MRP-1-5-01-0-18610418-P-0051.xml

|

Nr. 51 Ministerrat, Wien, 18. April 1861 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 18. 4.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels, Kemény 24. 4., FML. Schmerling 24. 4.; außerdem anw. Geringer; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 28. 4.

MRZ. 829 – KZ. 1334 –

Protokoll I des zu Wien am 18. April 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Beschränkung des Spirituskleinverschleißes in Siebenbürgen

Gegenstand der Beratung war das vom Freiherrn v. Geringer referierte Gutachten des Staatsrates über den Vortrag der siebenbürgischen Hofkanzlei wegen Beschränkung des Kleinverschleißes von Spiritus in Siebenbürgen1. Die Wahrnehmung, daß durch den unbeschränkten Kleinverschleiß von Spiritus nicht nur das Schankregale benachteiligt, sondern auch, besonders auf dem flachen Lande, die den Wohlstand und die Gesundheit der Bevölkerung untergrabende Trunksucht genährt und gefördert wird, bewog die Hofkanzlei zu dem Antrage: 1. den Spezerei- und Materialhändlern in den größeren Städten die bisherige Berechtigung zum Kleinverschleiße zu belassen, 2. den Handelsleuten auf dem Lande aber, welche vor der Verordnung von 18582 diese Berechtigung nicht hatten, den Verkauf von Spiritus nur gegen nach Bedarf zu erteilende Konzession und nur in verschlossenen Gefäßen nicht unter einem niederösterreichischen Eimer3 zu gestatten. Mit dem Antrage ad 1. einverstanden, glaubte der Staatsrat jenen ad 2. dahin modifizieren zu sollen, daß von der Forderung einer besonderen Konzession zum Spiritusverkaufe in Gebünden von nicht unter einem Eimer abgegangen werde, weil der Handel in diesem Ausmaße gesetzlich allgemein freigegeben ist.

Der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei hätte zwar gewünscht, daß der Hofkanzlei­antrag unverändert wäre angenommen worden, er erklärte sich aber auch mit dem Antrage des Staatsrates befriedigt, indem er davon für die Abstellung der dringendsten Beschwerden über die Benachteiligung des Schankregals und über das Überhandnehmen des Branntweintrinkens beim Landvolke jedenfalls mehr erwartet als von dem Antrage der Statthalterei, welcher den Kleinhändlern den Verschleiß zwar auch gegen Konzession und in verschlossenen Geschirren, || S. 286 PDF || aber nicht unter einem Maß4 gestatten will. Minister Graf Szécsen erklärte sich ebenfalls für den Antrag des Staatsrates, welchen der Präsident desselben durch die Bemerkung rechtfertigte, daß den üblen Folgen des Kleinverschleißes, [nämlich] Verletzung des Schankregals und Demoralisierung des Landvolkes, welchen jedenfalls gesteuert werden muß, nur dann wirksam begegnet werden kann, wenn der Spiritusverschleiß so eingeschränkt wird, daß er den nach der Verordnung von 1858 angenommenen Charakter des Ausschanks verliert.

Die übrigen, also mehreren Stimmen aber vereinigten sich mit der von Handelsminister, Minister Ritter v. Lasser und Finanzminister entwickelten Ansicht, daß keine Beschränkung des Verschleißes imstande sei, der Trunksucht zu wehren, und daß es zum Schutze der Schankregalrechte genüge, diejenigen Bestimmungen aufrechtzuerhalten, welche dem Verschleiße den Charakter des Ausschanks benehmen, nämlich, daß das Getränk weder an Sitz- oder Stehgäste noch über die Gasse in offenen Gefäßen verabreicht, noch der Verschleiß auf diesen Artikel allein beschränkt werden darf. Diesem Zwecke entspreche vollkommen der Statthaltereiantrag, bis auf die Beschränkung, daß zum Spiritusverschleiße in verschlossenen Gefäßen nicht unter einem Maß für die ohnehin berechtigten Handelsleute noch eine besondere Konzession erforderlich sein soll. Diese — sowie jede andere — Beschränkung wäre gegen das bestehende Gewerbegesetz und könnte nicht im Verordnungs-, sondern nur im verfassungsmäßigen Wege bewirkt werden5.

[Ah. E.] Ich habe den Inhalt dieses Vortrages zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 28. April 1861. Empfangen am 28. April 1861. Erzherzog Rainer.