Nr. 193 Ministerkonferenz, Wien, 21. Juli 1860 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 21./30. 7.), Thun 24. 7., Nádasdy 25. 7., Gołuchowski 24. 7., Thierry, Plener 26. 7., FML. Schmerling 27. 7.
MRZ. – KZ. 2486 –
- I. Kompetenz des Ministers des Inneren in betreff der Feier zur Eröffnung der Salzburg-Münchener Bahn
- II. Kooperation Österreichs in Syrien
- III. Erweiterter Wirkungskreis des verstärkten Reichsrates, Aufnahme ins Reichsgesetzblatt
- IV. Untersuchung gegen Jakob Kohn wegen Krida etc
- V. Aufhebung des § 6 der ungarischen Pfarregulierungsdirektiven 1787
- VI. Hauptbericht über das Budget pro 1861 und folgende
- VII. Pauschalsumme zum Bau der böhmischen Westbahn und Zinsengarantie
- VIII. Anfragen des Kommandierenden im lombardisch-venezianischen Königreich 1. über Zulassung neapolitanischer und sizilianischer Handelsschiffe, 2. über die in der Lombardei konfiszierten Waffen
Protokoll der zu Wien am 21. Juli 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
I. Kompetenz des Ministers des Inneren in betreff der Feier zur Eröffnung der Salzburg-Münchener Bahn
Mit Beziehung auf die in der Konferenz vom 3. Juli l. J.1 berührte Kompetenzfrage wegen der Voreinleitungen zur feierlichen Eröffnung der Salzburg-Münchener Eisenbahn brachte der Minister des Inneren zur Kenntnis der Konferenz, daß er zufolge speziellen Ah. Befehls dem Grafen Wickenburg2 die Ah. Absicht Sr. Majestät des Kaisers und Sr. Majestät des Königs von Bayern3, die Feier mit Höchstdero Gegenwart zu verherrlichen, eröffnet habe. Hiermit sei die Kompetenzfrage erledigt, und als Grund der sogestalten Erledigung nur anzuführen, daß es sich hier um eine Privatbahn handelt, mithin die Rücksichten entfallen, welche bei der Eröffnungsfeier der Triester, als einer Staatsbahn, damals die Intervention des Handelsministeriums veranlaßten4.
Der Leiter des Finanzministeriums bemerkte hierauf, er dürfe sich zwar gegen den obenbelobten Ah. Befehl keine Einsprache mehr erlauben; nachdem jedoch die Betriebsangelegenheiten der Eisenbahnen überhaupt aus dem Wirkungskreis des Handels- in jenen des Finanzministeriums übergegangen sind5, dermal auch keine Staatsbahn mehr besteht, so involviere die oftbelobte Ah. Bestimmung eine Änderung des Wirkungskreises des Finanzministeriums, und er müsse – soll sie auch für die Zukunft zur Norm dienen – hierwegen um weitere Ah. Weisung bitten6.
II. Kooperation Österreichs in Syrien
Die Ereignisse in Syrien haben die fünf Großmächte bestimmt, der Pforte zur Bewältigung der Unruhen gemeinschaftlichen Beistand zu leisten und eine oder zwei derselben mit der durch Landtruppen zu bewerkstelligenden Exkursion zu beauftragen7. Frankreich ist dazu bereit und wünscht Österreichs Kooperation mit etwa 2500 Mann. So wichtig es nun auch wäre, den Einfluß der k. k. Regierung im Orient und das Interesse derselben für die dortigen Christen durch eine hervorragende Beteiligung an dieser Expedition zur Geltung bringen, so gestatten doch unsere mißlichen Finanzverhältnisse, der großen Kosten der Ausrüstung, des Transports und Nachschubs der Landtruppen wegen, dann die Bedenken, welche sich bei der Lage der Dinge in Italien gegen eine Kooperation mit den Franzosen erheben, nicht, auf dieses Begehren einzugehen8. Der Ministerpräsident und Minister des Äußern würde sich daher darauf beschränken, die Verstärkung der k. k. Schiffsstation in Syrien um zwei Kriegsschiffe zu veranlassen, wozu eines der dermal bei Neapel kreuzenden verwendet werden könnte, es sich daher nur mehr um die Auslage für die Kriegsausrüstung etc. eines einzigen handeln würde.
Mit Bedauern zwar, aber unter Anerkennung der gebieterischen Notwendigkeit, den Finanzen kein zu großes Opfer aufzulegen, stimmte die Mehrheit der Konferenz dieser Ansicht bei, der Leiter des Finanzministeriums unter der Bedingung, daß keine Möglichkeit vorhanden sei, mit weniger als drei Schiffen auszulangen, und FML. Ritter v. Schmerling unter der Voraussetzung, daß das Prinzip der Kooperation Österreichs hiermit gewahrt bleibe.
Der Minister des Inneren endlich würde sich ohne weiters auch für die Kooperation mit Landtruppen (deren Kosten er wenigstens approximativ angegeben wünschte) erklären, indem ihm diese so überaus günstige Gelegenheit, Österreichs Einfluß im Orient zu befestigen und bei der früher oder später erfolgenden Teilung der Türkei seine guten Dienste geltend zu machen, wohl eines finanziellen Opfers wert zu sein scheint, das – gegenüber den zu erwartenden politischen Vorteilen – kaum von Belang sein dürfte9.
III. Erweiterter Wirkungskreis des verstärkten Reichsrates, Aufnahme ins Reichsgesetzblatt
Über die Bemerkung des Leiters des Finanzministeriums , daß das Ah. Kabinettschreiben über den erweiterten Wirkungskreis des verstärkten Reichsrates, welches bisher nur anläßlich des letzten Sitzungsberichtes und zwar im „nichtämtlichen“ Teile der Wiener Zeitung veröffentlicht worden ist10, doch in irgend einer Weise etwa mittelst des Reichsgesetzblattes ämtlich bekannt gemacht werden sollte, erklärte der Justizminister , daß kein Anstand obwalten dürfte, diese Publikation zu veranlassen, nachdem auch andere Ah. Kabinettschreiben, namentlich jene vom 20. August und 31. Dezember 1851 (RGBl. Nr. 194 von 1851 und Nr. 4 von 1852)11, im Reichsgesetzblatte erschienen sind. Er würde daher, nach erfolgter Ah. Genehmigung, welche einzuholen der Ministerpräsident ersucht wurde, diese Publikation verfügen12.
IV. Untersuchung gegen Jakob Kohn wegen Krida etc
Der Justizminister referierte über das Ah. signierte Gesuch der Sophie Kohn um Einstellung der Kriminaluntersuchung wider ihren nach Frankreich geflüchteten Gatten Jakob wegen Betrugs bzw. über die hierwegen mit dem Ministerium des Äußern obwaltende Meinungsdifferenz. Letzteres nämlich befürwortete das Gesuch, weil Kohn, in einem Pariser Handlungshause bedienstet, vielleicht in der Lage wäre, seine Gläubiger zu befriedigen etc., wogegen der Justizminister einhellig mit den Gerichten auf Abweisung anträgt, weil Kohn schon nach Ausbruch der Krida mit 400 fr. der Masse eingestandenermaßen durchgegangen, eine Verhehlung von 2000 fr. zum Nachteil ader Gläubiger erwiesen und eine weitere Verhehlung von 4000 fr. wahrscheinlich ist, unter diesen Umständen also von dem Verfahren wider ihn nicht abgelassen werden solltea . Nachdem der Minister des Äußern erklärt hatte, daß politische Gründe für die Gesuchsgewährung nicht geltend gemacht werden, stimmte die Konferenz dem Antrage des Justizministers bei13.
V. Aufhebung des § 6 der ungarischen Pfarregulierungsdirektiven 1787
Im § 6 der ungrischen Pfarregulierungsdirektiven von 1787 wurde den Kameral-[gütern], [den] Ah. Familienfonds[gütern], [den Gütern des] Studienfonds und [den] geistlichen Herrschaften auferlegt, alle Unkosten, welche die damalige Pfarregulierung nach sich ziehen wird, aus den herrschaftlichen Gefällen herbeizuschaffen14. Diese Bestimmung, offenbar nur in der Absicht erlassen, dem Religionsfonds die Last der || S. 344 PDF || infolge der damaligen Pfarregulierung notwendigen Errichtung neuer Seelsorgestationen, Kongruaergänzungen etc. zu erleichtern, kann wohl nicht als für immerwährende Zeiten verpflichtend angesehen werden. Sie beruht weder auf einer Stiftung noch auf einem Vertrage, noch auf einer freiwilligen Übernahme, sondern wesentlich auf dem zwischen Herrschaften und Untertanen bestandenen Verbande, dürfte daher mit dessen Auflösung und mit dem Aufhören eigentlicher herrschaftlicher Gefälle im Jahre 1848 behoben worden sein. Der Kultusminister beantragte daher, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, Se. Majestät geruhen ihn zu der Erklärung zu ermächtigen, der gedachte § 6 finde auf solche Fälle keine Anwendung, in denen es sich darum handelt, nach Aufhebung des Untertansverbandes neue Lasten zu übernehmen, daß jedoch für das, was inzwischen in dieser Beziehung geleistet worden, ein Ersatz aus dem Religionsfonds nicht anzusprechen sei und daß auch von den Besitzern geistlicher Güter erwartet werde, daß sie solchen Ersatz nicht fordern werden.
Die Konferenz fand hiergegen nichts zu erinnern15.
VI. Hauptbericht über das Budget pro 1861 und folgende
Der Leiter des Finanzministeriums , welcher den Hauptbericht über den Finanzetat von 1861 und die Aussichten für die folgenden Jahre abzuschließen wünscht, fragte mit Beziehung auf die Konferenzberatung vom 17. d.M. den Vertreter des Armeeoberkommandos, ob eine ziffermäßige Nachweisung der in dessen Verwaltungszweige pro 1862 anzuhoffenden Ersparungen geliefert werden könne16.
FML. Ritter v. Schmerling bemerkte, daß, bnach einer von ihm in einer der früheren Ministersitzungen abgegebenen sowieb nach der letzten Erklärung Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Chef des Armeeoberkommandos17 eine solche ziffermäßige Darstellung nicht gegeben werden könne.
Unter diesen Umständen bleibt dem Leiter des Finanzministeriums nichts übrig, als den gedachten Finanzbericht abzuschließen und darin zu bemerken, daß für 1862 ein nicht zu bedeckendes Defizit entfallen würde, wenn bei einer Einnahme von 300 Millionen Gulden, nach Abzug der für die Staatsschuld entfallenden Summen und der für die Zivilverwaltung nach den allerseits in Aussicht gestellten Ersparungen, von Seite der Militärverwaltung auf einer höheren Dotation als 85 Millionen bestanden werden sollte. In einem unterm 5. April 1858 von Baron Bruck an Se. Majestät erstatteten, noch unerledigten Vortrage ist postenweise ausgewiesen worden, daß der Militäraufwand mit jährlich 80 Millionen Gulden bestritten werden kann18. Auf diesen Vortrag || S. 345 PDF || erlaubte sich der Leiter des Finanzministeriums hinzuweisen, dessen Beachtung und Benützung bei Bearbeitung des Voranschlags zu empfehlen oder auf Niedersetzung einer Kommission beim Armeeoberkommando anzutragen, welche aus Fachmännern vom Militär und Zivile gebildet, das ganze System der Militärverwaltung in allen seinen Zweigen und Posten zu prüfen und diejenigen zu bezeichnen hätte, bei denen eine Reduktion zulässig ist. Diese müßte aber alsdann auch wirklich und vollständig durchgeführt werden.
Der Justizminister deutete darauf hin, daß sich das Defizit für 1862 in einer viel geringeren Summe darstellen würde, wenn die Auslagen, welche auf Tilgung eines Teils der Staatsschuld und auf bleibende Verbesserungen bestehender oder Herstellung neuer Einrichtungen verwendet werden, im Jahresbudget außer Anschlag bleiben. Denn sie gehören in der Tat nicht dorthin. Kann man aus dem laufenden Jahreseinkommen, das zur Bestreitung der laufenden Staatsbedürfnisse bestimmt ist, Kapitalsschulden nicht zurückzahlen, so macht man eine neue Schuld, um sie zu tilgen. Diese tritt an die Stelle der ersteren, stellt also keine neue vor und belastet auch das Ausgabebudget mit keiner höheren Zinsenlast als jene. Auf diese Art würden 13 Millionen, welche für die Schuldentilgung bestimmt sind, aus dem Budget von 1862 entfallen. Ein ähnliches Verhältnis besteht bei den Auslagen für bleibende Einrichtungen, als Bauten aller Art, dann speziell im Ressort des Justizministeriums die Auslagen für die Errichtung der Grundbücher. Auslagen dieser Art können als eigentliche Kapitalsanlagen angesehen werden, die dem Staate mehr oder minder, jedenfalls aber durch Jahre dauernden Nutzen bringen. Sie können also nicht dem Jahre allein zur Last gelegt werden, in dem sie zufällig gemacht wurden. Somit stünde bei einer gehörigen Gruppierung der Ziffern eine wesentliche Änderung in der Übersicht der Lasten der Budgets für 1862 und die folgenden Jahre bevor. Der Minister des Inneren teilte diese Ansicht bezüglich der Schuldentilgung, nicht aber bezüglich der sogenannten Investituren, weil bei unbedingter Annahme des obigen Grundsatzes der Reiz zu solchen Kapitalsanlagen, namentlich im Bauwesen, allzusehr gesteigert werden dürfte. Der Leiter des Finanzministeriums erklärte jedoch, daß selbst bei unbedingter Zulassung der vom Justizminister angedeuteten Unterscheidung das Defizit des betreffenden Jahres unverändert bleiben würde, indem die in Rede stehenden Posten zwar in anderer Form, jedenfalls aber der Wesenheit nach als effektive, durch das Jahreseinkommen nicht bedeckte Ausgaben des Jahres in die Bilanz aufgenommen werden müßten.
Der Kultusminister bemerkte, den bisherigen mißlichen Finanzzuständen muß ein Ende gemacht werden. Es wird von vielen Seiten, auch Militärs, behauptet, daß bei der Militärverwaltung wesentliche Ersparungen eintreten können. Ihre Geldgebarung ist in der Tat anders als bei den Ministerien; Millionen werden verausgabt, ohne daß die Ministerkonferenz von den veranlassenden Ursachen in Kenntnis ist. Um in der Sache klar zu sehen, um beurteilen zu können, ob jene Behauptung wahr sei oder nicht, erübrigt nichts, als entweder die Wiederherstellung des Kriegsministeriums oder die eingehende Prüfung des Militärbudgets durch die Konferenz selbst. Da aber dieses letztere wegen der unendlichen Details und wegen Mangels der vielfach erforderlichen Fachkenntnisse eine allzu schwere Aufgabe für die Minister wäre, so würde der Kultusminister für die Einsetzung der vom Leiter des Finanzministeriums beantragten gemischten Kommission stimmen, deren Elaborat sodann in der Konferenz zum Vortrag zu bringen wäre. || S. 346 PDF || FML. Ritter v. Schmerling wies auf das vorgelegte, in allen Details begründete Militärbudget pro 1861 hin, das der Prüfung der Konferenz offen steht, cbemerkte ferner, wie ja ohnehin wichtigere Fragen in der Ministerkonferenz vorgebracht werden z. B. jüngsthin die neue Organisierung des Pionierkorpsc,19 erklärte aber, gegen den Antrag auf Niedersetzung einer gemischten Kommission zur Prüfung der Gebarung bei der Armeeverwaltung Verwahrung einlegen zu müssen, weil ein solcher bisher bei keiner andern Zentralstelle vorgekommene Vorgang als ein offenes Mißtrauensvotum gegen die Militärverwaltung erscheinen würde. Im eigenen Schoße arbeitet sie unablässig an den Mitteln zur Verminderung ihrer Ausgaben; die Resultate der Arbeiten aber können jetzt schon nicht angegeben werden.
Nach diesen Erörterungen behielt sich der Leiter des Finanzministeriums vor, den mehrbesagten Finanzbericht in der nächsten Konferenz dem Texte nach in Vortrag zu bringen20.
VII. Pauschalsumme zum Bau der böhmischen Westbahn und Zinsengarantie
Die böhmische Westbahn von Pilsen zur baierischen Grenze bedarf zu ihrer Herstellung 24 Millionen Gulden, welche zur Hälfte mit Aktien, zur Hälfte mit Prioritätsobligationen aufgebracht werden sollen21. Nachdem es der Gesellschaft bisher nicht gelungen ist, selbe an Mann zu bringen, so hat einer der Konzessionäre, [Brüder] Klein, den Bau, der staatsvertragsmäßig binnen bestimmter Frist vollendet sein muß, einstweilen auf eigene Rechnung begonnen und sich erboten, ihn dem Programme und den Plänen gemäß zu vollenden gegen dem, daß ihm die 24 Millionen in Aktien und Prioritätsobligationen, deren Verwertung dann seine Sache sein würde, als Pauschale ohne weitere Verrechnung für den ganzen Bau überliefert werden. Die Gesellschaft fand in ihrer Bedrängnis das Anerbieten sehr annehmbar und wandte sich wegen Genehmigung derselben an den Leiter des Finanzministeriums. Es kommt dabei wesentlich nur die vom Staate übernommene Garantie der 5%igen Zinsen des Baukapitals in Betracht, welche sich in dem Maße verringern werden, in welchem weniger als 24 Millionen wirklich zur Bauanlage verwendet würden. Da nun kein anderer Ausweg ist, den Bau zustande zu bringen, für dessen Vollendung binnen der festgesetzten Frist die k.k. Regierung sich gegenüber der königlich baierischen verpflichtet hat22, so glaubte der Leiter des Finanzministeriums, die Genehmigung jenes Anerbietens beziehungsweise die Übernahme der Zinsengarantie für die ganze Pauschalsumme von 24 Millionen von Seite der Staatsverwaltung befürworten zu sollen.
Die Mehrheit der Konferenz trat diesem Antrage bei. Nur der Minister des Inneren war dagegen, weil die gleiche Verpflichtung zur Vollendung des Baus der Bahn binnen der bestimmten Frist den Konzessionären in der Konzessionsurkunde auferlegt worden, es also ihre Sache ist, die Mittel zu deren Erfüllung beizuschaffen, und weil die Zugestehung der Zinsengarantie für ein höheres Kapital als dasjenige, das wirklich zu || S. 347 PDF || dem Bau verwendet worden ist, den Staatsschatz ungerechterweise beschweren und zu den bedenklichsten Konsequenzen Anlaß geben würde23.
VIII. Anfragen des Kommandierenden im lombardisch-venezianischen Königreich 1. über Zulassung neapolitanischer und sizilianischer Handelsschiffe, 2. über die in der Lombardei konfiszierten Waffen
FML. Ritter v. Schmerling referierte über die Anfragen des Kommandierenden im lombardisch-venezianischen Königreiche 1. wegen Behandlung der Handelsschiffe aus Neapel und Sizilien in den k. k. Häfen, 2. wegen Auslieferung der in der Lombardie von der k. k. Regierung weggenommenen Waffen24.
Ad 1. hat er von der Zentralseebehörde die Auskunft erhalten, daß Schiffe, so mit der Trikolore, aber mit dem Bourbonschen Wappen versehen sind, ohne Anstand zugelassen werden können. Hiergegen fand auch die Konferenz nichts einzuwenden. In Ansehung der neapolitanischen und sizilianischen Schiffe, so ohne Bourbonsches Wappen einlaufen wollen, hat die Seebehörde ans Finanzministerium die Anfrage gestellt. Der Leiter des Finanzministeriums , welchem diese Anfrage bisher noch nicht zugekommen ist, behielt sich vor, nach deren Einlangen die vom FML. Ritter v. Schmerling gewünschte weitere Auskunft zu erteilen25.
Ad 2. wegen der konfiszierten Waffen wurde von einer sardinischen Behörde die Anfrage an den Kommandierenden gestellt, ob sie noch vorhanden, wo sie sind und wie sie in Evidenz gehalten werden. Da nach der Bemerkung des Ministers des Äußern die Zurückgabe dieser Waffen im diplomatischen Wege bereits reklamiert worden ist, so wäre obige Anfrage vorderhand durch Hinweisung auf das bevorstehende Resultat dieser Verhandlung zu beantworten26.
Wien, am 21./30. Juli 1860. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 7. August 1860.