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Nr. 2 Ministerrat, Wien, 7. Februar 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 7. 2.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Vay, Lasser 10. 2., Plener, Wickenburg, Pratobevera; abw. Szécsen; BdR. Erzherzog Rainer 20. 2.

MRZ. – KZ. 504 –

Protokoll II der zu Wien am 7. Februar 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer. Se. k. k. Hoheit eröffneten die Sitzung mit einer kurzen Ansprache und mit der Aufforderung an die Minister, Höchstdieselben in dem neuen von Sr. Majestät anvertrauten Amte durch ihre gemeinsame Mitwirkung zu unterstützen.

I. Zeitungsartikel über Einigkeit im Ministerium

Hierauf ergriff der Minister des kaiserlichen Hauses und des Äußern das Wort, um die Notwendigkeit darzustellen, daß den in in- und ausländischen Zeitungen verbreiteten Gerüchten über Uneinigkeit des Ministeriums durch einen offiziösen Zeitungsartikel entgegengetreten werde1.

Der Staatsminister bemerkte zwar: Die heutige Versammlung des Ministerrates unter dem höchsten Vorsitze Sr. k. k. Hoheit und Teilnahme der bisherigen sowie der neuen Minister sei die tatsächliche Widerlegung jener Gerüchte und beweise zur Genüge, daß entscheidende Differenzen im Ministerium nicht bestehen können. Nachdem jedoch die Mehrheit der Stimmen, obwohl sie sich von einem Zeitungsartikel eine besondere Wirkung nicht verspräche, die Widerlegung jener Gerüchte eben durch Berufung auf die angeführte Tatsache für angemessen erkannt hatte, vereinigte man sich in dem Beschlusse, einen solchen Artikel erscheinen zu lassen. Auf die Frage, in welchem Blatte und in welcher Form, entschied sich die Majorität für den nichtämtlichen Teil der Wiener Zeitung und für die einfache Erwähnung der stattgehabten Sitzung und der sich hieraus ergebenden Schlußfolgerung, daß sich hierdurch die Gerüchte widerlegen, als ob im Ministerium grundsätzliche Meinungs­verschiedenheiten bestünden — awährend der Finanzminister sich für das Unterbleiben jedes offiziellen Artikels aussprach und bemerkte, daß die Schlußfolgerung aus dem Faktum der Abhaltung einer gemeinschaftlichen Konferenzsitzung auf vollkommene Gesinnungsübereinstimmung der Mitglieder wohl eine unrichtige sei und als solche auch vom Publikum erkannt und kritisiert werden wird. Es gab schon sehr viele Sitzungen und doch auch in denselben die größte Disparität der Meinungena während der Finanzminister sich für das Unterbleiben jedes offiziellen Artikels aussprach und bemerkte, daß die Schlußfolgerung aus dem Faktum der Abhaltung einer gemeinschaftlichen Konferenzsitzung auf vollkommene Gesinnungsübereinstimmung der Mitglieder wohl eine unrichtige sei und als solche auch vom Publikum erkannt und kritisiert werden wird. Es gab schon sehr viele Sitzungen und doch auch in denselben die größte Disparität der Meinungen. Der Handelsminister || S. 7 PDF || hätte die bloße Erwähnung des Faktums für genügend gehalten und Minister Freiherr v. Pratobevera vorgezogen, wenn statt in der offiziellen Zeitung in einigen gutgesinnten Blättern jene Tatsache aufgeführt und deren Folgerungen mittels eines Leitartikels auseinandergesetzt würden2.

II. Landesstatute für Salzburg, Galizien, Bukowina und Steiermark

Der Staatsminister referierte über den Entwurf der Landes- und Landtagswahlordnung.

A) Für Salzburg (Beilage 1 und 2b ): Bei demselben muß zu § 16 der Landesordnung, dem Konferenz­beschlusse vom 31. Jänner d. J. gemäß3, der Eingang also textiert werden: „Die Regierungsvorlagen gelangen durch die Regierungsorgane an den Landtag. Diesem steht auch das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesetze vorzuschlagen.“ Überhaupt wird, nach der Versicherung des Staatsministers, die Schlußredaktion der sämtlichen Landesordnungen im Zusammenhange und bezüglich der allen gemeinsamen Bestimmungen gleichförmig vorgenommen werden.

Nachdem ein Bedenken des Ministers des Äußern gegen das Verhältnis der Abgeordneten der I. und III. Gruppe (§ 3), zusammen 13 gegen 12 der städtischen (Gruppe II), durch die Bemerkung des Staatsministers behoben ward, daß die meisten der in diese letztere Gruppe aufgenommenen Städte und Märkte so unbedeutend sind, daß sie weniger städtische als vielmehr bäuerliche Interessen repräsentieren, ergab sich gegen den übrigen Inhalt des Entwurfs keine Einwendung.

B) Für Galizien und Krakau (Beilage 3 und 4c ): Die Kardinalfrage, ob Galizien und Krakau zusammen in einen Landtag vereint werden sollen, wurde allseitig bejaht, weil die Trennung in zwei abgesonderte Verwaltungsgebiete, bei deren selbständigem Bestande die Vereinigung in einen Landtag allerdings schwierig gewesen wäre, nicht mehr besteht, mit der territorialen Trennung kein politischer Zweck erreicht wird, vielmehr durch die Verschmelzung den regierungsfeindlichen Elementen Krakaus ein Gegengewicht gesetzt ist, und weil die Bevölkerung des ganzen Kronlands von Westen bis Osten die gleichen Grundbedingungen der Existenz hat.

Zu § 3, lit. a, der Landesordnung äußerte der Minister des Äußern das Bedenken, ob es angehe, den Bischof von Krakau von der Teilnahme an der Landesvertretung auszuschließen. Es ist zwar dieser Bischofssitz gegenwärtig unbesetzt, weil wegen des Besetzungsrechtes zwischen Österreich und Rußland Verhandlungen || S. 8 PDF || im Zuge sind4. Wäre das Resultat derselben die Ernennung des Bischofs durch Österreich oder durch es gemeinschaftlich mit Rußland, so könnte er als Bischof dieser wichtigen alten Krönungsstadt nicht wohl übergangen werden. Jedenfalls würde es einen ungünstigen Eindruck machen, wenn man ihn hier ganz ignorieren wollte. Der Minister des Äußern war daher der Meinung, daß hier die Klausel eingeschaltet werde: „Die Bestimmung wegen Teilnahme des Bischofs von Krakau an der Landesvertretung bleibet vorbehalten.“ Der Staatsminister hielt jedoch eine solche Klausel nicht für nötig, weil das Statut nur den gegenwärtigen Stand zu berücksichtigen hat und weil nach dem bei allen Statuten angenommenen Grundsatze, daß die Bischöfe des Landes mit Virilstimmen zum Landtage berufen werden, der Bischof von Krakau, wenn er wird ernannt sein, so gut wie jeder andere Bischof, den Se. Majestät im Laufe der Zeit zu kreieren fänden, nachträglich zur Teilnahme an der Landesvertretung berufen werden kann.

Hiermit waren auch alle übrigen Votanten einverstanden5.

Zu lit. c desselben Paragraphes bemerkte Minister v. Lasser über das Verhältnis der Abgeordneten der I. und II. Gruppe: 44 + 29 = 73 zur III. Gruppe mit 68, daß dadurch dem polnischen Elemente ein bedenkliches Übergewicht eingeräumt sei. Denn es würden nebst 44 Abgeordneten des großen Grundbesitzes, welcher vornehmlich dieses Element repräsentiert, höchstwahrscheinlich auch in der II. Gruppe, von den Städten, auch nur Edelleute oder Juden oder Polenfreunde gewählt werden, so daß das mehr konservative bäuerliche Element, welches der Regierung zugetan ist, in der Minderheit wäre. Er erachtete daher, daß die Zahl der Abgeordneten der I. und II. Gruppe in dem Maße vermindert werden sollte, daß sie zusammen wenigstens nicht mehr als 68 Abgeordnete, wie die III. Gruppe, zu wählen hätten. In der Hauptsache erkannten alle Stimmführer die Richtigkeit dieser Bemerkungen an. Der Staatsminister bemerkte indessen, daß eine Verminderung der Abgeordneten der I. Gruppe ohne Störung des ganzen auf die Einteilung der Wahlbezirke begründeten Systems nicht wohl angehe, und der Handelsminister gab zu bedenken, daß eine Zahl von 144 gewählten Abgeordneten für ein Land mit fünf Millionen Einwohnern ohnehin nicht so hoch gegriffen sei, um noch eine Verkürzung zuzulassen, wenn diese nicht durch eine gleichmäßige Vermehrung der Zahl der Abgeordneten der III. Gruppe wenigstens ausgeglichen würde. Auch der Finanzminister wünschte überhaupt, noch mehr aber im Falle einer Reduktion in der I. und II. Gruppe, eine Verstärkung des bäuerlichen Elements, indem dasselbe von der Regierung beeinflußt und geleitet werden kann, welche Ansicht auch der Minister Freiherr v. Pratobevera teilte, bemerkend, daß ihm eine Verminderung der Zahl in der I. Gruppe schon darum nicht rätlich zu sein scheine, weil sich dieselbe als ein offen ausgesprochenes Mißtrauen der Regierung in den polnischen Adel darstellen würde. Nachdem jedoch die Majorität der Konferenz gegen die Vermehrung der Gesamtzahl der || S. 9 PDF || gewählten Landtagsmitglieder war, glaubte der Staatsminister einen Vermittlungsantrag machen zu sollen. Er würde nämlich sechs der unbedeutendsten Städte aus der II. Gruppe ausscheiden und sie den Wahlbezirken der Landgemeinden zuteilen, die alsdann um je einen Abgeordneten, im ganzen also um sechs, mehr zu wählen hätten. Dieses könnte ohne Störung des Systems und ohne Beeinträchtigung der städtischen Interessen geschehen, indem in den kleinen Städten Galiziens eben auch das agrikole Interesse das vorwaltende ist.

Hiermit waren sofort alle Stimmführer einverstanden.

Auf die Frage Sr. k. k. Hoheit , ob nicht über die Sprache, in der die Landtagsverhandlung zu führen sei, eine Bestimmung aufzunehmen wäre, glaubte der Staatsminister mit Hinweisung auf Böhmens Statut, wo diesfalls auch nichts bestimmt wurde, erwidern zu dürfen, daß, wenn das Statut hierwegen nichts enthält, jedem Landtagsmitgliede das Recht gewahrt bleibt, sich der ihm geläufigen Sprache zu bedienen.

Zur Erläuterung der §§ 11—13 der Wahlordnung bemerkte der Staatsminister, daß, da in Galizien das Gemeindegesetz von 18496 nicht publiziert worden, dessen Hauptbestimmungen hier meritorisch aufgenommen werden mußten. Zu § 13 machte der Polizeiminister darauf aufmerksam, daß es statt „Die Wahlmänner jeder Gemeinde“ heißen muß „Die Wahlmänner jeder Landgemeinde“7, dann, daß von „gewählten Gemeindewählern“ die Rede ist, während es doch nur heißen kann „gereihten Gemeindegliedern“, bezüglich welcher die Bestimmungen des Gemeinde­gesetzes von 1849 wie im § 11 so auch hier aufgenommen werden sollten. Der Staatsminister behielt sich vor, demgemäß den Text des § 13 abzuändern. Ebenso wurde zu § 14 die Bemerkung des Polizeiministers berücksichtigt, daß, nachdem in Galizien kein landtäflicher Besitz in dem Gemeindeverbande sich befindet dnoch befunden hatd, statt der Worte „vom Gemeindeverbande ausgeschieden“ zu setzen sei „nicht in den Gemeindeverband einbezogenen“8.

C) Für die Bukowina (Beilage 5 und 6e ): Im § 3 der Landesordnung hat der Satz „mit Beachtung aller Landesinteressen“ nach den Präzedenzien zu entfallen.

Zum § 2 der Wahlordnung bemerkte der Finanzminister : Die drei Klostervorsteher, welche mit dem Konsistorium als Repräsentanten des großen Grundbesitzes zwei Vertreter zu wählen haben sollen, repräsentieren seines Erachtens diesen großen Grundbesitz des Bukowinaer Religionsfonds nicht. Dieser letztere selbst ist der eigentliche Besitzer, aus ihm werden die an sich nicht bedeutenden drei Klöster dotiert, und, da dessen bedeutendes Besitztum in der Verwaltung des Ärars steht und zum höchsten Vorteil des Fonds administriert wird, so sollte der Verwalter dieses ausgedehnten Besitztums, d. i. der Finanzbezirksdirektor, mit der Vertretung auf dem Landtage persönlich betraut werden. Sowenig wie für einen besonderen Vertreter des Salinenärars bei Österreich ob der Enns könnte || S. 10 PDF || der Staatsminister hier für die Vertretung durch den Finanzbezirksdirektor stimmen. Das Ärar ist durch die Intervention des Chefs der politischen Verwaltung auf dem Landtage hinlänglich vertreten. Der Grundbesitz des Bukowinaer Religionsfonds aber wird von dessen Nutznießern, d. i. vom Konsistorium und von den drei Klöstern, repräsentiert. Es ist also nur gerecht und angemessen, daß diese ihn auch auf dem Landtage vertreten. Überdies ist die Frage über die Fortdauer der Verwaltung der Fondsgüter durch die Finanzbehörde seit vielen Jahren in Verhandlung und wird zuverlässig auf dem Landtage selbst zur Sprache kommen. Die Kirche wird das Recht, ihr Eigentum selbst zu verwalten, in Anspruch nehmen. Es würde daher durch Berufung des Finanzdirektors als Vertreter der Realitäten des Religionsfonds in den Landtag der definitiven Entscheidung jener Frage vorgegriffen. Die Verwaltung durch die Finanzbehörde — setzte Minister v. Lasser hinzu — ist eine sequestratorische, welche den Besitz nicht zu vertreten hat, und — fügte Minister Freiherr v. Pratobevera bei —, würde der vom Finanzminister vertretene Grundsatz hier angewendet, so müßte er auch in allen anderen Kronländern, wo ähnliche Verhältnisse bestehen, zur Geltung gebracht werden.

Es hat sich sohin die Mehrheit der Konferenz mit der Meinung des Staatsministers vereinigt.

D) Für Steiermark (Beilage 7f ): Der Handelsminister bemerkte: Es hat in Steiermark einen üblen Eindruck gemacht, daß in dem unterm 20. Oktober publizierten Statute9 die Montanindustrie mit einer besonderen Vertretung, wie dies im gleichzeitig erschienenen Statute für Kärnten10 geschehen, nicht bedacht worden ist. Zur Beruhigung erwiderte der Staatsminister , daß in dem später vorzulegenden Entwurf einer Landesordnung für Kärnten von der besonderen Vertretung des Montanwesens ebenfalls Abstand genommen worden und die Absicht ist, dieses spezielle Interesse mittels der Handels- und Gewerbekammern, und zwar für Steiermark mittelst der Leobener Kammer, auf dem Landtage zur Vertretung zu bringen11. Die weitere Bemerkung, daß im § 3 des Stellvertreters des Landeshauptmanns zu erwähnen sei, wird bei der Finalredaktion berücksichtigt werden.

Zum § 3 der Wahlordnung12 bemerkte Minister v. Lasser , daß ihm die Einreihung von Wildon in den Wahlbezirk von gFrohnleiten nicht zweckmäßig zu sein scheineg und er vorziehen würde, wenn hWildon mit St. Georgen und Ehrenhausen, Eibiswald und Arnfels und mit dem Hauptwahlort Leibnitz in einem eigenen Wahlbezirk vereint und eine [andere] Wahlgruppe aus Radkersburg, Mureck, Straß und Gnas gebildet würdeh . Der Staatsminister bemerkte dagegen, daß || S. 11 PDF || bei der Bildung der Wahlbezirke auf die Volkszahl, territoriale Abgrenzung und Verkehrsmittel Rücksicht genommen worden sei und daß man sich bei Wildon für dessen Zuteilung zu Frohnleiten mitunter durch die letztere Rücksicht, nämlich weil Wildon mittelst der Eisenbahn nur eine halbe Stunde von Frohnleiten entfernt ist, entschieden habe. Indessen nehme er keinen Anstand, nach dem auch von den mehreren Stimmen geteilten Antrage des Ministers v. Lasser einen neuen Wahlbezirk zu bilden. Nur würde dann die Zahl der städtischen Abgeordneten um einen vermehrt werden müssen. Hiergegen erhob der Minister des Äußern das Bedenken, daß dadurch das Übergewicht der II. Gruppe (§ 3 der Landesordnung) mit 24 (also nun 25) Abgeordneten sowohl gegen die I. Gruppe mit 12 als auch gegen die III. mit 23 gesteigert werden würde. Der Staatsminister machte dagegen die Bedeutung der Industrie Steiermarks geltend, welche eine erhöhte Berücksichtigung bei der Landesvertretung wohl rechtfertigen dürfte.

Sonst ergab sich gegen die Bestimmungen dieser Landesordnungen keine Einwendung.

III. Verbot des Losverkaufs der römischen Armenlotterie

In Rom wird gegenwärtig zum Besten der dortigen Armen eine mit Kunstwerken dotierte Lotterie veranstaltet, wovon der Kardinal Erzbischof von Prag Lose im Privatwege abzusetzen beabsichtigt. Da der Verkauf auswärtiger Lotterielose in Österreich bei Strafe des fünfzigfachen Betrags verboten ist, so hat der Statthalter beim Finanzminister angefragt, ob in diesem besonderen Falle eine Ausnahme zu gestatten sei. Der Finanzminister fände keinen Grund dazu: Unsere Armen bedürfen ebenfalls der Unterstützung, [und] es ist nicht wünschenswert, daß auf den mit Lottopapieren ohnehin überschwemmten Geldmarkt eine neue Gattung derselben gebracht werde, für welche noch dazu das bare Geld ins Ausland flösse, und es würde die öffentliche Ankündigung dieser Lotterie, welche nicht umgangen werden könnte, da sonst die Finanzorgane gegen die Losbesitzer einschreiten müßten, unter den gegenwärtigen Verhältnissen und bei ihrer Bestimmung für einen rein lokalen Zweck einer auswärtigen Stadt kaum einen guten Eindruck machen. Der Finanzminister wird daher nach allseitig erteilter Zustimmung dieses Ansinnen ablehnen13.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 18. Februar 1861. Empfangen 20. Februar 1861. Erzherzog Rainer.