Nr. 389 Ministerrat, Wien, 9. September 1863 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 11. 9.), Mecséry, Nádasdy, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Hein, Mertens; abw.abwesend Erzherzog Rainer, Schmerling, Degenfeld, Wickenburg, Esterházy, Burger; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 28. 9.
MRZ. 1192 – KZ. 3009 –
- I. Beantwortung der Anfrage des Präsidenten Leopold Ritter v. Hasner über die gerichtliche Verfolgung und Verhaftung des Karol Rogawski
- II. Position der Regierung in der Rogawskischen Angelegenheit dem Abgeordnetenhause gegenüber
- III. Promemoria Karol Rogawskis an den Leiter des Justizministeriums
- IV. Abhilfe für die verschiedene Praxis der Gerichte in Behandlung strafbarer Handlungen russischer Untertanen gegen ihre Regierung
Protokoll des zu Wien am 9. September 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Rechberg.
I. Beantwortung der Anfrage des Präsidenten Leopold Ritter v. Hasner über die gerichtliche Verfolgung und Verhaftung des Karol Rogawski
Minister Ritter v. Hein referierte, der Präsident des Abgeordnetenhauses habe ihn um Mitteilung von Notizen aus dem Berichte des Lemberger Landesgerichts über die Verhaftung des Reichsratsabgeordneten Rogawski angegangen1. Es frage sich nun, ob und inwiefern diesem Ansinnen dermal zu entsprechen sei. Der Minister halte es nicht für geraten, alle in diesem Bericht enthaltenen Daten mitzuteilen, nachdem viele derselben sich auf Personen beziehen, deren man bisher noch nicht habhaft werden konnte und überhaupt die Verlautbarung der gemachten wichtigen Entdeckungen auf den weiteren Gang der Untersuchung nachteilig einwirken könnte. Zur Vermeidung solcher Übelstände wäre es am angemessensten, sich darauf zu beschränken, dem Ritter v. Hasner die motivierten Beschlüsse des Lemberger Landesgerichtes textuell mit Weglassung der Unterschriften und der Präsentes mitzuteilen. Was nun die Gesetzmäßigkeit der über Rogawski verhängten Haft betrifft, so ergibt sich, daß derselbe als Mitglied in den durch Grabowski am 9. Julius d. J. gegründeten Nationalrat eingetreten ist und das diesfällige Statut angenommen hata . Die von der geheimen Regierung erlassene Instruktion läßt über die hochverräterischen Zwecke des Nationalrates keinen Zweifel: er hat die Ziviladministration auf dem – bso lauten die Worte des Warschauer Nationalkomiteesb – „von der österreichischen Regierung usurpierten Gebiete“ durchzuführen, die Eintreibung der Steuern zu besorgen etc. Sein Kollega Elžanowski hatte sich mit Görgély in Pest wegen Bildung einer ungarischen Hilfslegion von mindestensc 3000 Mann in Verbindung zu || S. 292 PDF || setzen2. Der Tatbestand des Verbrechens sei somit allerdings vorhanden. Allein, damit sei die Verhaftung des Rogawski noch nicht gerechtfertigt, da ein Abgeordneter des Reichsrates laut § 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 18613 während der Dauer der Reichsratssession nur bei Ergreifung auf frischer Tat ohne Zustimmung des Hauses verhaftet werden darf. Das Landesgericht geht nun von der Ansicht aus, daß Rogawski auf frischer Tat ergriffen worden sei, indem er zur Zeit Mitglied des Nationalrates war und als solches auch Funktionen ausgeübt hat dund als in fortgesetzter Tätigkeit begriffen werden müssed . Diese Ansicht könne aber Minister Dr. Hein nicht für richtig erkennen, und die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung werde daher nicht ohne Grund bestritten werden.
Der Polizeiminister führte einige Belege an, um zu beweisen, daß das bereits vorhandene Material schlagende Beweise über die Schuld des Rogawski und Konsorten enthalte4. Allein es sei geraten, damit noch nicht vor die Öffentlichkeit zu treten, namentlich wäre es bedenklich, jetzt schon die Enthüllungen über die Verbindungen zu Ungarn zu veröffentlichen, da man noch eben in Pest deren Spuren verfolgt. Der Minister Ritter v. Lasser sieht überhaupt nicht ab, welche Nötigung vorhanden sei, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses jetzt schon Details über die Erhebung mitzuteilen. Das Haus, rücksichtlich der Ausschuß, kann sie fordern als Anhaltspunkte zu den in der Sache zu fassenden Beschlüssen. Der Präsident des Hauses bedarf aber während der Vertagung für sich selbst keiner solchen Aufschlüsse und deren Mitteilung dürfte daher einfach mit dem abgelehnt werden, daß man bei den derzeit noch in Zug befindlichen Nachforschungen nicht in der Lage sei, dem Ansinnen zu entsprechen. Nach der bestehenden Geschäftsordnung werde der ganze Inhalt der ministeriellen Note im Abgeordnetenhaus vorgelesen werden, was der ausgedehntesten Publikation gleichkommt. eDies macht große Zurückhaltung nötige ! Übrigens wäre dem Präsidenten noch zu sagen, man werde seinerzeit dem zusammenzusetzenden Ausschusse des Abgeordnetenhauses die gewünschten Mitteilungen gerne unter den nötigen Vorsichten gegen die Nachteile einer weiteren Verlautbarung machen. Der Polizeiminister schloß sich diesem Antrage vollkommen an, mit dem Beisatze, daß in der Note auch über die Ergreifung Rogawskis auf frischer Tat nichts zu sagen wäre, zumal diese Frage sehr heikler Natur ist. Der Präsident des Staatsrates war ebenfalls mit Ritter v. Lasser einverstanden und bemerkte hiebei, die Frage, ob Rogawski auf frischer Tat ergriffen worden sei, könne kompetent nur von den Gerichtsbehörden entschieden werden.
|| S. 293 PDF || Der Reichsrat sei hiezu nicht berufen. fDer Reichsrat könne allerdings nach dem Immunitätsgesetz verlangen, daß auch ein vollkommen gesetzmäßig verhängter Verhaft während der Session aufgehoben werde, allein entscheiden, daß der Verhaft nicht gesetzmäßig verhängt worden sei, könne er nichtf Der Reichsrat könne allerdings nach dem Immunitätsgesetz5 verlangen, daß auch ein vollkommen gesetzmäßig verhängter Verhaft während der Session aufgehoben werde, allein entscheiden, daß der Verhaft nicht gesetzmäßig verhängt worden sei, könne er nicht.
Nachdem von den übrigen Stimmführern gegen die Anträge des Ministers Ritter v. Lasser gleichfalls keine Erinnerung erhoben wurde, erklärte Minister Ritter v. Hein , die Antwort an den Präsidenten in diesem Sinne fassen zu wollen6.
II. Position der Regierung in der Rogawskischen Angelegenheit dem Abgeordnetenhause gegenüber
Im übrigen fasse er die Position der Regierung dahin auf, daß man den Rogawski der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens und der Haft nicht entziehen lassen soll. Gegen diese, vom Polizeiminister geteilte Ansicht wurde von keiner Seite etwas eingewendet7.
III. Promemoria Karol Rogawskis an den Leiter des Justizministeriums
Minister Ritter v. Hein teilte den wesentlichen Inhalt eines von Rogawski an ihn aus Untersuchungsarrest gerichteten Promemoria8 mit, worin er – wie in einem früher abgegebenen Proteste9 – gegen die Gesetzmäßigkeit der über ihn verhängten Haft und die behauptete Betretung in flagranti Einsprüche erhebt wie auch dagegen sich beschwert, daß ihm gesetzwidrig kein Verhaftungsbefehl zugestellt worden sei. Schließlich bittet er, aus Gesundheitsrücksichten nicht nach Lemberg abgestellt zu werden.
Im Lauf der über diese Eingabe gepflogenen Besprechung äußerte Minister Graf Nádasdy , Bittsteller dürfte mit derselben an das kompetente Oberlandesgericht gewiesen werden. Minister Ritter v. Hein behielt sich vor, in Überlegung zu nehmen, ob überhaupt die vorliegende, größtenteils auf dem politischen Feld sich bewegende Eingabe eine Erledigung zu erhalten habe, welche dem Rogawski eventuell – nach der Andeutung des Ministers Ritter v. Lasser – im Weg des Landesgerichtspräsidenten eröffnet werden würde10.
IV. Abhilfe für die verschiedene Praxis der Gerichte in Behandlung strafbarer Handlungen russischer Untertanen gegen ihre Regierung
Minister Ritter v. Hein referierte über Anregung des Polizeiministers, es habe sich bei den galizischen Gerichten in Handhabung der Ministerialverordnung vom 19. Oktober 1860, RGBL. S. 36711, laut welcher Rußland in die Reihe derjenigen Staaten eingetreten ist, welche Österreich gegenüber die Gegenseitigkeit im Sinne des 2. Absatzes § 66 Strafgesetz beobachten, eine verschiedene Praxis ausgebildet. In Krakau nämlich werden bloß jene Handlungen russischer Untertanen gegen die russische Regierung, als nach österreichischem Gesetz strafbar angesehen, welche auf diesseitigem Gebiete begangen wurden, die auf polnischem Territorium unternommenen Handlungen aber als hierorts nicht strafbar behandelt, wobei man sich auf den Text einer diesfalls ergangenen Justizministerialverordnung stützt, die allerdings in diese Distinktion eingeht12. In Lemberg dagegen faßt man die Reziprozität Rußland gegenüber keineswegs in diesem beschränkten Sinne auf, welcher weder dem Übereinkommen mit Rußland noch den ministeriellen Anschauungen der rechtlichen Verhältnisse überhaupt entspricht. Der Text der Ministerialverordnung, auf der der Irrtum beruht, enthält nämlich eine aus dem procés verbal entnommene Stelle, wonach bloß von den crimes commis sur la territoire de l'un contre la sureté de l’autre état die Rede ist. Allein der procés verbal ist nicht das Übereinkommen beider Regierungen, und das kaiserliche Ministerium des Äußern hatte darum auch keineswegs um Verlautbarung der Bestimmungen des procés verbal gebeten. Da die dadurch begründete irrige Ansicht in praxi von großer Tragweite ist, wird es nötig, dieselbe zu berichtigen, und es wäre – jedoch ohne Erlassung einer authentischen Erklärung – die Sache auf den eigentlichen Standpunkt der Ministerialverordnungen vom 19. Oktober zurückzuführen. Bei dieser Behandlung erscheine eine Publikation im Reichsgesetzblatt nicht nötig.
Nachdem der Polizeiminister dieser Ansicht beigetreten war, las der Minister des Äußern sowohl die russische als die österreichische Erklärung über die Reziprozität in Fällen des § 66, welche beide ganz allgemein lauten und durchaus keine Beschränkung der Strafbarkeit auf die im Gebiet des einen gegen den anderen Staat begangenen Verbrechen enthalten13.
Schließlich vereinigte sich der Ministerrat mit der vom Staatsratspräsidenten vorgeschlagenen Modalität zur Abhilfe, wonach ohne Publikation im Reichsgesetzblatt dem Oberstaatsanwalt, ganknüpfend an den Text der Ministerialverordnung vom 19. Oktober 1860 g anknüpfend an den Text der Ministerialverordnung vom 19. Oktober 1860, der eigentliche Standpunkt mit Berufung auf die ausgewechselten Erklärungen beider Regierungen gegenwärtig zu halten hund bei den Gerichten geltend zu machen und zugleich die Gerichte von diesem an die Staatsanwaltschaft ergangenen Auftrage in Kenntnis zu setzen. Es sei nicht zu bezweifeln, bemerkte der Staatsratspräsident, daß bei gehöriger Darstellung der Sache die Gerichte zu bestimmen sein werden, auch ohne öffentliche Erlassung einer Erläuterung schon nach dem Texte der Verordnung vom Jahre 1860 den §§ 66 Strafgesetzbuch ohne Rücksicht auf das Gebiet, wo die Tat begangen wurde, in Anwendung zu bringenh und bei den || S. 295 PDF || Gerichten geltend zu machen und zugleich die Gerichte von diesem an die Staatsanwaltschaft ergangenen Auftrage in Kenntnis zu setzen. Es sei nicht zu bezweifeln, bemerkte der Staatsratspräsident, daß bei gehöriger Darstellung der Sache die Gerichte zu bestimmen sein werden, auch ohne öffentliche Erlassung einer Erläuterung schon nach dem Texte der Verordnung vom Jahre 1860 den §§ 66 Strafgesetzbuch ohne Rücksicht auf das Gebiet, wo die Tat begangen wurde, in Anwendung zu bringen, 14.
Wien, am 11. September 1863. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Ischl, am 27. September 1863. Empfangen 28. September 1863. Erzherzog Rainer.