Nr. 141a Ah. Handschreiben an den FZM. Ritter von Benedek, Wien, 19. April 1860 (Beilage zu: MRP-1-4-02-0-18600419-P-0141.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- Beilage zum Ministerkonferenzprotokoll v. 19. 4. 1860; HHSTA., CBProt. 55 c/1860 ; Druck u. a.: Wiener Zeitung v. 20. 4. 1860 , Redlich , Staats- und Reichsproblem 1/1, 499 .
MRZ. – KZ. keine –
Indem Ich Seine k. k. Hoheit den General der Kavallerie Herrn Erzherzog Albrecht auf seine Bitte von der bekleideten Stelle als Generalgouverneur und Kommandierender General in Meinem Königreiche Ungarn, dann Kommandant der dritten Armee vorläufig enthebe, übertrage Ich Ihnen bis auf weiteres die Leitung der politischen Verwaltung und des Landes-Generalkommandos daselbst und finde zu bestimmen, daß die bestehenden Statthaltereiabteilungen in eine Statthalterei mit dem Sitze in Ofen, welche Ihnen unmittelbar unterstehen wird, vereinigt werden. In Kaschau, Preßburg, Oedenburg und Großwardein sind einstweilen höhere politische Beamte mit dem entsprechenden Hilfspersonale zu dem Behufe zu belassen, daß sie, ohne eine behördliche Zwischeninstanz zu bilden, bei der Durchführung des neuen Organismus, insbesondere der Komitatsverwaltungen und des Gemeindewesens, anleitend und überwachend mitwirken.
Es ist Meine Absicht, für die Angelegenheiten der politischen Verwaltung, sobald die neue Organisierung der Statthalterei in das Leben getreten sein wird, Komitatsverwaltungen einzuführen und denselben nach Art des vormals bestehenden Systems Komitatskongregationen und Ausschüsse in den den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechenden Zusammensetzungen und Wirkungskreisen beizugeben.
Im Einklange mit diesen Verfügungen befehle Ich, daß, nachdem die Gemeindeordnung und die Komitatsverfassung in Wirksamkeit getreten sein werden, die Anträge in betreff eines Landtages vorbereitet werden, damit das in allen Kronländern einzuführende Prinzip der Selbstverwaltung durch Ort-, Bezirks- oder Komitatsgemeinden, durch Landtage und Landtagsausschüsse auch in Meinem Königreiche Ungarn zur Geltung gebracht werde.
Die näheren Instruktionen in bezug auf die Durchführung der oben angegebenen Maßregeln werden Ihnen durch Meine Minister, zu deren Departement diese Angelegenheiten gehören, erteilt werden.