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Nr. I - Retrodigitalisat (PDF)

Siehe beiliegendes PDF.

  • Nr. I Konferenz, Schönbrunn, 25. und 26. August 1860 HHSTA., PA. I 531, Nachlaß Rechberg, 7. Teil, fol. 312 ­ 357; RS., ohne Aktenzahl; P. Biegeleben (RS. Pino-Friedenthal); VS. Kaiser; anw. Rechberg, Nádasdy, Goluchowski, Apponyi, Clam-Martinitz, Szécsen, Mailáth; ohne BdE. und AhE. Teildruck: REDLICH, Staats- und Reichsproblem 2, 685 ­ 705.

MRZ. – KZ. –

Protokoll einer zu Schönbrunn am 25. und 26. August 1860 unter dem Ah. Vorsitze Se. k. k. apost. Majestät abgehaltenen Konferenz.

I. Konferenz, Schönbrunn, 25. und 26. August 1860

Se. Majestät der Kaiser geruhten die Beratung einzuleiten, indem Allerhöchstdie- selben bemerkten: Es habe sich in den Sitzungen des Reichsratskomitees die Majorität für den von dem Grafen Szécsen hinsichtlich der Organisation der Monarchie aufgestellten Antrag ausgesprochen, und nachdem dieser Antrag auch bei dem Ministerium Anerkennung gefunden, habe Graf Apponyi den Wunsch und die Bitte vorgetragen, daß eine Besprechung zu dem Zwecke stattfinden möge, um eine mehr ins einzelne gehende Verständigung herbeizuführen und dadurch die Anhänger des Antrages des Grafen Szécsen in den Stand zu setzen, auf die bevorstehende Plenarberatung des Reichsrates im Einklange mit der Regierungsansicht einzuwirken. Diesem Gesuche willfahrend habe Se. Majestät die heutige Versammlung berufen1. Se. Majestät empfehlen den Anwesenden, sich über alle, sowohl die Institutionen im Zentrum des Reiches, als diejenigen in den Kronlanden betreffenden Punkte des Organisationsplanes sowie über die Mittel und Wege zu dessen Ausführung mit der von dem Ernste der Lage geforderten Offenheit und ohne allen Rückhalt auszusprechen, damit Allerhöchstderselben für die Entschließungen, zu welchen die Darlegung der Ansichten der Versammlung Anlaß geben könnte, eine zuverlässige Grundlage gegeben sei. Se. Majestät forderten insbesondere auch Allerhöchstihre Minister auf, heute nicht in ihrer amtlichen Eigenschaft zu sprechen, sondern allein ihren persönlichen, von keiner Rücksicht gehinderten Überzeugungen Ausdruck zu geben. Se. Majestät erinnerten schließlich, daß die Natur der heutigen Beratung die Bedingung strenger Geheimhaltung unter den Teilnehmern mit sich bringe.

|| || Graf Apponyi bat, die Motive kurz darlegen zu dürfen, die ihn zu der Sr. Majestät vorgetragenen Bitte veranlaßt hätten. Als Mitglied des Budgetkomitees des Reichsrates habe er ­ längst durchdrungen von der sich täglich steigernden Gefährlichkeit der moralischen Lage der Monarchie ­ zu der Überzeugung kommen müssen, daß auch die mate- rielle Lage der Staatsgeschäfte nicht haltbar sei. Das Komitee habe sich verpflichtet geglaubt, nicht bloß den unbefriedigenden Charakter der Situation zu konstatieren, sondern auch die zum Heil führenden Mittel anzugeben. Der Grenzen seiner Aufgaben sich bewußt, habe jedoch das Komitee die Grundsätze, deren Annahme und Durchführung es empfehlen zu sollen glaube, nur in sehr allgemeinen Umrissen bezeichnen können. Da nun aber jeder gedeihliche Erfolg abhänge von der richtigen Auffassung und Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze, da eine unzureichende Ausführung nur schaden könne, so vermöge er eine Bürgschaft dafür, daß das Komitee durch seinen Antrag das Beste der Krone und des Reiches fördern werde, nur in der Überzeugung zu erblicken, daß auch bei näherer Prüfung dieses Programmes dem Geiste desselben, sowie den praktischen Maßregeln, die es bedinge, die volle Zustimmung Sr. Majestät und der Räte der Krone erworben sein werde.

Als Verfasser des im Reichsratskomitee angenommenen Antrages übernahm es Graf Szécsen , die Hauptgedanken des geplanten Programmes näher zu entwickeln. Graf Szécsen hob zunächst gleich dem Grafen Apponyi den doppelten Gesichtspunkt hervor, welcher die Beratungen des Reichsratskomitees habe beherrschen müssen. Eingedenk der Bedeutung, welche der Wille des Monarchen dem verstärkten Reichsrate beigelegt habe, angesichts der erregten Erwartungen und des Ernstes einer von außen und im Innern bedrohten Lage, habe das Komitee es für hochgefährlich halten müssen, keinen Organisationsantrag zu stellen. Dieser Gefahr stehe die andere gegenüber, daß durch spezielle Vorschläge teils Uneinigkeit innerhalb und außerhalb des Reichsrates hervorgerufen, teils der Reichsrat mehr oder weniger in eine übergreifende, eine Art von moralischer Usurpation in sich schließende Stellung vorgedrängt werden könnte. Die Urheber des Antrages seien daher der Meinung gewesen, daß sie zwar ihre Vorschläge bestimmt genug formulieren müßten, um über die allgemeine Richtung keinen Zweifel zu lassen, daß sie aber die nähere staatsrechtliche Entwicklung und Anwendung dieser Vorschläge der Weisheit und der Macht der über alle Einzelinteressen gestellten Krone anheimgestellt lassen müßten.

Graf Szécsen bezeichnete sodann als die beiden allgemeinen Grundgedanken seines Antrages 1. Anerkennung der historisch-politischen Individualität der einzelnen Kronlande und Anknüpfung an die geschichtlichen Organismen, 2. Sicherung des gesamtstaatlichen Verbandes der Monarchie durch Vereinigung aller zu einer kräftigen Führung der Regierung und zur Behauptung der Machtstellung Österreichs nötigen Befugnisse im Zentrum des Reiches. Er erklärte, daß er die Anerkennung der berechtigten Autonomie Ungarns nicht als ein Privileg für Ungarn beanspruche, sondern eine alle Teile der Monarchie umfassende Organisation wünsche, eine Organisation, welche, was den Ungarn gewährt werde, möglichst gleichmäßig in alle Teile des Reiches einführe. In Ungarn selbst würde einer Lösung, die sich auf Ungarn beschränke, kein volles Vertrauen entgegenkommen. Jeder Versuch zu einer solchen Lösung müsse zu jenem Föderalismus führen, den man oft irrigerweise fürchte. Eine gleichmäßige Entwicklung der politischen Institutionen aller Kronländer lasse dagegen hoffen, daß in Ungarn allmäh|| || lig der Wert der Zusammengehörigkeit des Ganzen mehr erkannt werde und das Gefühl für die Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten mehr Stärke gewinne. Dies seien die Grundzüge seines Programmes. Für die Ausführung seien zum Teil die Wege bereits vorgezeichnet. Landesvertretungen seien von Sr. Majestät bereits zugesagt. Willkürlich gemachte Landesvertretungen würden aber die Zahl der verunglückten Lösungen nur vermehren. In Ungarn sei es unerläßlich, an den früher bestandenen Landtag anzuknüpfen. Er spreche offen aus, daß ein gewisser Grad von Gefahr mit diesem Entschlusse verbunden sei. Nicht sowohl in den Attributionen, die man dem ungarischen Landtage werde beilegen müssen, als in der Tatsache seiner Wiederbelebung, in seiner Existenz liege diese Gefahr. Aber Gefahr sei auf allen Wegen und es handle sich darum, denjenigen zu wählen, wo sie in der richtigsten Stellung und mit den besten Kräften und Mitteln bekämpft werden könne.

Auswärtige Angelegenheiten, Krieg, Finanzen, Zoll und Handel seien ohne jede Einmischung des ungarischen Landtages der Zentralgewalt vorbehalten. Eine Maßregel aber, die er als wesentlich und als dringend zu bezeichnen sich verpflichtet glaube, sei eine Änderung in der Organisation der obersten Staatsgewalt. Der seitherige Organismus der Ministerien entspreche weder den Bedürfnissen der Krone, noch den Eigentümlichkeiten der österreichischen Monarchie. Dieser Organismus sei nicht geeignet, eine den Zweck der Befriedigung der Gemüter erfüllende umfassende Maßregel ins Leben zu führen. Für gewisse Organisationszweige genüge in Österreich eine Persönlichkeit nicht. Auch in dieser Beziehung sei an die früher bestandene Einrichtung wieder anzuknüpfen. Er und seine Freunde müßten die Wiederernennung von Hofkanzlern au. bevorworten, doch werde die Stellung dieser höchsten Beamten sich jetzt wesentlich von der früher eingenommenen unterscheiden, indem die einzelnen Kanzler nicht wie früher den Geschäften der betreffenden Länder ohne allen organischen Zusammenhang mit der Leitung des Staatsganzen vorzustehen, sondern solidarisch mit den übrigen Ministern den obersten Rat der Krone für die allgemeinen Reichsangelegenheiten zu bilden haben würden.

Graf Szécsen hob am Schlusse seiner Auseinandersetzung die entscheidende Wichtigkeit hervor, die er, wenn sein Antrag die drohenden Gefahren noch rechtzeitig abwenden solle, auf die rasche und entschiedene Benützung des jetzigen Momentes legen müsse. Die Lösung sei außerordentlich dringend, der steigenden Apathie der österreichischen Völker, der gänzlichen Verwirrung der Begriffe könne nur durch unverweilte Aufstellung und Durchführung eines großen positiven Systems entgegengewirkt werden, nur ein solches, dem freien Entschlusse der Krone zu verdankendes System werde nicht als Produkt eines Dranges von außen, nicht im Lichte einer Konzession erscheinen. Aber alles müsse erwogen werden, auch über die Mittel, etwaigem Widerstande zu begegnen, müsse man sich klar sein, denn es würde Täuschung sein, sich einen ruhigen und gefahrlosen Übergang zu besseren Zuständen versprechen zu wollen.

Graf Clam-Martinitz äußerte, daß er die Überzeugungen, denen Graf Apponyi und Graf Szécsen Ausdruck gegeben hätten, teile. Die Gefahr, die in Ungarn in den zentrifugalen Tendenzen liege, bestehe nicht in demselben Maße in den übrigen Provinzen, aber hier seien es die Ideen des modernen Konstitutionalismus, in welchen sich der Gegensatz gegen die Interessen der Krone und gegen die Durchführung eines auf Erhaltung der provinziellen Autonomie gegründeten Systems bewege. Es sei nicht zu verken || || nen, daß die Richtung des öffentlichen Geistes zum großen Teile durch diese Ideen bestimmt werde, aber in ihnen liege der Keim des Zerfalls der Monarchie. Es sei namentlich nicht abzusehen, wie Ungarn auf diesem Wege zu befriedigen [sei]. Es sei daher die entgegengesetzte Richtung, diejenige der Entwicklung der politischen Individualität der Provinzen einzuschlagen. Indem er den Ansichten der Vorredner beipflichte, glaubte er nur besonders betonen zu sollen, daß die Gleichmäßigkeit dieser Entwicklung in Ungarn und in den übrigen Provinzen nicht in einer vollkommenen Gleichartigkeit der einzelnen Institutionen, sondern nur in einer tunlichst den gleichen Maßstab anlegenden Anknüpfung an die früher zurecht bestehendenen Einrichtungen sich darzustellen haben werde.

Se. k.k. apostolische Majestät bemerkten, daß die soeben vernommenen Äußerungen in ihrer Allgemeinheit nicht genügten, um die Grundlage eines sicheren Urteils über die Ausführbarkeit und Rätlichkeit des im Reichsrate angenommenen Antrages zu bilden. Es sei der Stellung des Reichsrates nur mit wenigen Worten Erwähnung geschehen, eine neue Organisation des Ministeriums sei nur im allgemeinen angedeutet, über die Attributionen2 der Landesvertretungen, über die Abgrenzung der Zentralangelegenheiten von den Landesangelegenheiten sei nichts bestimmtes geäußert worden. Se. Majestät müßten wünschen, über das Detail aller dieser wichtigen Fragen die Ansichten der Redner zu vernehmen.

Graf Apponyi erklärt, daß er eine veränderte Gestaltung der Zentralregierung für das nächste und dringendste Bedürfnis halte, weil die jetzige Einrichtung für die Durchführung der von ihm gewünschten umfassenden Maßregel nicht genüge. In der Organisation und den Attributionen des Reichsrates würden sich allerdings Änderungen empfehlen. In der auswärtigen Politik werde der Reichsrat keine Kompetenz haben. In den Finanzen seien ihm bereits beschließende Befugnisse in bestimmtem Umfange beigelegt. Es werde ihm aber auch in Gegenständen allgemeiner Legislation, die zu seiner Kompetenz gehörte, beschließende Befugnisse nicht vorzuenthalten sein, schon weil der ungarische Landtag, dem in seinem Bereiche das deliberative Votum3 zustehen werde, nicht wohl in seinem eigenen Gesetzgebungsberufe zugunsten einer Körperschaft zu beschränken sein werde, die mit geringerer politischer Berechtigung ausgestattet wäre, als er selbst.

Graf Clam-Martinitz bemerkt, daß, die Finanzen betreffend, dem Reichsrat auch die Prüfung der Gebarung der abgelaufenen Rechnungsjahre zustehen sollte, weil sonst sein Zustimmungsrecht zur Erhebung neuer Steuern und Kontrahierung von neuen Anleihen illusorisch sein würde. Ministerpräsident Graf Rechberg fragt, welche Bedeutung bei der Prüfung der Gebarung eine beschließende Befugnis des Reichsrates haben solle. Se. Majestät der Kaiser bemerken, daß ein solches Prüfungsrecht wohl eine Folge des konstitutionellen Rechtes der Budgetbewilligung, nicht aber eine Folge der dem verstärkten Reichsrate in Finanzsachen verliehenen Befugnisse sei. Graf Clam-Martinitz nahm für den verstärkten Reichsrat weder ein Recht der Bewilligung des Budgets, noch eine Verantwortlichkeit der Minister in Anspruch, wies || || aber darauf hin, daß neben dem Rechte der Zustimmung zu neuen Steuern oder Anlehen doch auch eine Einflußnahme des Reichsrates auf Zurückführung der Steuern von ihrer gegenwärtigen Höhe nützlich gefunden werden könnte. Graf Szécsen spricht sich gleichfalls dahin aus, daß die Befugnisse weder des Reichsrates noch der Landtage irgendwie auf die laufenden Steuern sich zu erstrecken haben werde.

Se. Majestät stellten die Frage, ob nach der Ansicht der Antragsteller auch in der Zollgesetzgebung, ferner ob in Militärsachen die jetzigen Kompetenzen des Reichsrates zu erweitern wäre.

Herr von Mailáth äußert sich dahin, daß eine beschließende Befugnis in Zollsachen vielleicht nicht ohne Nutzen dem Reichsrate beigelegt werden könnte, um eine Bürgschaft gegen überstürzte Änderungen im Zollsysteme zu gewinnen. In den Militärangelegenheiten sei zu unterscheiden zwischen dem Heerbefehl und der Verwaltung. Der Heerbefehl gehöre dem Kriegsherrn, die Verwaltung stehe in derselben Kategorie, wie andere Zweige der Administration. Herr von Mailáth berührt bei diesem Anlasse die Frage, ob überhaupt den Landtagen administrative Aufgaben und exekutive Befugnisse zugewiesen werden sollten. Der Redner äußert sich hierüber in verneinendem Sinne, darauf hinweisend, daß die Wirksamkeit des ungarischen Landtags nur auf dem legislativen Felde sich bewegt habe. Im allgemeinen spricht Herr von Mailáth die Überzeugung aus, daß es das oberste Staatsprinzip Österreichs sein müsse, die historischen Reichsverhältnisse zu beachten, da dieses Prinzip allein der Monarchie die Kraft und die Fähigkeit geben könne, den anderwärts zur Geltung kommenden Doktrinen vom Volkswillen sowie den Tendenzen bürokratischer und parlamentarischer Zentralisation zu widerstehen.

Graf Clam erinnert, daß in der Frage der administrativen und exekutiven Wirksamkeit der Landtage die Anknüpfung an das historische Recht in den deutsch-slawischen Provinzen ein anderes Resultat liefere, als in Ungarn. In den ersteren sei durch die Landesausschüsse zwar keine eigentliche Exekutive, aber doch eine im weiteren Sinne administrative Tätigkeit ausgeübt worden. Se. Majestät der Kaiser erwähnen, daß auch in Ungarn an die Konstituierung eines Landesausschusses gedacht werden könnte. Graf Szécsen behält sich seine Ansicht hierüber vor, äußert jedoch eher Bedenken gegen eine solche neue Kreation. Angehend die beschließende Gewalt des Reichsrates, glaubt Graf Szécsen, daß dieselbe in Wirklichkeit die Krone kaum mehr beschränken werde als die beratende, da es wesentlich nur darauf ankomme, ob die Stimme des Reichsrates von der allgemeinen Meinung getragen sei. Von einer Schlußfassung könne ohnehin in einem monarchistischen Staate nicht die Rede sein, solange die Sanktion der Krone fehle. Gegen ein Deliberativvotum in Zoll und Militärgesetzgebungssachen dürfte schwerlich ein Bedenken zu hegen sein. Die Ergänzung des Heeres, die Ausschreibung einer Rekrutierung wieder, wie ehemals, von einer ständischen Bewilligung abhängig zu machen, dies stehe nicht in Frage, aber ein allgemeines Konskriptionsgesetz, überhaupt die bleibenden Normalien könnten ebenso, wie ein Zollgesetz, in den Bereich der legislativen Befugnisse des Reichsrates fallen. Se. Majestät fragen, ob dies auch von Verordnungen über Heeresorganisation, über Bewaffnung usw. gelten solle, mit welchen weder eine Mehrforderung, noch sonst eine neue Belastung verbunden sei. Graf Szécsen anerkennt in solchen Verordnungen das ausschließliche Recht des Kriegsherrn.

|| || Se. Majestät der Kaiser leiten die Beratung auf Gesetze im Bereiche der politischen Verwaltung. Sollten solche Gesetze aus den Beratungen und den vielleicht weit auseinandergehenden Beschlüssen der einzelnen Landtage hervorgehen? Sollten sie bloß von den Landtagen beraten werden, sollten sie gar nicht an den Reichsrat gelangen? Graf Szécsen erklärt, in bezug auf Ungarn freimütig aussprechen zu müssen, daß solche Gesetze vor den ungarischen Landtag gehörten und daß es Se. Majestät täuschen hieße, wollte man sagen, daß sich ohne diesen Wirkungskreis ein ungarischer Landtag denken lasse. Möglich, daß in Zukunft die Entwickelung des öffentlichen Geistes eine weitergehende Zentralisation begünstige, gegenwärtig aber sei es untunlich, auf diesem Gebiete die Legislative des ungarischen Landtages zu verkürzen oder sie der des Reichsrates unterzuordnen. Auch hier lege er aber das Hauptgewicht auf die Sanktion der Krone, in dem Veto des Monarchen liege die Garantie, daß der ungarische Landtag nichts der Einheit und der Wohlfahrt des Ganzen Nachteiliges beschließen könne. Se. Majestät wenden ein, es werde dann künftig in Österreich kaum mehr ein allgemeines judizielles und administratives Gesetz zustande kommen können. Graf Apponyi hebt hervor, daß jetzt tatsächlich eine einheitliche Gesetzgebung bestehe, von der Ungarn nicht willkürlich sich werde entfernen können oder wollen. Se. Majestät entgegnen, daß hierin nur für den Augenblick Beruhigung liege, aber die Gesetzgebung schreite fort, und die Opportunität spreche nicht für den Vorschlag, sie so vielfacher Zersplitterung und bunter Vielgestaltigkeit auszusetzen. Graf Rechberg macht darauf aufmerksam, daß Ungarn in der neu erworbenen Teilnahme an den gemeinsamen Angelegenheiten der Monarchie, die ihm früher nicht zustand, einen sehr hohen Gewinn zu erblicken habe, durch welchen es für die vom allgemeinen Interesse erheischte Begrenzung seiner heimischen Autonomie mehr als hinreichenden Ersatz erhalte.

Graf Apponyi und Graf Szécsen wollen das Gewicht dieser Erwägung an sich nicht bestreiten, entgegnen aber, daß Ungarn in der jetzigen fieberhaften Aufregung weit eher geneigt sein werde, die Mitberechtigung außerungarischer Elemente in den gemeinsamen Angelegenheiten wie eine Beeinträchtigung der eigenen Selbständigkeit zu empfinden als die Errungenschaft der aktiven Einflußnahme im Zentrum der Monarchie nach ihrem wahren großen Werte zu würdigen. Übrigens sei in dieser Beziehung das Recht Ungarns kontrovertiert gewesen. Herr von Mailáth erwähnt, daß schon im XIII. Gesetzartikel 1741 Ungarn die Zusage einer Vertretung im Staatsministerium erhalten hatte.

Graf Clam konstatiert, daß die in Ungarn jetzt nicht vorhandene Richtung auf Gemeinsamkeit der inneren Gesetzgebung in den übrigen Provinzen der Monarchie eine gewisse Stärke habe und daß man in den deutschen Kronlanden diejenigen legislativen Geschäfte, die der Gleichartigkeit der Verhältnisse wegen zweckmäßig vom Zentralorgane zu behandeln wären, wohl nicht für die verschiedenen einzelnen Landtage reklamieren würde. Er betrachte es daher als eine offene Frage, ob im Reichsrate eine eigene Kategorie außerungarischer gemeinsamer Geschäfte aufgestellt werden könnte, was allerdings, soferne diese Geschäfte nicht bloß mit konsultativer, sondern mit beschließender Kompetenz zu behandeln wären, eine itio in partes bedingen würde. Die Unterordnung der Landtagsberatungen unter den Reichsrat entspreche dagegen auch seiner Auffassung nicht.

|| || Graf Szécsen hebt hervor, daß die von Se. Majestät erhobenen Bedenken dem Gebiete der Nützlichkeitsgründe angehörten, daß es sich aber in der jetzigen gefährlichen Lage der Monarchie um das Mögliche und Ausführbare handle. Allerdings liege in dem Charakter der Zeit ein starker Zug nach Gleichförmigkeit der Gesetzgebung. Allein hierin erblicke er einen Grund mehr, Ungarn die zur Befriedigung nötigen Zugeständnisse an die Autonomie des Landes nicht zu verweigern, weil es der allgemeinen Strömung der Zeit überlassen bleiben könne, die Forderung der Übereinstimmung von selbst zur Geltung zu bringen und für die praktischen Nachteile der Selbständigkeit Ungarns das Korrektiv zu finden. Graf Szécsen bemerkt ferner, daß Veranlassung zu der Frage, ob der Ausweg einer itio in partes im Reichsrate zuzulassen sein werde, auch aus dem Grunde gegeben sei, weil der Einfluß des internationalen Verhältnisses zu beachten sei, in welchem ein Teil der Monarchie zum Deutschen Bunde steht.

Graf Rechberg erwidert, daß der völkerrechtliche Verband mit dem Deutschen Bunde in Sachen der Gesetzgebung noch nie eine Schwierigkeit bereitet habe, auch die Nötigung zu einer itio in partes nicht in sich schließe, nachdem am Deutschen Bunde legislative Beschlüsse nicht anders als mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt werden könnten. Graf Rechberg erinnert sodann daran, daß der Reichsrat der oberste Rat der Krone sei und daß, wenn die Krone sich dieses Rates auch in den Angelegenheiten bediene, die bereits der Beratung der Landtage unterlegen hätten, dieses Verhältnis kein solches sei, auf welches der Begriff einer Unterordnung angewendet werden könne.

Se. Majestät der Kaiser fragen, ob dem Reichsrate, ob den Landesvertretungen eine Initiative zugedacht werde.

Graf Apponyi spricht die Überzeugung aus, rücksichtlich des ungarischen Landtages könne, nach dem historischen Gesichtspunkte, die Initiative nicht ausgeschlossen werden. Es verstehe sich, daß auch die Regierung die Initiative in der Hand haben werde. Was Graf Rechberg gesagt, sei in der Theorie anzuerkennen, beseitige aber in Ungarn die Schwierigkeit nicht.

Justizminister Graf Nádasdy bevorwortet die Beibehaltung des Prinzips der Begutachtung aller Gesetzesfragen durch den Reichsrat, sei es nun, daß diese Begutachtung die ganze Frage der inneren Zweckmäßigkeit der Vorlagen umfasse, oder daß ihr speziell die Richtung zu geben sein werde, zu prüfen, ob ein vom ungarischen Landtag angenommenes Gesetz auch auf dem Standpunkte der Gesamtmonarchie gutgeheißen werden könne. Das Odium der Verwerfung dürfe nicht allein von der Krone getragen werden. Wie sei es in früherer Zeit gehalten worden? Der Kaiser habe über die ungarischen Landtagsvorlagen den Staatsrat und die Staatskonferenz zu Rate gezogen. Warum solle nicht jetzt der Reichsrat gehört werden. Was man dem ungarischen Landtage gewähre, müsse man auch dem böhmischen und den übrigen einräumen. Welches würde dann z. B. das Schicksal des Telegrafengesetzes, des Wuchergesetzes sein?

Graf Szécsen will die Argumente des Grafen Rechberg und des Grafen Nádasdy wohl für den ständigen Reichsrat oder die Ministerkonferenz, aber nicht für den verstärkten Reichsrat gelten lassen. Dieser sei eine politische Körperschaft und seine Einflußnahme sei nicht auf eine Linie zu stellen mit der Begutachtung, die sich die Krone von den obersten Staatsbehörden erstatten lasse. Die notwendige Kohäsion des Reiches dürfe nicht zerstört, andererseits aber nicht bloßen Rücksichten, größerer Einfachheit und Leichtigkeit der große Zweck der Versöhnung der Gemüter geopfert werden. Lang|| || samer werde allerdings der Gang der Gesetzgebung sein, aber nicht immer sei dies ein Nachteil. Das Wuchergesetz gehöre zu denjenigen, die ohne Nachteil für das Gemeinwohl von den verschieden Landtagen der Monarchie verschieden beurteilt werden könnten. Das Telegrafengesetz sei wesentlich Finanzgesetz. An Schwierigkeiten werde es nicht fehlen, aber die Macht der Krone könne vieles vermitteln. In den Ländern des parlamentarischen Regimes sei das Veto des Monarchen allerdings eine schwache Waffe, aber anders verhält sich dies in Österreich, wo die Krone die Einheit des Ganzen gegenüber den Teilen darstelle und die Majorität keines einzelnen Landtags den Gang der Regierung zu bestimmen trachten könne.

Se. Majestät bemerken, daß die Stellung des ungarischen Landtages immerhin derjenigen eines Parlamentes sehr nahe kommen würde.

Graf Nádasdy erwähnt, daß die Opposition des ungarischen Landtages in Sachen von allgemein österreichischem Interesse schon in früheren Zeiten die Regierung in manch schwieriges Dilemma gebracht hat.

Se. Majestät heben hervor, daß in den Zuständen, innerhalb welcher die frühere Wirksamkeit des ungarischen Landtags sich bewegte, seit 1848 gar manches sich geändert habe. Der patriarchalische Charakter der früheren Epoche bestehe nicht mehr, jetzt müsse manches in den Händen der Regierung liegen, was früher entbehrlich oder der lokalen Einwirkung überlassen gewesen sei. Die Preßgesetzgebung z.B. sowie die sehr wichtige Polizei lasse sich nicht nach Provinzen einteilen, sie müsse vom Zentrum aus geführt werden, um den Mächten, mit denen sie jetzt einen beständigen Krieg zu führen habe, die Stirn bieten zu können. Ob nicht die Landtage die Preßgesetze reklamieren würden? Graf Clam äußert sich in dem Sinn, daß die höhere Staatspolizei in einer Hand vereinigt sein müsse.

Graf Szécsen glaubt die Frage näherer Erwägung vorbehalten zu müssen, ob die Preßgesetzgebung vor die Landtage gehöre.

Graf Rechberg wiederholt, daß der Reichsrat regelmäßig und abgesehen von einer bestimmten Ausnahme nur einen die Krone beratenden Körper bilde; will man ihm also nicht eine neue Gestalt geben, so könne seine Zuziehung den Wirkungskreis der einzelnen Landtage nicht beeinträchtigen.

Graf Clam ist der Meinung, in den deutschen Provinzen sei man der ausgedehnteren Kompetenz des Reichsrates nicht entgegen, aber das Verlangen Ungarns nach einem größeren Maße von Selbständigkeit sei anzuerkennen und werde im Ganzen des Organismus Raum finden können, doch müsse er persönlich sein Urteil über diese Frage noch ausgesetzt sein lassen.

Se. Majestät machen darauf aufmerksam, daß Ungarn, einmal im Besitze einer eigenen Gesetzgebungsgewalt, der Tendenz folgen werde, den Reichsrat der Monarchie für überflüssig zu halten und sich von seiner Einwirkung immer mehr unabhängig zu machen. Der Reichsrat bliebe dann für die anderen Provinzen übrig und das Resultat wäre jener Dualismus zwischen Ungarn und dem außerungarischen Teile der Monarchie, der doch gewiß vor allem vermieden werden müsse.

Der Minister des Innern Graf Gołuchowski sprach sich in längerer Rede für die Beibehaltung der Kompetenz des Reichsrates in allen legislativen Angelegenheiten sowie gegen die beantragte Änderung in der Organisation der Ministerien aus. Graf Goluchowski legt dar, daß der verstärkte Reichsrat durch seine Zusammensetzung den ver|| || schiedenen Provinzen weit größere Garantien als der frühere Staatsrat darbiete und gegen einseitige Übertreibungen der bürokratischen Kolonisationstendenz, durch die allerdings früher viel gefehlt worden sei, hinreichende Sicherheit gewähre. Ebenso werde durch die Landesstatute, die nur auf dem Wege der Oktroyierung in einer dem Gesamtinteresse entsprechenden Weise ins Leben gerufen werden könnten, an die historische Individualität der Provinzen wieder angeknüpft. Weiter zu gehen könne er nicht für rätlich, nicht für notwendig, nicht für vereinbar mit den Bedürfnissen der Krone und den Lebensbedingungen der Monarchie halten. Namentlich müsse jedes Gesetz durch den Sieb der Reichsratsberatung gehen, im Reichsrate müsse das Gegengewicht gegen die provinzielle Autonomie, das Korrektiv gegen die zentrifugalen Tendenzen liegen, darauf könne, ohne Gefahr für den Bestand der Monarchie, nicht verzichtet werden. Dies halte er für so wichtig, daß man, um nicht die Zukunft preiszugeben, es selbst auf etwaige Versuche der einen oder der anderen Provinz, die oktroyierten Statute nicht anzunehmen, ankommen lassen müsse. Die Übereinstimmung in der Gesetzgebung aufzugeben, sei keine gleichgültige Sache. Wie würde es z. B. mit dem Gewerbegesetz, dieser so wohltätigen Maßregel der Regierung, gegangen sein? Wenn der Reichsrat alle Gesetze prüfe, so falle auch die Schwierigkeit weg, eine sichere Grenzlinie zwischen der gesamtstaatlichen Legislative und der provinziellen zu ziehen. An der Zweckmäßigkeit einer Personalvermehrung im obersten Rat der Krone, namentlich einer Vertretung einzelner Kronlande im Ministerrate, müsse er zweifeln. Sei einmal Ungarn im Ministerrate speziell vertreten, so würden auch andere Kronlande, es würden zuletzt alle einen Vertreter verlangen. Kroatien werde sogleich mit diesem Begehren auftreten. Allerdings könne nicht eine Persönlichkeit allen genügen, aber im großen und ganzen seien die Räte der Krone, auch wenn ihre Zahl nicht vermehrt werde, recht wohl in den Stand gesetzt, die zu lösenden Aufgaben zu übersehen und zu bewältigen, und künftig werde dies noch mehr der Fall sein, wenn die Landtage offen sich aussprechen und gründliche Vorarbeiten liefern würden. Was er aber seinerseits für nötig halten müsse, sei eine tatkräftige, rasche, aus einem Geiste hervorgehende Durchführung des von der Regierung angenommenen Systemes. Eine solche Durchführung sei es, die er vermisse, die Wichtigkeit des Momentes mache es ihm zur Pflicht, klar seine Überzeugung auszusprechen, daß die Meinungen im Ministerrate, angesichts einer so kritischen Lage, nicht wie es jetzt der Fall sei, geteilt sein dürfen. In diesem Punkte könne es allerdings nicht bleiben, wie es sei; von den Vorschlägen aber, die mehrere der Redner entwickelt hätten, könne er nur glauben, daß sie zur Auflösung führen müßten.

Graf Rechberg , anknüpfend an die Bemerkung des Grafen Szécsen, daß es sich in der jetzigen Krisis nicht um das tunlichst Zweckmäßige, sondern um das Mögliche und Ausführbare handle, fragt, ob die Antragsteller auf die Durchführung ihres Programmes, ohne mit Gewalt den Widerstand brechen zu müssen, zählen. Diese Frage wird späterer Besprechung vorbehalten.

Se. Majestät der Kaiser fragen, ob die Antragsteller die neue Organisation der obersten Staatsbehörden als eine Notwendigkeit betrachten.

Graf Apponyi spricht hierüber in bejahendem Sinne, da die Wiederernennung eines ungarischen Hofkanzlers eine wesentliche Bedingung der Erneuerung des historischen Rechts in Ungarn bilde. Er erwähnt, daß die ungarische Hofkanzlei auch wieder an die Stelle der Kassationsinstanz in Justizsachen zu treten haben werde.

|| || Graf Nádasdy äußerte den Zweifel, ob die Antragsteller sicher seien, eine Partei für ihr Programm zu haben. Die Partei, von welcher die Aufregung in Ungarn hauptsächlich unterhalten werde, dürfte eher geneigt sein, an das Ministerium von 1848 als an die Hofkanzlei wieder anzuknüpfen.

Se. Majestät bemerken, daß noch mehrere wichtige Fragen unberührt geblieben seien, so namentlich die Organisation der Komitate, die Stellung der Nationalitäten am Landtage und in den Komitaten, die Stellung der ehemaligen partes adnexae und der Woiwodina, Siebenbürgens nicht zu übersehen, dessen Selbständigkeit wohl nicht in Frage werden kommen sollen.

Die Grafen Apponyi und Szécsen erklären sich rücksichtlich des Verhältnisses Kroatiens zu Ungarn dahin, daß darüber der ungarische Landtag und die kroatische Landeskongregation zu hören und die Entscheidung der Krone anheim zu geben sei. Sie verhehlen nicht, daß nach ihrer Ansicht allerdings eine Verbindung der beiden Vertretungen wieder herzustellen sein werde. Spreche aber die kroatisch-slawonische Repräsentanz sich gegen die Verbindung mit Ungarn aus, so werde ein Zwang zur Vereinigung nicht zulässig sein.

Graf Gołuchowski vertritt die Ansicht, daß nicht die ehemalige kroatische Landeskongregation restauriert, sondern daß auf Grund des zu oktroyierenden Statuts ein neu gegründeter Landtag einberufen werden müsse; die Zusammensetzung der früheren Landeskongregation sei von der Art, daß ihre Wiederbelebung nur ein indirektes Mittel sei, zur Annexion Kroatiens an Ungarn zu gelangen. In dem neuen Landtage dagegen würden auch andere Elemente der Bevölkerung vertreten und die Ansprüche beachtet sein, die sich das in den Kämpfen des Jahres 1848 treu für die Dynastie eingestandene Volk erworben habe. Graf Szécsen verwahrt sich gegen die Unterstellung, als ob er einen nicht direkt ausgesprochenen Zweck auf indirektem Wege zu erreichen strebe und beruft sich darauf, daß in Kroatien die Intelligenz des Landes entschieden für die Verbindung mit Ungarn sei, eine Tatsache, der man doch nicht durch das allgemeine Stimmrecht werde entgegenwirken wollen. Graf Gołuchowski erwidert, nicht das demokratische Prinzip des allgemeinen Volkswillens, wohl aber das einer wirklichen Interessenvertretung wünsche er im kroatischen Landtage zum Ausdruck gebracht zu sehen. Eine adelige Repräsentanz, ein Magnat ohne Besitz sei nicht berufen. Se. Majestät der Kaiser geben zu bedenken, daß, wenn auch die Stimmen des großen Grundbesitzes in Kroatien für die Verbindung mit Ungarn seien, ein sehr großer Teil der Bevölkerung hiemit unzufrieden sein werde.

Die Woiwodina betreffend erklärt Graf Szécsen , daß deren Aufhebung und Wiedereinverleibung in Ungarn eine der ersten Notwendigkeiten sei. Auch auf dem allgemeinen österreichischen Standpunkt sei die Ausscheidung der Woiwodina eine verfehlte Maßregel gewesen. Dagegen seien den Serben ihre Privilegien zu erneuern, und zwar nicht bloß den Serben der Woiwodina, sondern auch den Serben im übrigen Ungarn. Auch rücksichtlich der Walachen dürfe das Prinzip der historischen Nationalität nicht dem der Rassennationalität geopfert werden, wenn nicht der Keim zu bedenklichen Verwicklungen gelegt werden solle. Das Verhältnis Siebenbürgens betrachte Graf Szécsen als eine der schwierigsten und zartesten Fragen, die ihm jedoch nicht in der Linie der ersten Notwendigkeiten des jetzigen Momentes zu stehen scheine. Für jetzt könne Siebenbürgen als ein für sich bestehendes Land behandelt werden.

|| || Se. k.k. apostolische Majestät weisen wiederholt auf das Gefährliche einer Richtung hin, die in ihrer vollen Entwicklung zuletzt zum ausgesprochenen Dualismus zwischen einer ungarischen und einer nichtungarischen Hälfte der Monarchie führen müsse. Es sei von dem Redner nur der ungarische Standpunkt vertreten worden, Geltung gebühre aber auch dem Standpunkt der anderen Nationalitäten und vor allem dem der Gesamtmonarchie. Jeder der Sprecher wisse, daß der kroatische Landtag sich für die Vereinigung mit Ungarn aussprechen werde, aber die jetzige Hinneigung der Kroaten und Serben zu Ungarn erkläre sich großenteils aus der Aufregung des Momentes und es scheine von den Antragstellern mit den entgegenstehenden Richtungen und den Ansprüchen der nichtungarischen Nationalitäten allzu leicht genommen zu werden. Der angedeutete Weg führe zu einer Zwangsherrschaft der Ungarn, und eine solche sei nicht haltbar. Ungarische Suprematie, ungarischer Druck, sei das ohne Blutvergießen möglich? Auch das Verhältnis zu den türkisch-slawischen Nachbarprovinzen sei im Auge zu behalten. Kroatien sei ein kompaktes, selbständiges Land, dieses Land könne nicht zugleich Deputierte in Pest und in Wien haben, es müsse auch nationell so organisiert sein, um auf die benachbarten türkischen Provinzen Anziehungskraft ausüben zu können. Auch die Woiwodina habe Bewohner, die den Wunsch des Verlustes der Selbständigkeit nicht teilten.

Graf Szécsen bemerkt, vom ungarischen Standpunkte aus könne in dieser Frage wohl nicht mehr geschehen, als den Schwerpunkt der Entscheidung in die berechtigten Organe der nichtungarischen Nationalitäten selbst zu legen. Er täusche sich über das Vorhandensein ernster Schwierigkeiten und Gefahren nicht. Indessen habe doch diese ganze Einigungsfrage im Grunde nur eine durch die Macht der Verhältnisse sehr beschränkte Tragweite. Sie werde immer nur eine mehr oder weniger unvollkommene Lösung finden können, da mit allen diesen Annexionen jedenfalls sehr weitgehende Vorbehalte zugunsten der kroatischen und der übrigen nichtungarischen Sprachen und Nationalitäten verbunden werden müßten. Die Ungarn selbst müßten in der Schonung der Nationalitätenansprüche das erste Gebot der Klugheit erblicken.

Graf Apponyi pflichtet dem bei und bemerkt, daß das Verhältnis der Verbindung sich nur auf die Legislation, nicht auch auf die Administration beziehen werde. Der Banus Kroatiens bliebe selbständig. Graf Apponyi erwähnt, daß, wenn es in den Ah. Entschlüssen liegen sollte, zu einer Krönung in Ungarn zu schreiten, Kroatien unmöglich von der Krönung ausgeschlossen bleiben, aber doch auch nicht bloß ad hoc in eine Verbindung mit Ungarn gesetzt werden könnte. In der Woiwodina sei [der] monarchistisch gesinnte Teil der Bevölkerung für die Vereinigung, und nur einige Popen und Agitatoren wirkten entgegen.

Graf Nádasdy will die Frage der Woiwodina dem künftigen Landtage vorbehalten. Se. Majestät bemerken, daß es sehr bedenklich sei, durch Landtagsabstimmungen über solche Annexionen entscheiden zu lassen.

Graf Apponyi meint, nicht um jeden Preis, aber mit dem, was möglich sei, solle man Ungarn befriedigen. Die Losreißung der Woiwodina schmerze das Land. Graf Szécsen und Graf Clam sprechen gegen die Konstituierung der neuen Landesvertretungen nach willkürlichen Prinzipien. An die früheren Berechtigungen sei anzuknüpfen, die neuen seien in dieselben einzufügen.

|| || Se. Majestät bemerken, daß die Landtage unmöglich so einberufen werden könnten, wie sie waren, und daß, um sie nach den jetzigen Verhältnissen zusammenzusetzen, nicht bloß neue Elemente herangezogen, sondern auch ältere Berechtigungen beschränkt werden müssten. Se. Majestät geruhten, die Fortsetzung der Besprechungen auf morgen zu vertagen.

Fortgesetzt Schönbrunn, 26. August 1860.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten die Besprechung mit der Aufforderung an die Anwesenden, namentlich die Minister zu eröffnen, die Bemerkungen nachzutragen, zu welchen sie mit Bezug auf die gestern erörterten Punkte sich etwa noch veranlaßt finden könnten.

Der Justizminister Graf Nádasdy erklärt den größten Wert darauf zu legen, daß die Attributionen des verstärkten Reichsrates bleiben wie sie sind. Der Reichsrat müsse, um die Krone zu decken, die Verantwortlichkeit für die Verwerfung unzweckmäßiger Gesetzvorschläge der Landtage auf sich nehmen. Graf Nádasdy äußert sich sodann über die Frage der ungarischen Nebenländer. Die Wiedervereinigung der Woiwodina werde in einer gewissen Zeit stattfinden müssen, doch müsse vorher in irgendeiner Weise, sei es durch einen Landtag, sei es etwa durch die Würdenträger des Landes der Wunsch nach Wiedervereinigung Ausdruck finden. Auch in der Verbindung Kroatiens mit Ungarn erblickt Graf Nádasdy eine Eventualität, die zugelassen werden müsse. Schwierig sei aber die siebenbürgische Frage. Der ungarische Landtag werde ohne allen Zweifel sofort die vier mit Ungarn vereinigt gewesenen Komitate reklamieren. Siebenbürgen werde dann sein Interesse durch vollständige Union mit Ungarn zu wahren suchen. Dann aber werde der ungarische Landtag eine Gesamtbevölkerung von 14 Millionen repräsentieren. Wo gegen diese Masse ein Gegengewicht zu finden sei? Und ob nicht umso mehr die jetzige Kompetenz des Reichsrates festgehalten werden müsse? Graf Nádasdy kommt ferner auf den Punkt der Wiederernennung von Kanzlern zurück. Siebenbürgen, Kroatien, Galizien würden eigene Vertreter im Ministerrate beanspruchen, man würde vielleicht auf eine Zahl von sieben oder acht Kanzlern kommen. Hierüber müsse er um Aufklärung bitten.

Der Minister des Inneren Graf Gołuchowski teilt nicht ganz die Meinung, daß Kroatien sich mit Ungarn werde vereinigen wollen, im Gegenteile werde mit der Zeit der Wunsch nach Autonomie wieder stärker werden. Rücksichtlich der Woiwodina müßten jedenfalls die Serben gehört werden. Durch einen Machtspruch ihnen das Gegebene wieder zu nehmen, wäre nicht anzuraten. Die Union Siebenbürgens mit Ungarn vollends sei der vollendete Dualismus, die Spaltung mitten durch die Monarchie. Auch Galizien werde zuletzt an Ungarn sich anschließen wollen, nicht aus Sympathie, aber ganz derselben Triebfeder folgend, dem Antagonismus gegen die Germanisierung, die jetzt Kroaten und Serben und Romanen zur Vereinigung mit Ungarn dränge. Die deutschen Provinzen aber mit ihrer vorgeschrittenen Kultur könnten vom ungarischen Standpunkte aus nicht beherrscht werden. Seiner Überzeugung nach sollte das von der österreichischen Regierung jahrhundertelang befolgte Prinzip des Äquilibriums zwischen den verschiedenen Nationalitäten nicht verlassen werden. Seine Ansicht sei nicht, daß auf dem von den Antragstellern empfohlenen Wege die Pazifikation der Monarchie gelingen werde, wohl aber, daß dieser Weg zur Auflösung führe.

|| || Die Diskussion wendet sich zunächst zur Frage der Ernennung von Kanzlern. Graf Szécsen glaubt nicht, daß infolge der Aufstellung eines Kanzlers für Ungarn jedes Kronland sich versucht fühlen werde, einen eigenen Kanzler zu verlangen. Es sei nur ein ungarischer und ein Kanzler der vereinigten Hofkanzlei nötig. Höchstens könne etwa statt der ehemaligen vereinigten Hofkanzlei ein Kanzler für die deutsch-slawischen und ein Kanzler für die rein deutschen Kronlande ernannt werden. Die Frage wegen eines siebenbürgischen Hofkanzlers könne vorerst offen bleiben. Se. Majestät der Kaiser fragen, wer dann in Wien die siebenbürgischen Geschäfte besorgen solle. Graf Szécsen äußert, eine Hofstelle sei allerdings nötig, doch brauche der Chef nicht notwendig Mitglied des Ministerrates zu sein. Er halte sich nicht für ganz kompetent, über die schwierige siebenbürgische Frage ohne Beratung mit siebenbürgischen Notabilitäten abzusprechen, aber von ihm und seinen Freunden werde nicht beanstandet, daß bei den beantragten allgemeinen Maßregeln für jetzt von der staatsrechtlichen Existenz eines selbständigen Großfürstentums Siebenbürgen ausgegangen werde. Ein Drängen nach Union sei allerdings vorhanden, und zwar auf beiden Seiten. Man möge einstweilen den Posten des Kanzlers unbesetzt lassen, zur Beratung wichtigerer siebenbürgischer Angelegenheiten im Ministerrate etwa den Gouverneur nach Wien einberufen und im übrigen die Frage nicht präokkupieren4. Graf Apponyi pflichtet dem Grafen Szécsen bei und bevorwortet gleichfalls ein Provisorium rücksichtlich der siebenbürgischen Angelegenheiten. Graf Rechberg bemerkt, daß, wenn so wichtige Fragen offen blieben, der Zweck, die Aufregung zu beschwichtigen, wohl kaum erreicht werden dürfte. Auch hält Graf Rechberg den Vorschlag, den Gouverneur von Siebenbürgen bei wichtigeren Anlässen zur Beratung nach Wien einzuberufen, nicht für praktisch, da der Gouverneur seiner eigentlichen Wirksamkeit gerade dann, wenn sie am nötigsten, dadurch entzogen würde. Se. Majestät erinnern daran, daß die früher versuchte Union Siebenbürgens mit Ungarn bereits ein Schritt zur Revolution gewesen sei.

Graf Clam äußert sich dahin, daß als die nächstliegende und am mindesten schwierige Lösung die der Wiederanknüpfung an die ungarische und an die vereinigte Hofkanzlei sich darbiete. Für den Anfang dürfte die Ernennung von zwei Kanzlern genügen. Vielleicht lasse sich später dadurch helfen, daß, so wie ja auch an der Spitze der vereinigten Hofkanzlei ein oberster Kanzler, ein Hofkanzler und mehrere Vizekanzler gestanden und so wie jetzt im Ministerium des Innern mehrere Sektionschefs funktionierten, künftig Kanzler für die einzelnen größeren Kronlande als Abteilungsdirigenten ernannt würden, während nur der Chef Mitglied des Ministerrates wäre. Auch Graf Szécsen glaubt, daß die Eigenschaft von Mitgliedern des Ministerrates nicht pleno jure, sondern nur durch besondere kaiserliche Ernennung mit der Stellung der Kanzler verbunden sein müsse. Tatsächlich werde sich diese Frage wohl nicht besonders schwierig gestalten. Se. Majestät fragen, ob wirklich auch die Geschäfte der obersten Justiz an die ungarische Hofkanzlei übergehen sollten?

Graf Nádasdy erklärt, daß er als Justizminister nur für Beibehaltung eines Kassationshofes sowie einer Justizgesetzgebungskommission für die ganze Monarchie sich aussprechen könne.

|| || Graf Clam dagegen ist mit den Antragstellern darin einverstanden, daß die ungarische Justiz auch in der höchsten Instanz selbständig sein sollte und daß die Kompetenz des Kassationshofes und der Gesetzgebungskommission nur auf die außerungarischen Provinzen sich zu erstrecken hätte.

Se. Majestät bemerken, daß es ein auffallender, durch nichts begründeter Rückschritt sein würde, die oberste Entscheidung in Justizsachen einer politischen Autorität zu übertragen. Es würde dies wie eine Art von Kabinettsjustiz sich darstellen. Graf Apponyi bemerkt erläuternd, daß die Kompetenz der ungarischen Hofkanzlei in Justizsachen sich nicht sowohl auf materielle Rechtsprechung, als auf die Überwachung des formellen Rechtsganges, auf den Kassationsrekurs erstreckt habe. Graf Apponyi würde auf dem Boden des ungarischen Verfassungsrechtes Wert darauf legen, daß der ungarischen Hofkanzlei auch dieser Teil ihrer früheren Kompetenz wieder übertragen werde. Es handle sich hier um ein jus majestaticum, dessen Wiederausübung in Ungarn keinen Anstoß erregen werde, während die Selbständigkeit der ungarischen Justiz auch in der obersten Instanz, also das Aufhören der seitherigen Gemeinsamkeit mit den übrigen Provinzen, eine der unerläßlichen Bedingungen der Versöhnung Ungarns sei.

Se. Majestät der Kaiser entgegnen, daß die gänzliche Abtrennung der ungarischen Justiz von der Justiz der übrigen Provinzen es dem ungarischen Separatismus noch mehr erleichtern werde, auch die jetzt bestehende Gemeinsamkeit der Gesetzbücher aufzuheben, was man doch nicht derart begünstigen dürfe. Sollte aber einmal die oberste Instanz eine ausschließlich ungarische sein, so lasse es sich doch noch eher denken, daß die frühere Septemviraltafel etwa wie vormals der Senat in Verona zur Kassationsinstanz bestimmt, als daß die Hofkanzlei zugleich mit gerichtlichen Funktionen betraut werde. Graf Apponyi und Graf Szécsen sind geneigt zu glauben, daß bei der von Seiner Majestät angedeuteten Art der Lösung Beruhigung gefunden werden könne, jedenfalls werde übrigens die ungarische oberste Instanz nach den jetzt geltenden Gesetzen zu sprechen haben. Durch den Vorschlag, die frühere Kompetenz der Hofkanzlei wiederherzustellen, habe man nur vermeiden wollen, die Frage eines eigenen ungarischen obersten Gerichtshofs in greller Form voranzustellen.

Graf Rechberg hebt den höchst ungünstigen Eindruck hervor, den das Abgehen von der einmal bestehenden Gemeinsamkeit und vollends die Übertragung der Justiz an eine politische Behörde in den übrigen Provinzen hervorbringen werde.

Graf Clam spricht sich dahin aus, daß der Liberalismus der deutschkonstitutionellen Partei wohl in Wien, aber nicht in den Provinzen vorherrsche und daß die Anforderungen dieser Partei überhaupt nicht anders als durch die einheitliche Reichskonstitution zu befriedigen seien. Sehe man von diesen Anforderungen ab, so werde wohl die Berücksichtigung der eigentümlichen ungarischen Institutionen keine besondere Verstimmung in den übrigen Provinzen hervorrufen.

Graf Nádasdy wiederholt, daß er zweifle, ob durch die Trennung der Justiz Vorteile zu erreichen seien, und daß er seiner Majestät zu dieser Maßregel nicht raten könne, ohne sich jedoch das Gewicht der Gründe zu verbergen, welche für die Ansicht der Antragsteller streiten.

Graf Szécsen wendet sich hierauf gegen die von dem Grafen Goluchowski dem System der Antragsteller entgegengestellten Einwendungen. Graf Szécsen sagt, die || || Schwierigkeiten und Gefahren, die Graf Goluchowski angedeutet habe, seien wirklich vorhanden, aber nicht aus dem Programme des Reichsratskomitees seien diese Gefahren und Schwierigkeiten abzuleiten, sondern sie seien den gegebenen Verhältnissen der Monarchie inhärent. Es sei wahr, daß Ungarn nach größerer Geltung strebe, aber die Aufgabe sei, Ungarn so zu lenken, daß es diese größere Geltung innerhalb, nicht außerhalb der österreichischen Monarchie suche. Jetzt suche Ungarn diese Geltung durch die Zertrümmerung Österreichs, jetzt sei aber auch der Böhme, der Kroate nicht befriedigt. Erst wenn die Ungarn nicht nur, sondern auch die anderen Hauptvölker des Reiches den Schauplatz ihrer naturgemäßen Entwicklung innerhalb des Gesamtverbandes fänden, erst dann sei der Sieg gewonnen, der auf keinem anderen Wege errungen werden könne. Da wo sich in den intelligenten Klassen ­ denn in diesen allein könne das Werk der Einigung sich vollziehen ­ ein Einverständnis bereits gebildet habe, da sei dasselbe zu fördern und mit Wahrung der Gesamtinteressen zu konsolidieren. Wo die Bevölkerungen eine individuelle Autonomie vorzögen, seien sie darin nicht zu stören. Ein System gründen wollen auf naturwidrige Ausbeutung der reichen Kräfte, die Österreich in sich vereinige, dies sei ein unmögliches und zum Verderben führendes Beginnen. Daß das Programm des Reichsratskomitees keinen Widerstand finden werde, dies könne allerdings nicht verbürgt werden, aber welche Chancen haben denn die Ideen des Ministers des Innern? Eine Lösung, wie dieser sie im Sinne habe, werde scheitern, nicht an dem Widerstande einzelner Parteien und bestimmter Tendenzen, sondern an der allgemeinen Mißachtung und Gleichgültigkeit. Jede Lösung aber, die jetzt fehlschlage, gefährde aufs äußerste die kaiserliche Autorität. Österreich sei ein historisches Produkt aus verschiedenen Elementen. Daß diese Elemente sich nicht würden trennen wollen, wenn man sie sich auf den Grundlagen des geschichtlichen Rechtes frei entfalten lasse, dafür seien geographische, politische, in den Interessen wurzelnde Bürgschaften genug gegeben, und die höchste dieser Bürgschaften sei die gemeinsame Anhänglichkeit an die Dynastie und das Recht der Krone. Als Souverain der österreichischen Völker und als Träger der Gesamtinteressen der Monarchie möge der Kaiser, den nationalen Individualitäten und den historischen Rechtsanschauungen soviel wie möglich Genüge leistend, zugleich mit der vollsten Bestimmtheit als conditio sine qua non von seinen Völkern verlangen, daß die Rechte der Staatsgewalt im Zentrum des Reiches insoweit vereinigt bleiben müßten, als dies zur Wahrung der Einheit und Machtstellung des Reiches und zur Führung einer kräftigen Regierung erforderlich sei. Nehme die Regierung aus freiem Entschlusse diesen Standpunkt ein, so werde sie die öffentliche Meinung von ganz Europa für sich haben, sie werde umso leichter die notwendigen Bedingungen der Einheit auch gegen widerstrebende Tendenzen durchsetzen können und es werde ihr hoffentlich beschieden sein, den Kampf gegen die Revolution, der nicht ausbleiben werde, siegreich zu bestehen.

Graf Gołuchowski fragt, warum jetzt alles nach Ungarn gravitiere, während im Jahre 1848 alles gegen Ungarn gewesen sei. Die Ursache sei nur, daß man die damals treu gebliebenen Nationalitäten falsch behandelt habe. Befreie man den Slawen von der Furcht vor dem deutschen Drucke, so werde er sich nicht magyarisieren lassen. Die Politik der Regierung müsse es sein, das Gleichgewicht zwischen den Nationalitäten aufrechtzuerhalten, das Programm der Ungarn aber führe zur ungarischen Suprematie. Als eine Konzession werde es immer erscheinen, wenn in der seit zehn Jahren befolgten || || Richtung ein Umschwung eintrete. Graf Szécsen verwahrt sich dagegen, daß er eine Suprematie Ungarns anstrebe. Graf Gołuchowski sagt, auf die individuelle Ansicht komme es nicht an, die Tendenz der ungarischen Partei sei es, ein mächtiges ungarisches Reich zu bilden.

Graf Apponyi glaubt, daß die Besorgnisse des Ministers des Inneren viel zu weit gehen. Klar sei, daß es sich momentan um Abwendung einer höchst dringenden Gefahr handle. Gelinge dies, dann könne man ja wohl mit Beruhigung einer Entwicklung entgegensehen, wie sie das Programm jedenfalls nur innerhalb der recht- und gesetzmäßigen Schranken zulasse. Nur die Rückkehr zur historischen Basis werde angeraten, nicht ein Eingehen auf ganz neue Bahnen.

Graf Clam erklärt gleichfalls, daß er jetzt keine andere Lösung, als diejenige, in der er das Heil erblicke, für möglich halte. Außerhalb dieser Lösung sehe er nicht einmal einen Keim, einen Anfang des Besseren. Das gute Recht gebe Stärke. Gewißheit des Erfolges sei allerdings auf keiner Seite, ja er halte es für [seine] Pflicht, ­ um auch das Äußerste nicht unausgesprochen zu lassen ­ daß er die Möglichkeit der Rettung nur dann sehe, wenn mit voller Entschiedenheit, gleichsam mit Hingebung, der neue Weg eingeschlagen werde.

Herr von Mailáth richtet an den Grafen Goluchowski das Ersuchen, näher unterrichtet zu werden von der Art, wie das Ministerium seine Lösung herbeizuführen gedenke.

Graf Gołuchowski verweist auf die Ah. Akte, in welchen die Grundzüge des Planes der Regierung enthalten seien. Er sei für rasche und entschiedene Ausführung dieses Planes. Der Reichsrat in seiner gegenwärtigen Kompetenz, die Angelegenheiten der Provinzen gehörig geschieden von den Reichsangelegenheiten, die Landesvertretungen mit Beachtung der wirklichen Interessengruppen zusammengesetzt, die jetzige Konfiguration der Kronlande beibehalten, das Gleichgewicht der Nationalitäten geschützt, die Exekutive ungeschmälert in der Hand des Monarchen, dies alles bilde ein zusammenhängendes System, in welchem er die richtige Mitte zwischen dem liberalen Konstitutionalismus und unpraktischen Versuchen der Restauration aristokratischer Vorrechte erblicke. Die Publikation der Landesstatute, die oktroyiert werden müssen, sei zu beschleunigen, jedoch Vorsicht gegenüber den einzelnen Provinzen anzuwenden. Auch die Epoche seit 1848 gehöre zur Geschichte. Ein Wiederaufleben der sogenannten historisch-politischen Rechte in dem Umfange, wie es die ungarischen Redner wünschten, müsse er für sehr bedenklich halten, so gewiß auch diese Rechte, soweit sie überhaupt lebensfähig seien, Achtung und Berücksichtigung verdienten und in Österreich ein heilsames Korrektiv gegen die demokratischen Tendenzen und die Theorien der Kopfzahlherrschaft bildeten.

Herr von Mailáth bedauert, daß, da die Ausgangspunkte so vielfach dieselben seien, seine und seiner Freunde Ansicht in der Anwendung sich doch so wesentlich von der des Grafen Goluchowski unterscheide. Er glaube nicht, daß der ungarische Stamm die starke magnetische Kraft habe, die Graf Goluchowski ihm zuschreibe. Wie dem auch sei, es handle sich darum, die ungarischen Tendenzen zugleich zu österreichischen zu machen, die Ungarn, da man sie nicht aus der Reihe der Nationen streichen könne, für die Gesamtmonarchie zu gewinnen. Darauf sei Österreich umso mehr angewiesen und das Ziel sei auch umso leichter zu erreichen, als die ungarische Nationalität die einzige innerhalb der Grenzen des Reiches abgeschlossene sei. Sie verlange nicht mehr, als daß ihr Recht und ihre Eigentümlichkeit geachtet werde. Mit Scheingebilden aber, wie der Minister des Innern sie hervorrufen wolle, mit einem Landtage, der nur eine erste Instanz unter dem Reichsrat bilden solle, könne man Ungarn unmöglich befriedigen. Graf Gołuchowski erwidert, der Reichsrat der Monarchie werde nur vom Kaiser um Rat gefragt, sei also keine höhere Instanz über den Landesvertretungen.

Graf Apponyi : In dem Programme des Ministers des Innern sei doch eine Landesvertretung enthalten, es sei aber gefährlich, eine Landesvertretung ins Leben zu rufen, wenn man zugleich so viele Wünsche des Landes unberücksichtigt lasse.

Se. Majestät der Kaiser bemerken, daß man rücksichtlich der Zusammensetzung der Landtage beiderseits damit einverstanden sei, daß an das Historische angeknüpft, aber Änderungen vorgenommen werden müßten. Es handle sich also nur um Modalitäten. In Ungarn biete das frühere Recht hierin mehr Anhaltspunkte als in den übrigen Provinzen.

Graf Clam vertritt die Ansicht, daß in den alten Landtagen der Grundbau gegeben sei, in welchen sowohl die neuen Gliederungen der Vertretung wie die neuen Attributionen eingefügt werden könnten.

Graf Szécsen nimmt das Wort, um gegen den Grafen Goluchowski den Beweis zu führen, daß sein Programm die Resultate der Geschichte seit 1848 nicht ignoriere. Er setzt auseinander, daß er und seine Meinungsgenossen in einer doppelt wichtigen Beziehung über den älteren Rechts- und Verfassungszustand hinausgehen. Einmal denke niemand an Herstellung der Adelsverfassung, der ausschließlichen Adelsberechtigung, seine Partei nehme die soziale und politische Berechtigung von Klassen, die früher nicht berechtigt waren, aufrichtig an. Sodann aber sei es gerade das staatsrechtliche Verhältnis Ungarns in der Gesamtmonarchie, welches nach seinem Programme positiv und auf festen Grundlagen geregelt werden solle, während nach dem älteren ungarischen Rechte auf diesem wichtigen Gebiete so manche Frage ­ selbst die Verhältnisse nach außen betreffend ­ schwankend und nur durch Stillschweigen oder faktische Kompromisse dem Streite entzogen gewesen sei. Was er vorschlage, sei also nicht einfach das Alte, sondern der Gesamtmonarchie wesentlich günstiger als das Alte und den Anforderungen der Gegenwart gerecht.

Graf Nádasdy : In manchen Punkten stehe er den Ansichten der Antragsteller nahe, vermöge aber zwei große Bedenken nicht zu unterdrücken. Einmal besorge er, daß in letzter Analyse ein Dualismus zwischen dem ungarischen und nichtungarischen Teil der Monarchie das Ergebnis des Programms sein werde. Zweitens müsse er fragen, ob die Ausführung gesichert sei. Die Vertreter des Programms hätten auch im Jahre 1847 die Bewegung nicht bewältigen können. Ob ihnen dies jetzt unter leider viel ungünstigeren Verhältnissen gelingen werde? Er müsse dies bezweifeln und halte deshalb das Zentralorgan als Gegengewicht für nötig. Am ungarischen Landtage werde das Programm keine Majorität für sich haben. Der ungarische Landtag werde viel weiter gehen, dort werde man behaupten hören, König Ferdinand habe nicht ohne Genehmigung des Landtages abdizieren können, die Rekrutenstellung, das jus belli werde angeregt werden, die jetzt geltenden Gesetze werde der Landtag für null und nichtig erklären wollen. Solchen und ähnlichen Ansprüchen dürfe nicht der Kaiser allein, sondern es müsse ihnen eine gewählte Versammlung entgegentreten.

|| || Se. Majestät der Kaiser fordern die Antragsteller auf, sich nunmehr über die Art, wie sie ihr Programm ausführen und die Durchführung sichern zu können glauben, auszusprechen.

Graf Szécsen erkennt an, daß die Gefahr der Berufung eines ungarischen Landtags groß und die Bemerkungen des Justizministers ernster Betrachtung wert seien. Aber die Gefahr würde ganz in demselben Maße auftreten, auch wenn eine Vertretung im Sinne des Grafen Goluchowski zusammengerufen würde. Ein Gegengewicht durch eine Zentralvertretung herstellen zu wollen, sei durchaus illusorisch. Der offen konstatierte Einfluß der außerungarischen Elemente werde nur den Widerwillen steigern. Das Land werde sich noch lieber dem Willen des Monarchen unterwerfen als sich einer Zentralvertretung unterordnen. Nicht in Unterordnung unter den Reichsrat, sondern in Trennung der Reichsangelegenheiten von den Landesangelegenheiten sei die Garantie zu suchen. Der Fall gewaltsamen Widerstandes müßte allerdings ins Auge gefaßt werden. Es werde zu beraten sein, welche militärischen Kräfte in Ungarn disponibel seien und auch im Falle äußerer Verwicklungen disponibel bleiben würden. Es werde der Fall in Erwägung zu ziehen sein, daß der Landtag oder daß einzelne Komitate widerstrebten. Geruhten Se. Majestät auf den Plan einzugehen, so würde der Anfang der Ausführung damit zu machen sein, daß die Vertreter des Programms ermächtigt würden, Vertrauenspersonen im Lande zum Zwecke der Unterstützung ihrer Absichten zu gewinnen.

Se. Majestät fragen, ob die Komitatsverfassung oktroyiert werden solle? Graf Szécsen antwortet verneinend, seine Ansicht ist, daß ein Ah. Manifest wegen Einberufung eines Landtags und ein Wahlgesetz ad hoc erlassen, die Magnatentafel diesmal noch aus allen Magnaten zusammengesetzt, die zweite Tafel schon neu gebildet, in den Komitaten zur Ernennung der Obergespane und Bildung von Kommissionen geschritten werde. Das Manifest hätte die Erklärung zu enthalten, daß die früher schwankend gewesene und im Jahre 1848 rein in ungarischem Sinne gelöste staatsrechtliche Frage im Sinne der Einheit der Monarchie gelöst werden müsse.

Se. Majestät fragen, ob man mit einem Landtage, wie er unter dem Einflusse der jetzigen Aufregung zusammentreten werde, das künftige Wahlgesetz, die künftige Komitatsverfassung werde vereinbaren können; ob man genötigt sein solle, die inneren ungarischen Verhältnisse ganz nach den Anträgen des Landtages zu regeln.

Graf Szécsen erwidert, die königliche Sanktion könne verweigert werden.

Se. Majestät bemerken, daß dann vielleicht keine größere Schwierigkeit auch in der Oktroyierung der Komitatsverfassung und der Landtagszusammensetzung liege. Graf Szécsen glaubt, es sei immerhin leichter, nur mit Anträgen zu tun zu haben, welchen die Macht der Krone gegenüberstehe, als mit einer leidenschaftlichen Opposition gegen etwas bereits bestimmt Ausgesprochenes.

Se. Majestät fragen, ob es in den Ansichten der Antragsteller feststehe, daß in den Kardinalspunkten, die Verhältnisse der Gesamtmonarchie betreffend, nicht nachgegeben werden dürfe, wie immer der Landtag sich verhalte.

Graf Apponyi , Graf Szécsen und Herr von Mailáth bejahen diese Frage. Ministerpräsident Graf Rechberg hebt hervor, es werde von den Antragstellern zugegeben, daß militärische Vorbereitungen nötig seien und daß möglicherweise Zwang werde in Anwendung kommen müssen. Diese Eventualität aber bedinge große Anforde|| || rungen an die Opferwilligkeit der übrigen Provinzen, und es erscheine daher umso mehr bedenklich, sich mit den in diesen Provinzen vorwaltenden Meinungen und Wünschen zu sehr in Widerspruch zu setzen.

Graf Apponyi erkennt dies an und erklärt es sowohl in dieser Rücksicht, als auch um die im höchsten Grade mißtrauische Stimmung in Ungarn zu bemeistern, für durchaus unerläßlich, daß die von ihm und seinen Freunden bevorwortete Maßregel sich nicht auf Ungarn beschränke, sondern die ganze Monarchie umfasse. Erkenne man in Ungarn, daß dasselbe Prinzip zeitgemäßer Wiederherstellung fester staatsrechtlicher Zustände für die ganze Monarchie gelte, überzeuge man sich von der Aufrichtigkeit und Festigkeit des Willens, das angenommene System durchzuführen und gegen jeden Widerstand zu behaupten, so könne man hoffen, viele zu gewinnen, die jetzt die Reihen der Unzufriedenen vermehrten. Auch das Urteil der Außenwelt werde sehr wichtig sein. Eine umfassende Maßregel, die in Europa mit Beifall aufgenommen werde, habe auch in Ungarn mehr Wahrscheinlichkeit des Erfolges als ein Versuch, speziell nur die Schwierigkeiten der ungarischen Frage zu lösen.

Se. Majestät stellen die Frage, ob die Vertreter des Programmes darauf rechnen, eine erträgliche Zusammensetzung des Landtags zustande zu bringen, oder ob sie auf den Landtag durch die Mittel der Überzeugung wirken zu können glauben, oder ob sie die Notwendigkeit vorhersehen, den Landtag zu sprengen.

Graf Szécsen erklärt, daß jede dieser Möglichkeiten ins Auge gefaßt werden müsse.

Graf Apponyi erinnert, daß es von großer Wichtigkeit sei, den unberechtigten Einfluß, den ehemals das Auditorium auf den Gang der ungarischen Landtagsverhandlungen ausgeübt habe, entschieden auszuschließen. Ein Reglement zu diesem Zwecke müsse oktroyiert werden.

Herr von Mailáth spricht sich dahin aus, er müsse das Gewicht der Bemerkungen des Justizministers nur zu sehr anerkennen. Jetzt bestehe leider keine Partei, auf die man sich stützen könne, aber es handle sich eben darum, eine solche Partei heranzuziehen. Die Kombination, die von ihm und seinen Freunden bevorwortet werde, sei darauf berechnet, diesen Zweck zu erfüllen, wenigstens müsse sie von dem loyal gesinnten Teil der Bevölkerung, wenn auch nicht mit Enthusiasmus, doch mit Achtung und ohne Widerstreben angenommen werden. Sehr nötig scheine ihm allerdings, daß in dem Manifeste der verstärkte Reichsrat zu höherer Bedeutung erhoben werde, damit Ungarn in der Teilnahme am Reichsrate eine Entschädigung für den Verzicht auf eine vom Gesamtstaate mehr unabhängige Existenz erblicke.

Se. Majestät fragen, ob nach der Ansicht der Antragsteller auch in den übrigen Provinzen die Landtage nur provisorisch einzuberufen und die Statute mit ihnen zu vereinbaren wären.

Graf Clam ist der Meinung, daß, so wie die Krone die Landtage in das Leben rufe, so auch die Hauptgrundzüge der Existenz und Wirksamkeit derselben außerhalb der Beratung stehen müßten, die Ausbildung der Statute im Detail in den einzelnen Kronlanden aber aus den Beratungen mit den Landtagen hervorzugehen hätte. Se. Majestät bemerken, daß der gleichzeitige Zusammentritt vieler konstituierender Landtage bedenklich erscheinen könnte. Graf Clam glaubt, daß ein sukzessives Einberufen der verschiedenen Landtage die Folge haben würde, eine Art von Wetteifer in weitgehenden Anforderungen hervorzurufen, während man bei gleichzeitiger Verhandlung mit den || || Landtagen, die doch an die Bedingungen ihrer Einberufung gebunden seien, leichter zum Ziel zu kommen hoffen könne.

Graf Apponyi erinnert, daß noch nicht von der Zusammensetzung des verstärkten Reichsrates gesprochen worden sei. Eine Vermehrung der Zahl der gewählten Mitglieder und irgendeine Bestimmung des Verhältnisses zwischen den gewählten und ernannten Mitgliedern scheine notwendig. Graf Clam und Herr von Mailáth äußern sich in dem selben Sinne.

Graf Rechberg hält eine Abänderung der jetzigen Zusammensetzung des Reichsrates für sehr schwierig.

Se. Majestät äußern den Zweifel, ob eine Vermehrung der Mitgliederzahl mit irgendeinem Vorteil verbunden sein würde. Der Körper würde unlenksamer werden, ohne daß die Beratungsgegenstände gründlicher beleuchtet würden.

Graf Gołuchowski bemerkt, solange der Reichsrat ein ausschließlich beratender Körper gewesen sei, habe die jetzige Zusammensetzung vollkommen genügt, aber es lasse sich nicht wohl verkennen, daß seit der Verleihung beschließender Befugnis in Steuersachen die größeren und am meisten zu den Staatslasten beitragenden Kronlande hinsichtlich der Vertretung im Reichsrate allerdings in Nachteil versetzt seien. Bevor Se. Majestät die Konferenz aufhoben, drückte Graf Apponyi den au. Dank der Antragsteller für deren Gewährung aus und fügte hinzu, er hoffe bewiesen zu haben, welche tiefe Ergebenheit für das Ah. Interesse ihn beseele. Graf Apponyi äußerte schließlich noch den Wunsch, daß, falls Se. Majestät auf die vorgetragenen Ideen einzugehen geruhten, deren Ausführung im allerstrengsten Geheimnisse vorbereitet und das neue Programm der Regierung schon in der ersten Fassung möglichst kräftig, klar und homogen ins Leben treten möge.

Unter Hinweisung auf die Wichtigkeit der besprochenen Fragen beantragte Graf Clam , daß Se. Majestät, bevor Allerhöchstdieselben zu irgendeiner Entschließung übergingen, die schriftliche Formulierung der Hauptpunkte der Besprechung anzubefehlen geruhen wollten.

Se. k.k. apostolische Majestät , Allerhöchstihre Entschließung sich vollständig vorbehaltend, trugen den Vertretern des Programmes auf, ihre Ansichten sowohl über die Lösung der besprochenen Fragen, wie über die Art und Weise, diese Lösung durchzuführen, in Schlagworten kurz zusammenzustellen, worauf Se. Majestät die Besprechung zu beschließen geruhten5.

Zur Beglaubigung: v. Biegeleben, Hof- und Ministerialrat.