Nr. 180 Ministerrat, Wien, 8. Jänner 1862 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 11. 1.), Rechberg, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw.abwesend Mecséry, Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 24. 1.
MRZ. 984 – KZ. 141 –
Protokoll II des zu Wien am 8. Jänner 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Antwort Österreichs auf die Anträge Badens und Preußens über die kurhessische Verfassungsangelegenheit
Der Minister des Äußern referierte über die Erwiderung, die österreichischerseits auf die preußische Note vom 15. Dezember 1861 in der kurhessischen Verfassungsfrage zu geben wäre1.
Die Veranlassung zu dieser Note gab die Erklärung Kurhessens vom 14. November [1861]2 über den von Baden beim Deutschen Bund am 4. Julius v. J.3 gestellten Antrag. Dieser letztere geht im wesentlichen dahin, die Bundesversammlung wolle beschließen, daß den Bundesbeschlüssen vom 27. März 1852 und 24. März 1860 keine weitere Folge gegeben werde und daß somit nichts im Weg stehe, daß die kurfürstliche Regierung die Verfassung vom 5. Jänner 1831 und die in den Jahren 1848 und 1849 dazugegebenen Novellen samt dem Wahlgesetze vom 5. April 1849 als rechtskräftig bestehend betrachte und daß, soweit Bestimmungen jener Verfassungsgesetze mit den Bundesgesetzen in Widerspruch stehen, deren Abänderung von jener Regierung mit der legalen Ständeversammlung vereinbart werde, um zu einer definitiven Regelung des Kurfürstentumes überhaupt zu gelangen. Die kurhessische Regierung hat hierauf beim Bunde die Erklärung abgegeben, sie könne nicht mehr weiter gehen, sondern müsse an dem Rechtsbestande der Bundesbeschlüsse || S. 183 PDF || von 1852 und 1860 festhalten, indem ein Rücktritt zur Verfassung vom Jahre 1831 rechtlich unmöglich und auch politisch höchst bedenklich wäre. Übrigens sei Baden zur Einbringung eines separaten Antrages gar nicht befugt. Das preußische Kabinett findet laut der vorliegenden Note, welche vom Grafen Rechberg vorgelesen wurde, daß der badischen Regierung das Recht zur Einbringung des fraglichen Antrags nicht abgesprochen werden könne, nachdem die kurhessische Verfassungsangelegenheit bereits beim Bund verhandelt wird. In merito aber dürfte, abgesehen von einigen übel gewählten Ausdrücken, kaum ein Grund gefunden werden, der die Ablehnung dieses Antrages rechtfertigt. Bevor jedoch Preußen seinem Gesandten in Frankfurt Instruktionen erteilt, stelle es die Frage, ob das österreichische Kabinett geneigt ist zuzustimmen. Im Fall der Einstimmigkeit beider Mächte über diesen Gegenstand dürfte Kurhessen zum Einlenken auf eine andere Bahn gebracht werden können. Graf Bernstorff fügt bei, daß, da die Einführung des Zweikammersystems dermal wohl nicht mittels Bundesbeschlusses andiktiert werden kann, die Differenz sich nur mehr auf das Wahlgesetz von 1849 beschränke. Daß dieses Gesetz auf falschen Prinzipien beruht und es sich nicht lange wird halten lassen, sei anerkannt. Allein wegen dieses Hindernisses sollte man die wünschenswerte Lösung nicht länger ins Ungewisse hinausschieben.
Minister Graf Rechberg entwickelte hierauf in einem eingehenden Referate vorerst seine Meinung, daß Baden nicht berechtigt sei, einen Antrag die Verfassung Kurhessens betreffend bei dem Bunde zu stellen, indem nach Bundesrecht die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrages nur der Regierung oder den Ständen des bezüglichen Staates zusteht, keineswegs aber einer anderen Regierung. Ein Abgehen von diesem Grundsatze würde von sehr bedenklichen Folgen sein und der fremden Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Bundesstaaten freies Spiel eröffnen. Auf das Wesentliche übergehend bemerkte der Minister, das Prinzip der Rechtskontinuität, welches dem von Preußen bevorworteten badischen Antrage zum Grund liegt, sei in seinen Konsequenzen für Preußen nicht minder als für Österreich (wegen Ungarn) zu bedenklich, als daß man es anerkennen könne. Graf Rechberg halte es vielmehr für angezeigt, eine Verwahrung dagegen einzulegen. Ferner sei es eine grelle Anomalie, der Ersten Kammer in Kurhessen von Bundes wegen die Existenz förmlich abzusprechen. Österreich könne sich nur dafür erklären, daß die kurhessische Verfassung von 1831 nach Beseitigung aller den Bundesgesetzen widersprechenden Satzungen und mit Beibehaltung des Zweikammernsystems wiederhergestellt und auch auf das Wahlgesetz von 1831 zurückgegangen werde. Erkennt doch auch Preußen die Mangelhaftigkeit und Unhaltbarkeit des Wahlgesetzes von 1849! Es wäre daher dem preußischen Kabinett zu erwidern, daß und warum man dem badischen Antrage nicht zustimmen könne, und der Minister las sofort den Entwurf der hierüber an den kaiserlichen Gesandten in Berlin zu richtenden Note.
Der Staatsminister schickte voraus, die kurhessische Frage sei im Lauf der Jahre so verwickelt geworden, daß es für jemand, der nicht alle Phasen der diesfälligen unerquicklichen Verhandlungen bis in die neueste Zeit verfolgt hat, kaum möglich wird, sich zu orientieren. So viel sei ihm jedoch aus dem soeben Vernommenen klar, daß gegen die in der diesheutigen Note zu führende Argumentation || S. 184 PDF || vom staatsrechtlichen Standpunkt nichts eingewendet werden kann und daß Baden unbefugterweise seinen Antrag an den Bund gestellt hat. Allein vom politischen Standpunkte scheint es dem Staatsminister doch rätlich, ungeachtet der triftigen formalen Bedenken, in Frankfurt doch auf die Sache einzugehen, um womöglich eine cause célebre, die allerdings sehr mit Unrecht zum Nachteil Österreichs ausgebeutet wird, durch einträchtiges Vorgehen mit Preußen zum Abschluß zu bringen. Hoffentlich würde sich dann der in Kurhessen von der Regierung und von den Ständen bis zur äußersten Grenze getriebene Starrsinn brechen lassen. Auf den Bestand der Ersten Kammer würde der Minister minderen Wert legen, zumal es dafür im Kurfürstentum tatsächlich an hinreichenden Elementen zu fehlen scheint. Unter diesen Umständen dürfte der Rechtsstandpunkt in der Note weniger peremptorisch festzuhalten und die Möglichkeit einer weiteren Verständigung mit Preußen nicht abzuschneiden sein. Übrigens halte es der Staatsminister für rätlich, in dieser Note, die aller Wahrscheinlichkeit nach den Weg in die Öffentlichkeit früher oder später finden wird, von den Konsequenzen der Rechtskontinuität in bezug auf Ungarn gar nicht zu sprechen. Der Minister des Äußern erwiderte, es wäre eine Täuschung zu glauben, daß man durch das Eingehen auf die von Preußen soeben ausgesprochenen Ansichten die kurhessische Sache zu einem beruhigenden Abschlusse mittels einträchtigen Vorgehens der beiden Großmächte bringen könne. Der letzte Gedanke des preußischen Kabinetts ist nicht auf dieses Ziel gerichtet, sondern es will vielmehr die kurhessische Frage möglichst lang als ein politisches Kapital benützen, um Popularität in Deutschland auf unsere Kosten zu gewinnen. Wir stehen jetzt bereits auf jenem Standpunkt, den Preußen im Jahre 1860 angenommen, aber jetzt wieder verlassen hat. Folgen wir auf die heute vorgeschlagene Basis, so wird es morgen eine neue Schwenkung machen, die Einigung wird doch nicht erzielt, allein wir haben unsere bisherige konsequente Haltung eingebüßt. Eine praktische Folge ist überdies von unserem Nachgeben schon darum nicht zu erwarten, weil der Kurfürst auf den Antrag nicht wird eingehen wollen, während er sich zur Annahme des Wahlgesetzes von 1831 wahrscheinlich entschließen würde. Minister Graf Esterházy ist im Wesen und in der Form mit dem vorgelesenen Entwurfe einverstanden, der eine weitere Verständigung keineswegs ausschließt, zumal Preußen unsere Bereitwilligkeit zu einem Einverständnis kennt. Andererseits aber ist es für uns eine Notwendigkeit, den Rechtsboden in Frankfurt nicht zu verlassen, widrigens jeder Halt verlorengehe. Das Zitat wegen Ungarn findet Graf Esterházy in einer Mitteilung von Großmacht zu Großmacht am Platze und besorgt nicht, daß Preußen diese Note gegen sein eigenes Interesse veröffentlichen werde.
Im Lauf der hierüber weiters gepflogenen eindringlichen Beratung erklärten sich auch die übrigen Stimmführer im wesentlichen mit der staatsrechtlich korrekt motivierten Ablehnung des badisch-preußischen Antrages einverstanden, nur glaubte die Majorität mit dem Staatsminister , 1. daß diese Ablehung in eine Form zu bringen sei, wobei die weitere Rücksprache behufs einer Annäherung der beiderseitigen Ansichten keineswegs ausgeschlossen wird und es nicht den Anschein gewinnt, als habe Österreich schon sein letztes Wort gesprochen; 2. daß der Passus wegen der Konsequenzen des Prinzips der Rechtskontinuität in bezug auf Ungarn || S. 185 PDF || aus der Note weggelassen und dieser delikate Punkt von unserem Gesandten allenfalls mündlich berührt werden sollte. Der ungarische Hofkanzler und Minister Graf Nádasdy äußerten insbesondere ad 2., daß jene Stelle im Fall der Veröffentlichung in den Ländern der ungarischen Krone zu unangenehmen Kommentaren und Diskussionen führen würde. Der Präsident des Staatsrates sieht voraus, daß man eine von uns selbst gemachte Parallele der kurhessischen und der österreichischen Verfassungsverhältnisse gegen uns ausbeuten werde. Überdies sei aber diese Parallele keineswegs konkludent. aEr würde daher nicht nur die Beziehung auf Ungarn, sondern die Beziehung auf die österreichischen Verhältnisse überhaupt weglassea . Der Finanzminister äußert, daß er die kurhessische Frage als nicht von direkter Wichtigkeit für Österreich bund die Entscheidung derselben für die Behandlung interner ähnlicher Angelegenheiten Österreichs durchaus nicht als maßgebendb betrachten könne. Sie erhält vielmehr ihre Bedeutung nur durch die böswilligen Insinuationen, die unsere Gegner daran knüpfen, cindem sie Österreich die Schuld an der unterbleibenden Lösung zum steten Vorwurfe machenc . Durch eine Annäherung an die preußischen Vorschläge würde den so oft wiederholten Vorwürfen, dvielleicht gegen den heimlichen Wunsch Preußensd, die Spitze abgebrochen werden4.
Wien, 11. Jänner 1862. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 24. Jänner 1862. Empfangen 24. Jänner 1862. Erzherzog Rainer.