MRP-1-5-01-0-18610131-P-0003a.xml

|

Nr. 3a Erlaß an den Präsidenten der Bundeskommission für ein gemeinsames deutsches Handelsrecht, Dr. Franz Ritter v. Raule, Wien, 31. Jänner 1861 (Beilage zu: MRP-1-5-01-0-18610209-P-0003.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Nach den Beschlüssen des aus Vertretern sämtlicher Ministerien und Zentralstellen zusammengesetzten Komitees vom 29. und 30. Jänner 1861 wäre auszufertigen folgender Erlaß an Se. Exzellenz den Herrn Präsidenten der Bundeskommission für ein gemeinsames deutsches Handelsrecht, Dr. Franz Ritter v. Raule, in Nürnberg.

In endlicher Erledigung des Berichtes vom 9. Jänner 1861, Z. 314, werden Ew. Hochwohlgeboren ermächtigt, über diejenigen Anträge, welche die Kommission für ein gemeinsames deutsches Handelsrecht aufgrund der in ihrer Sitzung vom 1. März 1858 gefaßten Beschlüsse in betreff der Wechselhaft gestellt hat, bei dieser Kommission die Erklärung der k. k. österreichischen Regierung in Ansehung der zum Gebiete des Deutschen Bundes gehörigen Länder des Kaisertumes Österreich dahin abzugeben, daß:

1. Die Bestimmungen über Wechselhaft in Ansehung der im aktiven Dienst befindlichen Offiziere und Soldaten im Kaisertume Österreich überhaupt gar nicht zur Anwendung kommen können, weil vermöge kaiserlicher Verordnung vom 3. Juli 1852, Nr. 138 des RGBl., die wirklichen, sowohl aktiven als pensionierten, Offiziere und die Mannschaft des streitbaren Standes nicht wechselfähig sind.

2. Daß die Wechselhaft nur auszuschließen ist: a) gegen Auditore und Militärärzte, solange sie sich im aktiven Dienste befinden; b) gegen zu einer Hauskommission in der Militärgrenze konskribierte Grenzer; c) gegen Personen, welche im administrativen Dienste einer auf den Kriegsstand gesetzten oder wegen vorübergehender politischer Verhältnisse im Auslande aufgestellten Heeresabteilung zugewiesen [sind] oder im Interesse des militärischen Dienstes sich in deren Gefolge befinden, sowie diejenigen, welche zur Einschiffung auf ein ausgerüstetes Kriegsschiff bestimmt sind, bis zur Rückkehr desselben in den Zentralhafena ; d) gegen Schiffer (Kapitäne, Schiffsführer) und Schiffsvolk bmit Einschluß der Schiffsoffiziere und Maschinistenb, wenn das Seeschiff segelfertig liegt; e) gegen Personen, über deren Vermögen die Vergleichsverhandlung eingeleitet ist, solange diese dauert; f) wenn der Schuldenarrest ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung ein Jahr hindurch ununterbrochen und im gewöhnlichen Arrestorte vollstreckt worden ist, wegen der zur Zeit der Verhaftung des Schuldners für den nämlichen oder für einen anderen Gläubiger bereits bestandenen Forderungen.

3. Daß in Ansehung eines Schuldners, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder welcher zur Güterabtretung zugelassen worden ist, in sämtlichen k. k. österreichischen Staaten eine geringere als die von der Kommission in Antrag gebrachte Beschränkung der Wechselhaft besteht.

|| S. 15 PDF || Zugleich wird Ew. Hochwohlgeboren zum persönlichen Gebrauche eine Abschrift des Protokolls über die im hierortigen Erlasse vom 16. Jänner 1861, Nr. 387, erwähnte kommissionelle Verhandlung mitgeteilt.