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Nr. 62 Ministerrat, Wien, 26. April und 4. Mai 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll (zuerst als Protokoll II v. 26. 4. 1861 bezeichnet) ; RS.; P. Ransonnet (RS. Klaps 26. 4.) ; VS. Erzherzog Rainer; BdE. ( Erzherzog Rainer 6. 5.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; BdR. Erzherzog Rainer 17. 6.

MRZ. 842 – KZ. 1901 –

Protokoll des zu Wien am 26. April und 4. Mai 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer. [Sitzung vom 26. April] [anw. Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Lasser, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; abw. Vay, Schmerling, Szécsen]

I. Verordnung über die Behandlung der disponiblen Beamten; Modifikation der Vorschriften über die Quieszenten

Minister Freiherr v. Pratobevera referierte, die große Zahl der in Ungarn, Siebenbürgen und Kroatien disponibel gewordenen Staatsbeamten und Diener habe es nötig gemacht, wegen deren gleichmäßiger Behandlung gewisse Grundsätze festzustellen, damit diesfalls in den verschiedenen Verwaltungszweigen und Ländern nicht verschiedene Vorgänge eingehalten werden1. Um diesem Bedarfe an einer festen Norm zu genügen, habe der referierende Minister eine Komiteeberatung von Abgeordneten der Zentralstellen eingeleitet, und deren Ergebnis war der beigeschlossene Entwurfa einer kaiserlichen Verordnung für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Militärgrenze, „über die Behandlung der verfügbaren Staatsbeamten und Diener“. Die Begründung derselben ist aus der Beilage des Entwurfesb zu entnehmen und sämtlichen Ministern zu ihrer Information bereits mitgeteilt worden.

Baron Pratobevera begann daher mit der Verlesung des Verordnungsentwurfes, gegen dessen erste drei Paragraphe keine Erinnerung erhoben wurde.

|| S. 25 PDF || Zum § 4 machte der Polizeiminister auf die Unbilligkeit aufmerksam, welche darin läge, mit jeder Gehaltsvorrückung innezuhalten, damit die Disponiblen sofort mit demselben Gehalte und Range wieder untergebracht werden können2. Die meisten der jetzt Disponiblen haben nämlich schon durch ihre Versetzung in die östlichen Kronländer und auch seitdem an Rang und Gehalt bedeutend gewonnen und häufig ein unter anderen Umständen für sie nicht erreichbares Avancement gemacht, so daß sie bei der Einreihung nach § 4 vielen Beamten vorgesetzt werden würden, die ihnen früher an Gehalt und Rang weit voraus waren. Minister Baron Pratobevera verkannte nicht, daß diese Einreihung in vielen Fällen sehr unbillig, ja hart genannt werden könnte. Der Finanzminister erwiderte, man dürfe hiebei andererseits nicht aus den Augen verlieren, daß die jetzt disponiblen Angestellten größtenteils ohne eigenes Ansuchen in die östlichen Provinzen versetzt worden sind und dabei, wie bei ihren späteren Versetzungen, Geldopfer bringen mußten. Der Staatsratspräsident stimmte mit Baron Mecséry gegen die Einstellung der Gehaltsvorrückung. Er müsse jedoch weiters aufmerksam machen, daß bei der allgemeinen Hinweisung auf die „bevorstehende Organisierung der Behörden“ der Stillstand nicht bloß bis zur Einbringung der exungarischen etc. Beamten, sondern voraussichtlich auf mehrere Jahre ausgesprochen werden würde, da noch viele neue Organisierungen bevorstehen. cEine solche Sistierung aller Besetzungen durch mehrere Jahre wäre aber ebenso verderblich für den Dienst als niederschlagend für die Beamten, wie dieses die Erfahrung bei Gelegenheit der Organisierungen in der vorhergegangenen Periode nur zu sehr gezeigt hat. Diese Bestimmung wäre daher ganz wegzulassen.c

Fortsetzung am 4. Mai 1861. Gegenwärtige: sämtliche Konferenzmitglieder mit Ausnahme der Minister des Äußern und des Handels, dann des ungarischen Hofkanzlers.

Minister Baron Pratobevera referierte, er habe den § 4 mit Rücksicht auf die bei der ersten Beratung für die Beamten der deutsch-slawischen Länder geltend gemachten Umstände einer neuen Redaktion unterzogen, wonach dkeine ausnahmslosed Sistierung einträte, bei Besetzung erledigter Posten nur mit „möglichster Zurückhaltung“ vorgegangen und die Einreihung der exungarischen Beamten mit Rücksicht auf die Gesamtdienstzeit vorgenommen würde. Durch || S. 26 PDF || diese letzte Bestimmung werde der unbilligen Präterierung verdienter und älterer Beamter vorgebeugt, und die eingeteilten Angestellten können sich über diese Behandlung um so weniger beschweren, als eine Verordnung besteht, wonach die zu Transferierenden sich mit der niedrigsten Rangstufe derselben Kategorie begnügen müssen.

Der Staatsratspräsident erwiderte, eine solche Rangierung, ewelche zu den bestehenden Rangvorschriften für die Beamten in offenbarem Widerspruche steht, wäre nur dann zulässig, wenn ein Beamter mit Verzichtleistung auf seinen frühern Rang selbst die Transferierung zu einer bestimmten Behörde ansuchte . Ganz anders aber verhalte es sich, wenn die Einreihung wie bei den exungarischen Beamten von Amts wegen vorgenommen und dabei z. B. ein in Ungarn vor drei Jahren ernannter Rat hinter einen vor zwei Jahren in Böhmen ernannten Rat gereiht wird. Der Finanzminister findet, daß der Grundsatz der Einreihung nach der Gesamtdienstzeit den Fundamentalbestimmungen über die österreichische Beamtenhierarchie zuwiderlaufe und selber für die ungarischen Beamten, welche durch die Übersiedlungen große Verluste erlitten und in unangenehmen Dienstverhältnissen standen, hart wäre. Minister v. Plener würde sich überhaupt gegen die Erlassung der ganzen Verordnung erklären, da sie neben Bestimmungen, mit denen er nicht einverstanden ist, nur noch die Wiederholung bestehender Normen enthält. Der Polizeiminister stimmte dem Justizminister bei. Minister Ritter v. Lasser würde glauben, daß bei der Schwierigkeit, eine allgemeine Norm zu finden, welche in den verschiedenartigen Fällen der Billigkeit entspräche, sich vielleicht von Sr. Majestät eine diskretionäre Ermächtigung zu erbitten wäre, um von Fall zu Fall nach Maßgabe der Umstände rangieren zu können. Minister Baron Pratobevera bemerkte hierauf, daß der von ihm vorgeschlagene Grundsatz der Billigkeit am meisten entsprechen dürfte. Die Übung einer diskretionären Gewalt durch die Minister werde der in den verschiedenen Zweigen bestehenden ungleichen Behandlung nicht abhelfen, und eine feste Norm sei um so notwendiger, als nicht bloß die Zentral-, sondern auch die Landesstellen in den Fall kommen, disponible Beamte einzureihen. Der Staatsminister und Minister Graf Szécsen waren mit Baron Pratobevera einverstanden3.

Der § 9, welcher von der Wiederanstellung und aushilfsweisen Verwendung von Quieszenten handelt, veranlaßte den Staatsminister , sich über die Härte der || S. 27 PDF || bestehenden Quieszenzvorschriften überhaupt auszusprechen4. Österreich ist leider nicht in der Lage, seine Beamten selbst nur während der Aktivdienstleistung entsprechend bezahlen zu können. Ein Quieszent aber, besonders mit Familie, ist in der Regel ruiniert. Dies demoralisiert aber auch schon die aktiven Beamten, welche ihre Existenz nicht mehr gesichert sehen, und es ist kein Wunder, daß nicht selten die talentvollsten und redlichsten sich anderen Berufswegen zuwenden. Da aber die Regierung ergebene, geschickte und verläßliche Organe in großer Anzahl braucht und stets brauchen wird, hält es der Staatsminister für politisch rätlich, die strengen Quieszenzvorschriften überhaupt und namentlich gegenüber den Beamten, die in Ungarn mit Anstrengung und mit Opfern gedient haben, nicht länger zu handhaben, sondern disponible Beamte ungefähr so zu behandeln wie die Offiziers, welche im Falle von Reduktionen als supernumerär fortgeführt werden. Der Finanzminister erkannte die Humanität dieses Antrages an, erklärte jedoch, auf denselben ohne eine präzise Formulierung nicht eingehen zu können, da hiemit das seit bald hundert Jahren bestehende System geändert werden soll. Der Staatsminister äußerte hierauf, daß dieses den Gegenstand einer besonderen Verhandlung zu bilden hätte, womit die Stimmenmehrheit einverstanden war5.

Über die vom Freiherrn v. Lichtenfels gemachte Bemerkung, daß die Bestimmungen des § 10 betreffs der Übersiedlungsgebühren strenger zu sein scheinen als die bisherigen Normen, zeigte Minister v. Lasser , daß sie vielmehr günstiger sind, indem ein Disponibler während des Begünstigungsjahres bei der Verwendung außer seinem letzten Amtsort auf Übersiedlungsgebühren normalmäßig keinen Anspruch hat, während ihm nach § 10 die materiellen Reisekosten samt der halben Möbelentschädigung vergütet werden sollen6.

Hiemit wurde die Beratung über diese Vorschrift geschlossen, welche nach erhaltener Ah. Genehmigung nicht als kaiserliche, sondern als Ministerialverordnung zu erlassen sein würde7.

[Ah. E.] Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Laxenburg, 15. Juni 1861. Franz Joseph. Empfangen 17. Juni 1861. Erzherzog Rainer.