Nr. 452a Punktation über die Einberufung und Zusammensetzung des kroatischen Landtages, dann die demselben zu machenden königlichen Propositionen, o. O., o. D. (Beilage zu: MRP-1-5-07-0-18640302-P-0452.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- RS.Reinschrift; Beilage zum Protokoll II des Ministerrates vom 2. März 1864.
MRZ. – KZ. –
1. Der kroatische Landtag, falls die politischen Verhältnisse es gestatten, wäre im Laufe des Jahres 1864, womöglich im Juni oder doch gegen Ende des Sommers, jedenfalls aber vor dem ungarischen Landtag, auf Grundlage einer neuen Wahlordnung, welcher || S. 277 PDF || der einschlägige Entwurf des letzten Landtages zur Basis zu dienen hätte und wobei auch eine angemessene Vertretung der Militärgrenze zu berücksichtigen wäre, einzuberufen und demselben nebst Mitteilung des Oktoberdiploms und des Grundgesetzes vom 26. Februar eine Geschäftsordnung von oben vorzuschreiben.
2. In dem an den versammelten Landtag zu richtenden königlichen Reskripte wäre derselbe aufzufordern, das unverhandelt gebliebene königliche Reskript vom 8. November 1861 in Verhandlung zu nehmen, und es wären ihm von Seite der Krone, neben der unerledigt gebliebenen königlichen Proposition zur Koordinierung des Landtages, zunächst die Regelung der Komitatsadministration sowie die Regelung der königlichen Freistädte, der freien Distrikte, der Marktflecken und der Landgemeinden als Beratungsgegenstände zu bezeichnen.
3. Um den Ban den unmittelbaren Angriffen der Versammlung zu entziehen und unzeitigen Interpellationen tunlichst zu begegnen, wären zur Leitung des Landtages ein Präsident und ein Vizepräsident von Seite der Krone zu ernennen.
4. Um bei dem Landtage den Einfluß der Regierung möglichst zu stärken, wären in allen Wahlbezirken Regierungskandidaten aufzustellen, und es wäre mittelst der Obergespäne und mit allen üblichen konstitutionellen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß diese Kandidaten auch wirklich durchgesetzt werden. In der Militärgrenze würden in dieser Richtung die betreffenden Regimentskommandanten mit Erfolg wirken können. Sowohl im Provinzial- als im Grenzgebiet wäre die Wiederwahl der aus dem letzten Landtage bekannten Oppositionellen kräftigst zu bekämpfen.
5. Zur Durchsetzung der Regierungskandidaten sowie später zur ersprießlichen Leitung des Landtages wäre der Hofkanzlei für den Ban, für die Obergespäne und das Landtagspräsidium ein angemessener Fonds zur Disposition zu stellen.
6. Bei dem Landtage wäre, nachdem der einfache, definitive Beitritt des Landes zu der Reichsverfassung vorderhand nicht zu erwarten ist, zunächst die Beschickung ad hoc des bevorstehenden weiteren Reichsrates anzustreben, in welchem Falle die betreffenden Abgeordneten die vom Landtage etwa formulierten Ausgleichsmodalitäten der Regierung Sr. k. k. apost. Majestät, etwa in Form einer Adresse, überbringen und bei derselben für deren Annahme in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Landesdeputation wirken könnten. In letzter Linie (falls nämlich auch eine Beschickung ad hoc nicht zu erreichen wäre) sollte jedenfalls dahin gewirkt werden, daß der Landtag einen positiven Ausgleichsvorschlag formuliere und denselben mittelst einer Deputation in Form einer au. Adresse an die Krone unmittelbar Sr. k. k. apost. Majestät unterbreite. Adressen oder Deputationen an den Reichsrat sowie Anträge, mit dem Reichsrate oder dessen Ausschüssen oder Deputationen unmittelbar in Berührung zu treten, sind als gänzlich unzulässig sorgsamst hintanzuhalten.
7. Ebenso wären Anträge, welche das volle Bestimmungsrecht des Landes über seine finanziellen und militärischen Hilfsquellen und den Landtag als alleinigen Träger dieses Rechtes mit Ausschließung der Reichsvertretung und der Reichsorgane zum Gegenstande haben sollten, als unannehmbar fernzuhalten.
8. Auch wäre die von einer gewissen Partei zum Zwecke eines engeren Anschlusses an Ungarn angestellte Revision des im letzten Landtage zustande gekommenen Gesetzes über die staatsrechtlichen Verhältnisse Kroatiens und Slawoniens zu Ungarn mit aller Energie zu bekämpfen.