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Nr. 47 Ministerrat, Wien, 13. April 1861 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 13. 4.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera 17. 4., Lichtenfels 17. 4., Kemény, Szög yény; BdR. Erzherzog Rainer 24. 4.

MRZ. 824 – KZ. 1238 –

Protokoll I des zu Wien am 13. April 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Demonstration in Pest für den 14. April

Der Polizeiminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß laut Berichts, dato Pest 10. April, auf Sonntag, den 14. d. M., als dem Jahrestag der 1849er Unabhängigkeitserklärung eine großartige Demonstration in Pest beabsichtigt werde. Er glaubte, daß eine solche Verherrlichung eines revolutionären Akts schlechterdings nicht zu dulden [sei] und die Statthalterei sowie der Kommandierende zum entsprechenden Einschreiten aufzufordern seien.

Der zweite ungrische Hofkanzler , welcher von diesem Vorhaben bisher noch keine Kenntnis erhalten hat, erklärte sich mit der Ansicht, daß eine solche Demonstration nicht zu dulden sei, vollkommen einverstanden und behielt sich vor, sogleich im telegraphischen Wege hierwegen an das Statthaltereipräsidium das Nötige zu erlassen. Bei dieser Gelegenheit wünschte der Kriegsminister , daß die Konferenz sich darüber aussprechen möge, ob der Kommandierende in dem Falle, wenn von Seite der Zivilbehörde nichts verfügt würde, ermächtigt sei, unmittelbar unter eigener Verantwortung einzuschreiten. Die Erfahrung hat nämlich gelehrt, daß in der Regel die Zivilbehörde, zu ängstlich, den rechten Moment des militärischen Einschreitens versäumt, während der militärische Befehlshaber denselben mit Rücksicht auf die ihm zu Gebote stehenden Mittel am besten zu beurteilen vermag. Um also den Erfolg zu sichern, wäre dem Kommandierenden zu überlassen, unter seiner Verantwortung den Zeitpunkt zu bestimmen, wann zur Unterdrückung der Unordnung mit Waffengewalt vorzugehen sei. Minister Graf Szécsen bemerkte: Zunächst liege der obersten politischen Landesbehörde ob, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen. Eine direkte Übertragung ihrer diesfälligen Gewalt an die Militärbehörde wäre nur im Belagerungszustande zulässig. Da nun dieser nicht besteht, so könne von Seite der letzteren nur im Einvernehmen mit der Statthalterei vorgegangen werden. Theoretisch richtig — bemerkte der Minister des Äußern — ist diese Ansicht allerdings. Allein in praxi wird selbst in altkonstitutionellen Staaten, wie z. B. in England, davon abgegangen. Bei einem Aufstande in Bristol wurde, als die Zivilbehörde ihre Schuldigkeit nicht tat, der die Truppen befehligende Offizier kriegsrechtlich verurteilt, weil er den Aufstand nicht unterdrückte, obwohl er zum Einschreiten von der Zivilautorität nicht aufgefordert worden. Wenn also etwa in Pest morgen ähnliches geschähe, wäre dem Kommandierenden unter seiner Verantwortung zu überlassen, den rechten Moment zum Einschreiten wahrzunehmen. Nachdem Minister Graf Szécsen einstimmig mit dem || S. 271 PDF || zweiten ungrischen Hofkanzler erklärt hatte, es sei, wenn an die Statthalterei und an den Kommandierenden der positive Befehl zur Unterdrückung der für den 14. d. M. beabsichtigten Demonstration ergehe, kaum eine Differenz zwischen beiden Autoritäten zu besorgen, vereinigte sich die Konferenz in dem Beschlusse, den bestimmten Befehl hierwegen an beide zu erlassen, damit sie im wechselseitigen Einvernehmen die Vorkehrungen dazu treffen, zugleich aber den Kommandierenden zu ermächtigen, nötigenfalls aus eigener Macht und unter seiner Verantwortung vorzugehen1, wobei nur der Finanzminister das Bedenken äußerte, was denn zu geschehen habe, wenn man schon itzt den Bruch herbeiführen wolle, statt auf dem bisher betretenen Wege mit verfassungsmäßigen Mitteln und versöhnlich vorzugehen. Hierauf entfernte sich der zweite ungrische Hofkanzler, um sogleich den vorbehaltenen Erlaß an die Statthalterei auszufertigen.

II. Berufung der Abgeordneten aus Siebenbürgen in den Reichsrat

Der Staatsminister referierte über die Notwendigkeit einer Verfügung, damit Siebenbürgen zur Teilnahme an den Reichsratsverhandlungen aufgefordert werde. Mit den gleichzeitig mit der Verfassung vom 26. Februar ergangenen Ah. Kabinettsschreiben an den ungrischen Hofkanzler, an den Ban und an den Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei sind diesen Chefs Anträge über die Art der Beteiligung der drei Länder abgefordert worden2. An Ungern und Kroatien, wo die Landtage bereits versammelt sind, ist die Aufforderung zur Beschickung des Reichsrates bereits ergangen. Folgen sie ihr nicht, so müssen sie sich, gemäß § 14 des Grundgesetzes3, den von der absoluten Mehrheit gefaßten Beschlüssen in Reichsangelegenheiten, nach erlangter Ah. Sanktion, unterwerfen. Anders ist es mit Siebenbürgen. Dort ist der Landtag nicht einberufen4. Es konnte eine Aufforderung an ihn zur Wahl der Reichsratsabgeordneten nicht ergehen. Inzwischen naht der Tag der Eröffnung des Reichsrates heran. Es muß also, da bezüglich Siebenbürgens der § 14 nicht geltend gemacht werden könnte, etwas geschehen, um das Land zur Teilnahme an der Reichsvertretung heranzuziehen. Der Staatsminister lud den Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei ein, sich zu äußern, was er hierwegen zu tun oder zu beantragen beabsichtige.

Baron Kemény erklärte hierauf mit Berufung auf den ihm hierwegen erteilten Ah. Befehl vom 26. Februar d. J., daß er gegenwärtig nicht in der Lage sei, einen Antrag zu machen, indem er den hierwegen dem Gubernium abverlangten Bericht noch nicht erhalten habe. Sobald derselbe, den er sogleich telegraphisch zu urgieren sich vorbehielt, eingelangt sein wird, wird er nicht unterlassen, Sr. Majestät unverzüglich Vortrag zu erstatten. Auch Minister Graf Szécsen riet in dieser Beziehung auf einen Aufschub ein, weil seines Erachtens diese Frage || S. 272 PDF || nicht anders als wie in Ungern und Kroatien zu lösen ist. Von der Ermächtigung zur direkten Wahl nach dem Schlußabsatze des § 7 Gebrauch zu machen, worauf der Staatsminister hindeutete, wäre sehr bedenklich, weil dieser Teil des Grundgesetzes durch die oben angeführten Ah. Kabinettsschreiben an die Chefs der drei Hofstellen bezüglich der drei Länder suspendiert worden ist. Sollten die siebenbürgischen Landesautoritäten selbst diesen Weg vorschlagen, dann wäre auch kein Anstand, darauf vorzugehen. Ohne deren Gutachten zu vernehmen aber, wäre dies unmöglich. Es wird sich also nur um die wenigen Tage handeln, binnen welchen der vom Hofkanzler zu betreibende Bericht einlangen muß. Alle übrigen Votanten erklärten sich aber gegen einen Aufschub auf unbestimmte Zeit. Denn der Reichsrat soll am 29. d. M. eröffnet werden und sich mit wichtigen Reichsangelegenheiten, namentlich in finanzieller Beziehung, beschäftigen. Um ihn formell als konstituiert ansehen zu können, muß die Regierung ihrerseits alles getan haben, um die Beiziehung der Vertreter aus allen Königreichen und Ländern möglich zu machen. Für Ungern und Kroatien ist dies geschehen. Beteiligen sie sich nicht daran, so hat wenigstens die Regierung keine Schuld. Ein Gleiches muß für Siebenbürgen getan werden, und, da es ungewiß ist, wann der siebenbürgische Landtag wird einberufen werden, so muß die Aufforderung an das Land, seine Abgeordneten in den Reichsrat zu senden, doch zu einer Zeit erfolgen, wornach deren Eintreffen in Wien rechtzeitig möglich ist.

Se. k. k. Hoheit behielten sich vor, hierüber die Ah. Entscheidung Sr. Majestät einzuholen5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 23. April 1861. Empfangen 24. April 1861. Erzherzog Rainer.