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Nr. 190 Ministerkonferenz, Wien, 7., 10. und 14. Juli 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. (Rechberg 16./30. 7.), Thun 19. 7., Nádasdy 20. 7., Gołuchowski 24. 7., Thierry 26. 7., Plener 27. 7., FML. Schmerling 27. 7.

MRZ. – KZ. 2483 –

Protokoll der zu Wien am 7., 10. und 14. Juli 1860 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

[I.] Zustimmung des verstärkten Reichsrates zu Steuererhöhungen und zu neuen Staatsschulden

Gegenstand der Beratung war die von Sr. Majestät in der Konferenz vom 5. d.M. sub I., MCZ. 549, gestellte Frage, in welcher Form das von Allerhöchstderselben beschlossene Ag. Zugeständnis, neue Steuern und Staatsschulden nicht ohne Zustimmung des verstärkten Reichsrates aufzulegen, zu erteilen wäre1.

Der Leiter des Finanzministeriums glaubte, daß das Substrat zu der diesfälligen Ah. Entschließung am Schlusse desjenigen au. Vortrages in Antrag zu bringen wäre, welchen er über die wahrscheinliche Finanzlage des Reiches am Schlusse des Verwaltungsjahres 1861 nach den bisherigen Ergebnissen und den Voranschlägen für das gedachte Jahr zu erstatten im Begriffe ist2. In diesem Vortrage würde dargestellt werden, wie das Jahr 1861 nach dem Voranschlage mit einem Defizit von 40 Millionen schließen, dieses jedoch, wenn nicht außerordentliche Ereignisse einträten, aus den nach den sehr günstigen Ergebnissen des I. Semesters 1860 zu erwartenden Überschüssen des laufenden Jahres mit ca. 14 Millionen, dann aus den im Jahre 1861 zur Einzahlung kommenden Raten auf das Lottoanleihen von 1860 und aus der Rate für die südliche Staatseisenbahn bedeckt werden dürfte. Von 1862 [an] sei jedoch auf außerordentliche Zuflüsse nicht mehr zu rechnen, weder eine Steuererhöhung noch eine Kreditoperation könne versucht, vielmehr müsse geachtet werden, den Kriegszuschlag (32 Millionen) aufzulassen und ein Äquivalent dafür mittelst der Durchführung der in Antrag stehenden Steuerreformen zu beschaffen, um die Staatseinnahmen auch für 1862 auf der Höhe von 300 Millionen zu halten. Es werde daher zur Entbehrung einer Steuer- oder Schuldenerhöhung eine weitere Einschränkung im Ausgabenbudget geboten sein. Diese sei bei den Zinsen der Staatsschuld und deren patentmäßigen Amortisierung unmöglich, in der Zivilverwaltung kaum mehr erreichbar; es erübrige also nur mehr eine Vereinbarung mit dem Armeeoberkommando zu versuchen, ob und wie bei seinem Verwaltungszweige Restriktionen bewirkt werden könnten. An diese Darstellung hätte sich dann der Antrag auf jenes Ag. Zugeständnis für den Reichsrat zu knüpfen.

|| S. 324 PDF || Allein, sowohl der Ministerpräsident als auch die übrigen Stimmführer erklärten sich gegen diese Form, weil alsdann mit dem Vortrage über die Finanzlage des Reiches auch die dem verstärkten Reichsrate Ag. zugedachte Kompetenzerweiterung zum Gegenstande der Debatten in seinem eigenen Schoße gemacht und der Ah. Verfügung Sr. Majestät der Charakter eines Ah. motu proprio entzogen würde. Dieser wäre ihr unter allen Umständen zu bewahren, daher, nach der Ansicht der Mehrheit der Konferenz, der Finanzvortrag auf die beabsichtigte Darstellung der erreichten und zu erwartenden Resultate zu beschränken, dagegen die Erweiterung des reichsrätlichen Wirkungskreises mittelst eines besonderen Ah. Kabinettschreibens an Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Reichsratspräsidenten auszusprechen, wozu das Substrat in dem vorliegenden Konferenzprotokolle zu finden sein dürfte.

Eine weitere Frage ergab sich über den Zeitpunkt, wann diese Ah. Bestimmung zu erlassen sei.a

Bei der Annahme eines Staatseinkommens von 300 Millionen pro 1862, bemerkte der Justizminister , würden nach Abschlag der nicht zu vermindernden Ziffer von 130 Millionen für Zinsen und Amortisierung der öffentlichen Schuld für die Verwaltung nur 170 Millionen erübrigen. Bevor die Regierung nicht die Zuversicht hat, damit – außerordentliche Ereignisse ausgenommen – auszulangen, schiene es bedenklich, mit jenem Zugeständnisse hervorzutreten. Denn dasselbe ist, wie der Minister des Inneren hinzusetzte, in dem Falle, daß die Regierung diese Zuversicht haben kann, von minderer reeller Bedeutung, dagegen von der größten Tragweite, sobald die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Bedürfnis und Bedeckung für 1862 und die folgenden Jahre nicht zu erwarten wäre. Nach dem Erachten des Ministers des Inneren wäre daher allen Ernstes und mit aller Anstrengung dahin zu arbeiten, daß dieses Gleichgewicht hergestellt werde und dabei fest an dem Grundsatze festzuhalten, es müsse künftig mit demjenigen das Auslangen gefunden werden, was nach Abzug des Bedarfs für die Staatsschuld an dem gewöhnlichen Einkommen für die Bedürfnisse der Verwaltung gewidmet werden kann. Er selbst hofft, in seinem Budget eine Reduktion um ca. sechs Millionen bewirken zu können. Der Justizminister wird unverzüglich in Beratung nehmen lassen, was in seinem Ressort, dem übrigens durch die beabsichtigte Trennung der Justiz vom Politikum in der untersten Instanz eher eine Kostenvermehrung bevorsteht, noch zu ersparen möglich sei. Der Leiter des Finanzministeriums stellte ebenfalls einige Reduktionen in Aussicht, vorausgesetzt, daß die in Antrag stehende Überweisung einiger Steuergeschäfte an die Gemeinden die Ah. Genehmigung erhalte; FML. Ritter v. Schmerling endlich erklärte, auch bei der Armee werde mit der ihr zuzuweisenden Quote das Auslangen gefunden werden, sobald der bestimmte Ah. Befehl Sr. Majestät dazu und zur Einstellung aller eine Mehrauslage verursachender Anordnungen vorliegen wird, bso bedauerlich es auch sein würde, den Truppenstand und Organismus dadurch abgeschwächt zu sehenb .

Bei alledem, bemerkte der Ministerpräsident , läßt sich mit Sicherheit nicht darauf rechnen, daß es, auch abgesehen von außerordentlichen Ereignissen, von 1862 an kein || S. 325 PDF || Defizit mehr geben werde. Darum aber die dem Reichsrate Ag. zugedachte Konzession zu verschieben, wäre nicht rätlich, auch von keinem praktische Nutzen. Denn das Budget pro 1862 kommt jedenfalls zur Feststellung vor den verstärkten Reichsrat in die Beratung. Enthielte es ein Defizit und den Antrag, dasselbe durch Steuererhöhung oder Vermehrung der Staatsschuld zu decken, und würde es von ihm einstimmig oder mit großer Majorität ablehnend vergutachtet, so wären Se. Majestät durch ein solches nach der bisherigen Übung zur Kenntnis des Publikums gelangende Gutachten zwar nicht staatsrechtlich (wie die Minister für Kultus, Justiz und Inneres bemerkten), wohl aber moralisch fast ebenso gebunden, wie durch das Ag. beabsichtigte Zugeständnis. Möge dieses als ein freiwilliger Ausfluß der Ah. Gnade gleich gegeben werden.

Aus eben diesem Grunde und aus dem weiteren, daß der verstärkte Reichsrat selbst etwa sich zu einem Begehren darnach hinreißen lassen dürfte, bekämpfte der Ministerpräsident cdie Ansichtc des Kultusministers , die mehrgedachte Konzession samt der Ah. Genehmigung der Landesstatute oder doch der Hauptgrundzüge der letzteren erst am Schlusse der heurigen Session des verstärkten Reichsrates als letztes feierliches Wort der Regierung über ihre unabänderlichen Beschlüsse in der so vielfach angeregten Verfassungsfrage hinauszugeben. Gelingt es, den itzt versammelten Reichsrat so zu führen, daß er sich eines Begehrens nach Erweiterung seiner Wirksamkeit enthält, so kann der Eindruck und die Wirkung des Ah. Zugeständnisses auf ihn selbst und auf das Publikum nur höchst günstig sein. Läge es dagegen in seiner Absicht, sich der Frage selbst zu bemächtigen, so würde auch die im voraus erteilte Vergünstigung ohne Dank und nur mit dem Verlangen nach mehrerem aufgenommen werden. dWas Not tue, sei, die Periode unbestimmter Erwartung von Reformen zum Abschlusse zu bringen. Das könne durch vereinzelte Konzessionen nie bewirkt werden; vielmehr werde die Ungewißheit der Zustände auch nach Erteilung immer fortdauern, während das, was in solcher Weise wirkungslos gewährt wird, als Bestandteil einer abschließenden Manifestation einen günstigen Eindruck machen würde.d Letzteres nun, bemerkte der Minister des Inneren , wäre allerdings möglich, allein man müsse bei der in Rede stehenden Maßregel vielmehr das Publikum vor Augen haben, das durch die bisherigen finanziellen Bedrängnisse in seinen wesentlichsten, nämlich in den materiellen Interessen bedroht, aus der feierlichen Zusage Sr. Majestät die größte Beruhigung schöpfen wird. Je eher diese gegeben werden kann, desto besser.

Die Mehrheit der Konferenz vereinigte sich daher in dem Antrage, Se. Majestät geruhen das Ag. beabsichtigte Zugeständnis sofort zu erteilen und dessen allgemeine Kundmachung zu gestatten.

Auf den meritorischen Inhalt des hierüber zu erlassenden Ah. Kabinettschreibens übergehend, brachte der Leiter des Finanzministeriums folgende Positionen in Antrag:

1. Eine Erhöhung oder Veränderung der direkten Steuern und indirekten Abgaben werde künftig nicht ohne Zustimmung des verstärkten Reichsrates eintreten. Bei den indirekten Abgaben wären mehrere, die minder als Gefälle oder Einnahmsquellen denn || S. 326 PDF || als Vergütung für die besonderen Kosten spezieller Staatsanstalten angesehen werden, als z. B. Post, Mäute, Punzierung, Hafengebühren (diritti uniti im lombardisch-venezianischen Königreiche) außer Anschlag zu lassen, auch das Lotto könnte weggelassen werden; dagegen hielte der Leiter des Finanzministeriums die Verzehrzungssteuer, den Zoll, Salz, Tabak, Stempel, Taxen und Gebühren von Rechtsgeschäften für solche Abgaben, bei deren Erhöhung oder Veränderung die Mitwirkung des Reichsrates sollte in Anspruch genommen werden, wie dies auch in den meisten Staaten der Fall ist, wo die Besteuerung von der ständischen Zustimmung abhängig gemacht wird. Beim Zoll ließe sich allenfalls geltend machen, daß dessen Festsetzung sehr oft Gegenstand des Übereinkommens mit auswärtigen Staaten ist und daß dabei, außer den finanziellen auch noch nationalökonomische Rücksichten eintreten, welche bei der gegenwärtigen Zusammensetzung des Reichsrates, in der industriellen und kommerziellen Partei wenigstens, nicht die genügende Vertretung finden dürften. Auch habe Preußen wirklich das erstere Moment berücksichtigt.

Da nun dasselbe wirklich von Gewicht ist, weil es bei Unterhandlungen mit fremden Staaten der Regierung die Hände binden würde, in dieser Beziehung auch schon in dem Ah. Kabinettschreiben vom 20. Dezember 1859 bestimmt wurde, daß in den Zollsätzen bis 1865 keine Veränderung einzutreten habe, als diejenige, welche durch Staatsverträge notwendig werden sollte3, so vereinigte sich die Konferenz in dem Antrage, auch den Zoll der reichsrätlichen Zustimmung zu entziehen.

Weiters bemerkte der Kultusminister , Zweck der Ag. zu gewährenden Konzession sei, keine höhere Belastung der Untertanen ohne Zustimmung des Reichsrates eintreten zu lassen. Eine Belastung bei indirekten Abgaben nun scheint wohl nur dort einzutreten, wo Gegenstände des ersten Lebensbedarfs, wie bei der Verzehrungssteuer, oder des Vermögens der Untertanen, wie bei Stempel, Taxen und Gebühren von Rechtsgeschäften, unmittelbar getroffen werden. Tabak und Salz aber sind Artikel, mit denen die Staatsverwaltung ein kaufmännisches Geschäft macht; die Bestimmung des Preises derselben ist Sache der Regierung, die damit in ihrem eigenen Interesse nicht über jene Grenze hinausgehen kann, welche ihr die notwendige Vorsicht gegen Verminderung der Absatzes steckte. eDie Notwendigkeit, jede Preiserhöhung einzelner Artikel vorerst einer weitwendigen Beratung zu unterziehen, dürfte in der Ausführung zu wesentlichen Übelständen führen.e Der Leiter des Finanzministeriums wandte zwar dagegen ein, daß Tabak und Salz ebenso wie andere Verzehrungssteuergegenstände, nur in einer anderen Form, besteuert werden, daher als Quellen des öffentlichen Einkommens aus der indirekten Besteuerung umso mehr der Kompetenz des verstärkten Reichsrates unterworfen werden sollten, als sie zugleich Staatsmonopole sind, bei denen eine Preiserhöhung zur Belastung des Publikums werden kann. Allein, die Majorität der Konferenz entschied sich für den Antrag des Kultusministers, wornach also die indirekten Abgaben, welche der Kompetenz des verstärkten Reichsrates vorbehalten werden dürften, namentlich mit || S. 327 PDF || „Verzehrungssteuer, Stempel, Taxen und Gebühren von Rechtsgeschäften“ aufzuführen wären.

Noch weiter ging der Justizminister . Seiner Ansicht nach sollte sich bloß auf das, was den Namen „Steuer“ führt, also auf die direkten Steuern und auf die Verzehrungssteuer beschränkt, alle anderen Abgaben aber, namentlich auch Stempel, Taxen und Gebühren von Rechtsgeschäften fnur der reichsrätlichen Begutachtung, nicht aber der Zustimmung ausdrücklich zugewiesenf werden, damit die Regierung das Mittel in der Hand behalte, sich erforderlichenfalls durch mäßige Erhöhung der einzelnen Tarifsätze, die dem einzelnen nicht empfindlich, im ganzen aber sehr einträglich sein kann, ein vermehrtes Einkommeng zu verschaffen. FML. Ritter v. Schmerling endlich sprach sich nach dem Vorbilde der diesfalls in Preußen bestehenden Bestimmung dafür aus, daß die Erhöhung oder Veränderung der direkten Steuern und indirekten Abgaben, mit Ausnahme derjenigen, welche Gegenstand einer Übereinkunft mit anderen Staaten sein können, nicht ohne Zustimmung des verstärkten Reichsrates eintreten werde.

2. Glaubte der Leiter des Finanzministeriums mit Rücksicht auf die Festsetzung einer dreijährigen Steuerperiode in dem Entwurfe des Steuerreformgesetzes auch hier die Bestimmung beantragen zu sollen, daß die nach 1. festgesetzte Steuer auf die Dauer von drei Jahren zu gelten habe.

Die übrigen Votanten waren jedoch gegen diese Bestimmung, damit die Regierung nicht gebunden sei, wenn das Bedürfnis nach einer Erhöhung oder Änderung der Steuern früher eintreten sollte.

3. Bei Kriegs- oder anderen außerordentlichen Bedürfnissen bleibt es Sr. Majestät vorbehalten, außerordentliche Steuern ohne Zustimmung des verstärkten Reichsrates aufzulegen, wenn dessen Berufung untunlich sein sollte; jedoch ist hiervon der nächsten Versammlung die Mitteilung zu machen. Eine ähnliche Bestimmung besteht auch in Preußen. Sie ist nach dem Erachten des Leiters des Finanzministeriums durch die Rücksicht auf den möglichen Eintritt außerordentlicher Fälle und höchster Dringlichkeit geboten; sie kann auch nicht wohl umgangen werden, wenn nicht eine Lücke bleiben soll, welche auszufüllen in der Folge schwerer wäre als jetzt.

Der Justizminister hielt zwar eine solche Bestimmung für bedenklich und für entbehrlich, denn man würde darin eine Hintertür zu erblicken Anlaß nehmen, die sich die Regierung vorbehalten will. Dann dürfte kaum ein Fall solcher Dringlichkeit vorkommen, wo es nicht möglich wäre, den verstärkten Reichsrat binnen kürzester Frist einzuberufen. Sollte er gleichwohl eintreten und Se. Majestät genötigt sein, augenblicklich Geld herbeischaffen zu lassen, so wird wohl niemand einen Vorgang beanständen können, der durch den Drang der Verhältnisse unvermeidlich geworden ist. Die Majorität der Konferenz sprach sich aber für die Aufnahme jener Bestimmung aus, beschränkt auf einen Kriegsfall und mit der in der preußischen Verfassung enthaltenen Klausel4, || S. 328 PDF || daß die Berufung des Reichsrates untunlich befunden würde und daß demselben nachträglich Kenntnis von der Verfügung gegeben werde, weil man das unbestreitbare Recht der Krone, Krieg zu führen, selbst nicht der Möglichkeit einer Erörterung durch eine, welchen Namen immer habende Körperschaft aussetzen darf. Diese Bestimmung würde dann folgerichtig auch für die nachstehende Position zu gelten haben, nämlich:

4. Eine Vermehrung der Staatsschuld und eine Veränderung derselben in Kapital oder Zinsen wird ohne Zustimmung des verstärkten Reichsrates nicht stattfinden.

Hiermit war die Konferenz vollkommen einverstanden, sie glaubte jedoch diesen Artikel mit dem Artikel 1 zusammenziehen zu sollen, damit, wie oben bemerkt, der Artikel 3 über die Ausnahme im Kriegsfalle auch auf die Staatsschuld bezogen werden könne, indem bei dem langsamen Eingehen der Steuern gerade in Fällen der dringenden Not nur durch Vermehrung der Staatsschuld, sei es mittelst Anleihen oder Papiergeld, schnelle Hilfe herbeigeschafft werden kann.

5. Die gesamte Staatsschuld wird unter die Garantie des verstärkten Reichsrates gestellt. Insofern hiermit gemeint ist, statt der dermalen bestehenden Staatsschuldenkommission eine Konferenz aus der Mitte des verstärkten Reichsrates zur Überwachung der Gebarung im Staatsschuldenwesen zu bestellen, fand die Kommission nichts gegen diesen Antrag einzuwenden.

Dagegen erklärte sich die Konferenz mit den folgenden Bestimmungen: 6. Das Ausgabebudget kann nur mit Zustimmung des verstärkten Reichsrates festgestellt werden, 7. Überschreitungen des Voranschlags wegen außerordentlichen Ereignissen unterliegen der Zustimmung des verstärkten Reichsrates, endlich 8. dem verstärkten Reichsrat ist alljährlich eine Nachweisung über die Verwendung der Staatseinkünfte vorzulegen, nicht einverstanden, weil 6. und 7. die dem verstärkten Reichsrate Ag. zugedachte Erweiterung seiner Wirksamkeit überschreiten würden, und die Bestimmung ad 6. sowie jene ad 8. durch die demselben bereits mit dem Ah. Patente vom 5. März 1860 eingeräumte Kompetenz der Wesenheit nach gegeben ist5.

Sonach wurde der Leiter des Finanzministeriums eingeladen, den Entwurf des beantragten Ah. Kabinettschreibens zu verfassen und in der nächsten Konferenz vorzutragen.

In der am 10. Juli 1860 (Vorsitz und Gegenwärtige wie oben) abgehaltenen Ministerkonferenz glaubte der Leiter des Finanzministeriums zuvörderst noch einige Bedenken gegen die beantragte Form und hinsichtlich des Zeitpunktes der Erteilung des erweiterten Wirkungskreises des verstärkten Reichsrates vorbringen zu sollen.

Wenn auch das Ah. Kabinettschreiben an Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Reichsratspräsidenten, sei es im Wege der Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle, sei es durch besondere Verlautbarung zur Kenntnis des Publikums gelangt, so scheint doch dieser Weg weder der Wichtigkeit des Gegenstandes, noch den bisher angenommenen und gesetzlichen Formen zu entsprechen. Eine administrative Verfügung möge auf solchem Wege erlassen werden, aber eine Maßregel von solcher Bedeutung wie die hier in Rede stehende, welche nicht bloß der höchsten Körperschaft des Reichs ein neues Recht einräumt, sondern hiermit auch den sämtlichen Völkern Österreichs eine Bürgschaft für ihre || S. 329 PDF || wesentlichsten Interessen gewährt, ein solches Statut hat den Charakter eines Gesetzes. Und Gesetze werden nur in der Form von Patenten oder kaiserlichen Verordnungen oder Ministerialverordnungen, nicht aber mit Handbilletten an den Präsidenten eines nicht vollziehenden Rates der Krone erlassen. Darum erschien auch das erste Reichsratsstatut mit dem Patente vom 5. März; umso mehr also sollte diese bei weitem wichtigere wesentliche Erweiterung des Wirkungskreises des verstärkten Reichsrates mittlest Ah. Patents verkündet werden. Es wurde zwar dagegen vom Polizeiminister bemerkt, daß diese Ah. Verfügung die Untertanten zu nichts verpflichte, ihnen nichts auferlege, sohin nicht als ein Gesetz anzusehen sei, bei dem obige Formen beobachtet werden müssen. Die von Sr. Majestät aus Allerhöchsteigener Bestimmung der kaiserlichen Machtvollkommenheit auferlegte Beschränkung wird auch in der von der Mehrheit der Konferenz beantragten Form eines gewaltigen Eindrucks im Publikum sicher sein.

Dagegen bemerkte aber der Kultusminister , daß auch ihm die Form des Patents hier angemessener erscheine, weil die Ah. Verfügung, wenn sie auch weder neue Pflichten noch neue Lasten auferlegt, doch als ein wichtiger staatsrechtlicher Akt von bleibender Wirksamkeit in Form eines Gesetzes erscheinen sollte. Im übrigen kam der Kultusminister auf seinen früheren Antrag zurück, daß sie bei Schließung der heurigen Reichsratssession und mit der Erklärung über die Unstatthaftigkeit weiterer Reformen zu verkünden wäre. Würde sie als vereinzelter Akt beliebt, so hätte er gegen die von der Mehrheit vorgeschlagene Form nichts einzuwenden. Auch der Minister des Inneren sprach sich für die Erlassung eines Patents aus, weil es sich um eine wesentliche Erweiterung der ebenfalls mit Patent gegebenen Befugnisse handelt, die Einräumung so belangreicher Rechte wohl ebenso wichtig ist als die Auferlegung von Pflichten und in der Tat den wichtigsten Staatsakt enthält, der seit der Reichsverfassung von 1849 und deren Zurücknahme für die Völker Österreichs erlassen worden.

Alle übrigen Stimmen aber blieben bei dem früheren Majoritätsantrage auf Erlassung des Ah. Kabinettschreibens, indem hiermit der Maßregel der Charakter eines Ah. motu prorio am besten gewahrt wird und die immerhin mißliche Notwendigkeit entfällt, einem erst vor wenigen Monaten erlassenen Patente gleich wieder ein Nachtragspatent folgen zu lassen. Gegen den Antrag des Kultusministers insbesondere machte, wie schon früher der Ministerpräsident, so auch jetzt der Justizminister die Einwendung, daß nur mit der sofortigen Erteilung des Ag. zugedachten Zugeständnisses einem etwaigen Begehren des versammelten Reichsrates zuvorgekommen werden kann.

Nach dem Majoritätsantrage sollte das Ah. Kabinettschreiben mit dem vom Leiter des Finanzministeriums im Eingange vorgetragenen Berichte über die Finanzlage des Reichs für und nach 1861 an Se. k. k. Hoheit gelangen. Allein, der Finanzbericht kann nicht geschlossen werden, so lange nicht die Ziffern bekannt sind, welche bei den einzelnen Verwaltungszweigen für 1862 in Ersparung kommen werden, um, wie schon oben auseinandergesetzt ist, mit dem veranschlagten Einkommen von 300 Millionen auszukommen. Die Minister des Inneren und der Justiz , auch der Leiter des Finanzministeriums glaubten dieselben wohl approximativ, jedoch immer nur unter Voraussetzung der Ah. Genehmigung der im Antrage stehenden administrativen Reformen angeben zu können. Auch der Minister des Äußern erwartet von der Erhöhung der Konsulargebühren eine Mehrbedeckung von 200.000–400.000 f. für sein Budget. FML. Ritter v. Schmerling aber erklärte, da er nicht in Kenntnis war, || S. 330 PDF || daß dieser Gegenstand zur Sprache kommen werde und es sich um ziffermäßige Nachweisungen handelt, so könne er in eine nähere Diskussion nicht eingehen, nur bemerken, daß nach den bisherigen vorläufigen Berechnungen bei der Administration und den Armeeanstalten etwa bei zwei Millionen erspart werden könnten; ein Mehr müßte auf Reduzierung ganzer Truppenkörper, also Herabminderung der Truppenzahl, fallen, was nicht tunlich scheint. Der Leiter des Finanzministeriums rechnete sofort aus, was den beiläufigen Angaben der Minister zufolge das Ergebnis pro 1862 sein dürfte. Er mußte dabei die erst kürzlich gemachte Wahrnehmung in Anschlag bringen, daß aus dem 1839er Lottoanleihen, dessen größere Treffer den späteren Jahren vorbehalten wurden, für die Rubrik Staatsschuldenzinsen und Rückzahlung pro 1862 eine Mehrauslage von 5, pro 1863 von 9½ Millionen erwächst. Unter diesen Umständen würde für diese Jahre ein Defizit unvermeidlich sein, für dessen Bedeckung nichts angegeben werden kann. Mit einem solchen Finanzberichte nun vor den verstärkten Reichsrat zu treten und ihm zugleich das oft belobte Ag. Zugeständnis einzuräumen, wäre wohl sehr bedenklich. Der Leiter des Finanzministeriums war daher der Meinung, daß damit so lange zuzuwarten sei, bis die erforderlichen ziffermäßigen Daten über die bei der Armee noch möglichen Restriktionen eingelangt sein werden und damit den Finanzbericht zu vervollständigen, oder daß, nachdem (wie FML. Ritter v. Schmerling in der vorigen Sitzung erklärt hat) die Militärverwaltung mit der ihr zuzuweisenden Quote das Auslangen finden wird, wenn Se. Majestät befehlen, daß damit ausgelangt werden muß, die Konferenz die dringende au. Bitte stelle, Se. Majestät geruhen diesen Befehl Ag. zu erteilen und zugleich wieder einen verantwortlichen Kriegsminister anzustellen, der der Konferenz in allen Fragen eigenberechtigte Aufklärungen zu geben, Anträge zu stellen und den Majoritätsbeschlüssen sich gemäß dem ministeriellen Programm zu fügen hätte.

Sämtliche Minister – FML. Ritter v. Schmerling enthielt sich der Abstimmung – traten obigem Antrage einmütig und mit der dringenden Bitte um dessen Ah. Genehmigung bei, damit endlich im militärischen Haushalte, wo so viele Rubriken, Generalität, Avancement (das fast bei allen Zivilämtern eingestellt ist), Bildungsanstalten etc. eine wesentliche Reduktion zuzulassen scheinen, mit Ernst und Nachdruck an durchgreifende Einschränkungen Hand angelegt werde. Nur auf diese Art erwarten die Minister die Möglichkeit einer Beseitigung des Defizits, indem, wie schon erwähnt, an den Zahlungen der Staatsschuld nichts vermindert werden kann, vielmehr diese sich erhöhen, und der nach Abschlag dieser Post erübrigende Rest zur Deckung der Verwaltungsauslagen nach der obigen letzten Berechnung für die Militärverwaltung nur eine Quote von 75 Millionen ergeben wird.

In der Konferenz vom 14. Juli 1860 (Vorsitz und Gegenwärtige wie früher) brachte der Leiter des Finanzministeriums den im Sinne des Mehrheitsantrags der Konferenz abgefaßten Entwurf des an Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Reichsratspräsidenten zu erlassenden Ah. Kabinettschreibens und zwar alternativ, entweder anreihend an die Mitteilung des mehrbesprochenen Finanzberichts oder abgesondert von demselben als selbständigen Akt, zum Vortrage.

Er regte dabei abermals die Formfrage und die Zeitfrage an, ohne jedoch ein anderes als das frühere Ergebnis zu erzielen, indem außer ihm und den Ministern für Kultus und Inneres, || S. 331 PDF || welche bei der Patentform beharrten, alle übrigen Votanten sich wieder für die Form des Ah. Kabinettschreibens erklärten, alles aus den bereits angeführten Gründen. Belangend die Zeitfrage und die Verbindung mit dem Finanzberichte bemerkte der Leiter des Finanzministeriums, daß letztere die Verschiebung des Erlasses bedingen würde, weil der Finanzbericht, wie schon oben bemerkt, noch durch die von den Ministern und insbesondere vom Armeeoberkommando beizubringende ziffermäßige Darstellung der pro 1862 nötigen Ersparungen vervollständigt werden muß, was noch einige Zeit erfordern dürfte. Die Mehrheit der Konferenz erklärte sich also für die Trennung des Ah. Kabinettschreibens von dem Finanzberichte und für die selbständige sowie für die sofortige Erlassung des ersteren, damit jedem etwa schon in dem Budgetkomitee des verstärkten Reichsrates auftauchenden Antrage auf ein derlei Zugeständnis noch zuvorgekommen werden kann.

Hiernach war der Text der in der Beilage sub I entworfenen Fassung Gegenstand der Erörterung.h

Der Finanzministeriumsleiter bemerkte, daß er im meritorischen Teile des Entwurfes von dem frühern, auch von der Konferenz angenommenen Antrage nur darin abgewichen sei, daß er statt: „Vermehrung der Staatsschuld und Veränderung derselben in Kapital oder Zinsen“ vorgezogen habe zu setzen: „die Aufnahme neuer Anleihen“, weil es ihm wichtig zu sein schien, der Staatsverwaltung für Fälle unvorgesehener Bedürfnisse oder Verlegenheiten eine freiere Bewegung in der schwebenden Schuld zu bewahren, die sonst an die Zustimmung des verstärkten Reichsrates gebunden wäre, wenn die Vermehrung der Staatsschuld im allgemeinen derselben vorbehalten ist. Da außerdem mit Ah. Ermächtigung Sr. Majestät durch Verordnung vom 23. Februar 1854 (RGBl. Nr. 45), Art. I, erklärt worden ist, „Staatspapiergeld mit Zwangskurs werde von nun an nicht mehr ausgegeben werden“, so erübrigt zur Herbeischaffung außerordentlicher Geldmittel ohnehin nur mehr der Weg des Anleihens6.

Aus diesen Rücksichten fand die Konferenz gegen die Beschränkung des Textes auf „Aufnahme neuer Anleihen“ nichts mehr einzuwenden.

Anders gestaltete sich die Abstimmung bezüglich der Steuern. Der Justizminister beharrte auf seinem frühern Antrage, nur die Erhöhung der bestehenden Steuern an die reichsrätliche Zustimmung zu binden und keiner der indirekten Abgaben zu erwähnen, damit die Regierung wenigstens diese, namentlich Gebühren von Rechtsgeschäften etc., in der Hand habe. Sein, auch in textueller Hinsicht abweichender Antrag ist im Entwurf II ersichtlich gemacht. Einige Modifikationen aus diesem Entwurfe nahm der Ministerpräsident an (Entwurf III), namentlich aber stimmte er bei zu setzen: „Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Steuern“ mit Weglassung des Geschlechtswortes „der“, damit nicht etwa bloß die jetzt bestehenden Steuern gemeint werden, jedoch begreift er unter dem Worte „Steuern“ auch die im Entwurfe aufgeführten || S. 332 PDF || Abgaben als selbstverstanden, wogegen jedoch der Leiter des Finanzministeriums bemerkte, daß die hieraus entstehende Unklarheit nur Zweifel und Anfragen veranlassen würde, deren Lösung sodann doch von Sr. Majestät erbeten werden müßte. Er selbst würde übrigens mit dem Justizminister für die Weglassung des „Stempels, der Taxen und Gebühren von Rechtsgeschäften“ stimmen und nur die Beibehaltung der Verzehrungssteuer beantragen. Der Minister des Inneren war dagegen entschieden für die Beibehaltung des „Stempels, [der] Taxen und Gebühren“, weil, wenn sie der Zustimmung des verstärkten Reichsrates entzogen werden sollten, die Vermutung entstehen würde, die Regierung behalte sich diese Abgaben nur darum vor, um sich durch willkürliche Steigerung derselben gegen Ausfälle oder vom Reichsrate verweigerte Zuflüsse zu entschädigen. Da die genannten Abgaben den davon Betroffenen sehr drückend werden können, so sollte deren Erhöhung von der Zustimmung des verstärkten Reichsrates abhängig sein. Der Kultusminister würde diese nicht unbedingt, namentlich nicht in Fällen geringfügiger Manipulationsausgleichungen etc., sondern nur dann für erforderlich halten, wenn die Erhöhung wesentlich im finanziellen, d.i. im Interesse der Erhöhung des Ertrages der Abgabe, beabsichtigt wird.

Da nach diesen Abstimmungen ein Einverständnis nicht erreicht wurde, schloß die Konferenz mit dem Ersuchen an den Ministerpräsidenten, von Sr. Majestät die Anordnung einer Konferenz unter dem Ah. Vorsitze zum abermaligen Vortrage dieses Gegenstandes zu erbitten7.

Am 16./30. Julius 1860. Rechberg. Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 7. August 1860.