MRP-1-5-03-0-18611203-P-0162a.xml

|

Nr. 162a Entwurf eines Übereinkommens zwischen der Staatsverwaltung und der Nationalbank, o. O., o. D. [Wien, 3. Dezember 1861] (Beilage zu: MRP-1-5-03-0-18611203-P-0162.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Lithographierter Entwurf als Beilage zum MRProt. I v. 3. 12. 1861; auszugsweise Mitteilung bei Pressburger , Das Österreichische Noteninstitut 1/2, 642 f.

MRZ. 1005 – KZ. 665 –

[Tagesordnungspunkte]

1. Das mit 31. Dezember 1866 ablaufende Privilegium der k. k. privilegierten österreichischen Nationalbank wird auf neuerliche 15 Jahre, d. i. bis zum 31. Dezember 1881, unter nachfolgenden Bedingungen verlängert:

2. Es findet eine Regelung des Schuldverhältnisses zwischen dem Staate und der Bank statt.

Hiebei anerkennt die Finanzverwaltung als gegenwärtigen Bestand der Verpflichtungen des Staates an die Bank folgende Schuldposten und zwar aufgrund des letzten (Oktober-)Monatsausweises über den Stand der Nationalbank:

|| S. 85 PDF ||

../resources/img/a5-b3-z162a-1.jpg

3. Die fundierte Schuld für die Einlösung des Wiener-Währung-Papiergeldes wird in Gemäßheit der bestehenden Vertragsbestimmungen wie bisher in den festgesetzten Terminen abgestattet, und wird mit Ende des Jahres 1870 vollkommen getilgt sein.

4. Die Finanzverwaltung verpflichtet sich, die Schuld aus den in Silber empfangenen Vorschüssen im Betrage von 20 Millionen in effektiver Silbermünze oder in ausländischen Devisen in zwanzig monatlichen Raten, deren erste am … eintritt, an die Nationalbank zurückzuzahlen und erhält im Verhältnisse der geleisteten Abstattungen die pfandweise übergebenen £ 3,000.000 in Schuldverschreibungen der in London emittierten Anleihe von 1859 zurück.

../resources/img/a5-b3-z162a-2.jpg

wird ein Betrag von 100 Millionen als der Gegenstand eines unverzinslichen Darlehens ausgeschieden, gegen welches die Nationalbank eine am 31. Dezember 1881 zahlbare Schuldverschreibung des Staates erhält.

Zur Sicherstellung und Abzahlung des Schuldrestes im Betrage von 89,595.000 fl., für welchen keine Verzinsung stattfindet, bleiben die der Bank überantworteten Staatsgüter im Sinne des Übereinkommens vom 18. Oktober 1855 1 gewidmet. Die Finanzverwaltung behält sich jedoch vor, in betreff der Ausgleichung dieser Restschuld mit der Nationalbank in eine besondere Verhandlung zu treten.

6. Die Bestimmungen der kaiserlichen Verordnungen vom 26. Dezember 1858 und vom 29. April 1859 2 über die in Gemäßheit derselben von der Nationalbank hinausgegebenen Noten zu 1 und 5 Gulden bleiben aufrecht.

7. Die Finanzverwaltung erhält die der Nationalbank zur Bedeckung der Vorschüsse auf das Anlehen vom 29. April 1859 übergebenen Schuldverschreibungen des Anlehens vom 15. März 1860 im Nennbetrage von 123 Millionen Gulden österreichischer Währung zurück.

8. Die Nationalbank verpflichtet sich, die in ihrem Besitze befindlichen Effekten (mit Ausnahme jener des Reserve- und Pensionsfonds), nämlich die durch die || S. 86 PDF || Übereinkommen vom 26. Dezembera 1858 und vom 1. April 1860 erlangten Grundentlastungsobligationen und Tilgungsfondseffekten3, dann die an sich gebrachten eigenen Pfandbriefe, der Veräußerung zuzuführen und den diesfälligen Erlös sowie die Rückzahlungen der Staatsschuld aus der Einlösung des Wiener-Währung-Papiergeldes im Betrage von 41,661.000 fl. (Art. 3)4, dann die in klingender Münze oder in Devisen stattfindenden Erstattungen der Silbervorschüsse von 20,000.000 fl. (Art. 4)5, endlich die Eingänge auf die Restschuld des Staates von 89,595.000 fl. zur börsenmäßigen Ansichbringung von Banknoten zu verwenden, welche sofort außer Umlauf gesetzt werden.

Nachdem die Rückzahlung der Silberschuld des Staates im Betrage von 20 Millionen in 20 Monatsraten stattfindet (Art. 4) so wird die Nationalbank zur Förderung der Noteneinziehung und zur jeweiligen Ausgleichung der Verluste, welche sich bei den Effektenverkäufen ergeben, einen jener Silberschuld gleichkommenden Betrag aus dem eigenen Vorrate von geprägtem Gelde und ausländischen Devisen vorschußweise zum börsenmäßigen Ankaufe von Banknoten bestimmen.

9. Über diese die Verminderung des Umlaufes der Banknoten, und zwar zunächst jener zu 1 und 5 fl., bezielende Operation wird ein Präliminare von der Nationalbank gestellt und der Genehmigung des Finanzministeriums unterzogen.

10. Die Erfüllung der aus dem gegenwärtigen Übereinkommen der Finanzverwaltung und der österreichischen Nationalbank obliegenden Verpflichtungen wird unter die Kontrolle jener Kommission gestellt, welche vom Reichsrate zur Kontrolle der Staatsschuld bestellt wird. Diese Kommission wird auch darüber zu wachen haben, daß der Umlauf der Noten aus Anlaß der hier unberührt bleibenden statutenmäßigen Geschäfte der Nationalbank nicht über das dem Verhältnisse zum Barschatze entsprechende Maß stattfinde.

11. Die von der Nationalbank gewünschte Revision der Statuten und des Reglements bleibt einer besonderen Verhandlung vorbehalten.