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Nr. 390 Ministerrat, Wien, 15. September 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Rechberg 17. 9.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein 21. 9., Mertens; abw. Erzherzog Rainer, Degenfeld, Wickenburg; BdR. Erzherzog Rainer 15. 10.

MRZ. 1194 – KZ. 3212 –

Protokoll des zu Wien am 15. September 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät.

I. Darlehen an die von Mißernte betroffenen kleinen Grundbesitzer in Ungarn

Se. k. k. apost. Majestät geruhten als Gegenstand der Beratung die Differenzen zu bezeichnen, welche sich im Ministerrate vom 1. d. M. in bezug auf die Modalitäten jener Darlehen ergaben, welche den durch Mißwachs besonders schwer getroffenen Grundbesitzern und Gemeinden in Ungarn vorzustrecken wären1.

Der ungarische Hofkanzler referierte hierauf, die diesfälligen Meinungsverschiedenheiten hätten sich auf die von ihm au. beantragte Intervention des ungarischen || S. 296 PDF || Landesfonds und der ungarischen Bodenkreditanstalt bezogen, von welcher es nach dem Antrage der mehreren Stimmen im Ministerrate abzukommen hätte. Der au. Antrag, daß die Darlehenssummen im ganzen als ein Darlehen aus den Zentralfinanzen an den Landesfonds zu behandeln wären, bezweckte bloß die größere Sicherheit der Finanzen, welche noch dadurch erhöht wird, daß der ungarische Landesfonds sich unter der Administration lf. Beamten befindet. Es schien ferner für diese Modalität die Konsequenz zu sprechen, nachdem bereits einmal zwei Millionen für Rechnung des ungarischen Landesfonds aus den Finanzen angewiesen wurden. Übrigens habe Graf Forgách von seinem Standpunkte gar nichts dagegen einzuwenden, wenn der gedachte Fonds bei dem in Rede stehenden Geschäft aus dem Spiel bleibt. Was nun zweitens die Ingerenz der ungarischen Bodenkreditanstalt bei der Manipulation der Hypothekardarleihen an die Grundbesitzer betrifft, so sei dieselbe einstimmig von allen vernommenen Autoritäten im Lande in Antrag gebracht worden und der ungarische Hofkanzler habe sich diesem Antrag angeschlossen, weil er die Überzeugung hegt, daß auf diese Weise das ganze Geschäft einfacher, praktischer und schneller, und zwar weit homogener im ganzen Land werde durchgeführt werden, als wenn dabei die Komitatsbehörden etc. mitwirken. Der Vorgang wäre nämlich folgender: Der Darlehenswerber wendet sich zuerst an die in seinem Komitat aufgestellte Notstandskommission und erhält von derselben eine Bestätigung, daß er in die Kategorie derjenigen gehört, welche auf ein Darlehen Anspruch haben. Mit diesem Zertifikat, dann mit Grundbuchsextrakt, Steuerbuch und den sonstigen Dokumenten zum Beweise über den Wert der Realität, wendet sich sofort der Grundbesitzer an die Bodenkreditanstalt, welche nach Prüfung aller Verhältnisse unter Beiziehung des ihre Gebarung kontrollierenden Finanzbeamten über die Größe des zu bewilligenden Darlehens deliberiert und beschließt. Der hievon verständigte Werber unterzeichnet hierauf den betreffenden Schuldschein, welcher ausdrücklich enthält, daß das Darlehen aus dem von Sr. Majestät Ag. bewilligten Fonds erfolgt werde, und erhält dafür die Valuta des Darlehens in Pfandbriefen der Ungarischen Boden-Credit-Anstalt zugezählt. Gegen diese Pfandbriefe aber wird ihm bei den dazu bestimmten Ärarialkassen bares Geld nach einem billig fixierten Kurse erfolgt. Die Kreditanstalt hebt nunmehr die halbjährigen Renten und Zinsen, dann die Annuitäten zur Tilgung des Kapitals von den einzelnen Schuldnern ein und leistet für die Pfandbriefe rücksichtlich deren Kupons, die statutenmäßigen Zahlungen an die Finanzen. Materieller Vorteil wird direkt dabei für die Kreditanstalt nicht beabsichtigt, da sie nur eine geringe Provision bezieht, welche bloß den Ersatz für die eigenen Auslagen gewähren soll. Der Vorteil, den sie jedoch für sich selbst davon erwartet, ist, daß ihre aaus jenem Darlehen herrührendena Pfandbriefe einen günstigen Kurs bei den Staatskassen erhalten und dieser Kurs auch die vorteilhafte Unterbringung jener Pfandbriefe wesentlich erleichtern wird, die die Anstalt infolge anderer Darlehensgeschäfte zu emittieren in dem Fall sein wird. Der Kredit des Instituts auf dem Geldmarkte dürfte dadurch wesentlich gehoben werden. Dies wird aber auch in letzterer Auflösung nur dem Land zugute kommen, indem dadurch die vielen || S. 297 PDF || größeren Grundbesitzer (von denen bereits Anlehen bis zum Belaufe von 8 Millionen angemeldet wurden) ihre Pfandbriefe zu minder lästigen Bedingungen werden realisieren können bals jetzt, wo selbe vielleicht gar nicht oder nur mit einem Verlust von 40% anzubringen wärenb . Das Ärar dagegen wird selbst bei einem billigen Kurs noch einen erheblichen Agiogewinn ziehen und die Finanzbehörden werden alle Mühe der Einhebung von Zinsen und Kapitalsraten, dann der komplizierten Verrechnungen mit der großen Masse kleiner Schuldner enthoben. Endlich ist nicht zu unterschätzen, daß die Exekutionsschritte zur Einhebung von Rückständen im Namen der Kreditgesellschaft gemacht werden, welche auch das Odium dafür zu tragen haben wird, das sonst die Staatsverwaltung treffen würde. Die Steuerbehörden kommen aus Anlaß der Steuereinhebung, dann des 54 Kreuzer betragenden Landeszuschlages so vielfach in unangenehme Berührung mit den Kontribuenten, daß man nur wünschen muß, diese Berührungen nicht noch zu vermehren. Seit dem Ministerrate vom 1. d. M.2 habe Graf Forgách mit vielen wohlunterrichteten und wohlgesinnten Ungarn über die Art gesprochen, wie die Ah. Absichten bezüglich der Anlehen am besten zu verwirklichen wären. Einstimmig sprach man sich für den eben beschriebenen Modus aus, welcher der Maßregel im Land alle Sympathien gewinnen würde. Der ungarische Hofkanzler glaube daher, seine Anträge in dieser Beziehung ehrerbietigst festhalten zu sollen. Der Finanzminister sprach [sich] in gleicher Weise aus, machte jedoch auf eine Verschiedenheit in Behandlung der Darlehen aufmerksam, welche notwendig eintreten müsse. Ein Teil – und zwar ein großer Teil der Darlehen – wird nämlich an Gemeinden oder Individuen vorgestreckt werden, welche keine Hypothekarsicherheit gewähren können. Alle Darlehen dieser Art sind direkt von den lf. Behörden abzuwickeln und notwendig von der Ingerenz der Bodenkreditanstalt ausgeschlossen, welche statutenmäßig auf die Fälle beschränkt bleibt, wo ein Realkredit angesucht wird. In diesen letzteren Fällen wäre die Bodenkreditanstalt dem Ärar gegenüber in Haftung und übernähme Mühe, Kosten und Risiko der Einhebung vom Schuldner, der sich ihr gegenüber verpflichtet hat. Daß die Mühewaltung mit Einhebung der Annuitäten auf 20 Jahre ein bedeutender Arbeitszuwachs für die ohnehin vielfältig in Anspruch genommenen ungarischen Finanzbehörden verursachen würde, liegt an dem Tage, da sie mit etwa 20.000 Schuldnern zu tun bekämen. Der Finanzminister müsse daher einen Modus, wobei dieser Arbeitsvermehrung vorgebeugt würde, auch von Standpunkte der Finanzverwaltung lebhaft bevorworten. Der Staatsminister äußerte, er müsse sich heute wie bei der ersten Beratung die Frage stellen, ist es denn nötig, das fragliche Darlehensgeschäft so sehr zu komplizieren und dadurch zu verteuern? Ritter v. Schmerling glaube – nein! Der Staat ist schon oft in die Lage gekommen, Kontribuenten, die durch Überschwemmungen oder Mißwachs schwer getroffen wurden, Darlehen aus den Finanzen zu bewilligen und nirgends hat man die Intervention eines Kreditinstituts, wie sie hier beantragt wird, eintreten lassen. Die Ungarische || S. 298 PDF || Boden-Credit-Anstalt hat noch weniger cals die mehreren im Land zerstreuten lf. Behördenc die Mittel, den Geschäftszuwachs bei Behandlung von 20.000 Gesuchen zu bewältigen. Sollen die kaum erst angeworbenen Organe der Anstalt etwa geschickter und vertrauenswürdiger sein als die königlichen Beamten? Der Staatsminister könne dies durchaus nicht annehmen und müsse daher um so mehr dagegen stimmen, daß die Regierung durch Übertragung des Schätzungsgeschäfts an die Anstalt ihren eigenen Organen ein testimonium paupertatis3 gebe. Das Schätzungsgeschäft sei keineswegs so schwierig, und durch die Interpolierung des Bodenkreditinstituts wird man nur die geldsuchenden Parteien zu zeit- und geldraubenden Reisen nach Pest zwingen, während sonst fast alles in den Komitaten abgetan werden könnte. Der Polizeiminister , mit der Vorstimme einverstanden, glaubt, daß die ganze Behandlung der Darlehen, ob mit oder ohne Hypothek, den Staatsbehörden überlassen werden solle, zumal zwischen beiden Arten von Darlehen (die auf denselben Fonds gewiesen sind und den gleichen Zweck haben) ein naher Zusammenhang besteht und noch nicht ausgemittelt ist, wieviel von der Hauptsumme auf jede der beiden Kategorien entfällt. Minister Graf Nádasdy , dem Staatsminister beitretend, findet im Steuerbogen und Grundbuchsextrakt die einfachsten und verläßlichsten Behelfe zur Prüfung der Hypothekarsicherheit. Daß die Kommassationen4 an vielen Orten noch nicht durchgeführt sind, ist keine wesentliche Erschwerung des Geschäfts, sobald die Hypothekarlasten bei einem eventuellen Grundtausche auf das neue, aus der Kommassation erhaltene Äquivalent übertragen werden. Die Einlösung der Pfandbriefe vom Staatsschatze unter pari aber erscheint dem Minister als ein Wuchergeschäft, auf das nicht eingeraten werden dürfte. Auch der Staatsratspräsident erblickt in dem Schätzungsgeschäfte keine Schwierigkeiten, die durch lf. Beamte nicht besiegt werden könnten, und kann nicht dafür stimmen, daß statt der letzteren die Beamten einer ganz unabhängigen Privatgesellschaft eingeschoben werden, wobei der Eindruck der großartigen Maßregel im Lande sehr geschmälert wäre. In Absicht auf den Agioabzug teile Baron Lichtenfels die Meinung des Grafen Nádasdy. Minister Ritter v. Lasser macht geltend, daß es nur konsequent sei, wenn in jenen Fällen, wo beim Abgang hinlänglicher Lokal- und Landesmittel die Reichsfinanzen Aushilfen gewähren, dieses ausschließend im Wege der Staatsbehörden geschieht. So habe man es auch bei den analogen Fällen in Dalmatien, Istrien, Mähren etc. gehalten und deswegen stimme der Minister auch gegen die beantragte Einmischung der ungarischen Bodenkreditanstalt, gegen deren Tätigkeit in dem ihr statutengemäßd zugewiesenen Bereich er jedoch gar nichts einwende. Der Gnadenakt Sr. Majestät des Kaisers würde bei dieser Modalität in den Hintergrund geschoben, denn die Erwähnung desselben in den Schuldscheinen, welche bei der Kreditanstalt verwahrt werden, bliebe im Publikum fast unbemerkt. In den Pfandbriefen aber könne des Entstehens der Schuld keine Erwähnung geschehen, weil sonst eine besondere Kategorie von Pfandbriefen geschaffen würde, welche || S. 299 PDF || bald auch ihren eigenen Kurs hätte. Der Staatskasse würde eaber in den Augen des Schuldners nicht die Rolle des Geldhilfe gewährenden Gläubigers, sondern jene des Käufers eines Pfandbriefes um einen geringeren Preis als dem Neuwert zugeteilt. Der in der Not Befindliche, welchem die kaiserliche Gnade aus Reichsmitteln Hilfe zudenkt, muß zuerst der Kreditanstalt Provision zahlen und bekommt von ihr erst nicht das bare Geld sondern ein Papier, was er wieder nur unter pari verkaufen kann. Bei der ganzen Prozedur werden den Behörden nur wenige und einfache Geschäfte erspart. Über die Frage, ob jemand, weil er in der Notlage ist, die Staatshilfe ansprechen dürfe, müssen unter allen Umständen die Behörden entscheiden (politische und Finanzorgane). Die Behelfe, um die Hypothek zu prüfen, müssen die Steuerämter und Grundbuchsorgane beistellen. Wie viele Mittel zu Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, ist Sache der Behörden. Dies vorausgesetzt ist die Frage, ob dem A auf seine Hypothek 100 oder 200 fl. sichergestellt gegeben werden können, ein einfaches Rechenexempel. Dieses zu lösen macht der Behörde, wenn sie ohnedies alle anderen Vorfragen zu ventilieren hat, gewiß wenig Mühee aber in den Augen des Schuldners nicht die Rolle des Geldhilfe gewährenden Gläubigers, sondern jene des Käufers eines Pfandbriefes um einen geringeren Preis als dem Neuwert zugeteilt. Der in der Not Befindliche, welchem die kaiserliche Gnade aus Reichsmitteln Hilfe zudenkt, muß zuerst der Kreditanstalt Provision zahlen und bekommt von ihr erst nicht das bare Geld sondern ein Papier, was er wieder nur unter pari verkaufen kann. Bei der ganzen Prozedur werden den Behörden nur wenige und einfache Geschäfte erspart. Über die Frage, ob jemand, weil er in der Notlage ist, die Staatshilfe ansprechen dürfe, müssen unter allen Umständen die Behörden entscheiden (politische und Finanzorgane). Die Behelfe, um die Hypothek zu prüfen, müssen die Steuerämter und Grundbuchsorgane beistellen. Wie viele Mittel zu Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, ist Sache der Behörden. Dies vorausgesetzt ist die Frage, ob dem A auf seine Hypothek 100 oder 200 fl. sichergestellt gegeben werden können, ein einfaches Rechenexempel. Dieses zu lösen macht der Behörde, wenn sie ohnedies alle anderen Vorfragen zu ventilieren hat, gewiß wenig Mühe. Es wäre aber auch eine Herabsetzung für die Staatsbeamten, wenn man ihnen diesf eben nicht schwierige Schätzungsgeschäft nicht anvertrauen gund die sehr bedeutsame Gelegenheit, auch als Spender kaiserlicher Wohltaten zu erscheinen, entzieheng wollte. Minister Ritter v. Hein äußerte, er vermöge dem gründlich motivierten Gutachten der Vorstimme kaum etwas beizufügen. Übrigens könne er die Vermutung nicht unterdrücken, daß die Hoffnungen wegen Hebung des Kurses den Pfandbriefen der Kreditanstalt im allgemeinen sich schwerlich realisieren dürften, indem das Publikum zwischen jenen, die bei den Staatskassen eingelöst werden, und den übrigen wohl unterscheiden wird. hAufmerksam aber müsse er jedenfalls auch darauf machen, daß der Vorschlag, die von der Bodenkreditanstalt ausgestellten Pfandbriefe, welche der Darlehensnehmer als pari nehmen und seinerzeit als pari bezahlen muß, bei den kaiserlichen Kassen mit einem Disagio einzulösen, alles Gehässige und Vorwurf Verdienende auf die Regierung wälzen müßte, deren Organe, statt mit vollen Händen zu helfen, scheinbar die Not des Verunglückten als Bereicherungsmittel auszubeuten den Anschein bekommen würden. Dies wäre gewiß nicht geeignet, die Sympathien, auf welche der Herr Hofkanzler so viel Gewicht, und mit Recht, legt, der Regierung zuzuwenden. Die kaiserliche Regierung würde daraus nur Antipathien gegen sich erwachsen sehen, die Sympathien würden sich nur der Bodenkreditanstalt zuwendenh . Der ungarische Hofkanzler erwiderte, daß jedenfalls der Beweis des Vertrauens, welchen die Staatsverwaltung der Kreditanstalt gäbe, im allgemeinen einen günstigen moralischen Eindruck machen und ihrem Kredit nützen würde. Der Minister des Äußern will zwar die Ausführungen des Ministers v. Lasser nicht bestreiten, muß aber doch darauf aufmerksam machen, daß die ungarischen Beamten bekanntlich nicht überall für Protektion und andere Einflüsse unzugänglich sind. Vielleicht könnte die Ingerenz der Kreditanstalt auf Fälle von zweifelhaften || S. 300 PDF || Schätzungsergebnissen beschränkt bleiben, wo sie allerdings von Nutzen wäre. Der Finanzminister , dem auch Minister Graf Esterházy beitrat, erklärte die Prüfung der Hypotheken durch Staatsbeamte gebe nach seinen Erfahrungen in den meisten Fällen nur eine illusorische Sicherheit und der Regreß gegen die Schuldtragenden führe zu nichts. Eine Privatgesellschaft wie die Kreditanstalt sei dabei weit mehr und zwar direkt interessiert und die Direktion werde bei den Prüfungen der Pragmatikalsicherheit um so strenger zu Werke gehen, als sie die Generalversammlung der Aktionäre hinter sich hat. Wenn übrigens die Pfandbriefe aus Ah. Gnade als pari eingelöst werden, behebe sich die Einwendung wegen des Agioabzuges. Der Marineminister äußerte, er müsse heute so wie bei der ersten Beratung – wenngleich mit Widerstreben – dem Antrage des Staatsministers beitreten, für den auch noch das Moment spricht, daß der Staat allein in der Lage ist, in den vorkommenden rücksichtswürdigen Fällen dem Schuldner gegenüber jene Nachsicht eintreten zu lassen, ohne welche die härtesten Exekutionsmaßregeln ergriffen werden müßten. FML. Freiherr v. Mertens ierlaubte sich im Auftrage des Kriegsministers, den vom Kriegsminister demselbeni bei der ersten Beratung gestellten Antrag gegenwärtig halten zu sollen, daß der ungarische Hofkanzler die über den fraglichen Gegenstand beim Reichsrate einzubringende Vorlage im Reichsrate selbst zu vertreten hätte, worauf der Finanzminister entgegnete, daß er sich, falls kein entgegengesetzter Ah. Befehl ihm zuteil würde, sich zunächst berufen halte, diese von ihm einzubringende Vorlage zu vertreten5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 13. Oktober 1863. Empfangen 15. Oktober 1863. Erzherzog Rainer.