Nr. 403 Ministerrat, Wien, 12. Oktober 1863 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 12. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Hein 28. 10., Mertens; abw.abwesend Degenfeld, Burger; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 2. 11.
MRZ. 1207 – KZ. 3462 –
Protokoll des zu Wien am 12. Oktober 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
[I.] Demeter Alexander Carciottisches Fideikommiß
Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Ministers Ritter v. Lasser vom 1. Juli l. J., Z. 10308/382, bezüglich der definitiven Regelung des vom Triester Handelsmann Demeter Carciotti testamentarisch angeordneten Realfideikommiß1, für welchen der nachstehende Entwurf der Ah. Entschließung beantragt war: „Ich finde die Errichtung des von dem verstorbenen Demeter Carciotti beabsichtigten Fideikommisses auf Grundlage der Mir vorgelegten Entwürfe der Errichtungsurkunde || S. 384 PDF || dermalen noch nicht zu genehmigen. Sollte es gelingen, daß sich über einen auf Grundlage der Anordnungen des Stifters neuerlich zu verfassenden, von dem Verlassenschaftskurator und der Abhandlungsbehörde gebilligten Entwurf der Fideikommißurkunde das Einverständnis der sämtlichen Interessenten längstens bis zum Jahresschlusse erzielen ließe, so will Ich gestatten, daß Mir dieser vereinbarte Entwurf zur Genehmigung vorgelegt werde. Sollte dagegen ein solches Einverständnis binnen der anberaumten Frist nicht zustande kommen, so ist nach Ablauf derselben das Demeter Carciottische Fideikommiß als nicht genehmigt zu betrachten, und hat hiernach das Triester Landesgericht das weitere Amt zu handeln. Mit dieser Meiner Entschließung erhalten auch die Gesuche des Demeter Alexander Sarejanni und des Demeter P[rokop] Carciotti ihre Erledigung.“2
Nachdem Referent die tatsächlichen Verhältnisse, die verschiedenen bezüglich der Sukzessionsfrage3 stattgefundenen Judikaturen, endlich die Ansichten des Obersten Gerichtshofes4, des Justizministeriums5, des Staatsministeriums6 und des Staatsrates7 über die Modalität, nach welcher die Regelung dieses Fideikommisses zu erfolgen hätte, in der Weise dargestellt hatte, wie er sie in seiner untertänigen Note an Se. kaiserliche Hoheit den durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Rainer vom 15. September l. J., Z. 608 St. M.8, im vollen Zusammenhange angeführt hatte, bemerkte derselbe, daß er seinerseits keiner dieser Ansichten vollkommen beizupflichten vermöge. Was den Antrag des Justizministers betreffe, nach welchem alle Interessenten über den Entwurf einer Fideikommiß-Errichtungsurkunde vernommen und über deren Einwendungen entschieden werden sollte, so teile Referent die Meinung des Staatsministeriums, daß dieses nur zu einer noch weiteren Verschleppung der Verhandlung führen würde. Es sei dieses aber auch nicht notwendig, und die Angelegenheit könne auf einem einfacheren Wege ihrem Ziele zugeführt werden. Die einzige Frage, welche hier einer Lösung bedürfe, sei nur die, ob Se. Majestät die testamentarischen Anordnungen des Demeter Carciotti, wodurch er ein Fideikommiß nicht nur für seine Neffen schwesterlicherseits, wie ihm durch die Ah. Entschließung vom Jahre 1816 gestattet war9, sondern auch für jene brüderlicherseits errichtete, zu genehmigen geruhen || S. 385 PDF || wollen oder nicht. Sei diese Frage Ah. entschieden, dann fallen auch alle gegründeten Zweifel über die zu beobachtende Sukzession hinweg. Denn alle seit so vielen Jahren geführten Prozesse und die Verschiedenheit in den Ansichten der Gerichte darüber haben, abgesehen von der bereits abgetanenen Frage, ob Prokop Carciotti die Bedingung der Verehelichung mit Konsens des Patriarchen erfüllt habe, bloß in dem Zweifel über den Umfang der lf. Genehmigung ihren Grund, indem der eine Teil der Stimmführer das Testament nur innerhalb der Grenzen der Ah. Entschließung vom Jahre 1816, der andere aber dasselbe nach allen seinen Bestimmungen in Wirksamkeit setzen wollte. Die testamentarischen Anordnungen selbst leiden an keiner Unklarheit, welche gegründete Streitigkeiten hervorrufen könnte. Werden diese Anordnungen genehmigt, dann sei es nach dem Wortlaute derselben unzweifelhaft und durch die in Mitte liegenden Judikate bereits entschieden, daß die Linie des Prokop Carciotti zuerst einzutreten habe, ebensowenig lasse es der Wortlaut zweifelhaft, daß nach dieser Linie jene des Alessio Sarejanni, hierauf die männliche Linie, der die Töchter des Giovanni Carciotti, dann diejenige der älteren Schwester des Erblassers Calomicza und zuletzt erst die weiteren Linien der jüngeren Rena einzutreten haben. In der Unklarheit der Anordnung liege daher kein Grund, ihr die Genehmigung zu versagen. Daß dem Fideikommiß die Ah. Genehmigung in der größeren Ausdehnung anstandslos erteilt werden könne, weil aus der Ah. Entschließung vom Jahre 1816 noch niemand Rechte erworben hatte, sei allseitig anerkannt. Für die wirkliche Erteilung dieser Genehmigung bestehen aber, wie auch der Oberste Gerichtshof und das Justizministerium erwähnen, die triftigsten Gründe. Es sei in politischer Beziehung, wie auch das Staatsministerium zugebe, sicher völlig gleichgiltig, ob das Fideikommiß, zu dessen Stiftung nun einmal ein Ah. Konsens erflossen sei, bloß für die Deszendenz der Schwestern oder auch für jene der Brüder des Erblassers in Ausführung gebracht werden möge. Dieses aber vorausgesetzt, fordern es die Rücksichten der Gerechtigkeit, daß nach dem Willen des Testators verfahren werde. Ohne Zweifel würde auch, wenn die Abhandlungsbehörde gleich nach dem Tode des Erblassers im Jahre 1819 die Frage zur Lösung gebracht hätte, die Genehmigung seiner Anordnungen keinen Anstand gefunden haben. Daß diese außer Acht gelassen wurde und die Ah. Entscheidung erst nachträglich eingeholt werde, dürfte den beteiligten Parteien zu keinem Nachteile gereichen. Hiezu komme noch, daß das Fideikommiß, so wie es vom Erblasser angeordnet wurde, seit mehr als 40 Jahren bereits wirklich bestehe und von den Gerichten in allen rechtskräftigen Erkenntnissen aufrechterhalten worden sei, daher durch die Versagung der Bestätigung ein ebenso lange dauernder Besitzstand umgestoßen werden müßte. Referent könne die Meinung des Staatsministeriums nicht teilen, daß die Versagung der Ah. Bestätigung der kürzeste Weg sei, den Streitigkeiten über das Vermögen ein Ziel zu setzen, vielmehr würde, nach seiner Meinung wie auch nach jener des Justizministers, dieses nur eine Quelle neuer Streitigkeiten werden. Im Falle der Versagung der Ah. Genehmigung würden sich sogleich zwei einander gegenüberstehende Ansichten geltend machen. Nach der einen würde behauptet werden, daß nun die testamentarischen Anordnungen ganz unwirksam seien und das Vermögen den Erbeserben des Demeter Carciotti als Allodial zuzufallen habe. Nach der anderen würde, gestützt darauf, daß noch immer die Ah. Entschließung vom Jahre 1816 bestehe, welche kein bloßer || S. 386 PDF || Ausspruch der Geneigtheit, die Errichtung eines Fideikommisses zu bewilligen, sondern eine definitive Bewilligung zur Errichtung war und daher nicht mehr zurückgenommen werden könne, behauptet werden, daß die Bestimmungen des Testaments doch in jenen Beziehungen, in welchen sie dieser Entschließung entsprechen, also zugunsten der Neffen schwesterlicherseits aufrechterhalten werden müssen. Diese in der Tat zweifelhafte Frage würde die weitwendigsten, eine Reihe von Jahren dauernden Prozesse hervorrufen. Sollte die erstere Meinung die Oberhand behalten, so würden sämtliche fideikommissarisch berufenen Linien, namentlich jene des Alexis Sarejanni, um ihre Ansprüche kommen. Im Falle des Obsiegens der zweiten Ansicht würde gerade jene Linie, welche seit 40 Jahren im Besitze des Fideikommisses sei und vom Testator [als] die erste berufen worden sei, dasselbe verlieren müssen. In beiden Fällen würde gegen den Willen des Testators gehandelt. Nach Erachten des Referenten sei daher nur in der Ah. Genehmigung der Anordnungen des Testators eine sogleich eintretende und den Grundsätzen der Gerechtigkeit entsprechende Beendigung der Streitigkeiten zu finden. Was aber die Fideikommiß-Errichtungsurkunde betreffe, so müsse vor allem bemerkt werden, daß es eigentlich eine in dem Gesetze nicht gegründete Gepflogenheit sei, in Fällen, wo ein Fideikommiß durch einen letzten Willen errichtet werde, stets nebst dieser letztwilligen Erklärung auch noch eine besondere Fideikommiß-Errichtungsurkunde zu fordern. Das Gesetz vom 9. August 1854 schreibe im § 221 nur vor, daß, um die endliche Bewilligung zur Errichtung eines Fideikommisses zu erlangen, das Original oder ein vollständiger Entwurf der Urkunde, wodurch dasselbe errichtet werden soll, vorgelegt werden müsse. In Fällen, wo ein letzter Wille zugrunde liege, sei aber dieser letzte Wille selbst die Urkunde, durch welche das Fideikommiß errichtet werde10. Wenn diese die Ah. Genehmigung erhalte, so sei alles erfüllt, was zum Bestande des Fideikommisses notwendig erscheine, und es sei nicht abzusehen, zu was neben dieser Urkunde, die auch die alleinige Richtschnur für die künftige Behandlung des Fideikommiß bleiben müsse, noch eine weitere Fideikommiß-Errichtungsurkunde notwendig sein sollte. Referent würde es daher besonders in dem gegenwärtigen Falle, wo es sich bloß um die nachträgliche Bestätigung eines noch vor dem Gesetze vom 9. August 1854 errichteten, vorlängst in Wirksamkeit gesetzten Fideikommisses handle, für vollkommen hinreichend halten, Allerhöchstenorts diese Bestätigung auszusprechen und im übrigen die Behörden anzuweisen, ohne daß es einer weiteren Fideikommiß-Errichtungsurkunde bedürfe, hiernach und mit Rücksicht auf die inzwischen erflossenen rechtskräftigen Erkenntnisse ihr weiteres Amt zu handeln. Wolle man aber schlechterdings auf der Ausfertigung eines besonderen Fideikommißinstrumentes bestehen, so dürfe in dasselbe nichts als der Wortlaut der Verfügungen des Fideikommißstifters aufgenommen werden, weil nur dieser bei der künftigen Handhabung des Fideikommisses zur Richtschnur zu dienen haben könne. Jede Aufnahme von Zusätzen, welche sich erst als Folgerungen aus den Anordnungen des Testators ergeben, wie namentlich die Aufzählung, in welcher Ordnung bei gehöriger Auslegung des letzten || S. 387 PDF || Willens die verschiedenen berufenen Linien aufeinander zu folgen haben sollen, sei unzulässig, weil der künftigen Entscheidung nicht präjudiziert werden dürfe und weil bei Aufnahme der Folgerungen, welche sich aus dem Testamente in Hinsicht auf die Reihenfolge der Linien und einige andere Punkte ergeben, in die Fideikommiß-Errichtungsurkunde, wie dies der Fideikommißkurator und der Oberste Gerichtshof beantragen, der Schein erregt würde, als ob die Sukzessionsordnung durch einen Ah. Machtspruch bestimmt werden sollte. Werde sich auf diese Art in dem Fideikommißinstrumente auf den Wortlaut der letztwilligen Anordnungen beschränkt, dann falle jede Notwendigkei, noch weitere Vernehmungen der Fideikommißinteressenten zu veranlassen, hinweg. Es sei dann auch von keiner Erheblichkeit, von wem die Urkunde verfaßt werde, dieselbe könne daher ohne Anstand nach dem Antrage des Obersten Gerichtshofes und des Justizministeriums von dem zur Wahrung der allseitigen Interessen berufenen Kurator des Fideikommisses und der Posterität verfaßt werden.
Der Minister Ritter v. Hein erklärte, daß er im wesentlichen gegen die Begründung des Staatsratspräsidenten nichts einwenden könne, daß er von seinem Antrage auf Vernehmung der Interessenten abstehe und in der Hauptsache dem Antrage des Staatsratspräsidenten beizutreten finde. Bezüglich der Formfrage glaube er sich jedoch nur für die seinem Antrage entsprechende zweite Alternative des Staatsratspräsidenten aussprechen zu sollen. Dem Justizministerium habe es nämlich geschienen, daß die letztwillige Anordnung des Fideikommißstifters nicht so durchgängig klar sei, daß die Fideikommiß-Errichtungsurkunde dadurch entbehrlich geworden wäre. Rücksichtlich des Demeter, Sohn des Prokop Carciotti, dann rücksichtlich des Sarejanni könne aus dem Testamente wohl kein Zweifel abgeleitet werden. Fraglich sei jedoch die Sukzessionsordnung bezüglich der übrigen Linien, und es sei daher bedenklich, das Testament mit Ah. Entschließung zu bestätigen. Votant beharre daher auf seinem Antrage, daß eine Fideikommiß-Errichtungsurkunde zur Ah. Genehmigung vorgelegt und daß diese von dem Fideikommißkurator verfaßt werde. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, sich mit dem Antrage des Staatsratspräsidenten nicht einverstanden erklären zu können. Nach seiner Ansicht gebe es wohl ein Mittel, wodurch dieser seit Dezennien schwebende Streit mit einem Male definitiv beigelegt wäre. Dieses Mittel liege jedoch in der Hand Gottes und bestünde darin, wenn der einzige, am 5. Februar l. J. geborene Deszendent des vor kurzem gestorbenen Fideikommißbesitzers Demeter Carciotti aus dem Leben abberufen würde, weil dann die Sukzession des zweiten Prätendenten Sarejanni in das Fideikommiß erfolgen müßte. Vorweg müsse sich Votant gegen den Antrag des Justizministeriums, nach welchem alle Interessenten über die Fideikommiß-Errichtungsurkunde vernommen werden sollten, aussprechen, weil diese voraussichtlich zu gar keinem Resultate führen würde und endlich der Rechtsweg doch nicht ausgeschlossen werden könnte. Seine Haupteinwendung beruhe daher auf der Ah. Entschließung vom Jahre 1850, durch welche erklärt worden sei, die Ah. Entschließung vom Jahre 1816 sei dahin zu verstehen, daß mit derselben dem Gesuche des Demeter Carciotti um die Bewilligung zur Errichtung eines Fideikommisses zugunsten seiner Neffen schwesterlicherseits willfahrt und die Wahl, welcher seiner Neffen bei der Errichtung des Fideikommisses dasselbe erhalten sollte, dem Bittsteller nicht benommen || S. 388 PDF || werde11. Diese authentische Interpretation des Gesetzgebers wolle jetzt gänzlich ignoriert werden und nicht dieselbe, sondern das Testament, durch welches zuerst ein Neffe brüderlicherseits als Fideikommißerwerber berufen wurde, als maßgebend erklärt werden. Ein solches Ablenken müsse aber unbedingt als ein Machtspruch Sr. Majestät betrachtet werden. Vom administrativen Standpunkt sei es gewiß unzweifelhaft, daß, wenn die Fideikommißerrichtung zugunsten des A Ah. genehmigt werde, eine spätere Änderung von Seite des Stifters zugunsten des B ebenfalls einer Ah. Genehmigung bedürfe. Eine solche neuerliche Ah. Genehmigung habe aber der Erblasser nicht hervorgerufen, und sonst habe niemand dazu das Recht. Der Standpunkt der Ah. Entschließung vom Jahre 1850 würde daher aufgegeben werden, wenn man Se. Majestät veranlassen wollte, nunmehr das Testament zu bestätigen. Es werde sich zur Entgegnung seiner Ansicht auch auf den langjährigen faktischen Besitzstand berufen. Allein abgesehen davon, daß die Judikaturen der Gerichte sehr durcheinander fallen, habe der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit nicht mehr seine frühere Ansicht aufrechterhalten, indem er nach dem am 10. März l. J. erfolgten Tode des Fideikommißbesitzers Demeter Carciotti die Verwaltung des Fideikommißgutes aeinem Verlassenschaftskuratora übertragen habe, sodaß dermalen faktisch niemand einen Kreuzer aus dem Fideikommiß beziehe. Dadurch sei aber das Besitzstandsverhältnis unterbrochen, jedenfalls mindestens schwebend geworden. Daß es politischerseits gleichgiltig sei, ob ein Neffe schwesterlicher- oder brüderlicherseits in den Besitz des Fideikommisses gelange, gebe Votant zu. Er müsse es aber aus politischen und staatsökonomischen Rücksichten als wünschenswert bezeichnen, daß die schon durch Dezennien fortgesetzte Rechtsunsicherheit bezüglich des Carciottischen Fideikommiß, welches schon im Jahre 1816 auf 382.000 fr. süddeutscher Währung geschätzt war, nicht länger fortbestehen gelassen werde. Nur glaube er nicht, daß man den Knoten mit einem Machtspruche durchhauen solle. Er wolle die Beilegung des Streites vielmehr auf dem entgegengesetzten Wege, nämlich dadurch erreichen, daß es dem freien, lediglich an eine Präklusivfrist gebundenen Willen der Interessenten anheim gestellt würde, sich über eine Fideikommiß-Errichtungsurkunde zu verständigen, die sohin zur Ah. Genehmigung vorzulegen wäre. Im Falle dieses aber nicht gelingen sollte, würde dann das Fideikommiß als nicht genehmigt zu erklären und den Gerichten die weitere Amtshandlung zu überlassen sein. Hiemit würde in Privatrechte nicht eingegriffen und auch jener Machtspruch vermieden werden. Votant erklärte übrigens auch prinzipiell von der Ansicht des Staatsratspräsidenten darin zu differieren, daß nach seiner Meinung das Fideikommiß durch die Ah. Entschließung vom Jahre 1816 noch nicht zustande gekommen sei, weil in selber bloß eine vorläufige Bewilligung enthalten gewesen sei. Ein Fideikommiß könne aber nur || S. 389 PDF || nach den Bestimmungen des ABGB. zustande kommen12, hiezu sei aber vor allem auch erforderlich, daß die Sukzessionsordnung bestimmt ausgesprochen sei, was 1816/17 noch nicht geschehen war. Der Staatsratspräsident erklärte, der Ansicht des Vorvotanten, daß in der von ihm beantragten Modalität der Lösung dieser Frage ein Machtspruch enthalten wäre, mit Entschiedenheit entgegentreten zu müssen. Die Ah. Entschließung vom Jahre 1850, welche allerdings eine definitive Bewilligung des Fideikommisses als erteilt voraussetze, was schon nach dem Wortlaute der Ah. Entschließung vom Jahre 1816, „Ich bewillige“, grundhältig nicht angefochten werden könne, interpretiere nur, wie die ursprüngliche Bewilligung zu verstehen sei, und die Ah. Entschließung vom Jahre 1850 sei überhaupt nur von Sarejanni angeregt worden. Damit sei aber die Frage, bob Ah. Se. Majestät der von dem Erblasser letzwillig vorgenommen ausgedehnteren Fideistiftung ihre Genehmigung zu erteilen geruhen wollenb, noch nicht entschieden, sondern noch immer frei geblieben. Durch die Ah. Entschließung vom Jahre 1816 habe nämlich niemand Rechte erlangt, mit selber sei dem Demeter Carciotti lediglich die Bewilligung, ein Fideikommiß errichten zu dürfen, erteilt, aber keineswegs die Vepflichtung auferlegt worden, dasselbe gerade zugunsten eines Deszendenten einer seiner Schwestern stiften zu müssen. Der Stifter habe jedoch seinen Willen bezüglich der Sukzession in das Fideikommiß in seinem Testamente in deutlicher Weise erklärt13, und es dürfe kaum ein Zweifel bestehen, daß, wenn die Behörden im Jahre 1817 ihre Pflicht getan hätten, die Sukzession in das Fideikommiß nach dem Willen des Testators schon damals Allerhöchstenorts bestätigt worden wäre. Durch eine Entscheidung der Frage im Sinne der Vorstimme würden die Prozesse nicht abgeschnitten werden, dieselben würden vielmehr, wie er früher nachgewiesen zu haben glaube, erst recht angehen, indem damit das Vermögen als Allodial erklärt wäre. Es sei daher nur die Ah. Bestätigung für das Testament erforderlich, und so gut dieselbe hätte früher erteilt werden können, könne dieselbe auch jetzt erteilt werden; daß sie aber erteilt werde, sei rätlich, weil nur auf diese Art, ohne daß Privatrechte verletzt würden, ein Ausweg gefunden werden könne. Ebenso sei es aber auch ratsam, daß, ohne die Vorlage einer Fideikommiß-Errichtungsurkunde abzuverlangen, lediglich das Testament Ah. genehmigt und es den Behörden überlassen werde, ihr weiteres Amt zu handeln. Der Staatsminister trat dem Antrage des Staatsratspräsidenten bei, wobei er von den dafür angeführten Argumenten besonders jenes hervorhob, daß es angemessen sein dürfte, den bisherigen 40jährigen durch Judikaturen der Gerichte und selbst durch Vergleiche mit dem Prätendenten anerkannten faktischen Besitz nunmehr auch formell durch die Ah. Genehmigung des Testamentes zu schützen.
Alle übrigen Stimmführer sprachen sich sowohl in der Haupt- als in der Formfrage für den Antrag des Staatsratspräsidenten aus, welch’ letzterer sohin den Resolutionsentwurf im Sinne des Majoritätsbeschlusses in nachstehender Weise formulierte: || S. 390 PDF || „Das von Demeter Carciotti zu Triest in seinen letztwilligen Anordnungen vom 16. April 1818 und vom Jahre 1819 hinsichtlich des Hauses Nr. 808 in Triest errichtete und mittelst der gerichtlichen Einantwortungen vom 27. Mai 1820 und 19. August 1838 in Vollzug gesetzte Fideikommiß erhält nachträglich in seiner vollen Ausdehnung Meine Genehmigung, wornach die Behörden, ohne daß es der Vorlage einer besonderen Fideikommiß-Errichtungsurkunde bedarf, mit Rücksicht auf die in dieser Angelegenheit inzwischen erfolgten rechtskräftigen Entscheidungen das weitere Amt zu handeln haben.“14
Wien, am 12. Oktober 1863. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 2. November 1863. Empfangen 2. November 1863. Erzherzog Rainer.