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Nr. 353 Ministerrat, Wien, 13. Mai 1863 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 13. 5.), Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein, Mažuranić; abw. Rechberg, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 6. 6.

MRZ. 1157 – KZ. 1793 –

Protokoll I des zu Wien am 13. Mai 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Behandlung der disponiblen Staatsdiener

Gegenstand der Beratung war die Behandlung der disponiblen Staatsdiener, deren Begünstigungsfrist mit Ende Juni 1863 abläuft1. In dem diesfälligen au. Vortrage des Finanzministers vom 6. April l. J. Z. 157482 – referierte der Staatsratspräsident – werde vorerst eine Übersicht über die Anzahl der disponiblen Staatsdiener und den für dieselben erforderlichen Kostenaufwand gegeben, aus welcher hervorgehe, || S. 27 PDF || daß die Gesamtzahl dieser Staatsdiener gegenwärtig 3168 Individuen und die jährliche Summe ihrer Disponibilitätsbezüge 2,013.690 fl. betragen, daß von dieser Gesamtzahl auf die ungarisch-kroatisch-siebenbürgischen Länder zusammen 3015 Individuen entfallen und daß von diesen 900 Individuen unter 10 Dienstjahre, 1870 Individuen zwischen 10 und 25 Dienstjahre, 227 zwischen 25 und 40 Dienstjahre und 18 über 40 Dienstjahre zählen. Nach dieser Übersicht folge in dem Vortrage eine Darlegung der in dieser Sache seit 1861 stattgefundenen Verhandlungen3, und werden sodann die bei der infolge Ministerratsbeschlusses4 abgehaltene Beratung im Finanzministerium über die weitere Behandlung dieser Staatsdiener nach Ausgang der ihnen bis Ende Juni 1863 Ah. verlängerten Frist vereinbarten Anträge der Ah. Genehmigung empfohlen. Diese Anträge lauten:

1) daß jedenfalls für die in Frage stehenden disponiblen Staatsdiener ohne Unterschied der Dauer der bereits genossenen Begünstigung noch eine Erstreckung der bisherigen, mit Ende Juni 1863 ablaufenden Begünstigungsfrist bis Ende des Solarjahres 1863 von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten wäre;

2) daß inzwischen eine Sichtung der gedachten disponiblen Staatsdiener, und zwar sowohl der bereits in Verwendung genommenen als auch der unverwendeten, jener mittelst Vernehmung der Behörden, wo sie in Verwendung stehen, dieser auf Grundlage von Qualifikationstabellen durch eigene, bei den beteiligten Zentralstellen aufzustellende Kommissionen in der Art vorzunehmen wäre, daß von den in den ungarisch-siebenbürgisch-kroatischen Ländern verfügbar gewordenen Individuen der politischen, baudienstlichen und gerichtlichen Branche jene, welche aus den deutschslawischen Kronländern stammen, von den Kommissionen des Staats- und Justizministeriums, die eingeborenen Individuen der früher erwähnten zur ungarischen Krone gehörigen Länder hingegen von den Kommissionen der beteiligten Hofkanzleien in Hinsicht ihrer weiteren Verwendbarkeit und sonstigen Konduite der Prüfung unterzogen werden;

3) daß nach dem Ergebnisse dieser Sichtung die verwendbaren und bisher tadellos dienenden Individuen mit Rücksicht auf ihre Befähigung und die Erfordernisse des Dienstes den Landesbehörden zur dienstlichen Verwendung zugewiesen und denselben während der Dauer dieser Verwendung ohne Unterschied, ob sie auf einem erledigten Posten oder nur aushilfsweise stattfindet, auch nach Ausgang der bis Ende des Solarjahres 1863 zu verlängernden Begünstigungsdauer der Fortbezug des bisherigen Disponibilitätsgehaltes, so wie im Falle ihrer während dieser Verwendung eintretenden Unterbringung auf einem systemisierten Dienstposten mit geringerem Rang und Gehalt die Belassung des bereits erworbenen Ranges und die Ergänzung des bisherigen Gehaltes durch eine nach Maßgabe der Vorrückung wieder einzuziehenden Personalzulage zuzugestehen, die nicht verwendbaren und sonst bemakelten Individuen hingegen der normalmäßigen Behandlung zu unterziehen und die Einteilungen dazu so zu treffen seien, daß mit Ausgang der bis Ende 1863 verlängerten Begünstigungsfrist dieselben sofort ohne Unterbrechung den ihnen zukommenden Abfertigungsbetrag || S. 28 PDF || oder Quieszentengenuß erhalten, wobei für den Fall, daß unter diesen einige es vorziehen würden, anstatt der Quieszierung sich mit einem Pauschalbetrag abfertigen zu lassen, die Ah. Entschließung vom 10. Februar 1861 5, laut welcher die Zentralstellen im Vernehmen mit dem Finanzministerium zur Bewilligung solcher Abfertigungen bis zu einem zweijährigen Gehaltsbetrag ermächtigt sind, forthin in Wirksamkeit bliebe;

4) daß die Gehalte der in Verwendung genommenen Individuen sofort ohne Unterschied bezüglich der Art der Verwendung auf das Land und auf den Etat, wo ihre Verwendung stattfindet, überwiesen werden;

5) daß bis zur Unterbringung der disponiblen Individuen künftig alle erledigten Dienstposten, besondere Fälle ausgenommen, nur durch disponible Beamte zu besetzen wären und die Unterbehörden, wenn sie bei den in ihrem Wirkungskreise gelegenen Ernennungen eine Ausnahme von dieser Regel notwendig oder billig erachten, vorerst hierzu die Ermächtigung der vorgesetzten Zentralstellen einzuholen hätten;

6) daß in der Tendenz, für die Unterbringung der disponiblen Staatsdiener Raum zu gewinnen, von den aktiven Staatsdienern jene, welche bereits 40 Dienstjahre zählen und minder verwendbar oder sonst bemakelt sind, in den Ruhestand zu versetzen und durch jüngere, tauglichere Kräfte aus der Zahl der verfügbaren Staatsdiener zu ersetzen und für die gegenwärtige Übergangsperiode von Sr. Majestät die Ermächtigung zu erbitten wäre, daß in rücksichtwürdigen Fällen unter Anrechnung der vorher im Patrimonial-, Kommunal- oder Munizipaldienste zugebrachten Verwendungsdauer und bei einem geringen Abgange zu einer 40jährigen, eventuell 25- oder 10jährigen Dienstzeit eine günstigere als die normalmäßige Gebühr durch die Zentralstellen solcher Individuen, deren Behandlung im Wirkungskreise derselben und der Länderstellen gelegen ist, im Vernehmen mit dem Finanzministerium unmittelbar zugestanden, beziehungsweise für jene, deren Pensionierung der Ah. Schlußfassung vorbehalten ist, beantragt und diese günstigere Behandlung eventuell auch auf Individuen aus dem Disponibilitätsstande ausgedehnt werden dürfe, daß jedoch diese Ermächtigung jedenfalls nur als eine vorübergehende Erweiterung des internen Wirkungskreises der Zentralbehörden nicht zu verlautbaren und auf die Unterbehörden nicht zu übertragen sei;

7) daß die Dauer dieser ausnahmsweisen Bestimmungen bis zur Durchführung der neuen Organisierung in den deutsch-slawischen und in den zur ungarischen Krone gehörigen Ländern zu beschränken und sofort die Unterbringung der disponiblen Staatsdiener im neuen Organismus nicht nur bei lf. Behörden, sondern nach Tunlichkeit auch im landschaftlichen, im Munizipal- und Kommunaldienst unter Anwendung der für diesen Fall bereits ergangenen oder noch zu erlassenden speziellen Bestimmungen unausgesetzt anzustreben sei.

Der Staatsrat fände diese Anträge zur Ah. Genehmigung geeignet6, und wurde bloß von einer Stimme (Holzgethan) gegen die vorgeschlagene, den Zentralstellen zu erteilende Ah. Ermächtigung, in rücksichtswürdigen Fällen eine günstigere als die normalmäßige || S. 29 PDF || Gebühr zugestehen zu dürfen, dann gegen die unbedingte Sistierung der Besetzungsvorschläge bis zur Unterbringung der disponiblen Beamten die Bedenken erhoben, daß bei Stattgebung des ersteren Antrages ein Verfahren zutage gerufen würde, das den bestehenden gesetzlichen Normen geradezu widerstreitet und auch hindert, weitgreifende Exemplifikationen zu besorgen sein dürften, und daß die Sistierung der Besetzungsbefugnis namentlich seitens der Unterbehörden für das lombardisch-venezianische Königreich, wo die italienische Sprache Geschäftssprache ist, wohl kaum ohne Nachteil für den Ah. Dienst zur Ausführung gebracht werden könnte, welche Bedenken jedoch von den übrigen Stimmen widerlegt wurden. Der vortragende Präsident erachtete folgende Bemerkungen beifügen zu sollen: Fürs erste vermöge er sich mit dem Vorschlage, daß bis zur Unterbringung der vorhandenen disponiblen Staatsdiener künftig, besondere Fälle ausgenommen, alle erledigten Dienstposten durch solche Individuen zu besetzen wären, nicht ganz zu vereinigen, weil bei einer strengen Durchführung dieses Prinzipes die Beförderungen für die aktiven Beamten auf Jahre hinaus gesperrt sein würden, was einerseits schon für den Dienst selbst nachteilig wäre, da dadurch häufig ausgezeichnete Individuen für geraume Zeit zurückgedrängt und die höheren Posten mehrfach in die Hände vielleicht weniger befähigter Individuen geraten würden, anderseits auch eine nicht unbegründete Mißstimmung in den Kreisen der betroffenen, in ihrem Fortkommen benachteiligten Beamten hervorrufen müßte. Um daher dem Interesse der letzteren doch auch gerecht zu werden und bei der künftigen Besetzung erledigter Dienstposten bezüglich beider Teile – der aktiven und disponiblen Beamten – ein billiges Verhältnis zu ermöglichen, dürfte sich nach dem Erachten des Baron Lichtenfels darauf zu beschränken sein, die bezügliche Verordnung dahin zu erlassen, daß bei allen Besetzungen vorzugsweise disponible Individuen unterzubringen seien. Betreffend die beantragte Sichtung der disponiblen Beamten, so sei er mit derselben vollkommen einverstanden, nur könne er sich der Besorgnis nicht erwehren, daß der Vorgang der aufzustellenden verschiedenen Kommissionen ein sehr ungleichförmiger sein dürfte, da die Ansichten über die Verwendbarkeit sehr manigfaltig sein können und bei manchen derselbe [Vorgang] verschiedentliche Rücksichten einen vorherrschenden Einfluß gewinnen können. Um daher die möglichste Gleichförmigkeit zu erzielen und da es in jedem Falle nicht um ein Verfahren, wie es nach den gewöhnlichen Vorschriften über die Ruhestandsversetzungen in dem Wirkungskreise der Ministerien gelegen ist, sondern um Ruhestandsversetzungen im außerordentlichen Wege zu tun ist, wobei sich ohne Zweifel strengere Grundsätze als die gewöhnlichen geltend machen werden, so hielte es Freiherr v. Lichtenfels für zweckmäßig, wenn zu den Beschlüssen über die Anträge der Kommissionen die Ah. Genehmigung vorbehalten würde. Ferner glaubte der Staatsratspräsident bezüglich der Textierung der einzelnen Punkte der vorgeschlagenen Vorschrift aufmerksam machen zu sollen, daß im Punkte 3), wo von den „nicht verwendbaren oder sonst bemakelten Individuen“ die Rede ist, der Ausdruck „sonst“ hinwegzulassen wäre, sowie im Punkte 6), wo von der Ruhestandsversetzung derjenigen die Rede ist, welche bereits 40 Jahre dienen, der Ausdruck „sonst bemakelte“ gänzlich wegzubleiben hätte; auch dürfte es angezeigt sein, anstatt des Ausdruckes „in den Ruhestand zu versetzen“ den Ausdruck „in den verdienten Ruhestand zu versetzen“ zu gebrauchen.

|| S. 30 PDF || Der Finanzminister äußerte: Das von der einen staatsrätlichen Stimme in betreff der vorgeschlagenen Erweiterung des Wirkungskreises der Zentralstellen erhobene Bedenken halte er um so weniger für begründet, als nicht vorauszusetzen sei, daß die obersten Behörden von diesem für die gegenwärtige Übergangsperiode ihnen eingeräumten Befugnisse einen zu weitgehenden Gebrauch machen werden und aber, so scheine ihm, die in Absicht auf die Sistierung der Besetzungsbefugnis mit Hinblick auf das lombardo-venezianische Königreich ausgesprochene Besorgnis ganz bedeutungslos zu sein, zumal es selbstverständlich ist, daß man in Italien solche disponible Individuen, welche der dortigen Geschäftssprache nicht kundig sind, in keinem Falle wird unterbringen wollen. Was aber die vom Staatsratspräsidenten in Antrag gebrachte Modifikation der im Punkte 5) ausgesprochenen Bestimmung betrifft, nämlich daß künftig bei allen Besetzungen nicht allein, sondern vorzugsweise die disponiblen Beamten unterzubringen sind, so sei er mit derselben einverstanden, wobei er jedoch nicht unbemerkt lassen könne, daß man bei dem ursprünglichen Antrage keineswegs die alleinige Berücksichtigung der disponiblen Beamten im Auge hatte, indem durch den Ausdruck „besondere Fälle ausgenommen“ schon darauf hingedeutet ist, daß man auch auf aktive Beamte Bedacht nehmen kann. Ebenso glaubte der Finanzminister, sich mit den vom Staatsratspräsidenten zu den einzelnen Punkten beantragten Textverbesserungen ohneweiters vereinigen zu sollen. Der ungarische Hofkanzler war im allgemeinen mit den vorliegenden Anträgen einverstanden, nur glaubte er sich gegen den vom Staatsratspräsidenten vorgeschlagenen Vorbehalt der Ah. Genehmigung zu den Anträgen der Kommissionen erklären zu sollen. Seines Erachtens dürfte es keinen Nutzen gewähren, wenn man die Verpflichtung ausspricht, daß in allen Fällen ohne Unterschied, also auch bei den geringsten Kanzlistenstellen, die au. Vorlage zu machen ist, und andererseits müsse man doch den Zentralstellen so viel Vertrauen schenken, daß sie bei diesen Verfahren mit aller Gewissenhaftigkeit vorgehen werden. Will man aber in dieser Richtung eine Beschränkung eintreten lassen, so scheine dies bloß bezüglich der höheren Stellen angemessen zu sein, und Votant würde dann proponieren, daß diese Grenze wenigstens an die achte Diätenklasse gesetzt werde. Der Minister Ritter v. Lasser , im Wesen mit der fraglichen Vorschrift und Bemerkungen des Staatsratspräsidenten einverstanden, äußerte sich wie folgt: Vor allem sei es wünschenswert, daß unter diese Vorschrift alle disponiblen Staatsdiener der Monarchie, ohne Unterschied aus welchem Anlasse sie verfügbar geworden sind, fallen. Was zunächst die Besetzungsfrage betrifft, so erscheine es wohl im Interesse des Ah. Dienstes notwendig, daß man die aktiv dienenden Beamten nicht von jeder Beförderung ausschließe, sondern bei den künftigen Besetzungen in einzelnen Fällen auf sie die verdiente Rücksicht nehme, und es dürfte sich vielleicht in dieser Beziehung die Formel empfehlen, „daß jede dritte Besetzung im Beförderungswege vorzunehmen sei“. Das lombardo-venezianische Königreich wäre in diese Regel gar nicht einzubeziehen, da dieselbe dort ohnehin keine praktische Anwendung finden kann. Die im Antrag gebrachte Sichtung der disponiblen Staatsdiener wäre ohne Verzug ins Werk zu setzen und hiebei ohneweiters aund ohne Verlängerung der Begünstigungszeita gleich mit || S. 31 PDF || der normalmäßigen Behandlung derjenigen Individuen vorzugehen, bdie bereits über 40 Jahre dienen, so wie derjenigenb, deren Unfähigkeit schon jetzt konstatiert ist und deren Entfernung in den nächsten sechs Wochen geschehen kann, um die Masse der bei der weiteren Behandlung in Frage kommenden Beamten zu vermindern. In Absicht auf die Möglichkeit der Unterbringung der fraglichen Beamten stelle es sich allerdings als notwendig dar, daß man bei den Pensionierungen mitunter von den gewöhnlichen Vorschriften abweichen darf, indem man in einem oder dem anderen Falle von dem spezifischenc Superarbitrium absieht und überhaupt in rücksichtswürdigen Fällen eine günstigere als die normalmäßige Gebühr zugesteht. Die beantragte Verlängerung der Begünstigungsfrist bis Ende 1863 scheine etwas zu kurz zu sein, und ließe sich vielleicht die Erstreckung der bisherigen mit Ende Juni ablaufenden Frist noch auf ein ganzes Jahr rechtfertigen, zumal die Unterbringung vor dieser Zeit kaum durchzuführen sein wird. Was die Vorlage der Operate der bei den beteiligten Zentralstellen aufzustellenden Kommissionen betrifft, so scheine es wohl nicht erforderlich zu sein, über jeden einzelnen Antrag dieser Kommissionen einen besonderen au. Vortrag zu erstatten, und es könnte daher in dieser Beziehung ein medius terminus gewählt werden, nämlich in der Art, daß über die Anträge der Kommissionen auf Ruhestandsversetzungen Konsignationen verfaßt und, bevor man zur Ausführung dieser Anträge schreitet, zur Ah. Genehmigung vorgelegt werden. Belangend endlich die vorgeschlagene sofortige Übernahme der Besoldungen der in Verwendung genommenen Individuen auf die betreffenden Etats, so dürfte sich dieses für das laufende Verwaltungsjahr wohl schwer ausführen lassen, und es wäre daher vorzuziehen, daß man es erst auf das nächste Verwaltungsjahr übertrage. Schließlich glaubte Votant diesen Anlaß zu der Erinnnerung an die drei Hofkanzler benützen zu sollen, daß sie dafür Sorge tragen mögen, daß diejenigen eingeborenen Individuen der zur ungarischen Krone gehörigen Länder, welche gegenwärtig in den deutsch-slawischen Ländern bedienstet sind, übernommen und unterbracht werden, wohin sie nach ihrer Nationalität gehören, indem es nicht gerecht scheine, daß, während man jenseits der Leitha die deutschen Beamten nicht duldet, man hier ihre Landeskinder erhalten sollte. Auf dieses Ansinnen erwiderte der ungarische Hofkanzler , daß in dieser Richtung seinerseits mit Hinblick auf die geringe Zahl der kgl. Ämter das Möglichste getan wurde und daß seines Wissens gegenwärtig nur noch drei Ungarn in den deutsch-slawischen Ländern angestellt sind, welche übrigens, wenn es verlangt wird, auch noch bei passender Gelegenheit hinübergenommen werden. Dem Minister Graf Nádasdy ist nur ein Siebenbürger der gedachten Art bekannt, welchen er aber nächstens zu unterbringen hofft. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler ist ebenfalls bereit, diesem Ansinnen nach Tunlichkeit zu entsprechen, nur müßte er um die Mitteilung eines Verzeichnisses solcher Individuen bitten, da ihm diese Leute nicht bekannt sind, wobei er jedoch nicht unerwähnt lassen konnte, daß das Feld der Anstellungen in Kroatien sehr klein sei. In Ansehung der in Rede stehenden Vorschriften schlossen sich diese beiden Stimmführer den Bemerkungen des Ministers v. Lasser an.

|| S. 32 PDF || Bei der weiteren Beratung erklärten sich auch alle übrigen Mitglieder der Konferenz mit den Ansichten des Staatsratspräsidenten und Ministers Ritter v. Lasser einverstanden, und war der Minister Dr. Hein insofern einer abweichenden Meinung, als er sich gegen die Bestimmung, daß erst jede dritte Stelle durch aktive Beamte besetzt werden soll, erklärte und dafür stimmte, daß bei allen Besetzungen prinzipiell die disponiblen Beamten zu berücksichtigen wären, aber jede zweite Stelle auch im Beförderungswege verliehen werden könne.

Nachdem sodann der Finanzminister gemäß dieser Abstimmung für notwendig erachtete, daß bezüglich der künftigen Besetzungen eine direkte Formel festgesetzt werde, wurde vom Staatsratspräsidenten der Anwurf gemacht, diese Bestimmung etwa folgend zu fassen „vorzugsweise so, daß mindestens jede dritte Stelle im Beförderungswege besetzt werde“.

Als sich jedoch bei näherer Besprechung zeigte, daß sich in dieser Beziehung eine präzise und eingreifende Formel nicht in die Vorschrift aufnehmen lasse, fanden sich Se. k. k. Hoheit zu der Bemerkung veranlaßt, daß es vielleicht am zweckmäßigsten wäre, die Bestimmung, daß jede dritte Besetzung im Beförderungswege vorzunehmen sei, als eine interne Vorschrift zu betrachten und darnach sich zu richten, was auch sofort einhellig zum Beschlusse erhoben wurde7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 2. Juni 1863. Empfangen 6. Juni 1863. Erzherzog Rainer.