, so würde eben dieses bestimmte Verlangen die Opposition aufreizen, nicht einfach „Kenntnisnahme“ auszusprechen, sondern darüber hinaus noch eine Kritik und allerlei Verlangen auszudrücken. Er empfehle also „einfache Mitteilung“ mittelst Notea .

Der Finanzminister konformierte sich dem Antrage des Ministers Ritter v. Lasser, welchem sich auch sofort alle übrigen Stimmführer anschlossen4.

II. Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Mühlordnung

Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag des Handelsministeriums vom 4. Oktober l. J., Z. 1564, betreffend den beim Reichsrate einzubringenden Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Mühlordnungen vom Jahre 1814 und 18535.

Der gewesene Handelsminister Graf Wickenburg habe über diese Frage die verschiedenen Länderstellen einvernommen und aus den Äußerungen derselben die Konsequenz gezogen, daß die allgemeine Mühlordnung vom Jahre 18146 und die Mühlordnung für Tirol vom Jahre 18537 außer Kraft zu setzen seien, demgemäß er auch einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegte8. Gegen diese Aufhebung habe der Staatsrat || S. 242 PDF || einige Bedenken gefunden9, und es wurde diese Angelegenheit dem gegenwärtigen Leiter des Handelsministeriums mitgeteilt, welcher aber die Auffassung des früheren Ministers teilt, mithin den Antrag auf Aufhebung der Mühlordnung erneuert und den hierüber angeschlossenen Gesetzentwurf vorlegtb . Nach der Darstellung der Äußerungen der verschiedenen Landesstellen, wornach mehrere bald die eine, bald die andere Bestimmung, und jene in Tirol sogar die ganze Mühlordnung aufrechterhalten wissen wollen und woraus sich also auf die Notwendigkeit dieser Aufhebung nicht schließen lassen dürfte, bemerkte Referent, daß sich auch diesmal die staatsrätliche Majorität für die Vertagung des ministeriellen Antrages ausgesprochen habe. Er sei ebenfalls der Ansicht, daß die Einbringung des gegenwärtigen Gesetzentwurfes zum mindesten überflüssig und nutzlos, in mancher Beziehung aber selbst nachteilig sein würde. Zur Begründung dieser Ansicht las Referent sein bei der staatsrätlichen Beratung abgegebenes umfassendes Votum, in welchem er die einzelnen Bestimmungen der Mühlordnung einer eindringlichen Erörterung unterzieht und die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung derselben nachweiset. Er beruft sich weiter auf das Beispiel Dalmatiens, wo keine Mühlordnung besteht und wo gerade der Mangel einer solchen gefühlt wird, und weiset auf die Äußerung der Tiroler Landesstelle hin, welche die Aufrechthaltung der Mühlordnung für unentbehrlich erklärt. Er besorgt endlich, daß diese Vorlage im Reichsrate nur Anlaß zur neuerlichen Klage geben würde, daß das oft versprochene Wasserrechtsgesetz noch immer nicht eingebracht wird10.

Der Leiter des Handelsministeriums Freiherr v. Kalchberg verteidigte seinen Antrag, indem er zunächst hervorhob, daß, praktisch angesehen, die Mühlordnung eigentlich durch die neue Gewerbeordnung vom Jahre 185911 faktisch aufgehoben sei und er es – wie Graf Wickenburg – nicht gut finden könne, wenn zwei solche Gesetze nebeneinander fortlaufen, deren Bestimmungen teils miteinander unvereinbar sind, teils in beiden Gesetzen gleich lauten. Die alte Mühlordnung vom Jahre 1814 sowie jene für Tirol vom Jahre 1853 seien nichts anderes als eine Gewerbeordnung der Müller, mithin eine Art von Ausnahmsvorschrift gegenüber des allgemeinen Gewerbsgesetzes. Schon aus dem Art. IV des Einführungsgesetzes zur Gewerbeordnung, wo es ausdrücklich heißt: „Die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen gelten für alle gewerbemäßig betriebenen Beschäftigungen, sie mögen die Hervorbringung, Ausstaltung und Bearbeitung von Verkehrsgegenständen u. s. w. [zum Gegenstande haben]“, lasse sich schließen, daß die bisherige aparte Vorschrift für das Müllergewerbe durch die Gewerbeordnung außer Wirksamkeit getreten sei. Auf die einzelnen Bestimmungen der Mühlordnung eingehend bemerkte er, daß die §§ 1 und 2 der Mühlordnung nicht so unentbehrlich sein dürften, wie es behauptet wird, zumal im III. Hauptstücke der Gewerbeordnung die Bedingungen der Errichtung der Betriebsanlagen, das hiebei zu beobachtende Vorhaben und die Beschränkungen eigenmächtiger Veränderungen vollständig geregelt sind. Belangend die Mahltaxen (§§ 15–18), so sei sich vielfach angefragt || S. 243 PDF || worden, wie da vorzugehen sei, weil nach § 55 der Gewerbeordnung die Taxen im allgemeinen aufgehoben sind, und es zeige sich auch hier eine Klärung dieses Verhältnisses zweckmäßig. Freiherr v. Kalchberg suchte weiter aus den Bestimmungen der §§31, 32 usw. nachzuweisen, daß alle Werke, welche mit Wasserkraft betrieben werden, nach der Gewerbeordnung zu behandeln sind, und hielt seine Behauptung fest, daß es wünschenswert sei, die alte Mühlordnung zu beseitigen und die Gewerbeordnung in dieser Beziehung ganz wirksam zu machen. Was das Wasserrechtsgesetz betrifft, so werde man das Haus immerhin mit der Antwort beschwichtigen können, daß man demnächst in der Lage sein wird, die diesbezügliche Vorlage zu machen. Gegen die behauptete Gefährlichkeit des vorgelegten Gesetzentwurfes müsse er bemerken, daß seines Ermessens gerade der gegenwärtige Stand der Sache nicht der richtige und auch für die Behörde nicht angenehm sei. Das Beispiel Dalmatiens und Tirols sei nicht maßgebend, da dort ganz andere eigentümliche Verhältnisse bestehen, so wie auch Tirol in Gewerbefragen nicht als Muster angesehen werden darf. Er schloß mit der Bemerkung, daß er es jedenfalls für wünschenswert halte, daß in der Sache etwas geschehe, um das Terrain klar zu machen, und dazu wäre der einfachste Weg der, daß man die Mühlordnung vom Jahre 1814 außer Wirksamkeit erklärt. Der Staatsratspräsident erwiderte, daß er dem aufgestellten Grundsatze, daß die Mühlordnung durch die Gewerbeordnung aufgehoben ist und daß diese beiden Gesetze nebeneinander nicht bestehen können, widerstreiten müsse, denn insoferne einzelne Bestimmungen der Mühlordnung mit jenen der Gewerbeordnung im Widerspruche stehen, so sind solche, da Art. III des Einführungsgesetzes zur Gewerbeordnung ausdrücklich sagt, daß alle derselben widerstreitenden früheren Vorschriften außer Kraft treten, ohnehin aufgehoben, und insoferne andere Bestimmungen dieser beiden Gesetze Gleichartiges anordnen, so lasse sich hieraus doch nicht auf die Notwendigkeit der Abschaffung der Anordnungen der Mühlordnung schließen, zumal es nicht behauptet werden könnte, daß die letzteren weniger bestimmt und weniger praktisch als die Vorschriften des Gewerbegesetzes sind. Gerade der § 1 der Mühlordnung enthalte alle möglichen Details, welche bei vielen Entscheidungen zum Anhaltspunkte dienen, die aber im Gewerbegesetze nicht vorgesehen sind, weshalb bei der Aufhebung dieser Vorschrift nur eine Menge Zweifel entstehen würden. Überdies enthalte die Mühlordnung eine Menge polizeilicher Vorschriften, welche mit der Gewerbeordnung gewiß nicht im Widerspruche stehen und deren Abschaffung daher wirklich nicht abzusehen sei. Was Tirol betrifft, so dürften die dortigen Verhältnisse doch nicht so verschieden sein, daß dort gerade etwas anderes not tun würde.

Bei der hierauf folgenden Abstimmung meinte der Minister Ritter v. Lasser , daß ihm in keinem Falle die Aufhebung der Mühlordnung dringend zu sein scheine und dieselbe auch nicht mit einem Schlage außer Wirksamkeit gesetzt werden könnte, und er stimmte dafür, daß die Vorlage nicht einzubringen, wohl aber von Seite des Handelsministeriums eine entsprechende Revidierung der Mühlordnung vom Jahre 1814 cin Angriff zu nehmenc wäre. Dieser Meinung waren auch alle übrigen Stimmführer, und es ergab sich daher der Beschluß dahin, daß das vorliegende Gesetz nicht || S. 244 PDF || einzubringen, wohl aber behufs einer entsprechenden Revidierung der alten Mühlordnung die nötige Einleitung zu treffen sei12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 19. November 1864. Empfangen 20. November 1864. Erzherzog Rainer.