MRP-1-5-05-0-18630408-P-0339a.xml

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Nr. 339a Protokoll der Beratung des Ministerkomitees über die provisorische Landtagsordnung für den siebenbürgischen Landtag. Wien, 8. April 1863 (Beilage zu: MRP-1-5-05-0-18630409-P-0339.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Bathioli; VS. Mecséry; anw. Mecséry, Nádasdy, Forgách, Lichtenfels, Geringer. Am 9. 4. 1863 sandte Mecséry das Protokoll in Umlauf an die Teilnehmer mit dem Vermerk: Circulandum: Mit dem Ersuchen, nach vollzogener Fertigung das Protokoll noch vor 1½ Uhr an Seine kaiserliche Hoheit den durchlauchtigsten Erzherzog Rainer gelangen zu lassen; es folgen die Unterschriften der Teilnehmer. Das Protokoll liegt dem Ministerratsprotokoll vom 7. und 9. 4. 1863 als Beilage bei.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll der Beratung des Komitees des k. k. Ministerrates vom 8. April 1863 in betreff des von dem Leiter der k[öniglich] siebenbürgischen Hofkanzlei Minister Graf Nádasdy mit dem au. Vortrage vom 17. März 1863, Z. 174, vorgelegten Entwurfes eines provisorischen Gesetzes über die Zusammensetzung und Wahlordnung für den bevorstehenden siebenbürgischen Landtag.

Der Vorsitzende Polizeiminister eröffnete die Sitzung mit der Bemerkung, daß es sich bei der heutigen Beratung um die Frage handle, ob der vorliegende Gesetzentwurf die in mehreren Ah. Handschreiben und Entschließungen wiederholt ausgesprochenen Ah. Absichten in betreff der künftigen Einrichtung des siebenbürgischen Landtages erfülle und demselben entspräche. Die Erörterung dieser Frage zerfalle in zwei Hauptmomente: 1. Die Prüfung des vorliegenden Gesetzentwurfes als Ganzes, seinen Prinzipien nach; 2. die Beratung der Einzelbestimmungen desselben. Die erstere Prüfung zerfalle wieder in vier Hauptpunkte und betreffe a) die Änderung in der Basis der Berufung zum Landtage, da bisher vorzugsweise die adelige Eigenschaft hierüber entschied, künftig aber ein Zensus maßgebend sein soll; b) die Berücksichtigung der rumänischen Nationalität; c) die Ausscheidung einiger bisher im Landtage vertretener Elemente; d) die Änderung in der Zahl und Berechtigung der sogenannten Regalisten. Gemäß dieser Übersicht forderte der Polizeiminister sohin den ungarischen Hofkanzler auf, seine allfälligen Bedenken gegen die Vorlage in der angedeuteten Reihenfolge zu entwickeln.

Der ungarische Hofkanzler erinnerte vor allem, daß er die Verhältnisse Siebenbürgens viel zu oberflächlich kenne, um über den Gesetzentwurf eine vollkommen erschöpfende Äußerung abgeben zu können. Hier aber sei eben die genaueste Vertrautheit mit diesen Verhältnissen eine wesentliche Bedingung der richtigen Beurteilung, und der Hofkanzler hätte deshalb gewünscht, daß nebst dem Minister Grafen Nádasdy und dem Staatsrate Freiherrn von Geringer, welchem eine nähere Kenntnis der Zustände des Landes zugetraut werden muß, noch einige hierüber näher unterrichtete Vertrauenspersonen der heutigen Sitzung zugezogen worden wären, was umso wichtiger gewesen sein dürfte, als die Vorlage sehr wesentliche Änderungen der bisher bestandenen Einrichtungen bezweckt, bei denen es sich sehr frage, ob sie auch den Verhältnissen des Landes entsprechen. Was den prinzipiellen Standpunkt betreffe, so sei es nach den bereits erflossenen Ah. Befehlen außer Zweifel, || S. 364 PDF || daß der siebenbürgische Landtag einberufen werden müsse und daß derselbe nicht mehr so zusammengesetzt sein könne als früher, daß also diesfalls die Erlassung neuer Vorschriften kaum zu umgehen sei. Es entstehe aber sofort die Frage, von welchem Standpunkte aus diese neuen Vorschriften erlassen werden wollen. Stelle man sich bloß auf den Standpunkt, einen solchen Landtag zu schaffen, der keinen Anstand nimmt, die Wahlen für den Reichsrat zu vollziehen, dann sei allerdings jede hierzu führende Maßregel zu billigen, dann finde aber auch die Oktroyierung keine Grenze mehr. Fasse man aber den Standpunkt ins Auge, einen Landtag unter möglichster Beachtung der historisch gegebenen Verhältnisse zu berufen, so scheine dem Hofkanzler der vorliegende Gesetzentwurf durchaus nicht geeignet, diesem Standpunkte zu entsprechen. In diesem Entwurfe sei nur die Rücksicht vorwaltend, die Beschickung des Reichsrates durch den siebenbürgischen Landtag zu erzielen. Diese Tendenz durchdringe alle Bestimmungen des Gesetzentwurfes in einem solchen Maße, daß alle übrigen und insbesondere die historischen Verhältnisse des Landes entweder keine oder doch nur eine untergeordnete Berücksichtigung darin finden. Während in den Landesordnungen aller übrigen Kronländer des Kaiserstaates das Prinzip der Interessenvertretung festgehalten wurde, vermißt der Hofkanzler in dem Entwurfe die konsequente Durchführung dieses Prinzipes, da in demselben wohl die unteren Klassen, nicht aber der große Grundbesitz, der Handel und die Gewerbe vertreten erscheinen. Offenbar wolle man die Massen herbeiziehen, um Wahlen für den Reichsrat zu erhalten, die Intelligenz und den Besitz aber unberücksichtigt lassen, oder nur im minderen Maße berücksichtigen. Dabei sei aber doch die frühere mehr ständische Einrichtung des Landtages nicht ganz aufgegeben und so weder das eine noch das andere Prinzip konsequent durchgeführt und kein System ganz festgehalten. So sei zum Beispiel für die sogenannten Regalisten kein Zensus festgesetzt, obgleich er für die übrigen Landtagsmitglieder zu gelten hat. Der Hofkanzler finde im allgemeinen gegen die Bestimmung eines Wahlzensus nichts einzuwenden und bedaure nur, daß derselbe nicht höher gegriffen wurde, um die ungebildeten Klassen auszuschließen. Aber jede derlei Bestimmung, aist sie mal angenommena, müsse sodannb im ganzenc Gesetze konsequent durchgeführt werden, was hier nicht der Fall sei. Nach der Überzeugung des Votanten sei eine Wahlordnung wie die vorliegende nur dann gerechtfertigtd, wenn der durch sie beabsichtigte Zweck auch wirklich erreicht wird, ewas jedoch nicht sichergestellt, sogar zweifelhaft seie . Schlage aber der Erfolg fehl, dann schade sie der Regierung außerordentlich, stelle sie dem Auslande gegenüber bloß und rufe im Lande Unzufriedenheit hervor, weil sie zu viele erworbene Rechte verletze. Der Votant verkenne nicht die große Schwierigkeit, historische Rechte mit den Anforderungen der Zeit in Einklang zu bringen, und sei wegen seiner Unkenntnis der Landesverhältnisse auch nicht in der Lage, die Wege näher zu bezeichnen, welche diesfalls einzuschlagen wären, er müsse sich daher auf diese prinzipiellen Bedenken beschränken.

|| S. 365 PDF || Der Minister Graf Nádasdy bekämpfte zuvörderst die Ansicht, daß die Vorlage nur von der Tendenz ausgehe, eine Beschickung des Reichsrates durch den siebenbürgischen Landtag zu erzielen. Der Votant erklärte in dieser Beziehung, daß der Gesetzentwurf nicht erst jetzt ausgearbeitet worden sei, sondern noch aus der Zeit herrühre, in welcher Baron Kemény an der Spitze der siebenbürgischen Hofkanzlei stand, welchem doch gewiß niemand eine besondere Tätigkeit zugunsten des Reichsrats und der diesfälligen Wahlen zumuten werde. Es sei nun bereits Allerhöchstenorts entschieden, daß der siebenbürgische Landtag einzuberufen sei; ebenso sei es eine bereits entschiedene Frage, daß ein Deputierter auf je 30.000 Einwohner zu entfallen habe. Diese Bestimmungen seien allgemein bekannt, und der Minister könnte unmöglich Sr. Majestät raten, es von denselben wieder abkommen zu lassen. Was die Bevölkerung unter 30.000 Einwohner betrifft, so sei im Gesetzentwurfe die Hälfte dieser Zahl als maßgebend angenommen und daher bestimmt worden, daß auf fmehr alsf 15.000 Einwohner Überschußg ein Deputierter komme, wogegen eine Überzahlh unter dieser Ziffer ohne Vertretung bleibt. Bei den Szeklern sei freilich nach dem Entwurfe bei drei Stühlen nur ein Deputierter zugewachsen; dies liege aber in der geringen Populationszahl dieser Stühle. Betreffend die Vertretung der Ortschaften, so sei im Entwurfe einigen sächsischen Städten die Absendung von je zwei Deputierten zum Landtage gewährt, und zwar deshalb, weil sie als Städte Handel und Gewerbe, insbesondere Bergwerke betreiben und hoch besteuert erscheinen, so daß Ortschaften, welche schon früher das Recht besaßen, Abgeordnete zum Landtage zu schicken, häufig viel geringer besteuert seien als jene, welchen dieses Recht nunmehr verliehen werden soll. Aus demselben Grunde werden auch einige große Märkte zur Absendung von Abgeordneten berufen. Hierin liege zugleich die Repräsentanz des Handels und der Gewerbe, deren Abgang die Vorstimme gerügt habe. Solchen Ortschaften, welche von früher her Abgeordnete abzusenden berechtigt waren, glaubte der Minister dieses Recht nicht entziehen zu sollen. Man könne übrigens vielleicht die eine oder andere Bestimmung in betreff der Ortschaften einer Abänderung unterziehen, und der Votant sei gerne bereit, in dieser Hinsicht allfällige Mängel des Entwurfes zu verbessern, doch gehöre dies in die Beratung des Details, im ganzen aber glaube er bei den Prinzipien des Entwurfes stehenbleiben zu sollen. Nur so viel glaube er noch bemerken zu sollen, daß, obwohl die Grundzüge der Wahlordnung noch unter der Leitung des Baron Kemény entworfen wurden, doch alle Parteien mit derselben unzufrieden seien, und daher nicht behauptet werden könne, daß die eine oder andere bevorzugt worden sei. Die Schwierigkeit liege aber in den bestehenden eigentümlichen Verhältnissen, und diesen in jeder Beziehung vollkommen zu entsprechen sei unmöglich. Dies gelte insbesondere auch von den sogenannten Regalisten. Es hätte sich vielleicht verteidigen lassen, diese aus dem Landtage ganz wegzulassen. Allein da die Ernennung dieser Regalisten zu den historischen Rechten der Krone gehört, und dieselben ein temperierendes Element am Landtage zu bilden geeignet sind, so fühlte sich der Votant nicht berufen, das Aufgeben || S. 366 PDF || eines so wichtigen historischen Rechtes der Krone zu verantworten. Auf dem letzten Landtage hatte die Zahl dieser Regalisten 198 betragen, wogegen es nur 96 eigentlich gewählte Deputierte gab. Der Entwurf beschränke nun die Zahl dieser Regalisten auf 40, weil es offenbar keine wahre Landesvertretung wäre, wenn die Mehrzahl der Landtagsmitglieder aus ernannten Regalisten bestünde. Was endlich die früher gleichfalls berufene königliche Tafel und das Gubernium belange, so seien diese Behörden jetzt übergangen, weil die landtäglichen Beratungen möglicherweise sehr lange dauern werden und den Beamten dieser Behörden nicht zugemutet werden könne, so lange ihren Berufsgeschäften entzogen zu bleiben und teilweise sich auf einem anderen Orte aufzuhalten. Unter allen Umständen müsse der Votant sich aber gegen den Einwurf verwahren, daß die Vorlage nur die Tendenz habe, Reichsratswahlen zu ermöglichen. Es sei dies unrichtig, und vielmehr eine wahre Landesvertretung bezweckt.

Der Polizeiminister hob hervor, daß der Entwurf nicht den Aufbau ganz neuer Prinzipien, sondern nur eine zeitgemäße Abänderung der bestandenen und unpassend gewordenen Einrichtungen beziele. Es entstehe also in jedem einzelnen Punkte die Frage, wie die diesfällige Bestimmung bisher gelautet habe. Bisher nun waren die Einrichtungen ein buntes Gemenge von historischen Überlieferungen, und wenn diese bunte Gestaltung sich zum Teile im Entwurfe wiederfinde, so fließe dies eben aus dem Bestreben, das Alte nur passend zu modifizieren, es aber womöglich nicht gänzlich zu beseitigen. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß der ungarische Hofkanzler zwei Gesichtspunkte herausgehoben habe. Der erste sei der, daß der siebenbürgische Landtag eigentlich nur behufs der Erzielung der Wahlen zum Reichsrate einberufen und die Wahlordnung darauf berechnet werde, solche Wahlen herbeizuführen. iSo wenig es nun zu billigen sein würde, wenn die vorliegende Wahlordnung bloß die Tendenz hätte, die Beschickung des Reichsrates möglich zu machen, so sei doch die Rücksicht auf die Übereinstimmung der Organisation des siebenbürgischen Landtages mit der Reichsverfassung dochi eine ganz berechtigte. Se. Majestät haben den Grundsatz wiederholt auszusprechen und an die Spitze zu stellen geruht, daß die Verfassung vom 26. Februar 1861 als bestehend aufrechtzuerhalten und gemäß ihrer Prinzipien zu regieren sei. Damit sei es ganz übereinstimmend, daß sofort die Beschickung des Reichsrates durch Siebenbürgen auf verfassungsmäßigem Wege angestrebt werde, und es könne dies der Vorlage, so weit sie dieses Ziel jin Übereinstimmung mit dem Wohle des Landesj zu erreichen sucht, nicht zum Vorwurfe gemacht werden, kes müßte vielmehr eine Wahlordnung, von welcher es vorauszusetzen wäre, daß bei derselben eine Realisierung der Verfassung nicht gedenkbar wäre, ohne Zweifel mißbilligt werdenk . Der zweite Gesichtspunkt sei jener der historischen Berechtigungen. Gegen diese sei zu erinnern, daß durch das Ah. Handschreiben vom 20. Oktober 1860lausdrücklich angeordnet worden ist, jene tiefgreifenden Änderungen in der Landesverfassung in Antrag zu bringen, welche dadurch unvermeidlich notwendig geworden sind, daßl die Vorrechte || S. 367 PDF || des Adels aufgehoben und die volle Gleichberechtigung aller anerkannten Religionen und Nationalitäten ausgesprochen worden ist. Es mußten deshalb die Vertreter des griechischen Religionsbekenntnisses und der rumänischen Nationalität zu den Wahlen zugelassen werden. Da aber der rumänische Volksstamm der Zahl nach überwiegend gewesen wäre, so wurde für denselben der Wahlzensus von 8 fl. eingeführt, welcher sonach auch konsequenterweise für die übrigen Nationalitäten und den Adel vorgezeichnet werden mußte. Hiernach erscheine im Entwurfe das Hauptprinzip der Gleichberechtigung der Religionen und Nationalitäten angemessen berücksichtigt und das Mißverhältnis, welches früher bestand, beseitigt. Belangend die Regalisten, so bestanden dieselben, wie bereits gezeigt wurde, schon früher, und die Beibehaltung dieserm Einrichtung, ndurch welche Ah. Sr. Majestät das Recht gewahrt ist, auf die Zusammensetzung des Landtages einen bedeutenden Einfluß zu nehmenn, stehe mit dem Ah. Handschreiben vom 20. Oktober 1860 nicht im Widerspruche, daher liege kein Grund für die Krone vor, dieses Institut aufzugeben. Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkte, daß durch mehrere Ah. Handschreiben der siebenbürgischen Hofkanzlei die Richtschnur ziemlich genau vorgezeichnet war, wie der Landtag zu gestalten und welche Aufgabe demselben zu stellen sei. Zunächst handelte es sich hier darum, die Vergangenheit mit der Gegenwart zu vermählen, was allerdings schwierig sei, aber doch andererseits wieder dadurch erleichtert werde, daß manches schon faktisch so gegeben ist, daß nichts davon geändert werden kann. Diese Aufgabe nun scheine dem Votanten in dem vorliegenden Entwurfe mit Geschick und Umsicht gelöst, das früher vorherrschende oPrinzip der ständischen Nationalvertretungo sei angemessen modifiziert, und dem Prinzipe der Volksvertretung die Oberhand eingeräumt. Man habe hierbei teilweise an frühere Institutionen angeknüpft. Die Regalisten insbesondere können gleichsam als Repräsentanten des großen Grundbesitzes, welchem sie in der Regel entnommen werden dürften, betrachtet werden und seien als Virilstimmen auch geeignet, die verschiedenen Nationalitäten zu repräsentieren. Die Abgeordneten der Städte und Märkte haben den Handel und die Gewerbe, pdas bürgerliche Elementp, zu vertreten, und so sei denn durch den vorliegenden Entwurf allen billigen Anforderungen so ziemlich genügt. Eine formale Bürgschaft für die qentsprechende Bedachtnahme auf alle die vielgestalteten Eigentümlichkeiten des Landesq liege wohl auch darin, daß die siebenbürgische Hofkanzlei, welche in ihrer Zusammensetzung alle vier Religionen und Nationalitäten Siebenbürgens rdurch sachkundige Vertrauensmännerr repräsentiert, dem Entwurfe einhellig beigestimmt hat, was eben nicht zu häufig der Fall sei. Ein Grundsatz, auf welchem der Entwurf wesentlich beruhe, sei der, niemandem ein Wahlrecht zu entziehen, swelchem dasselbe bisher gesetzlich zustands . Bei der Berücksichtigung dieser älteren Wahlrechte halte sich der Entwurf ganz richtig nicht || S. 368 PDF || alleint an die Gesetze des Jahres 1848, sondern an die ältere Gesetzgebung. uDiesem entspreche die Bestimmung, daß dermal die Steuerentrichtung, ebenso wie früher der Grundbesitz, über das Wahlrecht maßgebend sei. Es sei dies nach der früheren Gesetzgebung richtiger als die diesfällige Vorschrift des siebenbürgischen Art. II, § 4.1 vom Jahre 1848u . Überhaupt scheine der Geist der früheren Gesetzgebung im Entwurfe richtig aufgefaßt und vden dermaligen Verhältnissen glücklich angepaßtv, und derselbe mache im allgemeinen auch keineswegs den Eindruck, als wäre er lediglich auf die Erzielung von Reichsratswahlen berechnet.

Nachdem sonach alle Stimmen mit Ausnahme des ungarischen Hofkanzlers sich mit den Prinzipien des Entwurfes im allgemeinen einverstanden erklärt hatten, wurde zur Beratung jener Bedenken übergegangen, welche der ungarische Hofkanzler gegen die Einzelbestimmungen des Entwurfes erhebt.

Der letztere erklärte, dem Entwurfe, welcher ein im Zusammenhange stehendes Ganzes bildet und in den einzelnen Bestimmungen logisch durchgeführt erscheine, von seinem Standpunkte und bei dem Mangel an Kenntnis der lokalen Verhältnisse nicht in alle Details folgen zu können. Er müsse sich daher auf zwei Hauptpunkte beschränken, welche ihm bedenklich erscheinen. Der erste Punkt betreffe die 40 Regalisten. Für diese sei kein Zensus vorgeschrieben, obwohl sonst im Entwurfe ein Wahlzensus von 8 fl. vorgezeichnet erscheint. Der Hofkanzler hätte es nun für zweckmäßiger und mit den Prinzipien der übrigen Landesordnungen übereinstimmender gefunden, wenn statt dieser Regalisten lieber Repräsentanten des großen Grundbesitzes, dann einige Virilstimmen, wie die hohe Geistlichkeit und sonst ausgezeichnete Persönlichkeiten, in den Landtag berufen worden wären. Auf diese Weise wäre, wenn schon oktroyiert werden soll, wenigstens ein Wahlrecht den Beteiligten offen geblieben und jeder Anschein, als wolle sich die Regierung durch die ernannten Regalisten eine Partei führen, vermieden. Dies sei besonders dann vom Belange, wenn die Regalisten etwa auch zur Wahl für den Reichsrat berufen werden wollten. Der zweite Punkt beziehe sich auf die Anzahl der Deputierten der Städte und Märkte. Die Einwohnerzahl dieser Orte sei sehr ungleich. Während Hermannstadt 18.000, Kronstadt 25.000 Einwohner zähle, haben die meisten anderen wahlberechtigten Orte kaum 4- bis 6000 Einwohner. Ungeachtet dessen räume der Entwurf jedem darin benannten Orte ohne Unterschied das Recht zur Absendung von zwei Deputierten ein. Es lasse sich dies insoweit verteidigen, als es sich um Orte handle, welche dieses Recht schon bisher besaßen, da diese historischen Überlieferungen geachtet werden sollen. Allein wenn auch einzelne sehr unbedeutende Ortschaften wegen früherer Verhältnisse, zum Beispiel wegen der Verdienste in den Türkenkriegen, solche Vorrechte besitzen, so folge daraus nicht, daß anderen kleinen durch nichts ausgezeichneten Orten dasselbe Recht neu eingeräumt werden müßte. Es würde dies zu einem Mißverhältnisse mit den großen Städten, welche auch nur zwei Deputierte entsenden, also zur Unbilligkeit führen und den Schein hervorrufen, als geschehe es || S. 369 PDF || zur Begünstigung der Reichsratswahlen und eines speziellen Standes. Auf die Besteuerung dürfe man sich diesfalls nicht berufen, weil dieselbe großen Veränderungen unterliege. Man möge also die wohlerworbenen Rechte der Munizipienw beachten, bei den neu zum Wahlrechte berufenen xStädten, Märkten undx Ortschaften aber die Zahl der Deputierten beschränken, nur den Hauptstädten Hermannstadt und Kronstadt je zwei Deputierte gewähren, den übrigen Ortschaften aber, soweit sie nicht schon früher Deputierte entsendeten, nur die Absendung eines Deputierten gestatten.

Der Minister Graf Nádasdy entgegnete, daß es Sr. Majestät immerhin freistehe, bei der Ernennung der 40 Regalisten auch den großen Grundbesitz, die hohe Geistlichkeit und sonst angesehene Persönlichkeiten zu berücksichtigen. Die Gründe, aus welchen die Regalisten beibehalten wurden, seien bereits oben im allgemeinen Teile dieser Beratung erörtert worden. Ob diese Regalisten zum Reichsrate wählen sollen, sei noch nicht bestimmt und bleibe künftigen Beratungen der Wahlvorschriften über die Reichsratswahlen vorbehalten. In Ansehung der Städtedeputierten sei es schwer, einen Unterschied zwischen Orten, welche dieses Wahlrecht früher hatten und solchen, welche es erst jetzt bekommen, zu machen. Der Votant habe deshalb alle Orte gleich behandelt, damit nicht ein kleinerer Ort wegen seines früher bestandenen Rechtes mehr Deputierte entsende als ein größerer, welcher dieses Recht erst jetzt erhält. Inkonvenienzen habe es von jeher gegeben, und sie können nie ganz vermieden werden. So habe früher niemand Anstoß daran genommen, daß die Sachsen, welche 5/12 der Steuer des ganzen Landes entrichteten, nur mit 65 Abgeordneten unter 300 am Landtage vertreten waren. Der Votant finde sich daher nicht bestimmt, in diesen Punkten von der Vorlage abzugehen und müsse es dem Beschlusse des Ministerrates anheimstellen, hierüber zu entscheiden. Auch die übrigen Stimmen waren dieser Ansicht, und es bemerkte insbesondere noch Staatsrat Freiherr v. Geringer, daß es bezüglich der Anzahl der Deputierten der Orte zweckmäßig sei, jede zu große Kasuistik zu vermeiden. Der Landtag selbst habe dies gefühlt, als er nur zwei oder einen Deputierten für jede Ortschaft zuließ. Da die Städte eine sehr gemischte Einwohnerschaft haben, so könne niemand zu der Meinung verleitet werden, daß die vermehrte Zahl der Städtedeputierten eine einzelne Nationalität begünstigen oder die Reichsratswahlen befördern solle. Vielmehr erscheinen eher die Sachsen und Rumänen benachteiligt, welche große Märkte bewohnen, denen kein Wahlrecht zusteht. Jedenfalls sei yin den neu aufgenommenen Städten die Zahl von Deputierten wegen der Repräsentanz des Handels und der Gewerbe gerechtfertigt, aber auch deshalb notwendig, damit die beiden unter den Bewohnern vorherrschenden Nationalitäten ihre Vertreter finden könneny .

Da von keiner Seite eine weitere Bemerkung gemacht wurde, so wurde die Sitzung geschlossen.

Mecséry, als im höchsten Auftrag Vorsitzender.